Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1961, Az.: III ZR 28/60
Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt; Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht eines Notars zur Warnung vor einem gefährlichen oder zweifelhaften Geschäft; Verteilung der Beweislast; Geltendmachung von Verfahrensrügen; Aktien unsicherer als Rentenwerte; Aktienkauf als Spekulation; Nichtausübung des Fragerechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 28/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 13.01.1960
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger gab am 21. Juni 1950 dem Kaufmann Ernst Sc. ein Baudarlehen von 100.000,- DM zur Errichtung eines Kaufhauses in Stuttgart. Dem lagen ein von dem beklagten Notar am 17. März 1950 beurkundetes Schuldanerkenntnis von Sc., seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters, das einen Zinssatz von 8 %, im Verzugsfalle von 9 %, und die Unkündbarkeit seitens der Schuldner auf 10 Jahre vorsah sowie eine Wertsicherungsklausel enthielt, ferner eine privatschriftliche Vereinbarung vom 17. Juni 1950 zugrunde, die eine weitere Verzinsung von 7 % in der Form eines Anteils am Reingewinn, auch wenn ein solcher nicht erzielt würde, festlegte. Sc. veräußerte im Oktober 1954 das Grundstück mit dem darauf errichteten Kaufhaus und kündigte mit Schreiben vom 19. April 1955 das Darlehen unter Berufung auf § 247 BGB zum 1. November 1955. An diesem Tage zahlte er das Darlehen zurück. Er hatte bis dahin 82.500,- DM an Zinsen gezahlt.
Der Kläger hat gegen den beklagten Notar und Sc. eine Klage auf Schadensersatz erhoben, mit der er die gesamtschuldnerische Verurteilung beider zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. November 1955 erbeten hat; er verfolgt, nachdem er in den Vorinstanzen in vollem Umfange unterlegen ist, den Klageanspruch nunmehr gegen den beklagten Notar weiter.
Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Februar 1959 - III ZR 235/57 -, das in Bezug genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu Gunsten des beklagten Notars entschieden hat, und die Sache in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht ist wiederum zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gelangt. Mit der Revision beantragt der Kläger, den beklagten Notar antragsgemäß zu verurteilen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der beklagte Notar verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu belehren, dies aber versäumt habe. Es ist gleichwohl zur erneuten Zurückweisung der Berufung gelangt, weil nicht dargetan sei, daß dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden sei. Denn - selbst wenn unterstellt werde, daß der Kläger, pflichtgemäß belehrt, das Darlehen verweigert hätte, - könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger mit dem freigewordenen Kapital Aktien gekauft haben würde. Insoweit geht das Berufungsgericht von dem früheren Urteil des erkennenden Senats aus, wo gesagt ist: Der zu ersetzende Schaden umfasse den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Das könne auch ein Spekulationsgewinn sein, denn auch ein entgangener Gewinn, der weder nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, noch nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können, könne ersatzfähig sein, sofern nur der Entgang als eine adäquate Schadensfolge erscheine. Allerdings müsse der Kläger dartun, daß er sein Geld wirklich zum Erwerb bestimmter, später im Kurs gestiegener Aktien verwendet und die Papiere nicht vorzeitig abgestoßen, sondern solange behalten haben würde, bis ihre Börsenkurse in einem zur Erfüllung der Klagesumme notwendigen Ausmaß gestiegen wären.
Dies - so führt das Berufungsurteil aus - lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Der Kläger habe - nach seiner eigenen, von dem Zeugen Bankdirektor Schreck bestätigten Darstellung - Anfang Januar 1950 große Posten von Rentenwerten (Pfandbriefe und Industrieobligationen) gekauft, um sein Geld so anzulegen, daß es ihm bei weitestgehender Sicherheit, möglicher Wertsteigerung und guter Rendite eine ausreichende Altersrente erbringe. Er habe auf viele Jahre seinen wirtschaftlichen Frieden haben und vor Überraschungen gesichert sein wollen, auf eine langfristige und gesicherte Anlage Wert gelegt und schon nach der ersten Unterredung bei dem Zeugen Bankdirektor Schreck den Eindruck hinterlassen, daß er ruhig schlafen und nicht spekulieren wolle. Deshalb habe Schreck den weitaus größeren Betrag in Rentenwerten, nur einen geringeren Teil in Industrieaktien angelegt. Der Kläger habe sogar geäußert, er wolle statt der Pfandbriefe eine Hypothek erwerben. Auf diesem Hintergrund müsse der Entschluß des Klägers gesehen werden, seine Rentenwerte zu verkaufen und den Erlös als Darlehen auf 10 Jahre unkündbar, mit 15 % verzinslich, mit einer Wertsicherungsklausel und sonstigen Sicherheiten anzulegen. Der Kläger habe also eine Anlage gesucht, die einen höheren Ertrag und mehr Sicherheit als die Rentenwerte biete. Beides habe er sich damals von Aktien nicht versprechen können. Eine Dividende hätten Aktien damals nur zu einem geringen Teil abgeworfen und sie sei sehr viel niedriger als die Verzinsung der Rentenwerte gewesen. Eine Sicherheit hätten Aktien bei den damaligen niedrigen Kurswerten - nach der Äußerung des Statistischen Bundesamts für 1950 im Durchschnitt 52 % - erst recht nicht geboten. Der Aktienkauf wäre zwar aus späterer Sicht höchst empfehlenswert, aber aus damaliger Sicht eine Spekulation gewesen. Der Kläger habe jedoch nicht spekulieren, sondern ruhig schlafen wollen. Da der Kläger 1950 schon einen, Wenn auch geringeren Anteil seines Geldes in Industrieaktien angelegt habe, sei es auch unter dem Gesichtspunkt der "Verteilung der Kapitalanlagen" nicht wahrscheinlich, daß er, der eine Anlage von höherer Sicherheit als Rentenwerte suchte, seinen Besitz an Rentenwerten zugunsten seines Aktienbesitzes vermindert haben würde. Seinem jedes Wagnis scheuenden Sicherheitsstreben wäre der Entschluß, die Rentenwerte zunächst zu behalten, gemäßer gewesen.
Der vom Kläger erbetenen Beeidigung des Zeugen Schreck bedürfe es nicht, weil das Gericht dessen Aussage vollen Glauben schenke. Für seine Behauptung, er habe vor dem 17. Juni 1950 Auftrag zum laufenden Kauf der Aktien gegeben, habe der Kläger nicht Beweis angeboten. Diese Behauptung sei auch - angesichts des Strebens des Klägers, das Risiko zu verteilen, - unerheblich, solange der Kläger nicht behaupte, er habe damals ausschließlich Aktien kaufen wollen. Dem Kläger könne geglaubt werden, daß er seit 1953 alle verfügbaren Mittel in Aktien angelegt habe; das aber besage nichts, weil Aktien damals zu rentieren und die Kurse zu steigen begannen. Deshalb komme es auch auf eine Vernehmung des Bankdirektors Schreiber nicht an.
2.
Die Revision stellt zunächst die dem Berufungsgericht zugrundeliegende Auffassung über die Verteilung der Beweislast zur Nachprüfung. Insoweit ergeben sich jedoch keine Bedenken; denn das Berufungsgericht hat sich an die Ausführungen des ersten Revisionsurteils gehalten, der Kläger müsse dartun, daß er das Kapital wirklich zum Erwerb bestimmter; später im Kurs gestiegener Aktien verwendet und die Papiere nicht vorzeitig abgestoßen hätte. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der Kläger, wenn einerseits eine Amtspflichtverletzung, andererseits ein Schaden feststeht, der durch die Amtspflichtverletzung verursacht sein kann, in der Regel nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt nachzuweisen braucht, vielmehr regelmäßig dem Beklagten den Beweis überlassen kann, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 111). Auf diesen aus der Lebenserfahrung gewonnenen Grundsatz beruft sich der Kläger im vorliegenden Fall jedoch zu Unrecht. Zwar wird ein verständiger Mensch, der von einem Notar ernstlich vor einem gefährlichen oder zweifelhaften Geschäft gewarnt wird, in der Regel hiervon Abstand nehmen (RG, Zeitschr. f. Rpflege i. Bayern 1933, 106; Soergel-Siebert, BGB, 8. Aufl. zu § 839 Anm. XI "Notar"); insoweit könnte auch der Kläger sich auf die Lebenserfahrung berufen. Damit aber wäre ein Schaden des Klägers nicht dargetan; denn die Begründung des von ihm geltend gemachten Schadens setzt als weiteres Glied voraus, daß er nur Aktien erworben hätte. Welchen Entschluß aber der Kläger bei Abstandnahme von dem Darlehens vertrage gefaßt, insbesondere ob er für das freigewordene Kapital Aktien gekauft hätte, entzieht sich der Erfahrung. Denn der individuelle Willensentschluß eines Menschen wird erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefaßt; hierfür können allgemeine Erfahrungssätze gerade nicht Platz greifen (LM zu § 286 (C) ZPO Nr. 11). Kann das Gericht sich nicht davon überzeugen, daß der Kläger sich so, wie er behauptet, verhalten haben würde, so muß dies notwendigerweise zu Lasten des Klägers gehen, weil dieser alsdann seiner Darlegungspflicht nicht genügt hat.
In diesem Sinne ist es nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu verstehen, wenn das Berufungsurteil anführt, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, es sei nicht erwiesen, ja nicht einmal wahrscheinlich, daß der Kläger - falls er das Darlehen nicht gegeben hätte - seine Rentenwerte zugunsten einer Erweiterung seines Aktienbesitzes vermindert hätte. Diese Sätze deuten nicht - wie die Revision meint - darauf hin, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Entstehung des Schadens, dessen Höhe und dessen Zusammenhang mit der unterlassenen Belehrung, die es gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen hatte, rechtsirrig den § 286 ZPO angewendet hätte. Vielmehr läßt der Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere das Bemühen des Berufungsgerichts, aus der allgemeinen Einstellung des Klägers zur Frage der Anlegung seines Goldes Klarheit über seinen mutmaßlichen Entschluß zu gewinnen, erkennen, daß es nicht von dem Kläger den exakten Beweis für sein mutmaßliches Handeln erwartete, sondern sich bewußt war, in Anwendung des § 287 ZPO seine Überzeugung unter Würdigung aller Umstände bilden zu sollen. Diese Bestimmung befugt den Tatrichter, den ursächlichen Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der genaue Beweis dafür nicht erbracht ist, aber Anhaltspunkte vorliegen, die so stark für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges sprechen, daß er die Überzeugung gewinnen kann, ein solcher liege vor. "Ins Blaue hinein" aber darf der Richter nicht schätzen. Kommt das Gericht bei pflichtmäßiger Prüfung zu dem Ergebnis, es fehle zur freien Bildung einer festen Überzeugung in der einen oder anderen Richtung an hinreichenden Anhaltspunkten, so muß die Nichtfeststellbarkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehen. Denn die Regeln der Beweislast bleiben auch im Falle des § 287 ZPO von Bedeutung, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400 [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58]; LM zu § 287 ZPO Nr. 3).
3.
Hat das Berufungsgericht hiernach seiner Entscheidung zutreffend die Grundsätze des § 287 ZPO zugrundegelegt, so kann das Revisionsgericht auf eine entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen sind (BGHZ 3, 162; 6, 62) [BGH 30.04.1952 - II ZR 143/51]. Insoweit läßt das Berufungsurteil einen Fehler nicht erkennen.
a)
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht, das sich nur mit der Frage der Beeidigung des im ersten Rechtszug vernommenen Bankdirektors Schreck befasse, habe übersehen, daß der Kläger diesen Zeugen im zweiten Rechtszug für seine Behauptung benannt habe, die Konvertierung in Aktien sei bereits eingeleitet gewesen, als der Kläger auf das Darlehen für Schäfer angesprochen wurde.
Die Rüge ist unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, daß der Inhalt der Verhandlungen zwischen Direktor Schreck und dem Kläger entscheidungserheblich ist. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt, es hat sich vielmehr mit der erstinstanzlichen Aussage dieses Zeugen eingehend auseinandergesetzt. Darin, daß es den Zeugen Schreck nicht nochmals vernommen hat, ist ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht zu erblicken. Denn abgesehen davon, daß im Verfahren des § 287 ZPO der Umfang der Beweisaufnahme in das messen des Gerichts gestellt ist, konnte das Berufungsgericht auch gemäß § 398 ZPO nach seinem Ermessen von der wiederholten Vernehmung des Zeugen absehen. Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Zwar führt das Berufungsurteil nicht ausdrücklich an, aus welchen Gründen das Berufungsgericht den Zeugen nicht nochmals vernommen hat; diese Gründe ergeben sich jedoch aus der Begründung für die Nichtbeeidigung des Zeugen Sch., wo das Berufungsgericht sagt, es schenke seiner Aussage vollen Glauben darin, daß er dem Kläger geraten habe, seine Rentenwerte zum Zwecke des Aktienerwerbs zu konvertieren, der Kläger aber dem Rat nicht gefolgt sei. Diese Würdigung der Aussage des Zeugen Sch. ist revisionsmäßig nicht zu beanstanden.
Die Ansicht der Revision, der Zeuge Sch. habe gleichwohl nochmals vernommen werden müssen, weil er im Berufungsrechtszug zu einem anderen Beweisthema - als dem seiner erstinstanzlichen Vernehmung - benannt worden sei, ist unrichtig. Ob die wiederholte Vernehmung eines Zeugen in Rede steht, entscheidet sich nicht nach der Fassung der Beweisfrage im Beweisbeschluß, sondern nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen (Wieczorek ZPO zu § 398 Anm. A I a). Gerade die Verhandlungen, auf deren Aufklärung der Kläger Wert legt, hat der Zeuge Schreck aber bereits in seiner Vernehmung am 26. November 1956 eingehend geschildert. Die Darstellung des Zeugen läßt keinen Raum für den angeblichen Auftrag, Rentenwerte abzustoßen und dafür Aktien zu kaufen, den der Kläger nach seiner Darstellung dem Zeugen damals erteilt haben will.
b)
Die Revision rügt weiter, Das Berufungsgericht habe die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift verkannt. Es habe das Vorbringen zu Unrecht dahin gewertet, daß der Kläger Rentenwerte gekauft habe, um im Alter Ruhe und Frieden zu haben. Der Kläger aber habe wirklich ausgeführt, daß er Rentenwerte gerade nicht als eine seinem Interesse gemäße Anlage angesehen habe, sonst hätte er eine andere Anlage (Aktien, Darlehen) gar nicht in Erwägung gezogen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hat in der Klageschrift ausgeführt, er sei Anfang 1950 im Begriff gewesen, nach einem langwierigen Prozeß hereingekommene Mittel so anzulegen, daß er, "nachdem er sich zur Ruhe gesetzt hatte, bei weitestgehender Sicherheit, möglicher Wertsteigerung und guter Rendite eine ausreichende Altersrente habe". Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - aus dieser Bemerkung das Gegenteil dessen geschlossen, was der Kläger sagen wollte oder gesagt hat. Es hat vielmehr bei seinem Bemühen, sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine Überzeugung darüber zu bilden, wie der Kläger sich verhalten hätte, wenn es nicht zu der Darlehenshingabe gekommen wäre, diese - für die allgemeine Sinnesrichtung des Klägers allerdings aufschlußreiche - Bemerkung neben anderen Umständen verwertet. Unter Berücksichtigung einer weiteren Bemerkung des Klägers, er habe auf viele Jahre seinen wirtschaftlichen Frieden haben und vor Überraschungen gesichert sein wollen, der Sicherungsbestimmungen des Darlehensvertrages sowie der Bekundung des Zeugen Direktor Sch. ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe sich von einem "jedes Wagnis scheuenden Sicherheitsstreben" leiten lassen, und hat sodann "auf diesem Hintergrund" geprüft, ob es der Sinnesart des Klägers gemäß gewesen wäre, Anfang 1950 für einen größeren Betrag Aktien zu kaufen. Bei diesem der Sache gemäßen Vorgehen des Berufungsgerichts ist der Zusammenhang der Bemerkung des Klägers unerheblich, sofern sie nur - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - die innere Einstellung des Klägers richtig wiedergibt. Ob die Anlage in Rentenwerten den Wünschen und Interessen des Klägers voll entsprach, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden und hat es auch nicht entschieden. Seine Folgerung aber, wenn es nicht zum Darlehensvertrage gekommen wäre, wäre es der inneren Einstellung des Klägers gemäßer gewesen, Rentenwerte zu behalten statt Aktien zu kaufen, ist verfahrensrechtlich und denkgesetzlich nicht zu beanstanden.
c)
Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision meint - Erfahrungssätze außer Acht gelassen, indem es Aktien für unsicherer als Rentenwerte und den Aktienkauf als eine Spekulation angesehen habe. Die Revision unterstellt damit dem Berufungsgericht Erwägungen, die sich in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht finden. Das Berufungsgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor, daß der Aktienkauf im Jahre 1950, wie die Entwicklung gezeigt habe, höchst empfehlenswert gewesen wäre, es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger sich damals zum Aktienkauf in größerem Umfange hätte entschließen können. Nur darauf aber, wie sich der Kläger nach seiner Sinnesart mutmaßlich eingerichtet hätte, kommt es an. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob Aktien tatsächlich sicherer sind als Rentenwerte und ob - wie die Revision meint - der Aktienkauf nach der Lebenserfahrung keine Spekulation sei. Das weitere Vorbringen der Revision, der Kläger habe sich gerade zum Darlehen mit Währungssicherungsklausel entschlossen, weil er Rentenwerte nicht für eine hinreichend sichere Kapitalanlage gehalten habe, geht am Kern der Sache vorbei. Denn es besagt nichts zu der entscheidenden Frage, ob der Kläger, vor die Wahl gestellt, dem Ankauf von Aktien den Vorzug vor seinen Rentenwerten gegeben hätte. Das Berufungsgericht konnte auf Grund der Tatsachen, daß Sch. dem Kläger vergeblich den Ankauf von Aktien angeraten und der Kläger ursprünglich sein Kapital ganz überwiegend in Rentenwerten, nur zu einem geringen Teil in Aktien angelegt hatte, ohne Verfahrensfehler zu dem Ergebnis gelangen kann, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger Anfang 1950 bereit gewesen wäre, seinen Besitz an Rentenwerten zu Gunsten des Ankaufs von Aktien zu verkleinern.
4.
Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt, indem es versäumt habe, den Kläger zum Beweisantritt für seine Behauptung aufzufordern, er habe vor dem 17. Juni 1950 Auftrag zum laufenden Kauf von Aktien gegeben. Grundsätzlich allerdings ist das Gericht verpflichtet, die beweispflichtige Partei auf die Notwendigkeit des Beweisantritts für eine entscheidungserhebliche streitige Behauptung hinzuweisen; im vorliegenden Falle aber bestand eine solche Pflicht des Gerichts nicht. Die Nichtausübung des Fragerechts aus § 139 ZPO kann - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM zu § 139 ZPO Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 1952 - III ZR 55/51 - und vom 11. Juli 1955 - III ZR 286/53 -) - nur dann mit Erfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu der Annahme, daß der anwaltlich vertretene Kläger sich im Unklaren über die Notwendigkeit eines Beweisangebots befinden könnte. Der Kläger war durch das erste Revisionsurteil auf die Notwendigkeit der Darlegung, daß er das Kapital - falls er das Darlehen nicht gegeben hätte - zum Erwerb von Aktien verwendet hätte, als auf den letztlich entscheidenden Punkt hingewiesen worden. Unter diesen Umständen würde es eine Überspannung der in § 139 ZPO begründeten Pflicht bedeuten, wollte man vom Berufungsgericht einen nochmaligen Hinweis auf die Beweisbedürftigkeit der streitigen Behauptung verlangen (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 1952 - III ZR 319/51 -; Wieczorek ZPO zu § 139 Anm. B III b 1). Das Berufungsgericht konnte den unmittelbar vor der fraglichen Behauptung stehenden Antrag auf Beeidigung des Zeugen Sch. dahin verstehen, daß der Kläger seine Behauptung schon durch die bisherige Aussage von Schreck (zu Unrecht) für bewiesen halte, - dies hatte der Kläger schon in seinem Schriftsatz vom 23. September 1959 schriftsätzlich geäußert - und hat ihn - wie die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben - auch so verstanden; ihm war nicht erkennbar, daß der Kläger, nachdem die Sache erneut mit den wesentlichen rechtlichen Hinweisen in die Berufungsinstanz zurückgelangt war, noch weiterer Belehrung bedürfe.
5.
Die schriftliche Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den ihm unterbreiteten Streitstoff nicht vollständig beschieden, ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden und bedarf daher keiner Erörterung.
6.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger.
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger
Dr. Hußla
Gähtgens
Schäfer