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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1952, Az.: III ZR 319/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1952
Aktenzeichen
III ZR 319/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 13.07.1951

Prozessführer

des Landes Sch.-H., vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, K.,

Prozessgegner

die Firma D. He., V.- und L. A.G., B., Sch.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Rietschel und Dr. Heimann-Trosien

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juli 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und Anschlußrevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Eigentümerin eines Personenkraftwagens Marke "Opel", den sie ihrer Bezirksdirektion K. überlassen hatte. Der Wagen stand im Januar 1947 aufgebockt in einer Garage in K.. Er war zu dieser Zeit nicht zum Verkehr zugelassen und auch nicht fahrbereit. Es fehlten die Räder, Scheiben, Sitzkissen, die Batterie und andere Teile. Mit Schreiben vom 8. Januar 1947 erbat das Straßenverkehrsamt (SVA) K. ohne nähere Begründung von der Straßenverkehrsdirektion in K. (SVD) die Übersendung einer Beschlagnahmeverfügung für den Wagen der Klägerin. In dem Schreiben war noch hinzugefügt, daß der Wagen für die Firma G.B. Sc. & Sohn, K., Lackier- und Emaillierwerkstätten, vorgesehen sei. Der Sachbearbeiter der SVD, Dr. Le., vermerkte auf dem Schreiben handschriftlich "ja! DL" und übersandte dem SVA am 17. Januar 1947 eine am gleichen Tage von ihm unterzeichnete Verfügung, nach der gemäß § § 2 a und 15 RLG die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur Verfügung des im Besitz der Klägerin befindlichen Wagens der Klägerin angeordnet wurde. Die Verfügung enthielt keine Tatsachen, die die Beschlagnahme und Inanspruchnahme rechtfertigten, ebensowenig eine Angabe, ob und wem gegebenenfalls der Wagen zu Eigentum überwiesen werden sollte. Das SVA in K. stellte diese Verfügung am 29. März 1947 der Bezirksdirektion der Klägerin zu und nahm den Wagen gleichzeitig in Besitz. Er wurde anschließend der Firma Sc. übergeben. Diese baute ihn zu einem Lieferwagen um und hat ihn noch heute in Benutzung. Der Wagen wurde alsbald nach der Beschlagnahme durch einen Schätzer der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH auf 220 RM geschätzt. Dieser Schätzpreis wurde am 18. April 1947 an die Klägerin bezahlt.

2

Mit Schreiben vom 31. März 1947 erhob die Klägerin bei der SVD Einspruch gegen die Beschlagnahme des Wagens und machte geltend, daß sie den Wagen für geschäftliche Zwecke dringend benötige, am 8. Oktober 1946 sei bereits die erneute Zulassung des Wagens beantragt und ein neues Kennzeichen auch schon erteilt worden. Diesen Einspruch leitete die SVD am 21. April 1947 dem SVA "zur eingehenden Prüfung, Stellungnahme und Bericht" zu. Am 22. April 1947 teilte das SVA der Klägerin mit, daß die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Fahrgenehmigung bis auf weiteres gesperrt sei und fügte - zugleich sachlich über die Beschwerde entscheidend - hinzu: "Aus den erwähnten Gründen kann die Beschlagnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden". Die SVD, die die Unzuständigkeit des SVA zu einer Erledigung der Beschwerde erkannt hatte, rügte dies gegenüber dem SVA und beschied nach Beratung in einer Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 1947 wie folgt:

"Dem Antrage auf Aufhebung der Beschlagnahme kann leider nicht entsprochen werden. Das Straßenverkehrsamt in K. hat berichtet, daß für Ihre Firma in Anbetracht der herrschenden Treibstoff- und Reifenlage in absehbarer Seit keine Aussicht bestehe, daß das Fahrzeug erneut zum Verkehr zugelassen wird. Einen entsprechenden Bescheid will das Straßenverkehrsamt K. bereits mit Schreiben vom 22. April 1947 gegeben haben. Es muß daher bei der Beschlagnahme verbleiben."

3

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Gegenvorstellungen. Sie wies darauf hin, daß die Beschlagnahmeverfügung zurückdatiert sei und daß am 29. März 1947 "die allgemeine Beschlagnahmeverfügung für PKW's schon längst aufgehoben" gewesen sei, und daß "keine gesetzliche Handhabe" mehr bestanden habe, ihren Wagen zu beschlagnahmen. Auf erneute Rückfrage der SVD teilte das SVA mit, der Wagen habe im Januar 1947 nicht geborgen werden können, da er in einem beschädigten Haus halb verschüttet gewesen sei. Es habe erst Tauwetter abgewartet werden müssen; wäre die Beschlagnahmeverfügung schon im Januar 1947 zugestellt worden, so hätte unter diesen Umständen die Gefahr bestanden, daß der Wagen, bis eine Bergung möglich gewesen wäre, ausgeschlachtet worden wäre. Mit Schreiben vom 9. August 1947 beschied die SVD daraufhin abschliessend die Klägerin. Sie wies den Vorwurf der Vordatierung zurück und führte in dem Schreiben weiter aus:

"Der immer größer werdende Mangel an geeigneten Kraftfahrzeugen zwingt leider dazu, im Wege des Reichsleistungsgesetzes auf stilliegende Fahrzeuge zurückzugreifen, um sie dort einzusetzen, wo für wirtschaftlich wichtige Belange Lizenz für die Benutzung von Kraftfahrzeugen zugeteilt worden ist. Ihre Ansicht, daß die Beschlagnahme von PKW ab 29.3.1947 nicht mehr zulässig sei, ist irrig. Das Reichsleistungsgesetz ist noch in Kraft, was vom Kontrollrat ausdrücklich bestätigt worden ist. Es ist damit weiterhin die Grundlage für Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art, so lange bis eine neue gesetzliche Regelung für überlassene Tatbestände erfolgt ist."

4

Auch der Einspruch der Klägerin gegen die Schätzung der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH wurde von dieser mit Schreiben vom 6. August 1947 zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Schätzung gemäß den Richtlinien erfolgt sei.

5

Die Klägerin nimmt das beklagte Land für den ihr durch die Beschlagnahme und Inanspruchnahme des Wagens entstandenen Schaden in Anspruch. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 478 DM zu verurteilen. Sie hat vorgebracht, die Beamten der SVD hätten ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt und dadurch den Verlust ihres Wagens verursacht. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz hätten nicht vorgelegen, es sei kein öffentlicher Notstand bekämpft, sondern nur ein privater Bedarf befriedigt worden. Die Beamten der SVD hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen; sie hätten die Inanspruchnahme formularmäßig und ohne sachliche Prüfung vorgenommen und hätten sich auch bei Ablehnung des Bescheids von sachfremden Erwägungen leiten lassen, wie die Begründung des Bescheids vom 24. Mai 1947 zeige. Sie hätten nämlich mit Hilfe des Reichsleistungsgesetzes eine Bewirtschaftung verknappter Güter durchgeführt und einen Wagen nur deshalb, weil er nicht zugelassen gewesen sei, weggenommen. Die Verantwortlichkeit für die Amtspflichtverletzung der Beamten der SVD treffe das beklagte Land, weil die SVD damals eine Dienststelle desselben gewesen sei, das gelte sowohl für die Beschlagnahmeverfügung sowie für die Ablehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde. Einen anderweiten Ersatz könne die Klägerin nicht erlangen, da die Firma Sc. an dem Wagen Eigentum erworben habe. Der Schaden der Klägerin beziffere sich auf 500 DM, dem gegenwärtigen Wert des Wagens ohne Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Reparaturen. Davon sei lediglich die auf 22 DM umzustellende ausbezahlte Entschädigung abzuziehen.

6

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es hat, soweit die Beschlagnahme in Frage kam, seine Passivlegitimation bestritten. Die SVD sei zur Zeit der Beschlagnahme keine Landesbehörde sondern eine Sonderverwaltung der Zone gewesen, auf die der damalige Oberpräsident sachlich und personell keinen Einfluß gehabt habe. In übrigen liege bei der Beschlagnahme keine Amtspflichtverletzung vor; selbst wenn der betreffende Beamte den Begriff des Notstands oder das Ausreichen einer Inanspruchnahme nur zur Benutzung verkannt haben sollte, so könne ihm das zu jenem Zeitpunkt nicht als Verschulden angerechnet werden. Hinsichtlich der Erledigung des Einspruchs der Klägerin könne die Passivlegitimation des beklagten Landes zwar nicht bestritten werden, da die SVD zu dieser Zeit eine Dienststelle des Landes gewesen sei. Es liege aber insoweit keine Amtspflichtverletzung vor, es werde bestritten, daß die SVD keine sachlichen Erwägungen angestellt habe, sie habe vielmehr im Rahmen der ministeriellen Richtlinien (ABl SchlH 1947 S 235) gehandelt. Die Firma Scholz sei Kreisreparaturwerkstätte gewesen, die für die Besatzungsmacht Aufträge auszuführen gehabt habe, und habe keine anderen brauchbaren Wagen gehabt, um Material für Reparaturen heranzuschaffen. Eine Aufhebung der Inanspruchnahme sei auch gar nicht möglich gewesen, weil die Firma Sc. bereits Eigentum an dem Wagen erworben gehabt habe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von 128 DM verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu zwei Dritteln der Klägerin, zu einem Drittel dem beklagten Land auferlegt.

8

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung im vollen Umfang zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils ganz nach dem Antrag in der Berufungsinstanz zu erkennen, d.h. das beklagte Land über die der Klägerin zuerkannten 128 DM hinaus zur Zahlung weiterer 350 DM zu verurteilen.

9

Die Klägerin beantragt weiterhin Zurückweisung der Revision, das beklagte Land Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die Revision des beklagten Landes ist begründet.

11

1.

a)

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus der Verfügung vom 17. Januar 1947 die Passivlegitimation des beklagten Landes mit der Begründung bejaht, daß die SVD zwar zur Zeit des Erlasses der Verfügung nach Maßgabe der Anordnung der Militärregierung vom 28. März 1946 - 312/Tpt/11628/1 - eine der Straßenbau- und Verkehrsgeneraldirektion in Bielefeld. (SVGD) sachlich unterstellte Sonderverwaltung gewesen sei, daß es sich im übrigen dabei aber um eine Provinz- bezw. Landesverwaltung, nicht um eine zonale Verwaltung gehandelt habe.

12

Diese Begründung wird von der Revision mit Recht angegriffen. Die maßgebende gesetzliche Grundlage für die Einrichtung der Straßenverkehrsdirektionen in der britischen Zone ist, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend abstellt, die genannte Anordnung vom 28. März 1946.

13

In Ziff. 1 dieser Anordnung wird zum Ausdruck gebracht, daß im Interesse einer zentralen Kontrolle eine Umorganisation der deutschen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden durchgeführt wird, "um sicherzustellen, daß von den Verwaltungsbeamten der regionalen und örtlichen Behörden keine Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die der zonalen Verwaltung obliegen, ergriffen werden, für deren Durchführung sie nicht zuständig und berechtigt sind".

14

Ziff. 2 lautet: "Die oberste Behörde der zonalen Verwaltung für Straßenbau und Straßenverkehr ist in Bielefeld unter dem Namen "Straßenbau- und Verkehrsgeneraldirektion (SVGD)" errichtet worden."

15

Nach Ziff. 4 erhält die SVGD ihre Weisungen von der Besatzungsmacht und soll "ihrerseits die technische Überwachung der unten aufgeführten deutschen Organisationen auf der regionalen und Kreisebene ausüben".

16

Ziff. 5 lautet: "Die regionale Behörde wird die Straßenbau- und Verkehrsdirektion (SVD) sein, die durch Verschmelzung der beiden Dienststellen "Bevollmächtigter für den Nahverkehr" und "oberste Straßenbaubehörde" zu einer Dienststelle unter einem Leiter gebildet wird. Dieser Beamte wird der ständige technische Vertreter der SVGD für die Region sein. Die SVD wird der SVGD in allen richtunggebenden und technischen Angelegenheiten unmittelbar verantwortlich sein."

17

Ziff. 6 bringt Bestimmungen über die Straßenverkehrsämter (SVA). In Ziff. 7 wird bestimmt, daß bei den Dienststellen der SVD und SVA Ernennungen und Entlassungen nicht ohne vorherige Genehmigung der High Ways und High Way Transport Branch der Kontrollratskommission erfolgen dürfen.

18

Schließlich wird in Ziff. 9 noch bestimmt, daß die SVD den Charakter einer Sonderverwaltung annimmt, die dem Oberpräsidenten nicht unterstellt ist, mit der er aber engste Fühlung zu halten habe.

19

Durch Erlaß der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung vom 1./5. April 1947 (ABl. SchlH 232) wurde dann die SVD dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr eingegliedert.

20

Aus diesen Bestimmungen der Anordnung vom 28. März 1946 ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, daß die SVD bis 1./5. April 1947 in sachlicher Hinsicht dem Einfluß des Oberpräsidenten bezw. des Landes völlig entzogen und ausschließlich der zonalen SVGD unterstellt worden war. Ob dies auch in organisatorischer und personeller Hinsicht der Fall gewesen ist, ist aus der Anordnung selbst zwar nicht mit der gleichen Klarheit zu entnehmen. In Ziff. 4 wird allerdings von einer deutschen Organisation auf der regionalen Ebene gesprochen. Auch Ziff. 7 läßt die Möglichkeit einer Ernennung und Entlassung der Beamten der SVD durch den Oberpräsidenten offen, ohne daß dies allerdings zwingend daraus zu entnehmen ist. Auf der anderen Seite wird aber, durch die Anordnung Rhine Army 3144 Fin/Main/22, 192 (PE) vom 9. April 1946 die SVGD als eine besondere zonale Verwaltung mit eigenem Budget anerkannt und die SVD verpflichtet, ebenfalls einen eigenen Budgetvoranschlag einzureichen. Nach der fachlichen Anweisung Nr. 14 der High Ways und High Way Transport Branch vom 27. Juni 1946 sollten die persönlichen und sachlichen Verwaltungsausgaben der SVD aus dem Reichshaushaltsplan, also nicht von der Provinz bezw. dem Land bestritten werden. Diese beiden Anordnungen könnten also wieder mehr dafür sprechen, daß die SVD auch in organisatorischer und personeller Beziehung von der Provinz losgelöst worden ist, wenn auch diese mehr finanztechnische Maßnahme noch keinen zwingenden Schluß in dieser Richtung zuläßt. Immerhin erscheint es unter diesen Umständen bedenklich, daß das Berufungsgericht in Ermangelung einer gegenteiligen Behauptung des beklagten Landes einfach unterstellt, die Beamten der SVD seien durch den Oberpräsidenten ernannt worden und die SVD sei deshalb damals eine Landesbehörde gewesen.

21

Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage, worauf die Revision mit Recht hinweist, gemäß § 139 ZPO von sich aus noch versuchen müssen, diese Frage aufzuklären. Die Entscheidung der Frage, ob die SVD damals eine Dienststelle des Landes war, ist daher nicht möglich, solange nicht über die Organisationsverhältnisse der SVD in der Zeit vom 1. April 1946 bis 1. April 1947 noch die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind. Dabei wird es weniger darauf ankommen, wer damals die Ernennungen der Beamten der SVD vorgenommen hat, denn Ernennungen von Beamten deutscher Dienststellen durch die Besatzungsmacht oder durch die Zonenbehörden waren in der damaligen Zeit nichts Außergewöhnliches und würden auch keinen zwingenden Schluß dafür zulassen, daß die Behörde, der diese Beamten angehören, nicht organisatorisch und personell eine deutsche Behörde ist. Entscheidend wird es vielmehr auf die Feststellungen ankommen, ob die SVD, abgesehen von ihrer unmittelbaren fachlichen Unterstellung unter die SVGD, auch organisatorisch aus dem Verwaltungskörper der Provinz und des Landes herausgenommen worden ist.

22

Die Passivlegitimation des Landes läßt sich für die in dieser Zeit begangenen Amtspflichtverletzungen auch nicht aus anderen Gründen entnehmen. Die von dem Berufungsgericht bereits gegebene hilfsweise Begründung, daß das beklagte Land, auch wenn die SVD eine nur zonale Behörde gewesen sein sollte, jedenfalls kraft Rechtsnachfolge hafte, vermag nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht geht dabei von der von ihm offenbar selbst nicht als feststehend angesehenen Voraussetzung aus, daß die Zonenverwaltung eine eigene Rechtspersönlichkeit besessen habe. Es hat diese Feststellung aber weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht unterbaut.

23

Näherliegend wäre der Gedanke, in Anlehnung an die hinsichtlich der Reichsautobahnen ergangene Entscheidung des Senats (BGHZ 4, 253 [262]) die SVD als Treuhänder für das Land als den künftigen Aufgabenträger anzusehen und daraus in entsprechender Anwendung der § § 31, 89 BGB eine Haftung des Landes abzuleiten. Es bedürfte dazu der Feststellung, ob bereits bei der Schaffung der SVD nur an eine Zwischenlösung gedacht wurde und ihre Einrichtung schon vorschauend im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen des künftigen endgültigen, damals noch nicht feststehenden Aufgabenträgers erfolgte, wie das in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Reichsautobahnen dargelegt worden ist.

24

Das Urteil kann daher mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache ist auch noch nicht entscheidungsreif. Es bedarf vielmehr noch weiterer Feststellungen zur Prüfung der Sachbefugnis des Landes unter den angegebenen Gesichtspunkten.

25

2.

Eine Entscheidung im Sinne einer Klagabweisung wäre hinsichtlich der Verfügung vom 17. Januar 1947 allerdings auch ohne Prüfung der Frage der Sachbefugnis jetzt schon möglich, wenn in dieser Verfügung keine Amtspflichtverletzung zu sehen wäre.

26

Eine solche Amtspflichtverletzung ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen.

27

Beschlagnahmen und Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz dürfen nämlich nur zur Erfüllung von Reichsaufgaben erfolgen, und zwar nur wenn sie zur Behebung eines öffentlichen Notstandes oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unbedingt erforderlich sind. Nun ist der Revision allerdings darin Recht zu geben, daß die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, in der Regel dem durch die Gerichte nicht nachprüfbaren Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde unterliegt. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die SVD bei Erlaß der Verfügung vom 17. Januar 1947 überhaupt keine Erwägungen angestellt hat, ihr Ermessen also gar nicht hat walten lassen, was sich daraus ergebe, daß die SVD auf die Vorstellungen der Klägerin hin das SVA erst zur Ermittlung des Sachverhalts und zum Bericht aufgefordert hat. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Hat überhaupt keine Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, sondern nur eine schablonenmäßige Bewilligung des Antrags der SVA vorgelegen, so ist darin in der Tat eine Amtspflichtverletzung zu sehen.

28

Die verantwortlichen Beamten der SVD haben auch schuldhaft gehandelt, denn sie mußten wissen, daß es unzulässig war, die Entscheidung über derartige Eingriffe in fremdes Eigentum ohne sachliche Prüfung der nach dem Gesetz dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen vorzunehmen, und diese Prüfung der Verantwortung einer unterstellten Dienststelle, hier also dem SVA, zu überlassen (BGHZ 1, 146 [151]).

29

Einer weiteren Nachprüfung, ob die Inanspruchnahme damals durch sachliche Erwägungen hätte gerechtfertigt werden können, bedarf es schon deshalb nicht, weil es insoweit an einer substantiierten Behauptung des beklagten Landes fehlt, daß bei sachlicher Prüfung, insbesondere bei vorheriger Anhörung der Klägerin und angesichts des Umstandes, daß es sich um ein teilweise abgewracktes Fahrzeug handelte, damals diese Verfügung ebenfalls ergangen wäre. Daraus, daß die SVD die Verfügung später nicht aufgehoben hat, kann eine entsprechende Feststellung noch nicht entnommen werden, weil die späteren Entscheidungen der SVD unter anderen Voraussetzungen erfolgten. Die SVD stand nämlich im Zeitpunkt ihrer späteren Entscheidungen einer inzwischen vollendeten Tatsache gegenüber und konnte möglicherweise auch ohne Verschulden im Zweifel darüber sein, ob eine Aufhebung der getroffenen Verfügung im Hinblick auf das inzwischen durch die Firma Sc. erworbene Eigentum noch möglich war. Die Frage, ob eine derartige hypothetische Feststellung rechtlich überhaupt beachtlich wäre, kann deshalb hier dahingestellt bleiben.

30

Der Schadenersatzanspruch aus der begangenen Amtspflichtverletzung ist auch nicht durch einen anderweiten Ersatzanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausgeschlossen. In Frage kämen nur Ansprüche gegen die Firma Sc.. Da es sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, trotz der Fahrlässigkeit der Beamten nicht um einen nichtigen, sondern nur um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, hat die Firma Sc. Eigentum an dem Kraftwagen erworben, so daß eine Herausgabeklage gegen sie nach § 985 BGB nicht möglich ist. Für ein schuldhaftes Verhalten der Firma Sc., das einen Schadensersatzanspruch gegen sie rechtfertigen könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist von dem beklagten Land auch nichts vorgetragen worden.

31

3.

Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, daß die SVD dem Einspruch der Klägerin nicht abgeholfen habe, obwohl sie die Unrechtmäßigkeit der Verfügung vom 17. Januar 1947 hätte erkennen müssen, und daß sie deshalb eine Amtspflichtverletzung begangen habe, für deren Folgen das beklagte Land hafte.

32

Die insoweit von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen wären allerdings erst nach dem 1. April 1947 begangen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die SVD entsprechend dem Erlaß vom 5. April 1947 zweifellos Landesbehörde war. Das Berufungsgericht hat daher insoweit zutreffend das Land als den richtigen Beklagten angesehen und dieses hat seine Passivlegitimation auch nicht bestritten.

33

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Umstand, daß die SVD die Inanspruchnahmeverfügung vom 17. Januar 1947 nicht widerrufen habe, stelle eine weitere Amtspflichtverletzung dar. Die Verwaltungsbehörde sei verpflichtet gewesen, die zwar wirksame, aber anfechtbare Verfügung zu widerrufen. Auch ein Dritte begünstigender gesetzwidriger Verwaltungsakt könne grundsätzlich widerrufen werden.

34

Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist begründet. Die Revision stellt darauf ab, daß durch einen Widerruf der durch die Verfügung vom 17. Januar 1947 verursachte Schaden nicht mehr hätte behoben werden können, da die Firma Sc. unanfechtbares Eigentum an dem Wagen erworben gehabt habe, die Unterlassung des Widerrufs also keinen Schaden verursacht habe. Sie verkennt dabei aber, daß nach der herrschenden Lehre (BGHZ 1, 222; OVG Hamburg MDR 49, 507; Jellinek, Verwaltungsrecht S 283; Benkendorff NJW 1949, 771) ein gesetzwidriger Verwaltungsakt in der Regel widerrufen werden kann, denn die Gültigkeit eines Widerrufs kann nicht durch die Berufung auf ein Recht bestritten werden, das auf diesem gesetzwidrigen Verwaltungsakt beruht. Man wird daraus in der Regel sogar eine Pflicht der Verwaltungsbehörde entnehmen können, einen als gesetzwidrig erkannten oder erkennbaren Verwaltungsakt zu widerrufen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob durch den Widerruf das Eigentum des früheren Eigentümers wiederhergestellt wird, weil der Verwaltungsakt ein wesentlichen Element der Eigentumsübertragung war (BGHZ 1, 223; Benkendorff a.a.O.; Naumann MDR 49, 236) oder ob man in dem Verwaltungsakt nur den Rechtsgrund der Eigentumsübertragung sieht (OVG Hamburg a.a.O.), da im letzteren Falle dem früheren Eigentümer möglicherweise ein Bereicherungsanspruch zustehen würde, die Unterlassung des Widerrufs also ebenfalls einen Schaden für ihn zur Folge hatte.

35

Trotzdem könnte die Unterlassung des Widerrufs und die "Bestätigung" des früheren fehlerhaften Verwaltungsaktes unter Umständen dann keine Amtspflichtverletzung sein, wenn sie auf Erwägungen beruhte, die an sich geeignet sind, eine Inanspruchnahme des Wagens zu rechtfertigen. Sie könnte dann möglicherweise als eine neue Inanspruchnahme angesehen werden. Ob freilich aus dem Entscheid der SVD vom 9. August 1947 der Wille der SVD zur Vornahme einer neuen Inanspruchnahme entnommen werden kann, bedürfte noch der Feststellung.

36

Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen für eine solche Inanspruchnahme nicht gegeben waren.

37

Der von der SVD in ihren Bescheiden vom 24. Mai 1947 und 9. August 1947 angeführte Grund, daß das Fahrzeug der Klägerin zur Zeit der Inanspruchnahme nicht betriebsfertig gewesen sei und die Klägerin nicht mit einer Zulassung desselben habe rechnen können, vermag die Inanspruchnahme ebensowenig zu begründen, wie der allgemeine Hinweis auf den "immer größer werdenden Mangel an geeigneten Kraftfahrzeugen", und die Notwendigkeit, "auf stillliegende Kraftfahrzeuge zurückzugreifen, um sie dort einzusetzen, wo für wirtschaftlich wichtige Belange Lizenzen, für die Benutzung von Kraftfahrzeugen zugeteilt worden sind". Beide Begründungen enthalten nichts darüber, daß der Wagen zur Behebung eines öffentlichen Notstandes oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestimmt war. Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes kann aber nicht, sein, bereits bei einer Verknappung von Waren durch entsprechende Eigentumsverschiebungen Abhilfe zu schaffen (BGH III ZR 51/51 vom 6. Dezember 1951 in Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu § 15 RLG; OVG Münster, Verwaltungsrechtsprechung 3, 542; LVG Hannover, ÖVerw 1949, 238).

38

Die Inanspruchnahme des Wagens zugunsten der Firma Sc. konnte daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn diese den Wagen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, d.h. zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes unbedingt benötigt hätte (VGH Kassel, VerwRspr 3, 539). Dafür hat aber das beklagte Land, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nichts dargetan. Die Behauptung des beklagten Landes, daß die begünstigte Firma Sc. als "Kreiswerkstätte" tätig gewesen sei und für die Besatzungsmacht Aufträge auszuführen gehabt habe, genügt jedenfalls nicht, um damit eine Erfüllung öffentlicher Aufgaben zum Zwecke der Beseitigung eines öffentlichen Notstandes hinreichend zu begründen. Sache des beklagten Landes wäre es gewesen, im einzelnen darzutun und Beweis dafür anzutreten, daß die Tätigkeit der Firma Sc. für das Straßenverkehrswesen des Bezirks unbedingt erforderlich war. Tatsächlich hat das Land aber nur behauptet, daß die Firma Sc. Reparaturen für die Besatzungsmacht ausgeführt habe. Das allein genügt aber nicht, um die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme schlüssig darzutun, denn es ist nichts dafür dargetan, daß die Firma Sc. sich nicht auf andere Weise, ohne daß die Eigentumsrechte anderer berührt wurden, hätte behelfen können. Wenn die Revision insoweit eine Verletzung des § 139 ZPO rügt, so geht das fehl, denn es handelte sich dabei nur um Tatsachen, die - wie das Land wissen mußte - für die Entscheidung einer der Hauptfragen des Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung gewesen wären, und es wäre eine Überspannung der in § 139 ZPO ausgesprochenen Pflicht des Gerichts, wollte man verlangen, daß das Gericht eine Partei noch dazu veranlassen müsse, neue Behauptungen zu einer, wie ihr bekannt, im Streit stehenden Frage vorzubringen.

39

Die Beamten der SVD hätten somit die Frage, ob die Voraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes bei der Beschlagnahme gegeben waren, unter unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und bejaht, so daß sich das beklagte Land deshalb auch nicht darauf berufen könnte, sie hätten noch im Rahmen ihres nicht nachprüfbaren Ermessens gehandelt.

40

Dagegen könnten Zweifel bestehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Beamten der SVD insoweit auch schuldhaft gehandelt hätten. Hinsichtlich des Verschuldens sind für die damalige Zeit bei Beurteilung der Frage, ob ein öffentlicher Notstand und die Notwendigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgelegen haben, noch weniger strenge Maßstäbe anzulegen als für spätere Zeiten, in denen das Wirtschaftsleben wieder in geordneten Bahnen verlief. Der Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft vom 18. Februar 1947 (ABl SchlH S. 235) weist zwar ausdrücklich darauf hin, daß Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz nur dann erfolgen können, wenn sie zur Behebung eines öffentlichen Notstandes oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unbedingt erforderlich sind. Das Ministerium hat aber in einem weiteren Erlaß zu diesen Richtlinien vom 4. Juni 1947 (ABl SchlH S. 390) ausgeführt, das Erfordernis der Behebung eines öffentlichen Notstandes oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sei zeitbedingt auszulegen; solange die Notwendigkeit bestehe, zur Behebung des gegenwärtigen Notstandes Produktion und Verbrauch durch Einschaltung des Staates zu lenken, sei hierfür das Reichsleistungsgesetz anwendbar. Auch eine Inanspruchnahme zugunsten einer Privatperson könne gegenwärtig im öffentlichen Interesse liegen; daher könne auch die Übereignung von Gegenständen für die Zwecke der gewerblichen Wirtschaft angeordnet werden, soweit sie bei gerechter Abwägung der volkswirtschaftlichen Interessen zur Förderung der Erzeugung und zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich und zumutbar sei. In Ziff 2 desselben Erlasses wird noch darauf hingewiesen, daß eine Überlassung nur zur Benutzung von Gegenständen, die zum Verbrauch vorgesehen seien, in der Regel nicht in Betracht komme. Dies gelte auch für Gegenstände, die infolge der vorgesehenen Benutzung völlig abgenutzt, also wirtschaftlich verbraucht werden; daher komme auch bei der Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen auf unbestimmte Zeit regelmäßig eine nur mietweise Überlassung nicht in Frage.

41

Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich diese in dem Ausführungserlaß vom 4. Juni 1947 aufgestellten Grundsätze mit dem Zweck und den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes noch vereinbaren lassen. Das kann aber auf sich beruhen bleiben. Es zeigt jedenfalls, daß in dieser Frage auch an den höheren Dienststellen Unklarheiten bestanden. Deshalb könnte auch gegebenenfalls ein Verschulden der Beamten, an die diese Erlasse gerichtet sind und die im Vertrauen auf sie nach den darin aufgestellten Richtlinien gehandelt haben, ausgeschlossen werden. So könnte nach diesen Richtlinien auch die Inanspruchnahme des Wagens der Klägerin möglicherweise den Beamten der SVD als gerechtfertigt erschienen sein, ohne daß ihnen das als Verschulden anzurechnen wäre.

42

Die Frage des Verschuldens der Beamten der SVD ist unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft worden, so daß auch insoweit eine Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist. Es bedarf vielmehr noch der Untersuchung, ob den Beamten der SVD dieser zweite Erlaß bekannt war und sie die dort angeführten Richtlinien ihrer Entscheidung vom 9. August 1947 zugrunde gelegt haben, und ob sie, falls dies der Fall war, ein Verschulden trifft, wenn sie entsprechend diesem Erlaß gehandelt haben.

43

Sollte in den Entscheidungen der SVD vom 24. Mai 1947 und insbesondere vom 9. August 1947 eine neue Inanspruchnahme des Wagens gesehen und sollte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der SVD verneint werden, so würde das möglicherweise zu der Annahme führen können, daß durch die Verfügung vom 17. Januar 1947 kein Schaden entstanden ist. Es würde dann möglicherweise einer Prüfung der Passivlegitimation des Landes insoweit nicht mehr bedürfen. Dasselbe könnte auch gelten, wenn in den späteren Entscheidungen der SVD eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen würde, die schon für sich allein eine Verurteilung möglicherweise rechtfertigen könnte.

44

II.

Auch die Anschlußrevision der Klägerin ist begründet.

45

1.

Die Anschlußrevision bringt zunächst vor, der Zustand des Wagens habe sich in der Zeit zwischen der Beschlagnahme und der damaligen Schätzung verschlechtert. Die Angaben in dieser Schätzung seien aber die Grundlage der erneuten Schätzung des Sachverständigen Gerhards gewesen. Es sei also bei der alten wie bei der neuen Schätzung die dem Land zur Last fallende Verschlechterung des Wagens nicht berücksichtigt worden. Dem steht aber die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Schätzung schon wenige Tage nach der am 29. März 1947 vorgenommenen Wegnahme erfolgt ist. Eine Verschlechterung kann aber in dieser kurzen Zeit kaum eingetreten sein und ist auch nicht konkretisiert behauptet worden. Mit Recht stellt das Berufungsgericht auch dabei auf das Datum der Zustellung der Verfügung und der Wegnahme des Wagens ab und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Etwaige Verschlechterungen in der Zeit vom 17. Januar 947, dem Tage des Erlasses der Verfügung, bis zu ihrer an 29. März 1947 erfolgten Zustellung und der am gleichen Tage erfolgten Wegnahme des Wagens können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dem beklagten Land zur Last fallen, da die Verfügung vom 17. Januar 1947 bis zu ihrer am 29. März 1947 erfolgten Zustellung für die. Klägerin noch nicht wirksam geworden ist und die Klägerin solange also auch noch das freie Verfügungsrecht über ihren Wagen gehabt hatte, so daß eine bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung auch nur ihr zur Last fallen könnte.

46

2.

Was die Höhe der Schätzung betrifft, so läßt das Gutachten Gerhards deutlich erkennen, daß der Sachverständige völlig richtig davon ausgegangen ist, welchen Wert der Wagen in dem Zustand der Wegnahme heute haben würde. Wenn er dabei zu einem anderen, der Klägerin ungünstigeren Ergebnis kommt als der frühere Sachverständige, so läßt das noch keinen Schluß dahingehend zu, daß die frühere Schätzung die richtigere gewesen war. Dem Berufungsgericht stand es vielmehr frei, gemäß § 287 ZPO seiner Schadensberechnung die Schätzung des Sachverständigen G. zugrunde zu legen und insoweit von dem Ergebnis der damaligen Schätzung abzuweichen. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung, die auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

47

3.

Mit Recht rügt aber die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung nur auf den Materialwert des Wagens, aber nicht auf den sonstigen Schaden abgestellt habe, der der Klägerin durch den Entzug des Besitzes des Wagens entstanden sei. Die Klägerin hat allerdings ursprünglich ihren Schaden selbst nur nach der Höhe des Materialwerts des Wagens beziffert und einen weitergehenden Schaden nicht geltend gemacht. Erst in den nach der letzten mündlichen Verhandlung nachgebrachten Schriftsatz von 12. Juli 1951 begründet sie ihren Schaden auch noch damit, daß sie einen neuen Wagen habe anschaffen müssen. Der Inhalt dieses Schriftsatzes ist auch nicht als vorgetragen in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommen worden. In den Entscheidungsgründen hat sich das Berufungsgericht aber mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Daraus kann die Feststellung entnommen werden, daß diese Ausführungen der Klägerin auch Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung gewesen sind.

48

Das Berufungsgericht hat insoweit einen Schaden der Klägerin verneint, da es sich bei der von der Klägerin behaupteten Neuanschaffung eines Mercedes-Wagens nicht um einen Deckungskauf gehandelt habe und die Klägerin für den aufgewendeten Kaufpreis auch einen neuen Wagen erhalten habe. Dabei verkennt das Berufungsgericht aber, daß insoweit ein Schaden der Klägerin möglicherweise dadurch entstanden sein könnte, daß die Neuanschaffung des Mercedes-Wagens ohne die Inanspruchnahme des alten Wagens erst später hätte zu erfolgen brauchen, der Klägerin also mindestens ein Zinsverlust entstanden sein könnte. Eine Zurückweisung der Anschlußrevision war deshalb nicht möglich, da das angefochtene Urteil auch insoweit mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann.

49

III.

Das Berufungsurteil war somit auf die Revision und Anschlußrevision gemäß § 564 ZPO in vollem Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Riese Meiß Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Heimann-Trosien