Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1972, Az.: III ZR 117/70
Zusammenstoß zweier Personenkraftwagen; Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Anspruch auf Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 117/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.04.1970
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1163 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1972, 652-653 (red. Leitsatz)
- MDR 1972, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1268-1269 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 788-789 (Volltext mit red. LS)
- VerwRspr 24, 321 - 322
Prozessführer
Stadt M.,
vertreten durch den Rat der Stadt
Prozessgegner
Arzt Dr. med. Heinz H., M., H. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht, eine Verkehrssicherungsanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren, ist nicht Gegenstand einer Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, sondern der Verkehrssicherungspflicht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 9. Juli 1967 gegen 14,55 Uhr wollte der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord in M. von der D.straße aus die U. Straße überqueren, um geradeaus auf der A.straße weiterzufahren. Auf der mit einer Ampelanlage ausgestatteten Kreuzung der Straßen stieß er mit dem von rechts aus der U. Straße kommenden Fiat-Personenkraftwagen des Zeugen H. zusammen. Der Kläger und seine mit ihm fahrende, nach Klägerhebung verstorbene und von ihm beerbte Ehefrau, auch die Ehefrau des Zeugen H. wurden verletzt, die beiden Fahrzeuge beschädigt.
Der Kläger hat mit der Behauptung, die Ampelanlage habe zur Zeit des Unfalls fehlerhaft gearbeitet, die Beklagte wegen Verletzung einer sie treffenden Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung
- a)
von 1.260 DM (Zeitwert seines Fahrzeugs - Totalschaden - 1.200 DM, Zuschlag zum Zeitwert als Wiederbeschaffungswert in Höhe von 15 % 180 DM, Nutzungsentschädigung für zwei Tage 30 DM, abzüglich Schrottwert 150 DM),
- b)
eines seiner Ansicht nach in Höhe von je 600 DM angemessenen Schmerzensgeldes für sich und seine Ehefrau,
je mit Zinsen, in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat dem Kläger 2.454 DM, nämlich zu a) den verlangten Betrag mit einem Abstrich von 6 DM an Nutzungsausfall und zu b) zweimal 600 DM Schmerzensgeld, je mit Zinsen - auch hier mit einem kleinen Abstrich - zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Die von der Revision in erster Linie zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Beklagte entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB hafte oder ob es, wie die Beklagte meint, nur um eine die Verkehrsbehörde - und damit den Landkreis M. - treffende nur subsidiäre Haftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gehe, ist zuungunsten der Beklagten zu entscheiden.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 -, u.a. veröffentlicht in NJW 1971, 2220 und VersR 1971, 1413, dargelegt hat, obliegt der Verkehrsbehörde die Amtspflicht, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen, und damit auch die Amtspflicht, nicht eine solche Einrichtung für die Regelung des Verkehrs anzubringen, die infolge unrichtiger Programmierung gefahrbringende Zeichen gibt; dagegen hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige, dem im allgemeinen auch die Straßenbaulast auferlegt ist, die Pflicht, eine Verkehrssignalanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren und ordnungsgemäß zu unterhalten, damit sie die von der Straßenverkehrsbehörde gesteuerten Befehle ordnungsmäßig ausstrahlt. Diese Verkehrssicherungspflicht ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten verletzt worden.
Nach ihnen arbeitete die Ampelanlage im Zeitpunkt des Unfalls fehlerhaft. Sie zeigte in der Uerdinger Straße, als es zu dem Unfall kam, zunächst "Rot", dann "Rot-Gelb", wechselte sodann aber nicht, wie dies nach § 2 Abs. 3 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung hätte geschehen sollen, auf "Grün", sondern blieb eine Zeitlang in dieser Phase stehen. Während die Ampel an der U. Straße die Phase von "Rot" auf "Rot-Gelb" wechselte, bekam (für den Kläger) die Ampel an der D.straße "Grün".
Zu dieser Zeichengebung kam es, weil die Anlage einen Defekt auf wies. Nach dem Berufungsurteil war die Stoßklinge des Drehwählers ausgeschlagen, so daß im Phasenablauf der Augustastraße zwei Phasen übersprungen wurden. Nicht eine falsche Programmierung, sondern ein Schaltungsdefekt, den die Beklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB hätte, wenn nicht verhindern, so doch alsbald beheben müssen, kam als Unfallursache in Betracht.
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben weiter: Die Ampelanlage gab infolge des Defekts schon vor dem Unfall falsche Zeichen, so am Unfalltag - 9. Juli 1967 - gegen 10,30 Uhr; am 8. Juli 1967, ferner etwa zwei sowie auch einige Wochen vor dem Unfall und überhaupt, wie das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen S. schloß, des öfteren. Die Anlage war erst rund sechs Monate vor dem Unfall angebracht worden und machte laufend Arbeiten an ihr erforderlich, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe nicht die ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, sich in zuverlässiger Weise über die Störanfälligkeit der Ampelanlage zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Damit hat sie es auch schuldhaft an der Erfüllung ihrer Sicherungspflicht und der Vermeidung des Unfalls fehlen lassen. Den einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen und gegenüber der Revision lediglich noch das Folgende zu bemerken:
Es mag sein, daß die Ampelanlage mit einer Rotlampenüberwachung ausgestattet und damit so konstruiert war, daß bei unbeschädigtem Sicherungskontakt, welcher nicht dem Verschleiß unterliegen soll, in den feindlichen Verkehrsrichtungen niemals zugleich grünes Licht aufleuchten kann. Damit ist jedoch, was die Revision letztlich selbst zugeben muß, nicht ausgeschlossen, daß die Farbfolge zwei Phasen überspringt. Dies aber hätte bemerkt werden können und sollen.
Die Beklagte kann sich angesichts der besonderen Störanfälligkeit der Anlage nicht auf eine von ihr ausbedungene monatliche Wartung der Anlage durch die Herstellerfirma S. und B. GmbH berufen.
Die Überprüfung der Anlage durch die Bediensteten J. und S. der Beklagten hat das Berufungsgericht an Hand von deren Zeugenaussagen als nicht ausreichend gewürdigt. Daß ihm hierbei oder dadurch, daß es die Zeugen nicht nochmals vernommen hat, ein zu beachtender Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht zu ersehen.
3.
Für die Frage, ob der Schaltungsdefekt ursächlich gewesen sei, kommt es, wie der Revision entgegenzuhalten ist, nicht darauf an, daß Kraftfahrer erst bei "Grün" in die Kreuzung einfahren dürfen. Jedenfalls trägt es sich häufig zu, daß sie in Erwartung der alsbaldigen Grünphase über die noch "Rot-Gelb" zeigende Ampel hinaus und in einen Kreuzungsbereich einfahren. Es kann daher mit dem Berufungsgericht offengelassen werden, ob der Zeuge Herzog, als er in die Kreuzung einfuhr, "Grün" oder "Rot-Gelb" hatte.
4.
Was die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Schadensersatzes betrifft, so ist ein Rechtsfehler zuungunsten der Beklagten von der Revision nicht aufgezeigt, auch nicht ersichtlich.
Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler