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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1973, Az.: III ZR 211/71

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verletzung einer Amtspflicht in Ausübung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1973
Aktenzeichen
III ZR 211/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 30.11.1971
LG Heidelberg

Fundstellen

  • DVBl 1974, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 429 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1974, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 453-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 711 - 716

Prozessführer

Stadt H.,
vertreten durch den Oberbürgermeister

Prozessgegner

Charles R. V., Facharzt für Orthopädie, H., Ro. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Pflicht des Trägers der Straßenbaulast, Verkehrszeichen, die ein Gebot oder Verbot aussprechen, zu unterhalten, obliegt (als Teil der Verkehrssicherungspflicht) in Baden-Württemberg den Organen und Bediensteten der in Frage kommenden Körperschaften als eine hoheitlich zu erfüllende Amtspflicht.

  2. 2.

    Die öffentliche Körperschaft, die für die Verkehrssicherung kraft Amtspflicht zu sorgen hat, kann sich ihrer Verantwortung für die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Aufgabe nicht dadurch entziehen, daß sie mit ihrer Wahrnehmung einen privaten Bauunternehmer beauftragt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie
die Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 1971 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Bauunternehmung St. & Sohn baute im Jahre 1970 im Auftrag der beklagten Stadt auf deren Gemarkung eine Straßenkreuzung aus. Im Werkvertrag hatte sie sich u.a. dazu verpflichtet, alle für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen unter ihrer Verantwortung durchzuführen und hierfür vor Baubeginn die erforderliche Genehmigung beim Amt für öffentliche Ordnung einzuholen.

2

Die Bauarbeiten machten eine Verkehrsumleitung erforderlich. Auf Anordnung des Amtes für öffentliche Ordnung beschilderte die Bauunternehmung die Kreuzung mit Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur StVO a.F. (positive Vorfahrt) und Bild 30 a der Anlage (negative Vorfahrt). Am 2. Juli 1970 gegen 9 Uhr war das negative Vorfahrtszeichen entfernt. Der Kläger, der mit seinem Personenkraftwagen diese Straße befuhr, glaubte sich gegenüber den von links kommenden Verkehrsteilnehmern vorfahrtsberechtigt; er stieß mit einem von dort kommenden Personenkraftwagen zusammen, dessen Fahrer sich auf das dort stehende Vorfahrtszeichen verlassen hatte.

3

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Ersatz des erlittenen Schadens. Er macht geltend, die beklagte Stadt habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, die Verkehrszeichen im Bereich der Baustelle so zu überprüfen, daß ein Abhandenkommen des negativen Verkehrszeichens hätte verhindert werden können.

4

Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat zur Haftung der beklagten Stadt im wesentlichen ausgeführt:

6

Die Stadt hafte gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Der bei der Bauunternehmung beschäftigte Schachtmeister W., der die im Werkvertrag begründete Pflicht zur Überwachung der Verkehrszeichen wahrgenommen habe, sei insoweit auftragsgemäß im ausschließlichen Bereich der Behörde tätig geworden und daher haftungsrechtlich als Beamter im Sinne von Art. 34 GG anzusehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Unternehmer von der Behörde ausdrücklich zu dieser Tätigkeit bestellt worden sei. Das Aufstellen und Überwachen des Verkehrszeichens nach Bild 30 a der StVO a.F. auf der Umleitungsstrecke habe nicht zu dem Bereich der dem Bauunternehmer obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehört; die Pflicht zur Aufstellung und Unterhaltung solcher Verkehrszeichen ("behördlicher Gebote") sei vielmehr eine Amtspflicht des Trägers der Straßenbaulast. Diese Pflicht zur ordnungsmäßigen Überwachung des Verkehrszeichens sei schuldhaft verletzt worden, weil der mit ihrer Erfüllung beauftragte Schachtmeister W. die betreffende Stelle längere Zeit nicht kontrolliert habe. Weil das böswillige Entfernen von Verkehrszeichen erfahrungsgemäß zur Nachtzeit geschehe, hätten an dieser Stelle die Verkehrszeichen täglich bei Arbeitsbeginn überprüft werden müssen.

7

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

8

II.

1.

Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, fällt die Unterhaltung von Verkehrszeichen, die - wie das Zeichen "negative Vorfahrt" - jetzt Zeichen 205 § 41 StVO - ein Wartegebot enthalten und als Verwaltungsakte anzusehen sind (BVerwGE 27, 181; 35, 334), nicht in den Bereich der dem Bauunternehmer obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Diese beschränkt sich im wesentlichen auf das Absperren und Kennzeichnen von Arbeitsstellen sowie das Kennzeichnen von gesperrten Straßen und Umleitungen; sie besteht schon nach bürgerlichem Recht. An sie knüpft § 3 Abs. 3 a StVO a.F. (§ 45 Abs. 6 StVO n.F.) an (BGH NJW 1965, 2104, 2106; BVerwGE 35, 334, 337 = NJW 1970, 2075, 2076).

9

Davon zu unterscheiden ist die - dem Träger der Straßenbaulast auferlegte - Pflicht, Verkehrszeichen mit Gebotsinhalt zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten (§ 3 StVO Abs. 3 a.F.; § 45 Abs. 5 n.F.). Diese Pflicht ist nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls dem Bereich der Verkehrssicherung zuzuordnen (Senatsurteile vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 = NJW 1971, 2220 und vom 24. April 1972 - III ZR 117/70 = NJW 1972, 1268; Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. Abschnitt 435). Sie obliegt aber in Baden-Württemberg gemäß § 67 des Landesstraßengesetzes vom 20. März 1964 (GBl 127 - BadWürttStrG -) den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als eine hoheitlich zu erfüllende Amtspflicht, deren Verletzung zur ausschließlichen Haftung nach Grundsätzen der Amtshaftung führt (Senatsurteile VersR 1973, 346 und BGHZ 60, 54).

10

2.

Aus den unter II, 1 dargelegten Grundsätzen kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß der Bauunternehmer (bzw. sein Arbeitnehmer), der auf Grund eines mit dem Straßenbaulastträger abgeschlossenen Werkvertrages die Überwachung der von der Strassenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrszeichen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVO a.F.; § 45 Abs. 3 Satz 1 n.F.) zu besorgen hat, wie ein Beamter im Haftungssinne (Art. 34 GG) tätig wird. Der Träger der Straßenbaulast kann die ihm durch § 67 BadWürttStrG zur Amtspflicht gemachte öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht mit Wirkung gegenüber Dritten nicht durch Privatvertrag auf einen anderen übertragen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1972 - III ZR 137/70 = NJW 1972, 1321, 1322; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Straßenbaulast vgl. § 47 Abs. 1 BadWürttStrG; § 45 Abs. 1 LStrG NRW; § 16 Abs. 1 LStrG RhPf; Art. 44 Abs. 1 BayStrWG). Deshalb berühren vertragliche Abreden über die Erfüllung solcher Aufgaben nur das Innenverhältnis zwischen den vertragschließenden Parteien (vgl. zur Straßenbaulast Sieder/Zeitler, BayStrWG Art. 44 Rdnr. 5; Ramforth, LStrG NRW § 45 Anm. 4; Becker, Straßenrecht für Rheinland-Pfalz, § 16 LStrG Anm.).

11

Bei der Erfüllung solcher Vertragspflichten wird der Bauunternehmer auch dann nicht hoheitlich tätig, wenn er hierdurch Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden über das Aufstellen bestimmter Verkehrszeichen tatsächlich ausführt (BVerwGE 35, 334, 337 - NJW 1970, 2075, 2076 li. Spalte; Möhl/Rüth, StVO (1973) § 45 Rdnr. 7; Bender, Staatshaftungsrecht Rdnr. 158 S. 111; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. TZ 154, 447). Denn insoweit ist er nur technisches Ausführungsorgan der anordnenden Behörde (BVerwG a.a.O. S. 338). Die vom Berufungsgericht angenommene "ausdrückliche Bestellung" der Baufirma für diese Tätigkeit hielt sich in dem aufgezeigten Rahmen. Sie füllte lediglich die von der Baufirma übernommene privatrechtliche Verpflichtung aus und machte den Unternehmer nicht zum Träger von Sonderbefugnissen, die nur der öffentlichen Verwaltung zustehen (vgl. Senatsurteil NJW 1971, 2220). Solche Kompetenzen können im übrigen nach nahezu einhelliger Ansicht (vgl. Steiner, JuS 1969, 69, 73 f) nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch (zustimmungsbedürftigen) Verwaltungsakt bzw. verwaltungsrechtlichen Vertrag übertragen werden (Wolff, VerwR Bd. 2 2. Aufl. § 104 II a; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Aufl. Bd. 1 S. 534; Zuleeg, DöV 1970, 627 f; von Mutius, VerwA Bd. 62 - 1971 - S. 300).

12

3.

Können hiernach der Bauunternehmer und seine Arbeitnehmer bei ihrer Überwachungstätigkeit nicht als "Beamte" im Haftungssinne angesehen werden, so läßt sich eine Haftung der beklagten Stadt nicht mit einem etwaigen Fehlverhalten des Schachtmeisters Weiter begründen.

13

III.

Das Berufungsgericht nimmt an, die beklagte Stadt habe der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht für die Überwachung des Verkehrsschildes zunächst dadurch genügt, daß sie ihre entsprechende Verkehrssicherungs- und Amtspflicht einem privaten Unternehmer übertragen habe. Sie sei nicht gehalten gewesen, das Schild durch ihre Bediensteten oder durch die staatliche Polizei täglich vor Beginn des Berufsverkehrs überwachen zu lassen, da dies ihre Möglichkeiten überstiegen hätte.

14

Diese Auffassung beruht auf der Annahme, daß die beklagte Stadt die Amtspflicht zur Unterhaltung von Gebots- oder Verbotszeichen mit Wirkung gegenüber den Straßenbenutzern durch Privatvertrag wirksam auf einen anderen übertragen könne. Da dies, wie in II, 2 dargelegt, nicht zutrifft, ist auch die daraus gezogene Folgerung nicht haltbar.

15

1.

Die werkvertragliche Vereinbarung mit dem Bauunternehmer enthob die beklagte Stadt nicht der durch § 67 BadWürttStrG begründeten Pflicht, für die notwendige Überwachung verkehrsregelnder Zeichen durch entsprechende Maßnahmen im Bereich ihrer Hoheitsverwaltung zu sorgen. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Im Hinblick auf diese nach Bundesverfassungs- und Landesrecht bestehende Rechtslage ist es in Baden-Württemberg den öffentlichen Körperschaften grundsätzlich verwehrt, der hier hoheitlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht als Fiskus, also privatrechtlich (vgl. BGHZ 9, 373, 388), zu genügen. Lassen sie gleichwohl im Einzelfall staatliche Aufgaben durch Beauftragte außerhalb des öffentlichen Dienstes erfüllen oder mitversehen, so entläßt sie dies nicht aus ihrer (eigenen) Verantwortung für die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Aufgaben. Würden staatliche Behörden tätig, so läge in der Wahrnehmung der Aufgaben durch eine begrenzte Zahl hauptamtlich tätiger und für diese Arbeit speziell vorgebildeter Beamter bereits eine wesentliche Garantie für die Qualität der Arbeit; sie darf durch die Übertragung auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Möglichkeit nicht eingeschränkt werden (BVerfGE 17, 371, 377, 379 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]). Diese Gewähr ordnungsmäßiger Erfüllung wird um so größer sein, je näher der Beauftragte nach seinem Berufsbild an den öffentlichen Dienst herangeführt ist (BVerfG a.a.O. S. 377). Eine solche Nähe zum öffentlichen Dienst besteht bei einem privaten Bauunternehmer nicht.

16

2.

Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dahin getroffen, ob und gegebenenfalls in welchen Abständen die beklagte Stadt die Verkehrszeichen an der fraglichen Kreuzung hat überwachen lassen. Die beklagte Stadt hatte hierzu in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag unter Beweisanerbieten behauptet, sie habe durch eigene Bedienstete die Beschilderung im Baustellenbereich laufend überwacht, letztmals am Tage vor dem Unfall. Die Revision macht zu Recht geltend, daß dieses Beweisangebot nicht hätte übergangen werden dürfen.

17

Hat die beklagte Stadt die Beschilderung an der Baustelle noch am Tage vor dem Unfall kontrollieren lassen, so läßt sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt der Vorwurf einer (objektiven) Amtspflichtverletzung nicht erheben.

18

Die Auffassung, nach den Schildern hätte jeweils täglich vor Beginn der Arbeiten an der Baustelle geschaut werden müssen, kann nicht gebilligt werden.

19

Der für die Sicherheit der Straße Verantwortliche muß diese und ihre Einrichtungen regelmäßig beobachten und dazu die Straße in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen. Allerdings kann nicht verlangt werden, daß eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist. Der Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel genügt, wenn den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung und -vorbeugung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Arndt a.a.O. Abschnitt 411).

20

Die Zumutbarkeit einer täglichen Nachschau läßt sich hier nicht damit begründen, daß diese Tätigkeit von den Bediensteten des Bauunternehmers ohne besondere Mühe zu besorgen gewesen wäre. Die den Bediensteten der beklagten Stadt obliegende Amtspflicht zur Verkehrssicherung ist durch den Abschluß des Werkvertrages gegenüber dem objektiv Erforderlichen nicht verschärft worden.

21

Die objektive Notwendigkeit einer Nachschau ist nicht damit zu rechtfertigen, daß das in Frage kommende Schild tatsächlich abhanden gekommen ist. Die beklagte Stadt hielt sich vielmehr noch innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie für eine Überprüfung der Verkehrszeichen an dieser Baustelle in längeren als täglichen Abständen sorgte, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die Verkehrszeichen an dieser Baustelle besonders gefährdet waren. Dies hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Umstand, daß es an Baustellen immer wieder vorkommt und auch an dieser Baustelle geschah, daß Unbefugte Verkehrszeichen entfernen, weist nur auf eine allgemeine gesteigerte Anfälligkeit solcher Verkehrszeichen für unbefugtes Entwenden hin; diese Lebenserfahrungstatsache legte es nicht nahe, dieser Baustelle besondere Beachtung zu schenken.

22

Es ist Sache des Tatrichters, nach Maßgabe dieser Grundsätze neuerdings zu entscheiden, in welchen Abständen an der Unfallstelle eine Nachschau geboten und der beklagten Stadt nach objektiven Maßstäben zumutbar war.

23

3.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweisführungslast geben Anlaß zu folgenden Hinweisen: Stehen eine Amtspflichtverletzung und auch eine zeitlich nachfolgende Schädigung, die durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden sein kann, tatsächlich fest, so braucht der Geschädigte im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen; er kann der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGH WM 1963, 60, 63; WM 1960, 1150, 1151; Senatsurteile III ZR 28/60 vom 13. April 1961 S. 5, 6 und III ZR 15/60 vom 17. Mai 1961 S. 6; RG HRR 1934 Nr. 255).

24

Dieser Grundsatz aber gilt nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden streitet (RG a.a.O.; BGH WM 1960, 1150, 1151); andernfalls muß der Kläger beweisen, daß der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden ist. Eine Besonderheit ist im übrigen bei der Ursächlichkeit von Unterlassungen zu beachten: Ein Unterlassen ist nur dann kausal für den Schaden, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Es genügt hier nicht die bloße Möglichkeit der Verhinderung, ebensowenig eine gewisse Wahrscheinlichkeit, solange sie sich nicht in einem Ausmaß verdichtet, daß sie an Sicherheit grenzt (Senatsurteil III ZR 15/60 vom 17. Mai 1961).

25

IV.

Hiernach ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Meyer
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Richter Dr. Hußla ist in den Ruhestand getreten.
Dr. Krohn