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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1992, Az.: BVerwG 7 C 38/90

Verwaltungsakt; Bekanntgabe gegenüber Ehegatten; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung Widerruf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 38/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1992, 970-971 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 565-566 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1993, 544-546 (Urteilsbesprechung von RiVG Dr. Erwin Allesch)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts reicht es aus, daß die Behörde dem Adressaten von seinem Inhalt Kenntnis verschafft. Ist dies bei einem an Eheleute gerichteten Verwaltungsakt der Fall, muß nicht jeder Ehegatte in den Besitz einer Ausfertigung gelangt sein.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine auf die Grundstücksentwässerung bezogene Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang gem. § 49 II widerrufen werden kann.