Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1988, Az.: BVerwG 7 B 79.88
Begünstigender Verwaltungsakt; Widerruf; Frist; Bescheid; Aufhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 79.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 10.06.1985 - AZ: 12 A 265/84
- OVG Niedersachsen - 08.12.1987 - AZ: 9 A 148/85
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1989, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 822 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Lauf der Jahresfrist für den (erneuten) Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn ein von der Behörde zuvor innerhalb der Frist erlassener Widerrufsbescheid vom Verwaltungsgericht mit der Begründung rechtskräftig aufgehoben worden ist, die Behörde habe das ihr obliegende Ermessen nicht ausgeübt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und
Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 430 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung eines Investitionszuschusses. Der beklagte Wirtschaftsminister hatte von der Stillegung des geförderten Betriebs am 3. Oktober 1979 erfahren und nach erfolglosen Verhandlungen über die Übertragung der geförderten Anlagen auf einen anderen förderungsfähigen Betrieb den Zuwendungsbescheid am 3. September 1980 widerrufen und den Investitionszuschuß zurückgefordert. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid war vom Oberverwaltungsgericht mit am 3. Oktober 1984 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. April 1984 wegen Nichtausübung von Ermessen aufgehoben worden. Am 25. Oktober 1984 erließ der Beklagte einen neuen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ebenfalls erfolglos.
Die Rechtssache hat mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Jahresfrist gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 116 Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - (= §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG) sei in analoger Anwendung des § 120 a LVwG (= § 53 VwVfG) in Verbindung mit § 212 BGB durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 3. September 1980 unterbrochen worden und gelte auch nach der Aufhebung dieses Bescheids durch das am 3. Oktober 1984 rechtskräftig gewordene (erste) Urteil des Oberverwaltungsgerichts als unterbrochen, weil der Beklagte den neuen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid binnen sechs Monaten nach diesem Urteil erlassen habe (§ 212 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Beschwerde hält die analoge Anwendung der Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung auf die Ausschlußfrist des § 116 Abs. 4 LVwG (= § 48 Abs. 4 VwVfG) für ausgeschlossen und meint, der Ablauf der Frist sei seit Erlaß des ersten Bescheids bis zu dessen rechtskräftiger Aufhebung lediglich gehemmt gewesen mit der Folge, daß der noch nicht abgelaufene Teil der Frist nach Rechtskraft des Urteils abgelaufen gewesen sei bevor der neue Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Klägerin wirksam zugestellt worden sei. Die Beschwerde mißt dieser Frage grundsätzliche Bedeutung bei. Einzuräumen ist der Beschwerde, daß die analoge Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften (§ 120 a LVwG = § 53 VwVfG in Verbindung mit § 212 BGB) auf die Frist des § 116 Abs. 4 LVwG (= § 48 Abs. 4 VwVfG) nicht frei von Zweifeln ist. Gleichwohl rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Wäre die Frage - abweichend von der Meinung des Oberverwaltungsgerichts - zu verneinen, bedeutete das nämlich keineswegs, daß der Ablauf der Frist in analoger Anwendung des § 205 BGB lediglich gehemmt gewesen wäre. Vielmehr wäre dann davon auszugehen, daß die Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG (= § 48 Abs. 4 VwVfG) mit dem Rechtskräftigwerden des Urteils, das den ersten Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wegen ungenügender Ermessensausübung aufgehoben hat, erneut zu laufen begonnen hat. Denn die Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG (= § 48 Abs. 4 VwVfG) beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme - oder im Falle des § 117 Abs. 2 Satz 2 LVwG (= § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) die für den Widerruf - außerdem erheblichen Tatsachen bekannt sind; der Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984, BVerwGE 70, 356, 362 f.). Die Frist ist, wie der Große Senat (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, keine "Bearbeitungsfrist" für die Behörde, sondern eine ab "Entscheidungsreife" laufende Frist. Es spricht folglich vieles dafür, daß fristauslösende "Entscheidungsreife" nach gerichtlicher Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahme- oder Widerrufsbescheids wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben ist, weil erst sie der Behörde im Sinne der Ausführungen im Beschluß des Großen Senats (a.a.O.) "vollständige Kenntnis" über die für die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen verschaffen. Ob deshalb die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung über die analoge Anwendung des § 120 a LVwG (= § 53 VwVfG) in Verbindung mit § 212 BGB nicht zutrifft, kann hier und könnte auch in einem Revisionsverfahren offenbleiben, weil sich bei Bejahung der Frage nämlich das Berufungsurteil aus dem genannten anderen Grunde als richtig erweisen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Ausführungen der Beschwerde zur Unwirksamkeit der Zustellung des erneuten Widerrufs- und Rückforderungsbescheids verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung; denn die Beschwerde rügt insoweit die fehlerhafte Anwendung von irrevisiblem Landesrecht. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind nur Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - und nicht auch dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes - übereinstimmen, revisibel; auch § 304 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der geltenden Fassung hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gemäß Art. 99 GG die Vorschriften über das Zustellungsverfahren (§§ 146 ff. LVwG) revisibel zu machen.
Das Berufungsurteil ist nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zustande gekommen. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht dazu geltend, das Berufungsgericht hätte die Ursachen des Niedergangs des geförderten Betrieb durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufklären müssen. Es hätte den ursprünglichen Beweisbeschluß, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorsah, in der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin nicht vertreten war, nicht aufheben dürfen, sondern ihr, der Klägerin, Gelegenheit zu weiterer Äußerung und Beibringung von Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens geben müssen. Diese Rügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat über die Gründe für die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung des früheren Geschäftsführers und des früheren Prokuristen der Klägerin. Es hat ferner von der Beklagten gemäß Beweis- und Auflagenbeschluß beigebrachte Unterlagen herangezogen. Daraus ergab sich zur Überzeugung des Gerichts, daß die Umstände für den Niedergang des Betriebs von der Klägerin fahrlässig mit herbeigeführt worden waren. Andere Umstände, die durch ein Sachverständigengutachten hätten aufgeklärt werden können, können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar mitursächlich, aber keineswegs ausschließlich oder überwiegend ausschlaggebend gewesen sein. Diese dem § 108 Abs. 1 VwGO entsprechende Beweiswürigung erübrigte es, der Klägerin weiterhin Gelegenheit zu geben, Unterlagen über die Geschäftsentwicklung beizubringen und darüber ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Berufungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht folglich nicht verletzt.
Das Berufungsgericht durfte auch in der Sache entscheiden, ohne der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Klägerin weitere Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Klägerin war ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen (§ 102 VwGO). Sie war darauf hingewiesen worden, daß beim Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden könne. Dem Prozeßvertreter der Klägerin war spätestens zehn Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt, daß sich der Termin mit einer anderen von ihm übernommenen Verpflichtung überschneiden werde. Er hätte rechtzeitig für eine Vertretung sorgen können. Das Berufungsgericht brauchte seinem erst am Tage vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Antrag auf Terminsverlegung nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow