Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1976, Az.: BVerwG II C 36.72

Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten Versorgungsbezügen; Ausschluss der Einrede des Wegfalls der Bereicherung ; Kenntnis der Leistung unter Vorbehalt; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Pflicht zur Vornahme einer Billigkeitsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG II C 36.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.01.1969 - AZ: V 311/68
VGH Baden-Württemberg - 14.03.1972 - AZ: IV 262/69

Fundstellen

  • DokBer B 1977, 145
  • RiA 1977, 72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Wetzel, Dr. Gutmann und Meyer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1899 geborene und im Mai 1976 gestorbene frühere Kläger - im folgenden als "Kläger" bezeichnet - war Beamter der Beklagten. Er war zuletzt Betriebsoberaufsecher (Schrankenwärterdienst) und trat Ende Februar 1964 in den Ruhestand. Die Bundesbahndirektion Stuttgart setzte durch Bescheid vom 6. Februar 1964 sein Ruhegehalt auf 492,75 DM fest (75 v.H. von 657 DM). Da er zusätzlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente von monatlich 280,90 DM erhielt, kürzte die Bundesbahndirektion das Ruhegehalt durch Bescheid vom 27. April 1964 nach Maßgabe des § 115 des Bundesbamtengesetztes - BBG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) um 100,32 DM auf monatlich 392,43 DM.

2

Nach Eintritt in den Ruhestand versah der Kläger den Schrankenwärterdienst auf Grund eines Dienstvertrages im Angestelltenverhältnis weiter bis zum 31. Januar 1967. Den Dienstvertrag vom 15. November 1963 hatte das Bundesbahnbetriebsamt H. auf Grund einer eigens hierfür erteilten Ermächtigung der Bundesbahndirektion Stuttgart entsprechend dem mitgelieferten Vertragsmuster abgeschlossen. In dem Dienstvertrag war festgelegt, daß der Kläger eine Vergütung in Höhe von 657 DM monatlich erhält und daß die Vergütung bei Erhöhung der Beamtengehälter entsprechend erhöht wird. In § 4 des Dienstvertrages heißt es: "Der Vertragsnehmer ist Beamter a.D. mit Anspruch auf Ruhegehalt. Die zuständigen Versicherungsträger werden ihn auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien." Die Vorschriften des § 158 BBG über das Ruhen der Versorgungsbezüge sind im Dienstvertrag nicht erwähnt.

3

Über den Abschluß des Dienstvertrages berichtete das Betriebsamt H. unverzüglich der Bundesbahndirektion Stuttgart - Geschäftsgruppe Versorgung - unter Beifügung des Dienstvertrages. Am 24. Januar 1964 unterschrieb der Kläger einen "Fragebogen für Ruhegehaltsempfänger" des Personalbüros der Bundesbahndirektion Stuttgart, in welchem er u.a. folgende Angaben machte:

"Der Ruhestandsbeamte wird nach seiner Zurruhesetzung in einem Dienstvertragsverhältnis im Schrankenwärterdienst weiterbeschäftigt."

4

Der Kläger hatte in der Zeit vom 1. März 1964 bis 31. Januar 1967 folgende Einnahmen: Das Ruhegehalt - zuletzt in Höhe von monatlich 591,81 DM, gekürzt wegen der Rente aus der Rentenversicherung auf 474,49 DM -, die genannte Rente - zuletzt in Höhe von 328,50 DM - und die Vergütung als Vertragsnehmer der Beklagten - zuletzt in Höhe von monatlich 789,07 DM -.

5

Der Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid der Bundesbahndirektion Stuttgart vom 6. Februar 1964 enthielt u.a. folgende Bestimmung:

"Bemessung, Regelung und Zahlung des Ruhegehalts bestimmen sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Diese verpflichten Sie insbesondere, uns oder der zahlenden Kasse alle Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die Einfluß auf Ihre Bezüge haben, sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Näheres über die Anzeigepflicht enthält das beiliegende Merkblatt, das ebenfalls Bestandteil dieses Bescheides ist."

6

In dem Merkblatt heißt es u.a.:

"Die Versorgungsberechtigten sind nach § 165 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen ... den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst. ... Die Pflicht zur sofortigen Anzeige besteht unabhängig davon, daß der ihre Bezüge zahlenden Kasse jeweils zum Jahreswechsel in einer sog. 'Jahresbescheinigung' ähnliche Angaben zu machen sind. ...

Die örtliche Betreuung der Versorgungsempfänger obliegt einer Dienststelle in der Nähe ihres Wohnsitzes. Die Betreuungsstelle vermittelt den Schriftverkehr zwischen den Versorgungsempfängern und der Regelungsbehörde oder der zahlenden Kasse."

7

Der Kläger zeigte die aus seiner Verwendung im Angestelltenverhältnis der Beklagten von März 1964 an bezogenen Einkünfte jeweils in den sogenannnten "Jahresbescheinigungen R" an, die ihm von der Hauptkasse der Bundesbahndirektion Stuttgart zugesandt worden waren.

8

Nachdem der Kläger Anfang 1967 wegen eines Herzinfarkts aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, bemerkte die Bundesbahndirektion Stuttgart, daß das nach § 158 BBG. bei einem derartigen anderweitigen Einkommensbezug aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst vorgesehene Ruhen der Versorgungsbezüge, soweit beide Bezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen, nicht beachtet worden war. Daraus errechnete die Beklagte eine Überzahlung an Ruhegehalt in Höhe von 14.792,37 DM. Der Kläger gab bei Anhörungen am 28. Juni und 14. Juli 1967 an, ihm sei vor oder während seiner Tätigkeit als Angestellter nichts über die Kürzung seiner Versorgungsbezüge eröffnet worden. Er sei in gutem Glauben gewesen, daß alles seine Ordnung habe.

9

Die Bundesbahndirektion Stuttgart forderte durch Bescheid vom 28. November 1967 vom Kläger die Rückzahlung von 14.792,37 DM und erklärte sich aus Billigkeitsgründen mit ratenweiser Rückzahlung einverstanden. Sie ermäßigte durch Schreiben vom 10. April 1968 diesen Betrag auf 14.594,24 DM und wies den gegen die Rückforderung gerichteten Widerspruch durch Bescheid vom 21. Juni 1968 zurück.

10

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid der Bundesbahndirektion Stuttgart vom 28. November 1967 und ihren Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1968 aufzuheben.

11

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 10. Januar 1969 die Klage abgewiesen.

12

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 14. März 1972 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Bescheide der Bundesbahndirektion Stuttgart vom 28. November 1967 und vom 21. Juni 1968 aufgehoben, im wesentlichen mit folgender Begründung:

13

Als Rechtsgrundlage für den durch den angefochtenen Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsanspruch komme allein § 87 Abs. 2 BBG in Betracht. Die dort bestimmten Rückforderungsvoraussetzungen seien aber nicht erfüllt.

14

Der Kläger habe den zurückgeforderten Betrag zwar ohne rechtlichen Grund erlangt. Da er nach seinem Eintritt in den Ruhestand weiter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Einkommen gehabt habe, hätten seine Versorgungsbezüge im Rahmen des § 158 BBG geruht. Die ruhenden Bezüge hätten ihm auch nicht auf Grund eines unanfechtbaren Bescheides zugestanden. Denn der Bescheid vom 6. Februar 1964 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge betreffe nur die gesetzliche Höhe dieser Bezüge; er befasse sich nicht mit der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung dieser Bezüge habe oder ob und inwieweit diese Versorgungsbezüge nach den §§ 158 f. BBG ruhten.

15

Der Kläger könne sich aber nach § 818 Abs. 3 BGB erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Allerdings hafte ein Empfänger nach den strengeren allgemeinen Haftungsvorschriften, wenn die §§ 819 und 820 BGB eingriffen.

16

In den Fällen, in denen Dienst- oder Versorgungsbezüge unter einem ausdrücklichen Vorbehalt gezahlt werden oder unter Umständen gezahlt werden, aus denen sich ein Vorbehalt schon auf Grund der Rechtslage ergibt (wie regelmäßig bei der Zahlung von Versorgungsbezügen, wenn der Beamte aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst weiteres Einkommen habe und über die Ruhensfrage noch nicht entschieden worden sei), sei § 820 BGB entsprechend anzuwenden (zu vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 17] und vom 24. November 1966 - BVerwG II C 119.64 - [BVerwGE 25, 291]). Die verschärfte Haftung könne aber auch hier zunächst nur dann eingreifen, wenn der Empfänger beim Empfang der Bezüge sich des Vorbehalts bewußt gewesen sei und beide Beteiligte darüber einig gewesen seien, daß die Zahlung nur vorläufig sein solle. Wegen der Gleichstellung des Umstandes, daß ein Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, mit der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes in § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG dürfte die verschärfte Haftung des § 820 BGB in Fällen dieser Art möglicherweise auch dann eingreifen, wenn der Empfänger beim Empfang der Bezüge sich zwar nicht des Vorbehalts bewußt gewesen sei und wenn sich auch nicht beide Teile über die vorbehaltsweise Zahlung einig gewesen seien, der Vorbehalt aber so offensichtlich gewesen sei, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Mit dieser Auffassung setze sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn ob diese weiteren Voraussetzungen im Einzelfall für ein Eingreifen der verschärften Haftung nach § 820 BGB vorliegen müßten, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich entschieden worden.

17

Im vorliegenden Fall greife die verschärfte Haftung nach § 819 BGB nicht ein, weil der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung beim Empfang und auch später vor dem Verbrauch nicht gekannt habe und der Mangel auch nicht so offensichtlich gewesen sei, daß ihn der Kläger hätte erkennen müssen.

18

Die verschärfte Haftung des § 820 BGB greife nicht ein, weil der Kläger sich des Vorbehalts im Hinblick auf die Möglichkeit des Ruhens der Versorgungsbezüge nicht bewußt gewesen sei und zudem der Vorbehalt auch nicht so offensichtlich gewesen sei, daß ihn der Kläger hätte erkennen müssen. Für das Bewußtsein oder die Erkenntnismöglichkeit von dem Vorbehalt fehlten jegliche Voraussetzungen, da der Kläger seiner Anzeigepflicht voll nachgekommen sei und daher habe davon ausgehen können, daß die Zahlungen nach Überprüfung seiner anderweitigen Einkünfte, also ohne Vorbehalt geleistet würden. Hier sei zunächst zu beachten, daß der Kläger seine anderweitigen Einkünfte nicht von dritter Seite, sondern von seinem Dienstherrn bezogen habe, dieser also über die Höhe seiner anderweitigen Einkünfte unterrichtet gewesen sei. Dabei sei der entsprechende Dienstvertrag bereits am 15. November 1963, also vor Ergehen des Ruhegehaltsfestsetzungsbescheides abgeschlossen worden. Ferner sei zu beachten, daß der Kläger zusätzlich in einem an die Bundesbahndirektion Stuttgart gerichteten Fragebogen und am 24. Januar 1964 ausdrücklich angegeben habe, daß er nach seinem Eintritt in den Ruhestand in einem Dienstvertragsverhältnis im Schrankenwärterdienst weiterbeschäftigt werde. Ferner habe er sein Einkommen aus dieser Tätigkeit stets vollständig in den sogenannten "Jahresbescheinigungen R" angegeben. Damit habe er nicht nur alle im Merkblatt aufgeführten Pflichten vollständig erfüllt. Er habe vielmehr auch davon ausgehen können, daß die Versorgungsdienststelle bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge am 6. Februar 1964 und auch später sein zusätzliches Einkommen aus seiner Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst berücksichtigt hätte.

19

Da somit hier die Vorschriften über eine verschärfte Haftung nicht eingriffen, finde § 818 Abs. 3 BGB Anwendung. Der Kläger könne daher nur dann zur Zahlung des zurückgeforderten Betrages verpflichtet sein, wenn er noch bereichert wäre oder wenn die Bereicherung erst weggefallen wäre, nachdem er die Ungerechtfertigtheit der Zahlung erfahren habe oder mit ihr hätte rechnen müssen. Das sei aber nicht der Fall. -

20

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 1969 zurückzuweisen.

21

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

22

Die jetzigen Kläger treten der Revision entgegen.

23

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

24

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

25

II.

Die Entscheidung über die Revision der Beklagten ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

26

Die Revision hat keinen Erfolg.

27

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen zwar eine Verletzung des einschlägigen Rechts erkennen; die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

28

Das Berufungsgericht hat die Regelung des § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 BGB unrichtig angewendet. Zu dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung schon wiederholt ausgeführt, den Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden und der Zahlung von Versorgungsbezügen sei bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt - mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung - imanent (u.a. BVerwGE 25, 291 [296 f.] mit weiteren Hinweisen). In keiner seiner einschlägigen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, daß im Einzelfall zu prüfen sei, ob sich der Beamte dieses gesetzlichen Vorbehalts - also der Gewißheit des Erfolgseintritts oder der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 1 BGB - im Zeitpunkt der Überzahlung bewußt gewesen sei. Der Senat hat sogar in seinem Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16) ausdrücklich die gegenteilige Meinung vertreten mit dem Hinweis, daß die verschärfte Bereicherungshaftung nach § 820 Abs. 1 BGB anders als die an die Kenntnis des Empfängers von dem Mangel des rechtlichen Grundes anknüpfende Regelung des § 819 BGS ausschließlich die gesetzliche Folge eines wirksamen gesetzlichen Vorbehalts sei. An dieser Rechtsprechung - der u.a. die Erwägung zugrunde liegt, daß der sich aus den Ruhensvorschriften ergebende gesetzliche, unabdingbare Vorbehalt dem allgemeinen Beamtenrechtsstand aller Beamten zugehört, über den sich jeder Beamte zu unterrichten hat, so daß die Kenntnis dieses Vorbehalts bei jedem Beamten vorauszusetzen ist - hält der Senat fest, wobei er nicht verkennt, daß im Zivilrecht für die Anwendung des § 820 Abs. 1 BGS bei gewillkürten Vorbehalten das Bewußtsein beider vertragsschließenden Teile von der Unsicherheit des Erfolgseintritts oder der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes gefordert wird (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 1961 - II ZR 258/59 - [Lindenmaier-Möhring, § 820 BGB Nr. 1]; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 35. Aufl. 1976, § 820 BGB Anm. 1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).

29

Offenbleiben kann, wie die Rechtslage wäre, wenn es nicht wie hier um rechtliche Kenntnisse ginge, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich zumutbar unschwer beschaffen kann. Da die Bereicherungsvorschriften auf Billigkeitserwägungen beruhen, könnte in Fällen solcher Art die Berufung auf die Unkenntnis von der Ungewißheit der künftigen Rechtsentwicklung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn möglicherweise dann Erfolg haben, wenn der Dienstherr erkannte, daß der Beamte sich über seinen Rechtsstand irrige Vorstellungen machte, und dies nicht zum Anlaß nahm, ihn darüber ausdrücklich zu belehren (vgl. hierzu Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 - mit Hinweisen auf Urteile vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9] und vom 24. November 1966 - BVerwG II C 23.64 -). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden.

30

Schon hiernach erweist sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft, soweit darin ausgeführt worden ist, die Rückforderung scheitere an der Einrede des Wegfalls der Bereicherung.

31

Daß die Revision der Beklagten gleichwohl keinen Erfolg haben kann, ist auf die Fehlerhaftigkeit der - notwendigerweise vor der Rückforderung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 - [Buchholz 232 § 172 BBG Nr. 3] - und Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 65.57 [BVerwGE 11, 283, 289[BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]]) - getroffenen Billigkeitsentscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG zurückzuführen. Zu Billigkeitsentscheidungen dieser Art hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - (Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25) folgendes grundsätzlich ausgeführt:

"Der erkennende Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283 [289]) eingehend dargelegt, daß diese Vorschrift den Sinn hat, der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung zu tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts aufzulockern, daß sie als Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben anzusehen ist und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirkt. Einer solchen Billigkeitsentscheidung kommt nach den Darlegungen des vorliegenden Urteils gerade im Falle der verschärften Haftung besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn - wie hier - dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versagt werden muß. Selbst wenn dies mit Rücksicht auf das eigene Verhalten des Bereicherten geschieht, kann es gleichwohl nach der Lage des Einzelfalls billig sein, daß nicht der ganze Betrag zurückgefordert wird oder Ratenzahlungen gewährt werden. Es ist die Aufgabe dieser von der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses des öffentlichen Dienstes geprägten Vorschrift, daß sie eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen soll, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen."

32

Diesen Grundsätzen trägt die vorliegende Billigkeitsentscheidung nicht Rechnung. In Anbetracht dessen, daß die Beklagte über drei Jahre lang Überzahlungen vornahm, obgleich ihr der Kläger seine Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis jeweils in den "Jahresbescheinigungen R" anzeigte, sowie im Hinblick auf das Alter und die durch einen Herzinfarkt reduzierte Leistungsfähigkeit des Klägers sowie darauf, daß er - wie das Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellt hat - in (allerdings zurechenbarer Unkenntnis der Rechtslage die Überzahlungen) derart verwendete, daß er zur Zeit ihrer Rückforderung nicht mehr bereichert war, kann es nicht der Billigkeit entsprechen, daß die Beklagte dem Kläger nur Ratenzahlungen einräumte. Sie wird unter Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls, in die - anders als offensichtlich bisher - auch die soeben genannten besonderen Umstände einzubeziehen sind, außer der Ratenzahlung auch eine angemessene Herabsetzung des erst nach langer und von ihr zu vertretender Säumnis zurückgeforderten Betrages in Erwägung zu ziehen haben.

33

Nach alledem war die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.594,24 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel ist durch Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Dr. Gutmann
Meyer