Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1968, Az.: BVerwG I C 41.67
Voraussetzungen der Rückforderungüberzahlter Versorgungsbezüge; Rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge; Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Berichtigung der Ruhensberechnung; Verschärfte Bereicherungshaftung wegen eines gesetzlichen Rückforderungsvorbehalts; Ruhestand eines wiederverwendeten Beamten; Berechnung des Teilübergangsgehalts eines Beamten in Abhängigkeit von den Wiederverwendungsbezügen; Berechnung der Wiederverwendungsbezüge eines Beamten; Ruhen der Versorgungsbezüge als Verlust des Versorgungsanspruchs; Ruhen der Versorgungsbezüge als Auszahlungshindernis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 41.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.07.1963 - AZ: VI A 1073/62
Rechtsgrundlagen
- § 127 Deutsches Beamtengesetzes v. 26.1.1937
- § 165 LBG,NW v. 15.6.1954
- Art. 131 GG
- § 37 G 131
Fundstelle
- ZBR 1969, 243
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 3. Juli 1895 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Hauptlehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach dem Zusammenbruch wurde er zunächst im Schuldienst nicht wieder beschäftigt. Zum 1. April 1953 wurde ihm die Verwaltung einer Lehrerstelle in Aachen Übertragen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1955 wurde de. Kläger im beklagten Land als Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Aus seiner Stellung als Hauptlehrer zur Wiederverwendung bezog der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 ein Übergangsgehalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307). Dabei wurde für die Zeit vom 1. April 1953 ab wegen der Wiederverwendung jeweils eine Ruhensberechnung (nach § 127 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39], später nach § 165 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 [GVBl. S. 237]) durchgeführt. Nach dem Festetzungsbescheid vom 8. Februar 1955 in Verbindung mit den Zahlungsanordnungen vom 8. Februar 1955, vom 11. Mai 1955, vom 5. Mai 1956, vom 30. Juli 1956, vom 25. März 1957, vom 27. Dezember 1957 und vom 17. September 1958 ergab sich für den Kläger ein Teilübergangsgehalt von wechselnder Höhe. Die letztgenannte Zahlungsanordnung wies ein Teilübergangsgehalt von 135 DM ab 1. Oktober 1957 aus. In der nächsten Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 wurden die inzwischen eingetretenen Änderungen des Landesbesoldungsrechts, insbesondere das Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz vom 30. Mai 1960 und das Landesbesoldungsgesetz vom 8. November 1960, berücksichtigt. Dabei ergab sich, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1959 an wegen rückwirkender Erhöhung seiner Dienstbezüge aus der Wiederverwendung ein monatliches Teilübergangsgehalt nur noch in Höhe von 10,50 DM bis 12,17 DM zugestanden hatte. Für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 28. Februar 1961 wurde eine Überzahlung von 1.971,50 DM errechnet. Demgemäß wurde in der Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 verfügt, daß das Übergangsgehalt des Klägers für den, Monat März 1961 (12,17 DM) mit der Überzahlung zu verrechnen und die restliche Überzahlung von 1.959,33 DM zuzüglich 21,60 DM (Abschlag, im Rahmen der Besoldungserhöhung für Januar 1961 gezahlt) aus dem am 1. April 1961 zu zahlenden Ruhegehalt mit monatlich 100 DM getilgt werde.
Gegen die Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 erhob der Kläger - der am 1. August 1960 als Beamter zur Wiederverwendung und am 31. März 1961 als wiederverwendeter Beamter in den Ruhestand trat - Widerspruch. Der Leiter der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministers Nordrhein-Westfalen - ZBVIM - wies durch Bescheid vom 17. August 1961 den Widerspruch zurück.
Im Verwaltungsrechtsweg hat der Kläger zunächst beantragt, die Zahlungsanordnung der ZBVIM vom 8. Februar 1961 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1961 aufzuheben. Während des ersten Rechtszuges traf die genannte Besoldungsund Versorgungsstelle unter Aufhebung der Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 eine neue Zahlungsanordnung vom 15. Januar 1962. Darin wurde für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Januar 1961 eine Gesamt üb er Zahlung von 2.052,04 DM (und zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 in Höhe von 1.242,04 DM und für die Zeit vom 1. August 1960 bis zum 31. Januar 1961 in Höhe von 810 DM) errechnet. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges am 10. August 1962 die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als von dem Kläger ein Betrag von mehr als 1.242,04 DM zurückgefordert wurde. Der Kläger hat nunmehr beantragt,
den Bescheid vom 15. Januar,1962 insoweit aufzuheben, als für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 eine Überzahlung von 1.242,04 DM von dem beklagten Land geltend gemacht wird.
Durch Urteil vom 30. August 1962 hat das Verwaltungsgericht Aachen das Verfahren eingestellt, soweit von dem Kläger mehr als 1.242,04 DM zurückgefordert wurden, den Bescheid vom 15. Januar 1962 aufgehoben, soweit für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 von dem Beklagten eine Überzahlung von 1.242,04 DM geltend gemacht wird, und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Auf diese Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. Juli 1963 unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage sei ohne Verstoß gegen § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zulässig, obwohl sie sich ohne Durchführung des Vorverfahrens nunmehr gegen die Zahlungsanordnung vom 15. Januar 1962 richte. Im Streit sei nur noch die Zeit bis zum 31. Juli 1960, während deren der Kläger Übergangsgehalt bezogen habe. Insoweit seien aber die Zahlungsanordnungen vom 8. Februar 1961 und vom 15. Januar 1962 übereinstimmend zur Feststellung einer Überzahlung von 1.242,04 DM gekommen. Insoweit enthalte also die Zahlungsanordnung vom 15. Januar 1962 keine Aufhebung der Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961. Für den hiernach noch streitigen Teil der beiden Zahlungsanordnungen habe das durch § 68 VwGO gebotene Vorverfahren - auf den Widerspruch gegen die Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 - stattgefunden.
Die in den Zahlungsanordnungen nicht enthaltene Ermessensentscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 des Beamtengesetzes für das land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG 54 - und vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG 62 - sei durch Bewilligung einer Einbehaltung der Überzahlung in monatlichen Raten von je 100 DM in der Auszahlungsanordnung vom 17. August 1961 zulässigerweise nachgeholt worden (Hinweis auf BVerwGE 13, 248 [253]).
Die Anfechtungsklage sei unbegründet, weil die mit den Zahlungsanordnungen gegen den Kläger geltend gemachte Rückforderung der Überzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 berechtigt sei. Während dieser Zeit habe dem dienstfähigen Kläger als Hauptlehrer zur Wiederverwendung nach § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - Übergangsgehalt zugestanden. Auf dieses sei nach § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz des Landesgesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423) - ÄAG - anstelle der Anrechnungsvorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 G 131 die landesrechtliche Ruhensregelung des § 165 LBG 54 anzuwenden gewesen. Die gesetzlichen Vorschriften hätten mithin keinen Rechtsgrund für die Überzahlungen enthalten.
Auch liege kein Verwaltungsakt vor, der einen Rechtsgrund für die Überzahlung enthalte. Diese sei durch die "Auszahlungsanordnung über veränderte Versorgungsbezüge" vom 17. September 1958 veranlaßt worden, die ab 1. November 1958 ein Teilübergangsgehalt von monatlich 135 DM vorgesehen habe. Diese Auszahlungsanordnung sei mit Rückwirkung durch die spätere Auszahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 dadurch "widerrufen" worden, daß diese das Teilübergangsgehalt für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. März 1960 auf monatlich 10,50 DM und vom 1. April 1960 an auf monatlich 11,24 DM herabgesetzt habe.
Das Verwaltungsgericht habe nicht genügend zwischen der "Festsetzung" der Versorgung und ihrer "Regelung" unterschieden. Mit der Festsetzung werde über den Bestand des Versorgungsrechts und über seine wichtigsten Voraussetzungen (§ 162 Abs. 1 LBG 54, § 165 Abs. 1 LBG 62), so namentlich über die anzurechnenden Dienstzeiten, entschieden. Diese Festsetzung werde in der Rechtsprechung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bezeichnet, dessen Widerruf (Zurücknahme) mit rückwirkender Kraft nicht der doch nur unter besonderen Voraussetzungen als rechtmäßig anerkannt werden könne. Nicht zur Festsetzung gehöre es, über das in einem besonderen Abschnitt des Gesetzes - "b) Ruhen der Versorgungsbezüge" (§§ 165, 166 LBG 54; §§ 168, 169 LBG 62) - geregelte "Ruhen" zu befinden. Denn die Tatsachen, von denen das Ruhen abhänge, seien ständigem Wechsel unterworfen und zudem zur Zeit der "erstmaligen" Festsetzung vielfach noch nicht bekannt. Eine Zahlungsanordnung mit Ruhensregelung sei mithin kein neuer Festsetzungsbescheid, der den früheren ändere, sondern nur eine ergänzende, jeweils den geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassende Ruhensregelung. Zahlungsanordnungen dieser Art könnten deshalb auch nicht den Schutz des Vertrauens in ihre Beständigkeit genießen, mit dem ein Festsetzungsbescheid ausgestattet sei. Ob und in welchem Umfange einer Zahlungsanordnung mit Ruhensregelung Vertrauensschutz zukomme, bedürfe keiner Entscheidung. Denn selbst bei Anerkennung eines solchen Schutzes könne er der streitigen Rückforderung nicht entgegenstehen:
Das für den Unterhalt des Klägers bestimmte Teilübergangsgehalt sei nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung an den besonderen Zweck gebunden gewesen, den Unterschied zwischen den tatsächlichen Dienstbezügen des Klägers als Lehrer und den Bezügen auszugleichen, die er bei Wiederverwendung als Hauptlehrer erhalten hätte. Der Rechtsgrund für die Gewährung des Übergangsgehalts sei also entfallen, soweit ein Unterschied zwischen den beiden Bezügen nicht mehr vorhanden gewesen sei. Mit der Möglichkeit eines vollständigen oder anteiligen Wegfalls des Rechtsgrundes sei jederzeit zu rechnen gewesen, weil der Kläger eine Anwartschaft auf rechtsgleiche Unterbringung gehabt habe und diese auch vom Dienstherrn (schon aus fiskalischen Gründen) angestrebt worden sei. Das Teilübergangsgehalt habe sich mithin in seinem Wesensgehalt einer stets veränderlichen, unter Umständen künftig wegfallenden Ausgleichsleistung ("Restversorgung") genähert. Diese sei auch in ihrem Umfang wechselnd, weil sie von dem Verdienst des Klägers aus seiner neuen Beschäftigung im Schuldienst abhängig gewesen sei. Nachträgliche Regulierungen der Ausgleichsleistung (Ruhensregelung) seien deshalb unvermeidlich gewesen. Die entscheidenden Umstände, so eine verdienstbringende neue Beschäftigung im Schuldienst, hätten ganz im Tätigkeitsbereich des Klägers gelegen. Der Kläger habe bis zum Erlaß der hier streitigen Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 den vorhergehenden Nachweisungen entnommen oder mindestens entnehmen können, daß und in welcher Weise das Übergangsgehalt von seinem Verdienst abhängig gewesen sei. Die Rechnungsmethoden seien ihm aus den früheren Nachweisungen bekannt, mindestens erkennbar gewesen. Er habe seine jeweiligen Dienstbezüge durch Erkundigungen erfahren und sich mithin auch über die Höhe seines Übergangsgehalts ausreichend informieren können.
Schon wegen dieser besonderen Begleitumstände (Zweckgebundenheit der Restversorgung) könne der Kläger gegen die hier streitige Einhaltung einen Vertrauensschütz nicht mit Erfolg geltend machen, so daß zur weiteren Begründung die nachfolgenden Ausführungen über den "Vorbehalt" hier nicht mehr herangezogen zu werden brauchten. Soweit die genannte Auszahlungsanordnung vom 17. September 1958 ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gewesen sei, sei sie durch die Zahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 wirksam zurückgenommen worden. Die betroffenen Zahlungen seien damit durch nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes zu Überzahlungen ("Zuvielzahlungen") geworden.
Gegenüber der Rückforderung der Überzahlungen könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er möge die überzahlten Beträge ohne bleibenden Vermögenszuwachs in seinem Haushalt ausgegeben haben. Schon vor der hier nachträglich zurückgenommenen Auszahlungsanordnung vom 17. September 1958 habe er aber sechs Berechnungen seines Teilübergangsgehaltes erhalten. Diese Berechnungen hätten mit genügender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das Teilübergangsgehalt in seiner Höhe von den Wiederverwendungsbezügen abhängig war. Dem Kläger seien so alle die Höhe seines Teilübergangsgehalts beeinflussenden Umstände, insbesondere die erwähnten Einzelheiten, bekanntgemacht worden, aus denen sich die Zweckgebundenheit des Teilübergangsgehalts ergab. In der "Auszahlungsanordnung" vom 17. September 1958 sei auch eine Überzahlung von 125 IM berechnet und deren Einbehaltung verfügt worden. Dies habe der Kläger ohne Widerspruch hingenommen. In allen Mitteilungen sei er zudem auf die gesetzlichen Vorschriften des § 165 LBG 54 ausdrücklich hingewiesen worden. Durch solche wiederholten Mitteilungen, denen der Kläger niemals widersprochen habe, sei die Berechnungsmethode in das Abrechnungsverhältnis der Beteiligten eingeführt worden. Damit habe sich die Besoldungsstelle eine Nachprüfung und Änderung ihrer Berechnung in einer für den Kläger erkennbaren Weise vorbehalten. Diesem sei mithin in der hier fraglichen Zeit das Teilübergangsgehalt stets mit dem Vorbehalt einer späteren, das jeweilige Wiederverwendungseinkommen berücksichtigenden Nachprüfung gewährt worden.
Wegen dieses Vorbehalts hafte der Kläger für den Rückforderungsbetrag nach § 820 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB mit der Folge, daß er sich auf den Verbrauch des Geldes durch eigene Ausgaben nicht berufen könne. Dieses Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn man annehme, daß aus der Zweckbindung des Teilübergangsgehalts nicht ein vereinbarter Vorbehalt, sondern ein Rechtsgrundwegfall oder die Abhängigkeit von einem Erfolg und dessen Nichteintritt im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleiten sei.
Rechtlich unerheblich sei, ob die Besoldungsstelle durch schnellere Berechnung des nach dem 1. Oktober 1960 zu zahlenden Teilübergangsgehalts das Aufkommen einer so erheblichen Überzahlung hätte verhindern und etwa auftretende finanzielle Schwierigkeiten hätte mildern können. Ob hier eine schuldhafte Verzögerung und eine FürsorgePflichtverletzung vorliege, brauche nicht geprüft zu werden. Denn eine solche Pflichtverletzung habe den hier streitigen Rückzahlungsanspruch weder aufheben noch auch nur mindern können. Dieser Anspruch sei kein Schadensersätzanspruch, bei dem ein Mitverschulden des Dienstherrn Bedeutung erlangen könnte, sondern eine Erstattungsforderung, der gegenüber ein Mitverschulden des Erstattungsberechtigten rechtliche Auswirkungen nicht haben könne. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger durch eine Verzögerung der neuen Berechnungen ein in Geld meßbarer Schaden entstanden sein könnte.
Mit der gegen dieses Berufungsurteil eingelegten - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Änderung des Berufungsurteils die Zahlungsanordnung der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle vom 8. Februar 1961 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 17. August 1961 aufzuheben.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung der Grundsätze über den Vertrauensschutz nach Treu und Glauben und des § 98 Abs. 2 LBG 54.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Parteien streiten ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der von dem Beklagten in den Zahlungsanordnungen vom. 8. Februar 1961 und vom 15. Januar 1962 für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 übereinstimmend errechneten Überzahlung an Übergangsgehalt in Höhe von 1.242,04 DM. Nicht im Streit ist das Ruhegehalt, das der Kläger seit dem 1. August 1960 als früherer Hauptlehrer zur Wiederverwendung und seit dem 1. April 1961 als Lehrer außer Dienst bezieht.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der während der Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes als Lehrer wiederverwendete Kläger neben seinem Einkommen aus dieser Wiederverwendung nach § 37 & 131 und § 2 Abs. 1 (letzter Satzteil) ÄAG in Verbindung mit § 165 LBG 54 als Hauptlehrer zur Wiederverwendung Übergangsgehalt nur bis zu der in der letztgenannten Vorschrift bestimmten Höchstgrenze erhalten konnte. Daß bei der Berechnung des hiernach ruhenden Teils des Übergangsgehalts des Klägers auch eine rückwirkende Erhöhung seiner Dienstbezüge aus der Wiederverwendung im Schuldienst zu berücksichtigen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt. Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]). Diesem Grundgedanken der Ruhensregelung entspricht esy daß das durch § 165 LBG 54 ebenso wie durch die vorerwähnten entsprechenden Vorschriften anderer Beamtengesetze gesetzlich begründete Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Versorgungsbezügen und den Dienstbezügen aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst grundsätzlich auch bei rückwirkender Erhöhung dieser Dienstbezüge gewahrt bleiben muß, es sei denn, der Gesetzgeber hätte - was hier nicht geschehen ist - ausdrücklich angeordnet, daß die rückwirkend gewährten erhöhten Dienstbezüge bei der Bemessung des ruhenden Teils der Versorgung außer Betracht bleiben. Daß die Anwendung der Ruhensregelung des § 165 LBG 54 auch in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht gegen höherrangige Rechtsnormen, insbesondere solche des Verfassungsrechts (vgl. z.B. Art. 3, 14 oder 33 Abs. 5 GG), verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 12, 102 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 und mit Hinweis darauf ausgeführt, daß der im öffentlichen Dienst wiederverwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als vor der Besoldungserhöhung. Schon aus den dort angeführten Gründen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht entschieden, daß die vor der Auszahlungsanordnung vom 8. Februar 1961 und vor dem Bescheid vom 15. Januar 1962 von dem Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnungen, soweit sie sich auf den von der rückwirkenden Erhöhung der Lehrerbezüge des Klägers erfaßten Zeitabschnitt vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 bezögen, den Kläger in rechtswidriger Weise begünstigen und deshalb grundsätzlich von dem Beklagten rückwirkend berichtigt werden durften.
Allerdings kann es im Einzelfall mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn eine Versorgungsbehörde die Ruhensvorschriften anwendet, nachdem sie den Versorgungsberechtigten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, daß er damit nicht mehr zu rechnen brauche (venire contra factum proprium). Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, daß die Ruhensregelungen zwingenden Rechts sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsuehörde anheimgegeben ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativbescheides" beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295]). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt:
Der Kläger hat vor den Zahlungsanordnungen vom 8. Februar 1961 und vom 15. Januar 1962 nach den auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Bescheid des Inhalts, daß sein Übergangsgehalt einer Ruhensregelung nicht unterliege, nicht erhalten. Im Gegenteil, er konnte - wie auch die vom Berufungsgericht verwerteten Versorgungsakten des Klägers ergeben - bereits allen vor den soeben erwähnten Zahlungsanordnungen ergangenen, sein Übergangsgehalt als Hauptlehrer zur Wiederverwendung betreffenden Berechnungen des Beklagten entnehmen, daß und auf Grund welcher Rechtsvorschriften dieses Übergangsgehalt in Höhe seiner Dienstbezüge aus der Wiederverwendung als Lehrer ruhte. Auch der von der Revision wiederholt erwähnte Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 8. Februar 1955 ist, selbst wenn man die ihm beigegebene Ruhensberechnung außer Betracht läßt, als "Negativbescheid" des vorbezeichneten Inhalts nicht anzusehen, weil er nur auswies, daß und in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Übergangsgehalt hatte. Damit war über den Umfang, in welchem das Übergangsgehalt ruhte und mithin nicht zur Auszahlung kam, nichts gesagt; denn das Ruhen der Versorgungsbezüge stellt sich nicht als Verlust oder Teilverlust des Versorgungsanspruchs, sondern nur als Auszahlungshindernis dar (vgl. BVerwGE 25, 291 [293]). Die Zahlungsanordnungen vom 8. Februar 1961 und vom 15. Januar 1962 standen also auch insoweit nicht in Widerspruch zu den früheren Maßnahmen des Beklagten zur Regelung des Übergangsgehalts des Klägers. Sie enthielten insoweit - d.h. im Verhältnis zur Festsetzung des Übergangsgehalts - auch keine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes.
Eine ungewöhnliche Verzögerung der Ruhensberechnung, welcher der Aussagewert eines "Negativbescheids" des oben beschriebenen Inhalts beigemessen werden könnte, entfällt hier schon deswegen, weil dem Festsetzungsbescheid vom 8. Februar 1955, wie schon erwähnt, eine Ruhensberechnung beigegeben war.
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß der Kläger sich gegenüber der Erhöhung des ruhenden Teils seines Übergangsgehalts für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 und der Rückforderung des überzahlten Betrages nicht darauf berufen kann, daß sein Vertrauen auf den Bestand der früheren, zuletzt in Verbindung mit der Auszahlungsanordnung vom 17. September 1958 getroffenen günstigeren Ruhensberechnung geschützt werden müsse. Die Auffassung, daß der Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit begünstigender Verwaltungsakte sich grundsätzlich nicht auf Ruhensanordnungen erstreckt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt klargestellt worden (u.a. BVerwGE 21, 119 [122]). Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß auch Ruhensanordnungen Verwaltungsakte sind. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die rückwirkende Änderung der früheren Ruhensberechnung durch die ungünstigeren Ruhensberechnungen vom 8. Februar 1961 und vom 15. Januar 1962 auf eine rückwirkende Änderung des Besoldungsrechts zurückzuführen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 187 [195]) hat nur Gesetze für grundsätzlich unzulässig erklärt, die dem Bürger rückwirkend eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Staat auferlegen oder erhöhen, weil sie das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung zerstören. Sogar von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aus Gründen, die mit der Tragweite des Vertrauensschutzes zusammenhängen, Ausnahmen in den Fällen zugelassen, in denen der Bürger nach der rechtlichen Lage während der von dem rückwirkenden Gesetz erfaßten Zeit mit dieser Regelung rechnen mußte. Die hier in Rede stehende rückwirkende Änderung des Besoldungsrechts begründete oder erhöhte nicht für die Vergangenheit eine Leistungspflicht des Klägers, sondern verbesserte im Gegenteil sein Einkommen aus der Wiederverwendung als Lehrer im öffentlichen Schuldienst. Zwar wirkte sich diese rückwirkende Besoldungserhöhung auf Grund des § 165 LBG 54 mittelbar als Erhöhung des ruhenden Teils des Übergangsgehalts des Klägers mit der Folge aus, daß sich für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 die Überzahlungen ergaben, um deren Rückforderung es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Damit verringerte sich jedoch - wie schon erwähnt - die aus Übergangsgehalt und Dienstbezügen bestehende Gesamtalimentation des Klägers aus Öffentlichen Mitteln nicht. Außerdem mußte der Kläger mit der Möglichkeit einer Erhöhung des ruhenden Teils seines Übergangsgehalts spätestens von dem Zeitpunkt an rechnen, zu dem die Erhöhung seiner Lehrerbesoldung durch die genannte Änderung des Besoldungsrechts wirksam wurde, also seit dem 1. Oktober 1959. Denn Ruhensberechnungen sind - jedenfalls in der Regel - keine endgültigen Bescheide. Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.). Auch bei entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Fall rückwirkender Verbesserung des Besoldungsrechts ist somit im vorliegenden Fall die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Darauf, daß eine Ruhensberechnung auch bei gesetzlicher Erhöhung des Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst für die Vergangenheit Bestand haben werde, kann sonach kein Versorgungsempfänger vertrauen. Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).
Die Revision weist ferner zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 9.61 - (BVerwGE 13, 248) hin. Sie folgert hieraus, Vorbehalte seien nur bei Vorliegen besonderer Gründe statthaft und durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht "auf das Nötigste" zu beschränken und es hätte, um den Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der früheren günstigeren Ruhensberechnungen auszuschließen, in diesen Berechnungen jeweils "konkreter Vorbehalte" bedurft. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß die in dem angeführten Urteil entwickelten Grundsätze über die Zulässigkeit von behördlichen Vorbehalten späterer Überprüfung sich auf gewillkürte Vorbehalte beziehen und deshalb in dem hier vorliegenden Fall eines sich aus dem Gesetz ergebenden, der Ruhensberechnung immanenten Vorbehalts nicht heranzuziehen sind. Angesichts dieses der Ruhensberechnung immanenten Vorbehalts (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [295]) kommt es nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend meint - darauf an, ob der Vorbehalt nachträglicher Überprüfung der Ruhensberechnung durch die Kenntlichmachung der Berechnungsmethode in das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien "eingeführt" oder vereinbart worden ist. Unerheblich ist auch, ob eine solche Vereinbarung - wie die Revision geltend macht im Hinblick auf den Charakter des Gehalts als Unterhaltsleistung an den Beamten wirksam sein würde. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Vorbehalt nachträglicher, rückwirkender Berichtigung der Ruhensberechnung auch aus der Zweckbestimmung des Teilübergangsgehalts herzuleiten ist, den Unterschied zwischen den Dienstbezügen des-Klägers als Lehrer und den Bezügen auszugleichen, die der Kläger bei einer Wiederverwendung als Hauptlehrer zu erhalten hatte. Der damit zusammenhängende Hinweis der Revision auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht übersieht schließlich, daß aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (BVerwGE 24, 92 [96] mit weiteren Nachweisen), und daß deshalb die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine Generalklausel des Beamtenrechts darstellt, kraft deren einem Beamten oder Versorgungsberechtigten trotz Fehlens spezieller gesetzlicher Grundlagen etwa aus Billigkeitserwägungen Leistungen gewährt oder belassen werden könnten.
Aus alledem folgt, daß der Beklagte seine früheren Ruhensberechnungen - insbesondere die zuletzt der Auszahlungsanordnung vom 17. September 1958 beigegebene, für den Kläger günstigere Ruhensberechnung - mit Rückwirkung auf die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 durch die ungünstigere Ruhensberechnung des angefochtenen Bescheides vom 15. Januar 1962 ersetzen durfte, ohne hierdurch gegen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelten Rechtsgrundsätze zu verstoßen. Dem Kläger wurde mithin für den vorgenannten Zeitraum Übergangsgehalt in Höhe von 1.242,01 DM im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG 54 "zuviel" gezahlt.
Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger sich gegenüber dem Rückforderungsbegehren des Beklagten nach den gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG 54 und 62 entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff, BGB) nicht auf den durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch der Überzahlungen bewirkten Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, und zwar unter zutreffender Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]). An dieser Rechtsprechung ist auch hier festzuhalten. Dies hat zur Folge, daß der Kläger bezüglich des ihm während der Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. Juli 1960 in Höhe von 1.242,04 DM überzahlten Übergangsgehalts nach § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG 54 und 62 in Verbindung mit § 820 Abs. 1 BGB der in § 818 Abs. 4 BGB bestimmten, den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließenden verschärften Haftung unterliegt. Da diese verschärfte Bereicherungshaftung nach § 820 Abs. 1 BGB - anders als die an die Kenntnis des Empfängers vom. Mangel des rechtlichen Grundes anknüpfende Regelung des § 819 Abs. 1 BGB - ausschließlich die gesetzliche Folge eines wirksamen Rückforderungsvorbehalts ist, bedurfte es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Prüfung, ob der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Überzahlung gekannt oder später erfahren hat (§ 819 Abs. 1 BGB) oder ob er ihn hätte erkennen müssen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 LBG 54). Die Darlegungen sowohl des Berufungsgerichts als auch der Revision zu den Prägen, ob und von wann ab der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt hat oder hätte kennen müssen, erweisen sich hiernach als für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
Der Beklagte könnte sich auf die verschärfte Haftung nach den §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB mit der Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nur dann nicht berufen, wenn er damit die den "allgemeinen Vorschriften" im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB zuzurechnenden Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde. Dies kommt aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die den Einzelfall als Sonderfall treuwidrigen Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerwGE 25, 291 [297/298] mit Hinweis auf BVerwGE 24, 92 [102]). Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]). Daß der Kernbestand der Alimentation des Klägers durch die rückwirkende Berichtigung der Ruhensberechnung unberührt blieb, ergibt sich schon daraus, daß dem Kläger auch nach der zutreffenden Anwendung der Ruhensvorschriften neben seinen Dienstbezügen als Lehrer noch eine Restversorgung als Hauptlehrer zur Wiederverwendung verblieb. Dem von der Revision wiederholt hervorgehobenen Umstand, daß zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte von der auf den 1. Oktober 1959 rückwirkenden Erhöhung der Dienstbezüge des Klägers Kenntnis erhielt, und der ebenfalls auf diesen Zeitpunkt rückwirkenden Berichtigung der Ruhensberechnung für das Übergangsgehalt des Klägers durch die Zahlungsanordnungen vom 8. Februar 1961 und vom 15. Januar 1962 einige Zeit verging, ist schon angesichts der Geringfügigkeit der Verzögerung die Bedeutung eines solchen Sonderfalles treuwidrigen Verhaltens nicht beizumessen. Der Zeitablauf allein könnte die Rückforderung des ohne rechtlichen Grund gezahlten Teils des Übergangsgehalts zudem nur bei Vorliegen von solchen äußeren Umständen treuwidrig machen, welche die verzögerte Geltendmachung der Rückforderung anstößig erscheinen lassen könnten (BVerwGE 25, 291 [299]). Ein solcher äußerer Umstand ist nicht ersichtlich, auch wenn der Kläger wegen des Zeitablaufs in dem Zeitpunkt der Berichtigung der Ruhensberechnung mit einer Rückforderung der Überzahlung nicht mehr gerechnet haben oder gar angenommen haben sollte, sein Übergangsgehalt als Hauptlehrer zur Wiederverwendung werde entsprechend der rückwirkenden Erhöhung seiner Dienstbezüge als Lehrer so steigen, daß die Ruhensberechnung für das Übergangsgehalt unverändert bleibe.
Die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG 54 und 62 gebotene Ermessensentscheidung darüber, ob von der Rückforderung der Überzahlung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist, hat der Beklagte in den Auszahlungsanordnungen vom 8. Februar 1961 und vom 17. August 1961 durch die Gewährung der Erstattungsmöglichkeit in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM rechtsfehlerfrei getroffen (BVerwGE 13, 248 [253]).
Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.242,04 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer