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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1961, Az.: III ZR 15/60

Schadensersatzpflicht durch eine positive Vertragsverletzung; Schadensersatzpflicht im Rahmen einer Amtshaftung; Einschleppung der Hühnerpest in eine Farm; Schaffung einer Gefahrenlage durch Unterlassung bestimmter veterinärpolizeilicher Maßnahmen; Abhaltung einer Geflügelausstellung in einem Seuchenort

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1961
Aktenzeichen
III ZR 15/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.11.1959

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Im Rahmen der "Grünen Woche", die in der Zeit vom 27. Januar bis einschließlich 5. Februar 1956 in Be. stattfand, zeigte der Beklagte, auf dessen Stadtgebiet in einzelnen Bezirken Hühnerpest herrschte, mindestens aber seit Jahren latent verbreitet war, eine Lehrschau über die Geflügelfütterung. Vor der Ausstellung hatte der zuständige Senator des Beklagten zum Schutze der ausgestellten Tiere und mit Rücksicht auf die mit jeder Tierschau verbundene Ansteckungsgefahr eine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 10. Dezember 1955 erlassen. Der Beklagte hatte sich für die Veranstaltung von den Klägern, die eine Hühnerfarm betrieben, vereinbarungsgemäß 60 Leghornhennen nur Verfügung stellen lassen, die ihm bereits am 14. November 1955 übergeben und von ihm anschließend bei der Firma He. & Co untergebracht wurden.

2

Am 6. Februar 1956 gab der Beklagte den Klägern 51 Leghornhennen zurück. Sechs Tier waren vor der Ausstellung von einer anfallenden Legenestbatterie erschlagen oder notgeschlachtet (wegen Eileiterbauchfellentzündung oder Leukose), drei weitere Tiere während der Ausstellung getötet worden (Geflügellähme, Fünfmarkstückgroße Wunde oder Futterverweigerung). Die Kläger brachten die zurückgegebenen Tiere auf ihrer Farm im Stall 10 unter. Von dort liefen einige Tiere in den Nebenstall 9, der mit dem Stall 10 einen gemeinsamen Zugang hatte. Das Pflegepersonal für diese beiden und andere Ställe war dasselbe. Am 13. Februar 1956 traten bei vier Ausstellungstieren Atembeschwerden, zwei Tage später bei Tieren des Nebenstalles 9 gleiche Beschwerden auf. Am 24. Februar 1956 war der ganze Bestand der Farm von der Erkrankung betroffen. Am 25. oder 27. Februar 1956 ordnete der Amtstierarzt Dr. H. die Tötung des gesamten Bestandes, damals 2.627 Tiere, wegen Hühnerpest an. Die Kläger erhielten auf Grund des Viehseuchengesetzes eine Entschädigung in Höhe von 80 v.H. des errechneten gemeinen Wertes der Tiere abzüglich des Freibankerlöses ausgezahlt.

3

Mit der gegenwärtigen Klage, soweit sie im Revisionsverfahren noch interessiert, verlangen die Kläger mit der Behauptung, die Hühnerpest sei durch die zurückgegebenen Tiere, die sich auf der Ausstellung infiziert hätten, in die Farm eingeschleppt worden, von dem Beklagten einen Teil der nicht entschädigten 20 v.H. ersetzt. Sie nahen geltend gemacht, der Beklagte habe die Pflichten, die er ihnen gegenüber auf Grund der hinsichtlich der Überlassung der Hühner eingegangenen Vereinbarung wie auf Grund veterinärpolizeilicher Aufgaben gehabt habe, in mehrfacher Beziehung fahrlässig verletzt.

4

Das Landgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verurteilt, teils an die Kläger, teils an die von ihnen benannte Abtretungsempfängerin insgesamt 1.200 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten, der dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten ist, hat das Kammergericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

5

Mit der Revision bitten die Kläger um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Da die Revisionssumme den Betrag von 6.000 DM nicht übersteigt, die Revision auch nicht zugelassen ist, kann das angefochtene Urteil nur darauf überprüft werden, ob es zu Recht eine Amtshaftung des Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint (§§ 546, 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, § 71 Abs. 2 Ziff. 2 GVG). Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Revision ein Erfolg zu versagen ist.

7

1.

Das angefochtene Urteil gelangt bei der Untersuchung, ob der Beklagte sich durch eine positive Vertragsverletzung den Klägern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, zu der auch für eine Amtshaftung des Beklagten bedeutsamen Ansicht, der Beklagte habe nicht nachweisbar vermittels der Rückgabe der ausgestellten Leghornhennen die Hühnerpest in die Farm der Kläger eingeschleppt; das sei nicht einmal zu vermuten; denn es sei weder erwiesen, daß die Seuche auf der Ausstellung geherrscht habe, noch daß sie nicht auf andere Weise - etwa durch Vögel, Insekten oder den Wind - in die Farm eingedrungen sei. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit einer Vielzahl von Rügen. Ob sie berechtigt sind oder nicht, braucht indessen nicht erörtert zu werden. Denn das Berufungsgericht hat vorsorglich, nämlich für den Fall, daß die Ausstellungshühner doch die Seuche in die Farm der Kläger eingeschleppt haben sollten, verneint, daß hieran der Beklagte und seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB schuld seien. Damit hat es zugleich verneint, daß unter dem Blickwinkel der Amtshaftung gesehen der Beklagte und dessen Bedienstete im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG ein Verschulden an der Einschleppung der Seuche hätten. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende und der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Annahme hält den einschlägigen Eugen der Revision stand. Hierzu ist auszuführen:

8

Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte weder gewußt noch erkennen können, daß die den Klägern gehörenden Ausstellungstiene, wenn überhaupt, erkrankt oder auch nur Virenträger gewesen seien. Der Amtstierarzt Dr. K. und die mit der Pflege der auf der Ausstellung gezeigten Tiere betrauten Personen hätten nicht einmal eine Infizierung der Tiere zu argwöhnen brauchen. Auf der Ausstellung sei ein Fall von Hühnerpest nicht festgestellt worden, auch nicht zu befürchten gewesen. In diesem Zusammenhang befaßt sich das angefochtene Urteil eingehend mit den Abgängen oder Erkrankungen verschiedener Tiere vor oder während der Ausstellung und verneint, wobei es die Abgänge auf der Ausstellung im Verhältnis zu der Zahl der ausgestellten Tiere als geringfügig bezeichnet, grundsätzlich, daß diese Vorkommnisse einen Verdacht auf Hühnerpest hätten wachrufen müssen. Im besonderen führt das angefochtene Urteil aus, eine eingegangene Blausperberhenne und einige abgegangene Küken habe der Amtstierarzt nach seiner Aussage nicht zu Gesicht bekommen; ob er hiervon überhaupt erfahren habe, könne dahingestellt bleiben; denn wenn man mit der Sachverständigen Dr. Gylstorff den Tag, an dem die Hühnerpest in die Ausstellungshalle eingeschleppt worden sei, auf den 2. Februar 1956 verlege, so könnten jene Tiere nicht schon auf der Ausstellung an Hühnerpest eingegangen sein; eine Untersuchung wäre daher ergebnislos verlaufen. Zur Einleitung einer Viruszüchtung habe ein Anlaß nicht bestanden.

9

Die Revision will demgegenüber einen den Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand mit der Erwägung bilden: Die Sachverständige Dr. Gylstorff habe den 2. Februar 1956 nicht als absolutes Datum des Seuchenanfalles angegeben; der Amtstierarzt habe, was das angefochtene Urteil offen lasse, möglicherweise von Abgängen einzelner Tiere erfahren, habe aber die Kadaver nicht zu sehen verlangt; es sei daher nicht auszuschließen, daß dann, wenn der Amtstierarzt pflichtgemäß die Untersuchung der Kadaver veranlaßt hätte, das Eindringen der Seuche rechtzeitig hätte festgestellt und entsprechende viehseuchenpolizeiliche Anordnungen hätten getroffen werden können; so habe auch im Jahre 1951 die Untersuchung des einzigen auf der Grünen Woche verendeten Huhnes zur Feststellung der Geflügelpest geführt.

10

Wenn die Revision sich für die von ihr geschilderte Entwicklung der Dinge darauf beruft, der Beklagte habe durch eine Unterlassung bestimmter veterinärpolizeilicher Maßnahmen auf der Ausstellung eine Gefahrenlage geschaffen und trage daher die Beweislast dafür, daß die Infektion des Geflügelbestandes der Kläger auf von ihm nicht zu vertretende Umstände zurückgehe, so übersieht sie: Es ist nicht schlechthin sondern nur im allgemeinen der Rechtssatz aufgestellt worden, daß der Verletzte dann, wenn eine Amtspflichtverletzung und seine zeitlich nachfolgende Schädigung, die mit der Pflichtverletzung im ursächlichen Zusammenhang stehen kann, feststeht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schädigung nicht nachweisen muß, daß vielmehr der Gegner den Nachweis dahin zu führen hat, der Schaden gehe nicht auf seine Pflichtverletzung zurück. Hier geht es darum, daß infolge von Pflichtwidrigkeiten auf Seiten der Bediensteten des Beklagten eine zur Aufdeckung der Geflügelpest führende Untersuchung nicht vorgenommen worden sein soll, also um die Ursächlichkeit von Unterlassungen. Eine Unterlassung ist aber nach feststehender Rechtsprechung für den Erfolg nur dann kausal, wenn pflichtmäßiges Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit der Verhinderung genügt nicht, ebensowenig eine gewisse Wahrscheinlichkeit, solange sie sich nicht in einem Ausmaß verdichtet, daß sie an Sicherheit grenzt. Selbst die Revision trägt aber nur vor, es sei nicht auszuschließen, daß gegebenenfalls die Geflügelpest eher erkannt worden wäre. Das reicht für die Annahme der Kausalität nicht aus.

11

2.

Eine weitere Amtspflichtverletzung legt die Revision dem Beklagten mit der Begründung zur Last, bei der Eröffnung der Grünen Woche sei die Hühnerpest in dem Stadtgebiet des Beklagten, das als einheitlicher Seuchenort anzusehen sei, nicht erloschen gewesen, die Geflügelausstellung habe daher nur unter den besonderen, mit dem Erlaß vom 10. Dezember 1955 nicht erfüllten Voraussetzungen in Abschnitt I § 6 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 12. Dezember 1942 (RGBl I, 689) stattfinden dürfen. Dort ist u.a., bestimmt, daß in einem Seuchenort das Abhalten einer Geflügelausstellung verboten und eine Ausnahme nur mit Genehmigung der Kreispolizeibehörde unter den von der Behörde festzusetzenden Bedingungen zulässig ist.

12

Demgegenüber heißt es in dem angefochtenen Urteil, selbst nach der Behauptung der Kläger habe der Beklagte die Grüne Woche 1956 nicht etwa deswegen untersagen müssen, weil in einzelnen Gehöften die Hühnerpest noch nicht erloschen gewesen sei. Im übrigen sei Be. im Sinne der Seuchenbestimmungen nicht als einheitlicher Seuchenort anzusehen und daher die Anwendung des § 6 a.a.O. nicht für den ganzen Bereich des Beklagten, sondern nur für den betreffenden Bezirk auszurichten. Der Sinn der seuchenpolizeilichen Bestimmungen sei der, die Seuche zu lokalisieren und zum Erliegen zu bringen. Diese örtliche Begrenzung würde, wenn man ganz Be. als einheitlichen Seuchenort behandelte, nicht gesichert, sondern gerade gefährdet werden; während die Sperrung einzelner Gehöfte oder Bezirke die Gefahrenstellen eng begrenze, führe eine Ausdehnung des Seuchengebietes auf ganz Be. umgekehrt dazu, daß die noch von der Seuche verschonten Bezirke nicht mehr von den anderen abgetrennt wären. Die Revision beanstandet hieran, das Berufungsgericht sei bei seinen Ausführungen ohne die erforderliche eingehende Begründung von der Äußerung der Sachverständigen abgewichen, die Berlin als einheitlichen Seuchenort angesprochen habe, und habe nicht berücksichtigt, daß nach Ansicht der Sachverständigen in Großstädten die indirekte Verbreitung einer Seuche durch den Menschen im Vordergrund stehe, da der Personenverkehr sich über größere Entfernungen bewege, nicht kontrollierbar und die Seuchengefahr viel sprunghafter sei.

13

Bei der Frage nun, ob unter Seuchenort im Sinne der genannten Bestimmungen die ganze politische Gemeinde verstanden werden muß oder nicht, handelt es sich um eine Gesetzesauslegung, die keinem Beweis und keinem Beweisverfahren unterliegt. Weder in seinen Erkenntnisquellen noch bei ihrer Auswertung unterliegt der Tatrichter Beschränkungen, auch nicht einem besonderen Begründungszwang für seine Meinung. Abgesehen davon braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Auslegung des Begriffs Seuchenort die richtige ist. Denn eine Amtshaftung des Beklagten setzte voraus, daß seine Bediensteten schuldhaft, hier fahrlässig, einem Rechtsirrtum unterlegen wären. Ein solches Verschulden läßt sich aber nicht bejahen. Was unter Seuchenort zu verstehen ist, mag Zweifeln begegnen und ist jedenfalls eine nicht gerade einfach zu beantwortende Frage. Bei einer Auslegung im Sinne des Berufungsgerichts käme es, was auf den ersten Blick annehmbar erscheint, darauf an, entsprechende seuchenpolizeiliche Sperrbezirke im Stadtbereich einer Großstadt wie Berlin abzugrenzen und anzuordnen. Hinzu kommt, daß nicht nur das angefochtene Urteil, sondern auch mit näherer Begründung ein anderer kollegialer Spruchkörper, nämlich der 9. Zivilsenat des Kammergerichts, in einem Urteil vom 30. Juni 1959 9 U 417/59 die einzelnen Bezirke von Be. als Seuchenort im Sinne der viehseuchenpolizeilichen Gesetzgebung angesehen, die dahingehende Auffassung des Beklagten also für objektiv richtig angesehen hat.

14

3.

Ebenso müssen auch die weiteren Vorwurfe der Kläger scheitern, die von der Revision aufgegriffen werden und eine mangelnde Beachtung der unter 2) erwähnten Anordnung vom 10. Dezember 1955 beanstanden.

15

Wenn Amtstierarzt Dr. K. an den Eingängen der Ausstellungshalle nicht desinfizierende Matten, sondern Desinfektionsbeete hat anbringen lassen, so ist er durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen der Annähme der Revision zumindest entschuldigt. Das gleiche wird angenommen werden dürfen, soweit es darum geht, daß Dr. K. eine Impfbescheinigung nur für über drei Monate alte Ausstellungstiere gefordert hat. Abgesehen davon können nach dem angefochtenen Urteil ein etwa hierin liegender Fehler des Amtstierarztes und ebenso eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits begangen dadurch, daß er auf Herkunftsbescheinigungen für die Küken der Züchter Sc. und Z. vernichtet hat, nicht als ursächlich für den Schaden der Kläger angesprochen werden. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, nach dem Gutachten Dr. Gylstorff sei die Seuche erst am 2. Februar 1956 in die - am 27. Januar 1956 eröffnete - Ausstellung eingeschleppt worden; folglich müßten die Tiere zur Zeit des Auftriebs noch gesund gewesen sein, wie dies auch Amtstierarzt Dr. K. bestätigt habe, der sich zu Beginn der Ausstellung und laufend täglich bis zur Rückgabe der Tiere von deren Gesundheitszustand überzeugt habe. Nach der Richtung, daß der Seuchenbefall mit nur einiger Wahrscheinlichkeit um mehrere Tage und bis auf die Zeit vor der Ausstellung zurückzuverlegen und im übrigen auf die nur drei Monate alten Tiere oder auf die Küken der genannten Züchter zurückzuführen sei, vermag auch die Revision selbst nichts Überzeugendes aufzuzeigen. Sie weist in ersterer Beziehung nur mehr oder weniger unbestimmte Möglichkeiten auf. Die Kläger selbst hatten, wie erwähnt sein soll, nur davon gesprochen, daß nach dem Gutachten die Hühnerpest "etwa seit dem 2. Februar 1956" in infektiöser Form auf der Ausstellung vorhanden gewesen sei. Bemerkenswert ist die an anderer Stelle der Gründe enthaltene Erwägung des Urteils, es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, daß die in der Halle ausgestellten sonstigen Tiere gerade aus den beiden seuchengefährdeten Bezirken gestammt hätten.

16

4.

Soweit die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, es habe zu Unrecht die von der Sachverständigen geltend gemachten veterinärpolizeilichen Beanstandungen mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Sachverständige habe Be. damals für einen einheitlichen Seuchenort gehalten, so steht ihr entgegen, daß dem Beklagten, wenn er eine gegenteilige Auffassung vertritt, ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Soweit die Revision bemängelt, daß in der Ausstellungshalle Kükeneier und Geflügel unkontrollierbarer Herkunft vorhanden gewesen seien, übersieht sie: das Berufungsgericht hat den von der Revision behaupteten Mangel nicht festgestellt, sondern nimmt umgekehrt an, für Bruteier, Brutapparate und Gefriergeflügel hätten Herkunftsbescheinigungen vorgelegen. Das Berufungsgericht vermißt ferner einen Anhaltspunkt dafür, daß in der Halle ausgestellte sonstige Tiere aus den seuchengefährdeten Ortsbezirken gestammt hätten, und hält es mit dem Sachverständigen Dr. Zureck nicht für ausgeschlossen, daß die Seuche in die Halle durch Besucher, durch Insekten oder auf andere, außerhalb des Einflußbereichs des Beklagten liegende Weise eingeschleppt worden sei. Wenn schließlich die Revision es als einen von der Auslegung des Begriffs Seuchenort im vorliegenden Fall unabhängigen Mangel bezeichnet, daß ein desinfizierbarer Raum für Schlachtungen nicht eingerichtet worden sei, und daß ausweislich der Aussage des Zeugen K. tote Tiere auf der Ausstellung umhergelegen hätten, so hat sie gegen sich: Das Berufungsgericht erachtet die Herrichtung eines solchen besonderen Raumes nur für den nicht gegebenen Fall als zwingend-erforderlich, daß ganz Berlin ein Seuchengebiet gewesen wäre. Das mag den Beklagten entschuldigen. Im übrigen läßt sich nach dem angefochtenen Urteil, wenn man seine einschlägigen Feststellungen im Zusammenhang würdigt, nicht sagen, das Vorhandensein eines solchen Raumes hätte mit nur einiger Wahrscheinlichkeit den Ausbruch der Seuche auf der Farm der Kläger verhindert. Die Aussage des Zeugen Kurth gibt als allenfalls belangreich nur einen einzigen Vorfall wieder, bei dem, und zwar am letzten Sonntag der Ausstellung, zwei tote Blausperber-Junghennen zwischen zwei Tiergehegen gelegen haben sollen. Aber auch dieser Vorfall verliert bei näherer Überlegung jedes tragfähige Gewicht. Wie es dazu gekommen ist, daß die Tiere dort lagen, wie lange sie dort lagen, ist nicht geklärt, wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Das gleiche gilt für die Frage, ob gerade diese beiden Tiere erkrankt oder nur auch Virenträger gewesen sind. Unter diesen Umständen ist weder zu ersehen, daß ein ausdrückliches veterinärpolizeiliches Verbot, tote Tiere umhenliegen zu lassen, das möglicherweise nur kurze und nicht gleich bemerkte Liegen der beiden Tiere verhütet haben würde, noch, wie jene Vorfälle zu der Erkrankung des den Klägern gehörenden Bestandes geführt haben sollen.

17

5.

Das Berufungsgericht gelangt auf Grund näherer Erörterungen zu der Auffassung, es sei sachlich nicht geboten gewesen, daß der Beklagte die Ausstellungstiere der Kläger nach der Ausstellung und vor der Rückgabe in Quarantäne hätten nehmen sollen. Es verweist darauf, der Amtstierarzt habe die Tiere bis zur Rückgabe laufend untersucht und bei ihnen ebensowenig wie bei dem anderen Ausstellungsgeflügel Verdacht auf Hühnerpest gehabt; er habe nicht zu besorgen brauchen, daß die Hühner der Kläger Virusträger seien; der Umstand allein, daß Tiere bei einer Ausstellung stets einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt würden, habe den Beklagten zur Anordnung einer Quarantäne nicht verpflichtet. Diese Erwägungen, gegen die die Revision nichts von Belang vorbringt, schließen einen Schuldvorwurf aus.

18

Auch sonst lassen die Gründe des Berufungsurteils nicht den Schluß zu, daß die Bediensteten des Beklagten in fahrlässiger Weise ihnen gegenüber den Klägern obliegende Amtspflichten verletzt und dadurch die eingeklagten Schäden zugefügt hätten. Die von der Revision bekämpften nur vorsorglichen Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, ein etwaiges schadensursächliches Verschulden des Beklagten würde gegenüber der erheblich schwereren eigenen Fahrlässigkeit der Kläger nicht ins Gewicht fallen, bedürfen daher einer Würdigung nicht. Die Revision ist ohnehin unbegründet und gemäß § 97 ZPO unter Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens auf die Kläger zurückzuweisen.

Dr. Geiger
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens