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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1994, Az.: BVerwG 11 C 3.93

Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der gewährten Leistungen; Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt; Berufung auf Vertrauensschutz; Erkennbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe; Ergehen des Aufhebungsbescheids und Rückforderungsbescheids nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG als Entscheidungsfrist; Überlagerung zwingender nationaler Rechtssätze durch Gemeinschaftsrecht; Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung); Berufung auf den Wegfall der Bereicherung; Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 3.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 31.05.1990 - AZ: 1 K 103/89
OVG Rheinland-Pfalz - 26.11.1991 - AZ: 6 A 11676/90

Fundstellen

  • EuZW 1995, 314-320
  • NJW 1995, 2507 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 703-707 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Vertrauensschutz des Beihilfeempfängers bei Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 177 Abs. 1 und Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

  1. 1.

    Ist die zuständige Behörde aufgrund des Gebots, das nationale Recht so anzuwenden, "daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird", verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission den betreffenden Bewilligungsbescheid selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen?

  2. 2.

    Wenn die Frage zu 1 positiv zu beantworten sein sollte:

    Ist die zuständige Behörde aufgrund des vorgenannten Gebots verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission den betreffenden Bewilligungsbescheid selbst dann zurückzunehmen, wenn die zuständige Behörde für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Maße verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint?

  3. 3.

    Wenn die Fragen zu 1 und zu 2 positiv zu beantworten sein sollten:

    Ist die zuständige Behörde aufgrund des vorgenannten Gebots verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission die Rückzahlung der gewährten Beihilfe selbst dann noch zu verlangen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist?

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe für die A. L. und gegen die Rückforderung der gewährten Leistungen.

2

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der A.A.Ltd, mit Sitz in Kanada. Sie übernahm im Jahre 1979 die A. in L. und betrieb diese bis zur Stillegung am 31. Mai 1987. Wegen erheblicher Strompreiserhöhungen im Jahr 1982 beschloß die Geschäftsführung der Klägerin die Schließung der Hütte bis zum 31. Januar 1983 und kündigte die Arbeitsverträge der 330 dort beschäftigten Mitarbeiter. Nachdem in der Folgezeit u.a. auch mit dem beklagten Land Möglichkeiten zur Erhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze erörtert worden waren, gab am 4. Februar 1983 der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten der Klägerin bekannt, daß die Landesregierung zu einer auf ein Jahr begrenzten Überbrückungshilfe zur Erhaltung der Arbeitsplätze bereit sei, nachdem sich auch die Bundesregierung für eine solche Hilfe ausgesprochen habe. Ein entsprechender Antrag bis zu einem Betrag von 8 Mio DM werde erwartet. Unter dem 5. Februar 1983 teilte die Klägerin durch Fernschreiben mit, daß das Angebot einer Überbrückungshilfe angenommen und die A. weiterbetrieben werde. Mit Schreiben vom 14. Februar 1983 bat die Klägerin den Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten, alles daran zu setzen, daß die Formalitäten für die Gewährung der Überbrückungshilfe schnellstens abgeschlossen würden und der zugesagte Betrag nunmehr pro rata temporis ausgezahlt werde.

3

Mit Schreiben vom 14. März 1983 übersandte der Bundesminister für Wirtschaft dem Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten ein Fernschreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. März 1983, in dem diese mitteilte, Presseberichten sei zu entnehmen, daß die Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte sich bereit erklärt hätten, der Klägerin einen Betriebszuschuß von 8 Mio DM zu gewähren. Falls dieser Sachverhalt zutreffen sollte, bitte sie um vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten Beihilfen gemäß Art. 93 Abs. 3 des EG-Vertrages - EGV -, Beihilfen dürften nicht ausgezahlt werden, bevor die Kommission sich hierzu abschließend geäußert habe.

4

Mit Bescheid vom 9. Juni 1983 bewilligte der Beklagte der Klägerin aus außerplanmäßigen Mitteln des Landeshaushalts 1983 einen Zuschuß in Höhe von 4 Mio DM als Teil einer einmaligen Überbrückungshilfe zur Aufrechterhaltung des Hüttenbetriebs und zur Erhaltung der Arbeitsplätze für die Dauer eines Jahres, beginnend am 1. März 1983.

5

Am 25. Juli 1983 übersandte der Bundesminister für Wirtschaft der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung der Bundesregierung zur Weiterleitung an die EG-Kommission, in der der Hintergrund für die Zusage der Überbrückungshilfe dargelegt wurde. Die Kommission stellte am 3. August 1983 einige Fragen zu Einzelheiten der Beihilfe und wies darauf hin, daß die 30-Tage-Frist zur Prüfung des Vorhabens so lange ausgesetzt werde, bis die Antworten eingegangen seien. Am 6. Oktober 1983 beantwortete die Bundesregierung diese Fragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft teilte dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten unter dem 21. November 1983 mit, daß die Kommission in einer Mitteilung vom 7. November 1983 bestätigt habe, daß die 30 tägige Prüfungsfrist für das Beihilfevorhaben am 11. Oktober 1983 zu laufen begonnen habe. Die Frist sei daher mit dem 10. November 1983 abgelaufen. Es werde vorgeschlagen, der Kommission mitzuteilen, daß die deutsche Regierung nunmehr von deren Einverständnis mit der Gewährung der Beihilfe ausgehe; die Beihilfe werde ausgezahlt werden. Die Kommission führte in einem an den Minister des Auswärtigen Amtes gerichteten Schreiben vom 25. November 1983 aus, die Gewährung der bereits gezahlten Beihilfe sei unzulässig gewesen und die restliche Beihilfe dürfe nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen habe. Hierüber wurde der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten am 28. November 1983 informiert.

6

Mit Bescheid vom 30. November 1983 wurde der Klägerin ein weiterer Zuschuß in Höhe von 4 Mio DM bewilligt.

7

Die Kommission stellte in einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung vom 14. Dezember 1985 (ABl EG L 72 vom 15. März 1986, S. 30) fest, daß die der Klägerin bewilligte Beihilfe unzulässig sei; ihre Gewährung stelle einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 3 EGV dar. Außerdem sei die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Art. 92 EGV unvereinbar. Die Beihilfe müsse daher zurückgefordert werden. Der Bundesminister für Wirtschaft teilte dies mit Schreiben vom 8. Januar 1986 dem Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten mit. Der Beklagte gab die Kommissionsentscheidung in einem Gespräch am 15. Januar 1986 dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt; dieser berief sich dabei auf Vertrauensschutz.

8

Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten prüfte nunmehr, ob es rechtlich zulässig sei, die der Klägerin gewährte Beihilfe entsprechend der Kommissionsentscheidung zurückzufordern. Es kam zu dem Ergebnis, § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG stehe einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide entgegen; weder habe die Klägerin die Beihilfe durch Täuschung oder unrichtige Angaben erwirkt, noch habe sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Zusätzlich könne sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Das Ministerium vertrat deshalb die Ansicht, "eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide werde mit Sicherheit vor dem nach deutschem Recht zuständigen Verwaltungsgericht keinen Bestand haben". Der Beklagte befürwortete daher eine Klage der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - gegen die Kommissionsentscheidung. Das Bundeswirtschaftsministerium hielt eine solche Klage jedoch nicht für erfolgversprechend und strebte deshalb ein "Arrangement" mit der Kommission an, wonach die Entscheidung unberührt bleiben, aber nicht vollzogen werden sollte; damit werde auch unliebsames Aufsehen in der Öffentlichkeit vermieden. Der Bundesminister für Wirtschaft legte daher - in Abstimmung mit dem Beklagten - in Schreiben vom 12. Februar und 21. April 1986 an das zuständige Mitglied der Kommission im einzelnen dar, daß einer Rückforderung der Beihilfe der Vertrauensschutz der Klägerin entgegenstehe. In seinem Antwortschreiben vom 27. Juni 1986 führte das Kommissionsmitglied aus: Die Zweimonatsfrist für eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission sei inzwischen verstrichen. Wie der EuGH imUrteil vom 15. Januar 1986 - Rs. 52/84 - bestätigt habe, könne ein Mitgliedstaat die Nichtausführung einer Gemeinschaftsentscheidung nicht mit nationalen Bestimmungen, Praktiken oder Situationen rechtfertigen. Zwar sei es dem Mitgliedstaat bei großen Schwierigkeiten unbenommen, der Kommission geeignete Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen, beispielsweise eine zeitlich gestaffelte Rückzahlung der Beihilfe oder deren Umwandlung in einen Kredit zu Marktbedingungen; für eine solche alternative Lösung enthalte das Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft aber keinen Ansatz. Aus grundsätzlichen Erwägungen sei er, der Kommissar, nicht in der Lage, der Kommission eine Änderung der Entscheidung vorzuschlagen.

9

Trotz dieses negativen Bescheides hielt der Beklagte gemäß einem Vermerk vom 16. Juli 1986 in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft daran fest, nichts zu veranlassen, da eine Rückforderung "wegen rechtlicher Unmöglichkeit, aber auch aus politischen Gründen" ausscheide.

10

Die Kommission erhob mit Schriftsatz vom 30. März 1987 Klage vor dem EuGH gegen die Bundesrepublik Deutschland. Hierauf entschied der Gerichtshof durchUrteil vom 2. Februar 1989 - Rs. 94/87 -, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 nicht nachgekommen sei. Das Bundesministerium für Wirtschaft und der Beklagte kamen danach zu der Überzeugung, daß diesem Urteil Rechnung getragen und ein Rückforderungsbescheid erlassen werden müsse.

11

Durch Bescheid vom 26. September 1989 nahm der Beklagte nach Anhörung der Klägerin die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Zuwendungsbetrages von 8 Mio DM auf. Zur Begründung wurde auf § 48 VwVfG verwiesen und im wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der unanfechtbar gewordenen Entscheidung der EG-Kommission vom 14. Dezember 1985 stehe rechtskräftig fest, daß die Bewilligungsbescheide mit Art. 92 und 93 EGV nicht in Einklang ständen und daher rechtswidrig seien. Zwar müsse dem Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bescheide ein hohes Gewicht beigemessen werden, da die Klägerin die gewährten Leistungen verbraucht und die mit der Zuwendung verknüpften Pflichten erfüllt habe und die Initiative für die Zahlung der Überbrückungshilfe ursprünglich von staatlichen Stellen ausgegangen sei. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Rückforderung seien jedoch nicht nur die Belange der zuschußgebenden Verwaltung im Spiel, sondern es müßten auch die Interessen der Europäischen Gemeinschaft gesehen werden. Der Vollzug des nationalen Rechts dürfe nicht zu Ergebnissen führen, die die sachliche Tragweite und die Durchsetzbarkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigten. Insbesondere dürfe die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Dies wäre aber der Fall, wenn unter Außerachtlassung der europarechtlichen Dimension der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gefolgt und in Fallkonstellationen der vorliegenden Art durchweg das Vertrauen des Zahlungsempfängers geschützt würde. Die Wettbewerbspolitik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wäre in einem entscheidenden Punkt zur Wirkungslosigkeit verurteilt. Es müsse deshalb eine Auslegung und Interessenabwägung Platz greifen, die den Beanstandungsentscheidungen der Kommission Durchsetzungsmöglichkeiten belasse. Auch dem Umstand, daß die Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte sich der Verpflichtung aus der bestandskräftigen Entscheidung der Kommission nicht mehr entziehen könnten, müsse wesentliches Gewicht zukommen. Die Klägerin hätte, solange die Beihilfegewährung der Kommission nicht mitgeteilt gewesen sei, vorsorglich auch mit einem negativen Ausgang der Prüfung durch die Kommission und einem Rückforderungsverlangen rechnen müssen.

12

Die Klägerin hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben, der das Verwaltungsgericht (EuZW 1990, 389) stattgegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht (EuZW 1992, 349 = JZ 1992, 1084 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.11.1991 - 6 A 676/90]<mit Anmerkung Stober> = NVwZ 1993, 82 [OVG Rheinland-Pfalz 26.11.1991 - 6 A 11676/90]) hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ergangen seien. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

13

Dieser rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu im wesentlichen aus: Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete bestandskräftige Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 verpflichte auch die Behörden des beklagten Landes zur Rückforderung der Beihilfe gegenüber der Klägerin (Art. 189 Abs. 4 EGV). Im einzelnen richte sich die Rückforderung nach den Vorschriften des nationalen Rechts, hier also nach § 48 VwVfG, jedoch vorbehaltlich der Schranken, die das Gemeinschaftsrecht, insbesondere das gemeinschaftsrechtliche Wirksamkeitsgebot, ziehe.

14

Mit der bestandskräftigen Entscheidung der Kommission stehe fest, daß die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 rechtswidrig gewesen seien. Dies gelte auch mit Wirkung für die Klägerin; denn sie habe von der Möglichkeit, gegen die sie betreffende Entscheidung Klage beim EuGH zu erheben (Art. 173 EGV), keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte habe wegen der gemeinschaftsrechtlichen Pflicht keinen Ermessensspielraum gehabt, von der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und der Rückforderung der Beihilfe abzusehen. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide scheitere auch nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG; denn diese sei im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids im September 1989 noch nicht abgelaufen gewesen. Ihr Lauf habe jedenfalls nicht vor Bekanntgabe der Kommissionsentscheidung vom 14. Dezember 1985 beginnen können. Ferner sei für den Beginn des Fristlaufs erforderlich, daß die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sei, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Diese Voraussetzungen hätten frühestens mit dem Urteil des EuGH vom 2. Februar 1989 vorgelegen. Nach der Kommissionsentscheidung habe nämlich noch erhebliche Unklarheit darüber bestanden, ob und unter welchen Umständen sich die Bundesrepublik Deutschland angesichts des von der Klägerin geltend gemachten Vertrauensschutzes gegenüber der Europäischen Gemeinschaft auf eine Unmöglichkeit berufen könne, die Entscheidung durchzuführen. Frühestens durch das Urteil vom 2. Februar 1989 sei geklärt worden, daß der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, um eine absolute Unmöglichkeit der Durchführung der Kommissionsentscheidung zu begründen. Darüber hinaus ständen auch die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Schranken der Annahme entgegen, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei bei Erlaß des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Die Kommissionsentscheidung binde als vorrangiges Gemeinschaftsrecht alle staatlichen Organe einschließlich der Gerichte; die vorgeschriebene Rückforderung dürfe durch § 48 Abs. 4 VwVfG nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Dies führe dazu, daß die Frist nicht vor Beendigung des gemeinschaftsrechtlich und verfassungsrechtlich zulässigen und vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens zwischen dem Beklagten und der Kommission und des anschließenden Klageverfahrens vor dem EuGH zu laufen begonnen habe.

15

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und trägt im wesentlichen vor: Gemäß den Feststellungen im Berufungsurteil seien die Voraussetzungen für den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Juni 1986 erfüllt gewesen. Selbst wenn das Berufungsurteil § 48 Abs. 4 VwVfG falsch angewendet hätte, wäre die Entscheidung gleichwohl im Ergebnis richtig. Denn der Rücknahmebescheid mißachte das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin. Zumindest ständen der Rückforderung der Geldleistung der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG i.V. mit § 818 Abs. 3 BGB) sowie der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und Verwirkung entgegen. Eine Bösgläubigkeit i. S. des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG liege nicht vor. Dies allein genüge allerdings nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) nicht, um Vertrauensschutz zu vermitteln. Es müßten vielmehr besondere Umstände gegeben sein, die trotz Nichteinhaltung des Überwachungsverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 3 EGV das Vertrauen des Begünstigten als schutzwürdig erscheinen ließen. Schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips dürfe eine Berufung auf Vertrauensschutz aber nicht praktisch ausgeschlossen werden. Im Fall der Klägerin seien folgende besonderen Umstände zu beachten: Die Initiative für die Zahlung und die Entgegennahme der Überbrückungshilfe sei ursprünglich von staatlichen Stellen ausgegangen. Bei der Annahme dieser "aufgedrängten Beihilfe" habe die Klägerin unter erheblichem Zeitdruck sowie unter politischem und publizistischem Druck gestanden. An der Gewährung der Überbrückungshilfe sei in erster Linie der Beklagte interessiert gewesen, um die von der Klägerin bereits beschlossene Einstellung des Hüttenbetriebs und den Verlust von 300 Arbeitsplätzen abzuwenden. Als besonderer Umstand sei ferner zu werten, daß dem Beklagten zwar spätestens seit März 1983 die gemeinschaftsrechtliche Problematik der Überbrückungshilfe bewußt gewesen sei, daß er darüber aber die Klägerin aus politischen Gründen nicht unterrichtet habe. Selbst der Bewilligungsbescheid vom 30. November 1983 sei ohne Vorbehalt ergangen, obwohl der Beklagte zu dieser Zeit mit einer späteren Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe gerechnet habe. Darin liege eine grobe Verletzung der Aufklärungspflicht und eine arglistige Täuschung. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Klägerin aus der Fortführung des Betriebs bis zur Schließung 1987 insgesamt kein Gewinn zugeflossen sei, der im Gesamtunternehmen als Vorteil verblieben wäre.

16

Nicht nur die Rücknahme der Bescheide, sondern auch die Rückforderung der Beihilfe sei rechtswidrig. Die Überbrückungshilfe sei bestimmungsgemäß zum Ausgleich eines Teils der Stromkosten in der Zeit von März 1983 bis Februar 1984 verbraucht worden; die Klägerin sei nicht mehr bereichert. Die Rückforderung verstoße zudem gegen Treu und Glauben, da bei Rückzahlung ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in gleicher Höhe entstehe. Bei rechtzeitigem Hinweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Schwierigkeiten hätte die Klägerin den Hüttenbetrieb eingestellt.

17

Der Oberbundesanwalt führt im wesentlichen aus, die Klägerin könne sich nach der Rechtsprechung nicht auf die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens berufen, da die Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Art. 93 Abs. 3 EGV gewährt worden sei. Die Klägerin sei ein international verflochtenes Unternehmen, das die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Beihilfe hätte erkennen müssen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei im Zeitpunkt des Rücknahmebescheides noch nicht abgelaufen gewesen; die Frist habe vielmehr erst mit dem Urteil des EuGH vom 2. Februar 1989 zu laufen begonnen.

18

II.

Die Revision ist zulässig. In der Sache vermag der Senat jedoch ohne Anrufung des EuGH nicht zu entscheiden. Das Verfahren ist deshalb auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen (Art. 177 Abs. 1, Abs. 3 EGV).

19

1.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 26. September 1989, mit dem der Beklagte erstens die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen und zweitens die gewährten Leistungen von 8 Mio DM zurückgefordert hat, ist § 48 VwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 des rheinlandpfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 <GVBl S. 308>); denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993, BVerwGE 92, 81 <82>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92] m.w.N.). Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

20

2.

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme rechtfertigen. Soweit eine Rücknahme danach ausscheidet, ist auch für die Rückforderung der bereits gewährten Leistungen nach § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG kein Raum.

21

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der angefochtene Bescheid jedenfalls deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangen ist. Der beschließende Senat hält diese Beurteilung aus nationalrechtlicher Sicht für richtig, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch für nicht zweifelsfrei.

22

a)

Die Heranziehung des § 48 Abs. 4 VwVfG scheitert entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an § 50 VwVfG. Denn diese Vorschrift ist hier weder unmittelbar einschlägig noch kommt eine analoge Anwendung zugunsten der EG-Kommission in Betracht. § 50 VwVfG ist im Anschluß an die vor Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze entwickelte Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 31, 67 <69>[BVerwG 21.11.1968 - V C 153/66]) auf den Verwaltungsakt mit Doppelwirkung bezogen. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der Begünstigte bei einem solchen Verwaltungsakt mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere - durch den Verwaltungsakt belastete - Personen und im Falle einer Verletzung der Rechte dieser Personen mit der gerichtlichen Aufhebung des Verwaltungsakts von vornherein rechnen muß und deshalb keinen Vertrauensschutz verdient; unter diesen Umständen soll die Behörde nicht gezwungen sein, im Verwaltungsprozeß untätig eine zu befürchtende gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts abzuwarten, sondern soll sie gewissermaßen vorwegnehmen dürfen (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 74 <Begründung zu § 46 des Entwurfs = § 50 VwVfG>). Durch einen möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbescheid werden zwar die Interessen der EG-Kommission berührt; die EG-Kommission ist aber nicht in der Weise durch den Verwaltungsakt betroffen, daß sie wie der "Dritte" im Fall des § 50 VwVfG belastet und anfechtungsberechtigt wäre.

23

b)

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 <362 f.>; 92, 81 <87>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

24

Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 <87 f.>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) entschieden, im damaligen Fall einer bei der Kommission nicht angemeldeten Investitionszulage sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens mit der Bekanntgabe der die Rückforderung gebietenden Kommissionsentscheidung in Lauf gesetzt worden; denn erst die Kommissionsentscheidung habe klargestellt, daß die Beihilfe nicht nur formell, sondern auch materiell gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei und daß der für die Rückforderung zuständigen Behörde keine Ermessensfreiheit zugestanden habe, von einer zulässigen Rücknahme abzusehen. Ob nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der spätere Zeitpunkt der Bestandskraft der Kommissionsentscheidung oder gar ein noch späterer Zeitpunkt für den Fristbeginn maßgeblich ist, konnte der Senat in jenem Urteil offenlassen. Für den Zeitpunkt der Bestandskraft haben sich das hier angefochtene Berufungsurteil und Stimmen in der Literatur ausgesprochen (vgl. z.B. Schmidt-Räntsch, EuZW 1990, 376 <379>; Stober, Urteilsanmerkung JZ 1992, 1087 <1088>[OVG Nordrhein-Westfalen 26.11.1991 - 6 A 676/90]). In der Tat bietet die Kommissionsentscheidung vor dem Eintritt ihrer Bestandskraft noch keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der für die Rücknahme der Beihilfebescheide erheblichen Gesichtspunkte der materiellen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und der Ermessensreduzierung. Andere Autoren machen - wie der Beklagte und der Oberbundesanwalt - geltend, möglicherweise beständen auch noch nach Eintritt der Bestandskraft der Kommissionsentscheidung für die Behörde Unklarheiten über die Rücknahmepflicht, die unter Umständen erst durch eine Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren - hier also durch das EuGH-Urteil vom 2. Februar 1989 - ausgeräumt würden (vgl. z.B. Happe, NVwZ 1993, 32 <35 f.>; Triantafyllou, NVwZ 1992, 436 <440>; wohl auch Dickersbach, NVwZ 1993, 846 <852 f.>[BVerwG 24.01.1992 - 7 C 38/90]). Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich nicht von vornherein für jeden Fall festlegen läßt, daß mit der Bestandskraft einer zur Rückforderung verpflichtenden Kommissionsentscheidung auch "Entscheidungsreife" hinsichtlich der Rücknahme und Rückforderung nach § 48 VwVfG besteht. Das gilt insbesondere deswegen, weil - wie der Beklagte und der Oberbundesanwalt zutreffend betonen - nach der Rechtsprechung des EuGH gegen eine bestandskräftige, die Rückforderung gebietende Kommissionsentscheidung immerhin noch "die absolute Unmöglichkeit, die Entscheidung durchzuführen", geltend gemacht werden kann; es ist danach nicht ausgeschlossen, "daß ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer solchen Entscheidung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen kann. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, ... redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden" (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1986 - Rs. 52/84 - Slg. 1986, 100 <105> Rn. 16; wörtlich ebenso das im vorliegenden Fall ergangeneUrteil vom 2. Februar 1989 - Rs. 94/87 - Slg. 1989, 190 <192> Rn. 9).

25

c)

Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte nach Bekanntwerden der Kommissionsentscheidung damit abgefunden, daß die Bundesrepublik Deutschland mit Rücksicht auf die nach ihrer Ansicht schlechten Prozeßaussichten und aus Gründen der politischen Opportunität keine Klage erhoben, sondern sich darauf beschränkt hat, bei dem zuständigen Kommissionsmitglied eine - mit dem Gebot des Vertrauensschutzes begründete - Unmöglichkeit der Rücknahme und der Rückforderung geltend zu machen und auf einen Nicht-Vollzug der Kommissionsentscheidung hinzuwirken. Diese Bemühungen, der Verpflichtung aus der bestandskräftigen Kommissionsentscheidung zu entgehen, wurden durch das Antwortschreiben des zuständigen Kommissionsmitglieds vom 27. Juni 1986 beschieden. Darin wurde auf das oben erwähnte Urteil des EuGH vom 15. Januar 1986 sowie auf die Möglichkeit gewisser erleichterter Rückzahlungsmodalitäten hingewiesen und zugleich sinngemäß ein weiteres Entgegenkommen der Kommission abgelehnt.

26

Der über die Rücknahme entscheidenden Behörde waren damit alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt, und es war ihr objektiv möglich, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Insbesondere war weder das zitierte Schreiben des Kommissionsmitglieds noch das darin erwähnte Urteil des EuGH vom 15. Januar 1986 geeignet, der Behörde Anlaß zu der Erwartung zu geben, an der bestandskräftig festgestellten Rückforderungspflicht werde sich noch etwas ändern. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß das EuGH-Urteil vom 15. Januar 1986 eine Änderung eines bestandskräftigen, von der Kommission ausgesprochenen Rückforderungsgebotes nur unter Voraussetzungen in Betracht zieht, die hier nicht vorlagen; denn der Beklagte ist nicht bei der Durchführung der bestandskräftigen Kommissionsentscheidung "auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten" gestoßen und ist sich auch nicht erst nachträglich "über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar" geworden. Vielmehr waren die mit einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide verbundenen Vertrauensschutzprobleme den Beteiligten bereits vor Eintritt der Bestandskraft der Kommissionsentscheidung bewußt. Aus alledem folgt, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hier (spätestens) im Juli 1986 in Lauf gesetzt wurde, als der Beklagte Kenntnis von dem Schreiben des zuständigen Kommissionsmitglieds vom 27. Juni 1986 erhielt.

27

d)

Dem steht nicht entgegen, daß im Juli 1986 zu erwarten war, die Untätigkeit des Beklagten werde eine Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland auslösen, und daß sich nicht von vornherein ausschließen ließ, daß diese - dann tatsächlich Ende März 1987 eingereichte - Klage noch zu weiteren Erkenntnissen in bezug auf die Rückforderungspflicht und den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes führen werde: Von solchen nur möglichen künftigen Ereignissen kann der Beginn des Fristlaufs nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht abhängen. Andernfalls ließen sich so gut wie immer Umstände finden - insbesondere die Hoffnung auf weitere, die Rechtslage in bezug auf Rücknahmevoraussetzungen und Ermessensgrundsätze verdeutlichende oder modifizierende Gerichtsentscheidungen -, die den Beginn des Fristlaufs verhinderten; die Jahresfrist würde damit entgegen dem Wortlaut und dem auf Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 39.92 - Buchholz 451.55 SubvR Nr. 95) gerichteten Sinn des § 48 Abs. 4 VwVfG dem Belieben der Behörde anheimgegeben und praktisch bedeutungslos.

28

Allerdings ist zu erwägen, ob wegen des Vertragsverletzungsverfahrens eine Unterbrechung oder Hemmung der Jahresfrist oder ein neuer Fristlauf eingetreten ist. Mit solchen Fragen des Fristlaufs nach § 48 Abs. 4 VwVfG bei Sachverhalten, die wegen eines nachträglichen einschlägigen Gerichtsverfahrens dem vorliegenden ähnlich sind, hat sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Beschlüssenvom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - undvom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - (Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 bzw. 316 § 48 VwVfG Nr. 56) befaßt. Im vorliegenden Fall gibt es - anders als bei dem Sachverhalt, der dem Beschluß vom 20. Mai 1988 zugrunde lag - vor Ablauf der Jahresfrist gegenüber der Klägerin keinen Anknüpfungspunkt für eine Unterbrechung oder Hemmung in analoger Anwendung der Verjährungsvorschriften. Zudem hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 27. Juli 1989 (BSGE 65, 221 <224> = DVBl 1990, 713<714>[BSG 27.07.1989 - 11 RAr 115/87]) für die dem § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechende Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entschieden, daß die Verjährungsvorschriften und damit auch die §§ 209 ff. BGB auf die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierte Ausschlußfrist nicht entsprechend anwendbar seien.

29

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist im vorliegenden Fall durch das im Vertragsverletzungsverfahren ergangene Urteil des EuGH vom 2. Februar 1989 auch nicht etwa neu in Gang gesetzt worden. Einen solchen neuen Fristlauf hat der 7. Senat in den beiden erwähnten Beschlüssen nur für den Fall ins Auge gefaßt, daß nachträglich eine Gerichtsentscheidung ergeht, die die Situation der Behörde hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung verändert. Das Urteil des EuGH vom 2. Februar 1989 hat eine derartige Veränderung weder durch seinen Tenor noch durch seine Begründung bewirkt. Der Tenor besagt, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch, daß sie der (bestandskräftigen) Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 nicht nachgekommen sei, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe. Die Urteilsgründe knüpfen an das oben bereits erwähnte EuGH-Urteil vom 15. Januar 1986 an und enthalten insbesondere zur Frage des Vertrauensschutzes keine neuen Gesichtspunkte.

30

e)

Ist also dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist unzulässig war, so bleibt die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht hier eine Einschränkung der dargestellten Regelung des nationalen Rechts fordert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1989, a.a.O., Rn. 12; ebenso BVerwGE 92, 81 <85>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); dies gilt auch für eine Fristvorschrift von der Art des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-5/89 - Slg. 1990, I-3453 <3458> Rn. 19). Das Berufungsgericht hat hierzu die Ansicht vertreten, der nationale Richter könne sich nach dem gegenwärtigen Stand des nationalen und des Gemeinschaftsrechts über die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht hinwegsetzen. Ob diese These dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung des EuGH gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Möglicherweise ist die Rechtsprechung des EuGH dahin zu verstehen, daß das Gemeinschaftsrecht sogar zwingende nationale Rechtssätze über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden im Interesse der Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Rückforderungsgebote zu überlagern und zu modifizieren vermag. Geht man hiervon aus, so würde die Ausschlußfrist im vorliegenden Fall verdrängt, wenn die Formel von der "praktischen Unmöglichkeit" bedeutete, daß die behördliche Durchsetzung eines gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungsgebots in jedem Einzelfall möglich sein und bleiben müsse. Die Ausschlußfrist würde hier dagegen wohl nicht verdrängt, wenn mit "praktischer Unmöglichkeit" nur der Fall gemeint sein sollte, daß eine bestimmte Rechtsanwendung typischerweise oder "so gut wie immer" die Unmöglichkeit der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen zur Folge hat (vgl. dazu auch BVerwGE 92, 81 <85>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); denn von dieser Art ist die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Allerdings läßt sich nicht leugnen, daß die Ausschlußfrist von der Behörde dazu mißbraucht werden könnte, eine gemeinschaftsrechtliche Rückforderung zu hintertreiben (so auch Stober, JZ 1992, 1087 <1088>[OVG Nordrhein-Westfalen 26.11.1991 - 6 A 676/90]).

31

In der Rechtssache C-5/89 hat auch Generalanwalt Darmon in seinen Schlußanträgen (Slg. 1990, I-3445 <3451> Rn. 32) die Frage aufgeworfen, ob das nationale Gericht das Verstreichenlassen der Rücknahmefrist "unberücksichtigt lassen muß, da eine Berücksichtigung zum Ergebnis hätte, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch unmöglich wird". Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 20. September 1990 (a.a.O.) nicht beantwortet, aber darauf hingewiesen, daß das nationale Gericht dem EuGH gegebenenfalls Auslegungsfragen zu stellen hat. Deshalb legt der Senat dem EuGH die Frage vor:

32

Ist die zuständige Behörde aufgrund des Gebots, das nationale Recht so anzuwenden, "daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird", verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission den betreffenden Bewilligungsbescheid selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen?

33

3.

Diese Frage ist entscheidungserheblich. Der Senat kann nämlich nicht feststellen, daß der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid insgesamt aus anderen Gründen rechtswidrig und somit das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig wäre (§ 144 Abs. 4 VwGO).

34

Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 und folglich auch die Rückforderung der gewährten Leistungen (§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG) wären nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG dann rechtswidrig, wenn die Bewilligungsbescheide rechtmäßig gewesen wären oder der Klägerin Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG zustände oder der Gebrauch des Rücknahmeermessens rechtsfehlerhaft wäre. An der ersten und der zweiten Voraussetzung fehlt es hier, das Vorliegen der dritten steht nicht fest.

35

a)

Die Bewilligungsbescheide sind rechtswidrig. Hiervon hat der Senat aus den Gründen, die der EuGH in seinemUrteil vom 9. März 1994 - Rs. C-188/92 - (EuZW 1994, 250) dargelegt hat, auszugehen. Nach diesem Urteil kann ein Mitgliedsstaat die Gültigkeit einer an ihn gerichteten, auf Art. 93 Abs. 2 EGV gestützten Kommissionsentscheidung nach ungenutztem Ablauf der in Art. 173 Abs. 3 EGV festgelegten Klagefrist - das heißt nach Eintritt der Bestandskraft - nicht mehr in Frage stellen; ebensowenig kann der Empfänger der Beihilfe, der die Frist zur Klage gegen die Kommissionsentscheidung verstreichen läßt, im Rahmen einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung der Kommissionsentscheidung deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit der Beihilfe noch in Zweifel ziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Empfänger der Beihilfe die Entscheidung der Kommission in vollem Umfang kannte und mithin die Möglichkeit der Anfechtung nach Art. 173 EGV hatte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Geschäftsführer der Klägerin wurde vom Beklagten in einem Gespräch am 15. Januar 1986 über die Kommissionsentscheidung unterrichtet; das ergibt sich aus der Tatbestandsschilderung des Berufungsurteils sowie aus den darin in Bezug genommenen Verwaltungsakten. Zudem ist die Entscheidung im EG-Amtsblatt vom 15. März 1986 veröffentlicht worden.

36

b)

Der Klägerin steht kein Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG zu.

37

Nach Satz 1 dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG "in der Regel" schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

38

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin erstens auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut und ob sie zweitens die gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Sollte es an dem Vertrauen oder an der Disposition fehlen, so stände die Vertrauensschutzvorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Sollten die beiden genannten Voraussetzungen dagegen - was der Beklagte im Rücknahmebescheid und in seiner Klageerwiderung vom 13. Dezember 1989 (Bl. 134 der Akten) ausdrücklich eingeräumt hat - vorliegen, so wäre das Vertrauen der Klägerin jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn einer der drei Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gegeben wäre, wobei hier allenfalls die zweite Alternative der Nr. 3 (grob fahrlässige Nichtkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide) in Betracht kommt. Auch hierüber gibt es keine Feststellungen des Berufungsgerichts. Doch ist nach Aktenlage höchst unwahrscheinlich, daß sich der Klägerin ein solches grobes Verschulden vorwerfen läßt (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 <84>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

39

Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 <84 ff.>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) im einzelnen ausgeführt hat, kann ein etwaiges Vertrauen eines Subventionsempfängers - abweichend von der "Regel" des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - im Hinblick auf das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse aber auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sein; ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der EG-Kommission, gewährt wurde. Denn eine sichere Grundlage für ein Vertrauen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Beihilfe besteht nur, wenn das Überwachungsverfahren als Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe eingehalten worden ist. Einem sorgfältigen Wirtschaftsunternehmen ist es aber nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. Rn. 14) regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Ist das vorgeschriebene Überwachungsverfahren wie hier nicht durchgeführt worden, so ist das Vertrauen des Beihilfeempfängers daher nur ausnahmsweise schutzwürdig, wenn dafür besondere Umstände sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. Rn. 16).

40

Solche außergewöhnlichen Umstände, die im Rahmen der Vertrauensschutzabwägung zu einem von der Regel abweichenden Ergebnis führen könnten, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Klägerin war und ist ein bedeutendes, international verflochtenes Unternehmen, das schon im Februar 1983 anwaltlich beraten war, wie sich aus seinem Schreiben vom 14. Februar 1983 an den Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz ergibt (vgl. darin den Vermerk "Copy to: Dr. A. Riesenkampff, Frankfurt"; Anlage 10 der Klageschrift vom 27. Oktober 1989, Bl. 98 f. der Akten). Bei einem solchen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es ihm jedenfalls möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe zu erkennen (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 <87>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]). Die von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten sind nicht geeignet, ihrem Vertrauensschutzinteresse ein das Rücknahmeinteresse übersteigendes Gewicht zu verleihen. Das gilt zunächst für das Vorbringen, die Initiative für die Zahlung der Überbrückungshilfe sei im Interesse der Erhaltung der Arbeitsplätze von staatlichen Stellen ausgegangen; sie, die Klägerin, habe unter erheblichem politischem, publizistischem und zeitlichem Druck gestanden. Dieses Vorbringen mag zutreffen; doch war die Klägerin nicht etwa bloßes Objekt der Subventionierung, sondern ist auf die staatliche Initiative aus eigenem Entschluß eingegangen. Auch der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß der Beklagte sie nicht sofort über die Antrage der EG-Kommission vom 8. März 1983 und deren weitere Schreiben unterrichtet hat (sondern erst gegen Ende des Jahres 1983), führt nicht zu einer entscheidenden Erhöhung des Gewichts ihres Vertrauensschutzinteresses im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Rücknahme der Bewilligungsbescheide; denn dieses Unterlassen des Beklagten ändert nichts an der oben getroffenen Feststellung, daß es der Klägerin als einem großen Unternehmen möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Problematik der Subvention zu erkennen. Daß der Klägerin aus der Überbrückungshilfe und der Fortführung des Betriebs bis zu seiner Schließung 1987 nach ihren Angaben insgesamt kein Gewinn zugeflossen ist, der im Gesamtunternehmen als Vorteil verblieben wäre, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls rechtlich unerheblich. Denn diese Situation ist in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht außergewöhnlich; von Bedeutung ist sie nur im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG in bezug auf die Erstattungspflicht. Der genannte Umstand ändert nichts an dem öffentlichen Interesse, die gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsordnung, die durch die Beihilfe verletzt worden ist, durch Aufhebung der betreffenden Bescheide wieder zur Geltung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach ihren Angaben (Klageschrift vom 27. Oktober 1989, Bl. 5 f. der Akten) noch mit verschiedenen Werken im Bereich der Aluminiumverarbeitung tätig ist.

41

Obwohl sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Frage des Vertrauensschutzes nicht geäußert hat, kann der Senat daher im Anschluß an sein Urteil vom 17. Februar 1993 feststellen, daß der angefochtenen Rücknahmeentscheidung Gründe des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG nicht entgegenstehen, das Berufungsurteil sich also auf solche Gründe nicht stützen läßt.

42

c)

Ist die Rücknahme rechtlich zulässig, so steht sie gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im Ermessen der Behörde. Aufgrund der bestandskräftig gewordenen Kommissionsentscheidung vom 14. Dezember 1985 und des im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen EuGH-Urteils vom 2. Februar 1989 war die Behörde hier jedoch verpflichtet, eine nach nationalem Recht zulässige Rücknahme der gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheide auch tatsächlich vorzunehmen (vgl. BVerwGE 92, 81 <87>[BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

43

Allerdings wäre die Rücknahme dann nicht zulässig, wenn sie, wie die Klägerin meint, gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Die Klägerin beruft sich darauf, daß der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erst etwa vier Jahre nach der Kommissionsentscheidung ergangen sei, daß der Beklagte ihr jahrelang Vertrauensschutz zugebilligt und damit seine Rücknahme- und Rückforderungsbefugnis verwirkt habe. Eine Verwirkung setzt voraus, daß das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. z.B. BVerwGE 44, 339 <343>[BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]). Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Die Verzögerung der Rücknahme und Rückforderung war gerade durch die langwierigen vergeblichen Versuche des Beklagten bedingt, der Klägerin durch Verhandlungen mit der EG-Kommission und durch Untätigkeit die Erstattung der Beihilfe zu ersparen. Der Klägerin waren die betreffenden Bemühungen des Beklagten und des Bundesministers für Wirtschaft sowie die ablehnende Haltung der EG-Kommission auch bekannt: Spätestens durch ein Telefonat und ein Fernschreiben des Beklagten vom 13. Dezember 1983 (Anlage 13 zur Klageschrift, Bl. 102 der Akten) hat sie von den Bedenken der EG-Kommission gegen die Überbrückungshilfe Kenntnis erhalten. Die Klägerin hat nach eigenem Vorbringen (Klageschrift vom 27. Oktober 1989, Bl. 12 der Akten) Anfang 1984, und zwar durch die Bekanntmachung im EG-Amtsblatt vom 12. Januar 1984, auch von der Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfegewährung mit dem Gemeinschaftsrecht erfahren. Sie hat selbst deswegen im September 1985 Verhandlungen mit dem Vizepräsidenten der EG-Kommission Dr. Narjes geführt (vgl. Bd. 2 der Verwaltungsakten, Bl. 181). Anfang 1986 ist sie über die Kommissionsentscheidung vom 14. Dezember 1985 unterrichtet worden und kann nicht im unklaren darüber geblieben sein, daß mangels Anfechtung der Kommissionsentscheidung mit einem Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen war. Der Beklagte hat daher mit seinem - im Interesse der Klägerin liegenden - Hinausschieben des Rücknahmebescheids ihr gegenüber Treu und Glauben nicht verletzt.

44

Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist aber das weitere Vorbringen der Klägerin erheblich, der Beklagte sei für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide in einem solchen Maße verantwortlich gewesen, daß der Rücknahme der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. dazu BVerwGE 74, 357 <364>[BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85]). Die Klägerin behauptet hierzu sinngemäß, der Beklagte sei sich schon im März 1983 - anders als die Klägerin - der gemeinschaftsrechtlichen Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe voll bewußt gewesen, habe die Klägerin aber nicht eingeweiht, um ihren Entschluß zur Fortführung des Betriebs nicht zu erschüttern. Tatsächlich war dem Beklagten durch das Fernschreiben der EG-Kommission vom 8. März 1983 (Bd. 1 der Verwaltungsakten, Bl. 301 f.) - also zwar erst nach Zusage der Überbrückungshilfe vom 4. Februar 1983, aber vor Erlaß der Bewilligungsbescheide vom Juni und November 1983 - das Auskunftsverlangen und die ausdrückliche Forderung der EG-Kommission bekanntgeworden, vor deren abschließender Äußerung keine Beihilfen auszuzahlen; der Beklagte bestreitet nicht, die Klägerin hiervon nicht informiert zu haben. Ob die Klägerin wirklich (fahrlässig) so ahnungslos war, wie sie es darstellt, und ob der Beklagte ernstlich damit rechnen mußte, die Klägerin könnte bei Unterrichtung über die Schritte der EG-Kommission ihre gerade beschlossene Betriebsfortführung beenden, mag zweifelhaft sein, ist jedoch nach Aktenlage nicht von vornherein ausgeschlossen.

45

Aus nationalrechtlicher Sicht ergibt diese Darstellung der Klägerin schlüssig, daß die Rücknahmeentscheidung des Beklagten wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (Arglist) rechtswidrig ist. Aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter 2 e) im Hinblick auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG dargelegt worden sind, ist es aber nicht zweifelsfrei, ob diese nationalrechtliche Würdigung mit dem in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Wirksamkeitsgebot vereinbar ist.

46

Daher ist dem EuGH für den Fall, daß er die oben unter 2 e) gestellte Frage bejaht und die Revision folglich nicht schon mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden kann, zusätzlich folgende Frage vorzulegen:

47

Ist die zuständige Behörde aufgrund des Gebots, das nationale Recht so anzuwenden, "daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird", verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission den betreffenden Bewilligungsbescheid selbst dann zurückzunehmen, wenn die zuständige Behörde für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Maße verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint?

48

4.

Schließlich kann der Senat derzeit auch nicht feststellen, daß speziell die im angefochtenen Bescheid enthaltene Erstattungsanordnung (Rückforderung) aus einem anderen Grund als dem der Unzulässigkeit der Rücknahme rechtswidrig und das Berufungsurteil insoweit im Ergebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

49

a)

Sowohl die beiden Beteiligten als auch das erstinstanzliche Urteil (S. 18) und das Berufungsurteil (S. 13 unten) gehen davon aus, daß für den Erstattungsanspruch allein § 48 Abs. 2 VwVfG maßgebend ist. Unerörtert blieb im bisherigen Verfahren, ob hier etwa die - ähnliche - spezielle Norm des § 6 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landeshaushaltsgesetzes 1988/1989 vom 8. April 1988 (GVBl S. 67) Anwendung findet. Da dies jedoch eine Frage des nichtrevisiblen Landesrechts ist, beschränkt sich die nachfolgende revisionsgerichtliche Überprüfung auf die Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG.

50

Nach Abs. 2 Satz 5 dieser Bestimmung sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist; nach § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG soll die Behörde - wie hier geschehen - die zu erstattende Leistung zugleich mit der Rücknahme des Verwaltungsakts festsetzen. Der Erstattungsanspruch setzt aber nicht allein die Existenz der Rücknahmeverfügung voraus, sondern hängt zusätzlich von den in § 48 Abs. 2 Sätze 6 und 7 VwVfG genannten Tatbestandsmerkmalen ab. Danach gelten für den Umfang der Erstattung die §§ 812 ff. BGB entsprechend; auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Erstattungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben.

51

Die Klägerin macht geltend, die Bereicherung durch die Überbrückungshilfe sei gemäß § 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Ob dies zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und läßt sich auch nicht den Akten entnehmen. Es stellt sich deshalb die weitere Frage, ob der Klägerin - wie der Beklagte meint - die Berufung auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG verwehrt wäre. Dieser Ausschlußgrund liegt vor, wenn erstens die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwGO gegeben sind und zweitens die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 48 Rd. 128). Wie oben (unter 3 b) im Zusammenhang mit der Prüfung des § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG erwähnt, dürfte es hier bereits an dem erstgenannten Merkmal, also an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, fehlen. Anders als der für die Rücknahme geltende Vertrauensschutz des § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG entfällt der spezielle Rückforderungs-Vertrauensschutz des § 48 Abs. 2 Sätze 6 und 7 VwVfG bei Entreicherung nur dann, wenn einer der Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG tatsächlich vorliegt. Der Senat kann also nicht davon ausgehen, daß die Klägerin sich mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann und daß die Rückforderung daher unabhängig von den oben erörterten Fragen rechtswidrig und die Revision insoweit zurückzuweisen wäre. Nach nationalem Recht müßte die Sache vielmehr, wenn die Rücknahme (§ 48 Abs. 1 VwVfG) der Bewilligungsbescheide infolge bejahender Antwort auf die unter 2 e) und 3 c) formulierten Vorlagefragen Bestand haben sollte, hinsichtlich der Rückforderung (§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG) an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, und zwar zum Zwecke der Prüfung, ob eine Berufung auf Wegfall der Bereicherung möglich ist (§ 48 Abs. 2 Sätze 6 und 7 VwVfG).

52

Diese Zurückverweisung erübrigte sich aber, wenn der in § 48 Abs. 2 Sätze 6 und 7 VwVfG gewährte spezielle Rückforderungs-Vertrauensschutz ebenso einer gemeinschaftsrechtlichen Einschränkung unterläge, wie dies nach den Ausführungen unter 2 e) hinsichtlich der Jahresfrist denkbar erscheint. In der Tat ist die - nationalrechtlich gesehen: unumgängliche - Anwendung des § 48 Abs. 2 Sätze 6 und 7 VwVfG auf Fälle der vorliegenden Art den gleichen Zweifeln ausgesetzt, wie sie oben bei der Erörterung der Jahresfrist dargelegt worden sind. Deshalb ist dem EuGH - für den Fall einer bejahenden Beantwortung der Vorlagefragen zu 1) und zu 2) folgende weitere Frage zu stellen:

53

Ist die zuständige Behörde aufgrund des Gebots, das nationale Recht so anzuwenden, "daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird", verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission die Rückzahlung der gewährten Beihilfe selbst dann noch zu verlangen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist?

54

b)

Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage entfällt nicht etwa mit Rücksicht auf das Vorbringen der Klägerin, die Rückforderung verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte, wenn er nach § 48 Abs. 2 VwVfG 8 Mio DM zurückfordern dürfte, diese ihr sogleich als Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung wieder erstatten müßte. Mit dieser Einrede kann die Klägerin nämlich schon deshalb nicht ohne weiteres durchdringen, weil der - vom Beklagten bestrittene - Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 Satz 3 GG im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält für den ähnlichen Fall der Aufrechnung mit einem in einem anderen Rechtsweg zu verfolgenden Anspruch eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO sowie eine Fristsetzung für geboten (vgl. BVerwGE 77, 19). Ob dies auch in Fällen der einredeweisen Geltendmachung eines Gegenanspruchs gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls käme ein solches Verfahren erst dann in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in bezug auf das Erstattungsverlangen des Beklagten feststünde. Das aber ist, wie ausgeführt, nicht der Fall.

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp