Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: BVerwG II C 23.64
Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; Mangelnde Beratung eines Beamten über die finanziellen Auswirkungen eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand zu einem früheren als dem gesetzlich für die Zwangspensionierung vorgesehenen Zeitpunkt; Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Umfang der Beratungspflichten des Dienstherrn gegenüber einem Beamten; Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Beratung eines Beamten hinsichtlich seiner Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 23.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.12.1963 - AZ: II OVG A 1/62
Rechtsgrundlagen
- § 75 DBG
- § 78 DBG
Der II. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1896 geborene Kläger war Lehrer im niedersächsischen Volksschuldienst. Durch Verfügung vom 31. Januar 1957 teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:
"Nach dem von mir eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes in Winsen/L. vom 15.1.1957 ist nicht anzunehmen, daß Sie in absehbarer Zeit voll dienstfähig werden, vielmehr besteht gemäß § 73 DBG eine dauernde Dienstunfähigkeit. Durch Ihre Leiden (Arterienverkalkung mit Blutdrucksteigerung, Folgen eines Schlaganfalls sowie Schwerhörigkeit, die durch ein Hörgerät nicht besserbar ist) sind Sie so erheblich behindert, daß durch weitere Unterrichtserteilung eine weitere Verschlechterung zu befürchten ist. Da die Voraussetzungen für Ihre Versetzung in den Ruhestand gegeben sind, beabsichtige ich, Sie gemäß §§ 73, 75 des Deutschen Beamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen. Der Beginn des Ruhestandes ergibt sich aus § 78 DBG. Etwaige Anwendungen gegen diese Verfügung können Sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung bei mir anbringen und auch bis dahin die Zurruhesetzung zu einem früheren Zeitpunkt bei mir beantragen. Ich stelle Ihnen daher anheim, Ihre Versetzung in den Ruhestand zweckmäßigerweise zum 1.4.1957 zu beantragen. Eine Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand wird Ihnen rechtzeitig zugehen."
Der Kläger erwiderte durch Schreiben vom 14. Februar 1957:
"Da auch durch eine erneute Behandlung meines Gehörs keine Besserung eingetreten ist, kann ich meine Pflichten als Lehrer nicht weiter erfüllen. Ich bitte daher um meine Versetzung in den Ruhestand zum 1.4.1957."
Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin durch Verfügung vom 21. Februar 1957 antragsgemäß zum 1. April 1957 in den Ruhestand.
Nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Mai 1958 (GVBl. S. 61) - LBesG - wurden die Versorgungsbezüge des Klägers, weil er am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes (1. April 1957) bereits Versorgungsempfänger war, durch Bescheid vom 25. Juni 1958 nicht nach der neuen für ihn günstigeren Besoldungsgruppe A 10 a, sondern gemäß § 28 LBesG unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der früheren Besoldungsgruppe A 4 e 2 RBO festgesetzt. Nachdem der Kläger zunächst vergeblich hiergegen vorgegangen war, wurde er bei dem Beklagten mit dem Antrag vorstellig, seine Versetzung in den Ruhestand zum 31. Mai 1957 auszusprechen; zur Begründung trug er vor, der Beklagte habe ihn durch seine Verfügung vom 31. Januar 1957 unter Verletzung der Fürsorgepflicht nicht ordnungsgemäß über die maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften unterrichtet. Darüber hinaus begehrte er Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß seine Versetzung in den Ruhestand nicht erst zum 31. Mai 1957, sondern schon zum 31. März 1957 wirksam geworden sei. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. Januar 1961 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 27. März 1961 zurück.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - hat der Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 1961 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. März 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger so zu stellen, als ob er zum 31. Mai 1957 in den Ruhestand getreten wäre,
durch Urteil vom 27. Oktober 1961 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 6. Dezember 1963 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger könne sein Begehren nicht mit Erfolg auf die Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht stützen.
Der Dienstherr sei zwar verpflichtet, den Beamten in den von der Fürsorgepflicht gezogenen Grenzen zu beraten und ihn über die Rechtsfolgen und die Tragweite ihm anheimgestellter Anträge und Entschließungen aufzuklären. Das gelte insbesondere dann, wenn der Beamte darum nachsuche oder wenn er sich für die Verwaltungsbehörde erkennbar in einem Irrtum über die Folgen der von ihm abzugebenden Erklärungen befinde. Auch müsse der erteilte Rat im Rahmen der gegebenen Sorgfaltspflicht richtig und sachgemäß sein. Andererseits sei aber eine Belehrungspflicht dort nicht gegeben, wo sich der Beamte über die tatsächliche und rechtliche Lage klar sei. Ebenso könne der Dienstherr bei der Raterteilung die dem Beamten zumutbaren Vorkenntnisse voraussetzen und brauche ihn nicht wie einen Laien auf dem Gebiet des Beamtenrechts zu behandeln.
Hier sei die durch die Verfügung vom 31. Januar 1957 erteilte Belehrung weder unvollständig noch irreführend gewesen.
Der Kläger habe bei unvoreingenommener Betrachtung ohne weiteres erkennen können, daß der Beginn des Ruhestandes im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens sich aus § 78 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - ergeben werde, daß er, der Kläger, aber innerhalb von vier Wochen die Versetzung in den Ruhestand auch zu einem früheren Zeitpunkt beantragen könne. Dem Hinweis auf die Möglichkeit, die Versetzung in den Ruhestand zu einem früheren Zeitpunkt zu beantragen, und der damit verbundenen Empfehlung, die Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 1957 zu beantragen, sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, daß der empfohlene Zeitpunkt vor dem Termin liege, zu dem die Versetzung in den Ruhestand auf Grund des § 78 DBG hätte erfolgen können, Einer besonderen Belehrung über den Wortlaut des § 78 DBG und die Tatsache, daß der Ruhestand, je nachdem, ob er im Amts- oder Antragsverfahren herbeigeführt würde, zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen werde, habe es unter diesen Umständen nicht bedurft. Ebensowenig habe es einer Belehrung darüber bedurft, daß das Ruhegehalt niedriger sein werde als die Dienstbezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand. Diese Tatsache sei jedem Beamten bekannt. Auch der Kläger habe daher gewußt, daß er, wenn er die Versetzung in den Ruhestand zu einem früheren Zeitpunkt beantrage, von diesem früheren Zeitpunkt ab nur noch die geringeren Versorgungsbezüge erhalten werde.
Das Gegenteil könne auch nicht aus dem in der Verfügung vom 31. Januar 1957 gebrauchten Wort "zweckmäßigerweise" gefolgert werden. Schon im Hinblick auf das gewählte Datum habe sich für jeden unvoreingenommenen Betrachter und erst recht für einen Lehrer daraus zunächst der Eindruck ergeben müssen, daß der 1. April, der im allgemeinen mit dem Schluß des Schuljahres zusammenfalle, als zweckmäßig anheimgegeben worden sei, um den Schulbetrieb so wenig wie möglich zu stören. Auch habe schon die Tatsache, daß der empfohlene Termin zeitlich vor dem des § 78 DBG gelegen habe, ohnehin keine Möglichkeit für die Vorstellung offengelassen, daß die Vorverlegung für den Kläger in pekuniärer Hinsicht hätte zweckmäßig sein können. Andererseits sei die vorgeschlagene Vorverlegung tatsächlich auch für den Kläger zweckmäßig gewesen; denn einmal habe damit sein Ausscheiden zum Schluß des Schuljahres ohne das sonst gegebene Aufsehen erfolgen können, und zum anderen habe für den Beklagten nach dem Gutachten des Amtsarztes festgestanden, daß durch weitere Unterrichtserteilung eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu befürchten sei. Es habe daher auch aus diesem Grunde in besonderer Weise im wohlverstandenen Interesse des Klägers liegen müssen, ihn sobald als möglich in den Ruhestand zu versetzen, um damit eine weitere Belastung seines Gesundheitszustandes zu vermeiden. Das habe offensichtlich auch der Kläger erkannt.
Gegen etwaige Pflichten zur Aufklärung über die weitere Entwicklung des Besoldungsrechts habe der Beklagte ebenfalls nicht verstoßen. Bei Erlaß der Verfügung vom 31. Januar 1957 und der Verfügung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand habe für den Beklagten keine Möglichkeit bestanden, den Kläger über die kommende Entwicklung der landesrechtlichen Besoldungsgesetzgebung ausreichend zu unterrichten. Das Niedersächsische Landesbesoldungsgesetz gebe insoweit zugunsten des Klägers nichts her, weil der vom 30. November 1957 stammende Regierungsentwurf erst am 13. Dezember 1957 ausgegeben worden sei (zu vgl. Niedersächsischer Landtag, 3. Wahlperiode, Landtagsdrucksache Nr. 822). Auch das Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - sei erst am 27. Juli 1957 erlassen worden und enthalte in seinen Rahmenvorschriften für die Länder keine Vorschriften darüber, nach welchen Grundsätzen und an welchem Stichtag die Beamten in das neue Recht übergeleitet werden seilen. § 37 BBesG, der diese Grundsätze enthalte und insofern inhaltlich § 25 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleichkomme, sei in die Rahmenvorschriften nicht aufgenommen worden. Richtig sei allerdings, daß der dort genannte Stichtag vom 31. März bzw. 1. April 1957 bereits vor dem Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehen und bekannt gewesen sei. Nicht richtig sei dagegen, daß dies schon im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand der Fall gewesen sei. Der Regierungsentwurf des Bundes (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 1953, Drucksache-Nr. 1993, ausgegeben am 29. Dezember 1955) habe in seinem damaligen § 60 noch keinen bestimmten Tag für das Inkrafttreten des Gesetzes und auch in seiner Übergangsvorschrift § 33 einen Stichtag noch nicht vorgesehen. Dieser Stichtag sei erst auf Beschluß des 9. Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksache 3638, ausgegeben am 21. Juni 1957) in den damaligen § 33, späteren § 37 BBesG, aufgenommen worden. Es habe somit nicht in der Macht und damit auch nicht in der Pflicht des Beklagten gelegen, den Kläger weiter als geschehen zu belehren.
Die vom Kläger beklagten Verluste seien auch nicht deshalb auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht zurückzuführen, weil er krank gewesen sei und mithin außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die eine besonders ausführliche Aufklärung verlangten. Zwar sei richtig, daß der Kläger nach dem Gutachten des Amtsarztes an einer Arterienverkalkung mit Blutdrucksteigerung, an Vollblütigkeit, auch noch an den Folgen eines Schlaganfalls vom Juni 1956 und weiterhin an erheblicher Schwerhörigkeit, die durch ein Hörgerät nicht besserbar gewesen sei, gelitten habe. Demgegenüber stehe jedoch fest, daß der Kläger trotz des im Juni 1956 erlittenen Schlaganfalls bereits am 12. November 1956 den Unterricht wieder aufgenommen und sich - ausweislich seiner Personalakten - zuvor in einem 4 1/2 Schreibmaschinenseiten langen Schriftsatz vom 10. November 1956 energisch und eingehend gegen eine Reihe ihm gegenüber erhobener Vorwürfe zu verteidigen gewußt habe. Auch die Beurteilung durch den Schulrat auf Grund der Überprüfung vom 22. Dezember 1956, die zwar im Ergebnis für den Kläger nicht positiv ausgefallen sei, zeige gleichfalls, daß der Kläger körperlich und geistig keineswegs so abgebaut gewesen sei, daß er etwa als hinfällig oder als einsichtsbehindert zu bezeichnen gewesen wäre. In erster Linie störend hätten sich seinerzeit lediglich seine Schwerhörigkeit bemerkbar gemacht und sein Bestreben, kräftesparend zu arbeiten. Ausschlaggebend sei aber gerade diese Schwerhörigkeit gewesen, die ihn am 2. Januar 1957 zur Anzeige seiner Dienstunfähigkeit und am 14. Februar 1957 dazu veranlaßt habe, die Versetzung in den Ruhestand zu erbitten. Die in dem Gutachten des Amtsarztes genannten Krankheiten hätten daher insgesamt genommen zwar sämtlich Umstände sein können, die ihn in seiner Tätigkeit als Lehrer so behinderten, daß eine weitere Unterrichtserteilung mit der dadurch gegebenen Anspannung und Aufregung nicht als günstig angesehen werden konnte. Sie besagten indessen nicht, daß der Kläger deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu erkennen, daß mit der vorzeitigen Pensionierung auf eigenen Antrag auch gewisse pekuniäre Einbußen verbunden sein würden. Schon die Tatsache, daß der Kläger im August 1958 fristgerecht nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetz Einspruch einzulegen und seinen Standpunkt darzulegen gewußt habe, zeige, daß er in dieser Hinsicht auch weiterhin seine Rechte zu erkennen und danach zu handeln gewußt habe, wenn eine spürbare Folge zu besorgen gewesen sei. Die erwähnte dienstliche Anzeige vom 2. Januar 1957 habe völlig klar und ohne Anzeichen für eine etwaige Einschränkung seiner Fähigkeiten die Mitteilung enthalten, daß die Vertretung des verstorbenen Kollegen Schmidt ihn nach seiner eigenen Erkrankung zu sehr angestrengt und sein Gehör stark mitgenommen habe, so daß er einen Ohrenarzt habe aufsuchen müssen und zur Zeit dienstunfähig sei. Das Gesuch vom 14. Februar 1957 enthalte ebenfalls nur die klare Feststellung, daß durch die erneute Behandlung seines Gehörs keine Besserung eingetreten sei und daß er daher die Pflichten eines Lehrers nicht mehr erfüllen könne. Für die Behörde habe daher kein hinreichender Anlaß bestanden, den Fall des Klägers als durch besondere Umstände erschwert anzusehen und deshalb eine zusätzliche Belehrung über die Versetzung in den Ruhestand aus § 78 DBG und die denkbaren Nachteile vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag zu geben. Auch für das Berufungsgericht sei dafür nichts erkennbar. -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - vom 27. Oktober 1961 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts (§ 86 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - und § 36 DBG).
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden und das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, gehen fehl.
Diese Rügen beziehen sich ausschließlich auf die Darlegungen zur Begründung der Überzeugung des Berufungsgerichts, es fehle an besonderen Umständen, denen zu entnehmen sei, daß der Kläger infolge seiner Leiden außerstande gewesen sei, "zu erkennen, daß mit der vorzeitigen Pensionierung auf eigenen Antrag auch gewisse pekuniäre Einbußen verbunden sein würden". Diese Darlegungen enden mit den Feststellungen: es habe daher für den Beklagten kein hinreichender Anlaß bestanden, "den Fall des Klägers als durch besondere Umstände erschwert anzusehen und deshalb eine zusätzliche Belehrung über die Versetzung in den Ruhestand aus § 78 DBG und die denkbaren Nachteile vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag zu geben"; auch für das Berufungsgericht sei "dafür nichts erkennbar". Die Verfahrensrügen betreffen also die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der rechtserheblichen Frage, ob der Krankheitszustand des Klägers den Beklagten verpflichtete, die beamtenrechtliche Fürsorge (hier: die Belehrung) im Falle des Klägers über das allgemein gebotene Maß hinaus zu steigern.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht das rechtliche Gehör zu dieser Frage versagt. Denn der Kläger hatte hinreichende Gelegenheit, sich zu ihr zu äußern; er ist auch nicht dadurch überrascht worden, daß das Berufungsgericht diese Frage im angefochtenen Urteil erörtert hat.
Daß dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, hat sich nämlich - für den Kläger erkennbar - schon aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Denn dort ist - allerdings in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich bei Erörterung der Frage nach dem mitwirkenden Verschulden des Klägers - von der "besonderen Fürsorge seitens des Beklagten" als Folge des Krankheitszustandes des Klägers die Rede gewesen; und auch insoweit hat der Beklagte das erstinstanzliche Urteil durch Einlegung der Berufung angegriffen. Schon dadurch ist dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten nahegelegt worden, alle Umstände geltend zu machen, die geeignet sein könnten, eine etwaige Minderung der Erkenntnisfähigkeit des Klägers darzutun, die zwangsläufig zur Folge gehabt hätte, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber in besonderem - gesteigertem - Maße zur Fürsorge (Belehrung) verpflichtet war. Es kann schon deshalb nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht dadurch, daß es unterlassen hat, den Kläger auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ausdrücklich hinzuweisen, das rechtliche Gehör versagt oder die Pflicht zur Erörterung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt habe. Nicht richtig ist die hierzu von der Revision vertretene Meinung, daß der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs es notwendig gemacht habe, dem Kläger sogar jedes einzelne der "Argumente" vorzuhalten, auf die das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil seine Überzeugung gestützt hat, es fehle an Anhaltspunkten für eine krankheitsbedingte Hinderung des Erkenntnisvermögens des Klägers. Diese Meinung als richtig anzuerkennen, würde darauf hinauslaufen, daß die Tatgerichte nach der Beratung über das Urteil nochmals in die mündliche Verhandlung eintreten und den Prozeßbeteiligten mitteilen müßten, auf welche der ihnen schon bekannten Tatsachen im einzelnen das Gericht das demnächst zu verkündende Urteil zu stützen gedenke. Daß dies eine Überforderung der Gerichte bedeuten würde und auch von dem Grundsatz der ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gefordert wird, liegt auf der Hand.
Soweit die Revision im gleichen Zusammenhang die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, geht sie schon in ihrem Ansatz fehl. Sie hat nämlich ersichtlich übersehen, daß die angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts zum Ausgangspunkt die Feststellung haben, der Kläger habe in der hier maßgeblichen Zeit (Ende 1956/Anfang 1957) außer an erheblicher Schwerhörigkeit auch an einer Arterienverkalkung mit Blutdrucksteigerung, an Vollblütigkeit und an den Folgen des Schlaganfalls vom Juni 1956 gelitten. Sie hat außerdem übersehen, daß die daran anschließenden Darlegungen ferner nicht in Frage stellen, daß der Kläger infolge aller dieser Leiden in seiner Tätigkeit als Lehrer behindert war, sondern nur die Feststellung enthalten, diese Leiden besagten nichts für die Unfähigkeit des Klägers zur Erkenntnis, daß mit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gewisse pekuniäre Einbußen verbunden sein würden. Den von der Revision angegriffenen Schluß, "daß der Krankheitszustand" des Klägers "nur unbedeutend" gewesen sei, hat das Berufungsgericht also in Wahrheit überhaupt nicht gezogen. Es hat vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, trotz der verschiedenen Leiden des Klägers habe der Beklagte - überdies auch das Berufungsgericht selbst - keinen hinreichenden Anlaß gehabt, die Erkenntnisfähigkeit des Klägers als gemindert anzusehen, zumal der Kläger in seinen an den Beklagten gerichteten Eingaben gerade die Schwerhörigkeit hervorgehoben und dieses Leiden sich auch im Schuldienst störend bemerkbar gemacht habe. Geht man - wie geboten - von diesem Sinnzusammenhang der angegriffenen Urteilsgründe aus, so erweist sich das Vorbringen der Revision zur Begründung der Aufklärungsrüge als unschlüssig, soweit es darauf gerichtet ist, darzutun, daß der Krankheitszustand des Klägers - entgegen den vermeintlich hiervon abweichenden Feststellungen des Berufungsgerichts - "nicht unbedeutend" gewesen sei. Auch soweit die Revision vorbringt, der Kläger habe die vom Berufungsgericht zugunsten der vollen Erkenntnisfähigkeit des Klägers gewürdigten Eingaben vom 10. November 1956 und 14. Februar 1957 nicht selbständig hergestellt, weil er wegen seiner Leiden dazu außerstande gewesen sei, und dies sei dem Berufungsgericht infolge mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts unbekannt geblieben, greift sie nicht durch. Dieser Rüge muß der Erfolg versagt werden, weil die Revision nicht - den zwingenden Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend - dargelegt hat, daß sich dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung habe aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen entspräche die Revision nur dann, wenn sie substantiiert - z.B. unter Angabe des einschlägigen Schriftsatzes - geltend gemacht hätte, dem Berufungsgericht sei vorgetragen worden, daß der Kläger diese Eingaben nicht selbständig angefertigt habe und dazu wegen seines Krankheitszustandes auch außerstande gewesen sei.
Die hiernach gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen tragen rechtlich einwandfrei die im letzten Teil der Begründung des angefochtenen Urteils vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Beklagte sei dem Kläger gegenüber nicht zu gesteigerter Fürsorge verpflichtet gewesen.
Das angefochtene Urteil hält auch in der weiteren Begründung, welche die - normale - nicht gesteigerte Fürsorgepflicht (Belehrungspflicht) betrifft, der Revision stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die normale beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Pflicht einschließen kann, den Beamten über die Rechtsfolge ihm anheimgestellter Anträge und Entschließungen aufzuklären (vgl. BGHZ 7, 69; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1951, Bd. I, Anm. III zu § 36; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, zu § 79 S. 641-643; Schütz, Die Fürsorge- und Schutzpflicht des beamtenrechtlichen Dienstherrn, DÖD 1958, 201 [203] mit Hinweis auf RG Urteil vom 2. Oktober 1934, RVBl. 1935, 377, BGHZ 14, 122 [130] und RGZ 146, 35, Sachse-Topka, Niedersächsisches Beamtengesetz, Anm. 3 zu § 87; Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 7 zu § 79), und daß dies besonders dann gilt, wenn der Beamte darum bittet oder wenn er sich, für den Dienstherrn erkennbar, in einem Irrtum über die Folgen solcher Anträge oder Entschließungen befindet (ebenso Urteil des Senats vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 -). Es kann auch keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, daß die im Rahmen der Fürsorgepflicht erteilte Aufklärung richtig sein muß. Andererseits - auch dies ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden - ist eine Belehrung des Beamten über die für ihn einschlägigen Vorschriften des Beamtenrechts nicht stets schon ohne weiteres aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten (ebenso der erkennende Senat a.a.O.), vor allem dann nicht, wenn der Beamte sich über die Folgen seiner Anträge und Entschließungen klar ist oder wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei ihm vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich zumutbar unschwer verschaffen kann.
Die auf dieser fehlerfreien rechtlichen Grundlage und aus dem Inhalt der Verfügung vom 31. Januar 1957 vom Berufungsgericht gewonnene Erkenntnis, daß der Kläger nicht über den Wortlaut des § 78 BBG belehrt zu werden brauchte, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Frei von Rechtsfehlern ist die Darlegung, der Kläger habe dem in der Verfügung vom 31. Januar 1957 enthaltenen Hinweis auf § 78 DBG und auf die Möglichkeit, die Versetzung in den Ruhestand "zu einem früheren Zeitpunkt" zu beantragen, bei unvoreingenommener Betrachtung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen können, daß sich der Beginn des Ruhestandes im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens aus § 78 DBG ergibt und daß die Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 1957 auf Antrag vor dem Zeitpunkt liegen würde, zu dem seine ohne Antrag eingeleitete Versetzung in den Ruhestand nach § 78 DBG wirksam werden konnte. Diese Darlegung und die für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindliche weitere Feststellung, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß sich vom Beginn des Ruhestandes an seine Bezüge vermindern würden, rechtfertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch ohne Kenntnis des Wortlauts des § 78 DBG hinreichend über die nachteiligen Folgen des ihm als zweckmäßig anheimgestellten Antrages auf Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 1957 unterrichtet war. Gegenüber den angeführten Feststellungen erweist sich das Revisionsvorbringen, der Kläger sei Lehrer und nicht Verwaltungsbeamter oder gar Personalsachbearbeiter, als bloße tatsächliche Gegenbehauptung; denn damit will die Revision erkennbar zum Ausdruck bringen, der Kläger habe die Rechtslage nicht hinreichend erkannt und auch nicht erkennen können, weil es ihm an den erforderlichen rechtlichen Vorkenntnissen fehle. Solche Gegenbehauptungen sind für das Revisionsgericht, das auf die rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils beschränkt ist, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich.
Auch das Vorbringen der Revision zu den Darlegungen des Berufungsgerichts, die sich auf den in der Verfügung vom 31. Januar 1957 verwendeten Ausdruck "zweckmäßigerweise" beziehen, enthält ausschließlich unbeachtliche Gegenbehauptungen. Dieses Vorbringen muß schon an der rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts scheitern, der Ausdruck "zweckmäßigerweise" habe im Hinblick auf das gewählte Datum (1. April 1957) bei jedem unvoreingenommenen Betrachter und erst recht bei einem Lehrer den Eindruck erwecken müssen, daß der Beklagte ihn in der Erwägung verwendet habe, das Ausscheiden des Klägers möglichst zum Ende des Schuljahres herbeizuführen. Alle weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts zur Verwendung des Ausdrucks "zweckmäßigerweise" - u.a. die Feststellung, daß die Vorverlegung auch für den Kläger zweckmäßig gewesen sei - sind im Verhältnis zu der soeben erwähnten Feststellung entbehrliche Hilfsbegründungen. Auf sie und auf das dagegen gerichtete Revisionsvorbringen einzugehen, erübrigt sich daher.
Rechtlich einwandfrei sind schließlich auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Entwicklung des Besoldungsrechts und der daraus gezogene Schluß, daß insoweit ein Verstoß des Beklagten gegen die Belehrungspflicht nicht festzustellen sei.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.650 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer