Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1988, Az.: BVerwG 7 B 8.88
Hochschulrahmengesetz; Akademischer Grad; Entziehung; Untersuchungsgrundsatz; Revision; Frist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 8.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 29.01.1986 - AZ: 6 A 219/83
- OVG Niedersachsen -17.11.1987 - AZ: OVG 10 A 17/86
- nachfolgend
- BVerfG - 30.11.1988 - AZ: 1 BvR 900/88
Rechtsgrundlagen
- § 4 AkadGFG
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 49 VwVfG
Fundstellen
- DVBl 1988, 1131 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1988, 2911-2914 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 933 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1988, 31 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Hochschulrahmengesetz hat die Zuständigkeit des Dekane-Konzils zur Entziehung akademischer Grade unberührt gelassen. - Zur Ausübung des Entscheidungsermessens bei der Entziehung akademischer Grade.
- 2.
Die Verletzung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes bei der Anwendung irrevisiblen Rechts - hier des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - führt nicht zur Revisibilität.
- 3.
Zur Bestimmung der den Fristlauf auslösenden Umstände nach § 49 II 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 IV 1 VwVfG (Bestätigung von BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819 = NVwZ 1985, 335 L).
Redaktioneller Leitsatz
Die Verletzung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes bei der Anwendung irrevisiblen Rechts - hier des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - führt nicht zur Revisibilität.
Zur Bestimmung der den Fristlauf auslösenden Umstände nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO (Bestätigung von BVerwGE 70, 3 56).
Das Hochschulrahmengesetz hat die Zuständigkeit des Dekane-Konzils zur Entziehung akademischer Grade unberührt gelassen.
Zur Ausübung des Entscheidungsermessens bei der Entziehung akademischer Grade.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 5. Mai 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und
Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, Verfasser des im Jahre 1979 erschienenen Buches das vom Landgericht Stuttgart durch von Bundesgerichtshof (BGHSt 31, 226) und Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 12. Oktober 1983 - 1 BvR 409.83) bestätigtes Urteil vom 7. Mai 1982 eingezogen worden ist, wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Universität vom 29. März 1983, mit dem der Präsident der Beklagten dem Kläger den Entzug seines Doktorgrades wegen Unwürdigkeit auf Grund jenes Buches durch einen Beschluß des Dekane-Konzils der Beklagten vom 24. März 1983 bekanntgegeben hat.
Klage und Berufung waren erfolglos. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
- 1.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
- a)
Für grundsätzlich hält die Beschwerde die Frage, ob eine Behörde - hier der Präsident der Beklagten - Zuschriften Dritter, die ihr zugehen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu den einschlägigen Akten im Sinne des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) zu nehmen hat; weiter hält sie im Zusammenhang damit die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Behörde verpflichtet ist, solche Zuschriften dem für die Entscheidung zuständigen Gremium - hier dem Dekane-Konzil - mit den insoweit vollständigen Akten vorzulegen, um es diesem zu überlassen, ob es die Zuschriften für bedeutsam hält oder nicht. Die dazu vorgebrachten Überlegungen der Beschwerdeschrift und des Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 29. März 1988, der - obwohl nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen - berücksichtigt werden kann, weil er keinen selbständigen Beschwerdegrund geltend macht, sondern rechtzeitig vorgebrachte Gründe lediglich vertieft, lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Kenntnis der ca. 230 Schreiben, die von Dritten im Zusammenhang mit dem die Entziehung des Doktorgrades des Klägers betreffenden Verfahren an die Beklagte gerichtet worden sind, das Dekane-Konzil bei dessen Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers hätte beeinflussen können; lediglich drei dieser Zuschriften hätten nämlich die geplante Entziehung des Doktorgrades begrüßt, während alle übrigen, in der Masse als seriös zu bezeichnenden Zuschriften sich dagegen gewandt hätten, so auch international angesehene Wissenschaftler und insbesondere ein jüdischer Professor, dem in der Nazizeit aufgrund derselben Vorschrift, die auf den Kläger angewendet werde, der Doktorgrad entzogen worden sei. Dieses Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, wirft grundsätzliche Fragen aus zwei Gründen nicht auf.
An der Grundsätzlichkeit fehlt es zum einen deswegen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen irrevisibles Landesrecht betreffen. Zwar beruft sich die Beschwerde u.a. auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. VwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 311) in Bezug genommene und daher gemäß §137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des § 24 VwVfG und die daraus folgende Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen und Erklärungen entgegenzunehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Nach der Auffassung der Beschwerde läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Fehler, die - ebenfalls nach Auffassung der Beschwerde - der Beklagten bei Anwendung des § 24 VwVfG unterlaufen sind, die Ermessenserwägungen zuungunsten des Klägers beeinflußt haben. Welche Erwägungen im Rahmen des Ermessens anzustellen, welche Unterlagen beizuziehen und welche Erklärungen dafür entgegenzunehmen sind, richtet sich jedoch nach dem jeweiligen materiellen Recht, hier also nach (irrevisiblem) Landesrecht, nämlich nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade (GFaG) vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985). Wenn also die Vorinstanzen zu Unrecht gemeint haben sollten, es habe der Zuziehung der Zuschriften Dritter nicht bedurft, so wäre dies lediglich ein Verstoß gegen irrevisibles Recht, der mit einer Revision nicht gerügt werden könnte und daher nach ständiger Rechtsprechung auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Das ist nicht anders, als wenn in einer landesrechtlichen Materie geltend gemacht wird, die Behörde habe die Grenzen des Ermessens verkannt, und daraus hergeleitet wird, ein Gericht, welches dieser Auffassung nicht folgt, habe revisibles Recht in Gestalt des § 40 VwVfG und des § 114 VwGO verletzt; auch hier beantwortet sich nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob ein Verstoß gegen revisibles Recht vorliegt, nach der Qualität des anzuwendenden materiellen Rechts.
Zum anderen würde - die Revisibilität der angegriffenen Entscheidung zugunsten der Beschwerde unterstellt - ein zur Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids führender Ermessensfehler nicht festzustellen sein, so daß auch deshalb die Zulassung der Revision nicht in Betracht gezogen werden kann. Die Beschwerde, die den Ermessensfehler darin erblickt, daß das Dekane-Konzil in Kenntnis der Zuschriften möglicherweise zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre, so daß sich dieses Gremium einer Einsichtnahme in die Zuschriften nicht habe verschließen dürfen, verkennt, daß der Inhalt der Zuschriften im Rahmen der für das Dekane-Konzil wesentlichen Entscheidungserwägungen "bedeutungslos war. Der Entziehungsbescheid wird von der Ermessenserwägung getragen, daß der Kläger den ihm verliehenen Doktorgrad auf schwere strafbare Weise, nämlich dadurch mißbraucht hat, daß die Verbreitung seines Buchs die objektiven Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB) erfüllt. Überwiegende öffentliche Interessen, die der Beklagten aus Ermessensgründen hätten Anlaß geben können, von der Entziehung abzusehen, werden in dem Entziehungsbescheid mit der Begründung verneint, daß nicht nur das Interesse der übrigen Titelinhaber an der Integrität des Doktorgrades, sondern auch die Verpflichtung der Universität es erfordert, dem Mißbrauch des Ansehens, den die Wissenschaft in der Öffentlichkeit genießt, dort entgegenzutreten, wo dies in strafwürdiger Weise geschieht Das Dekane-Konzil hat damit bei seiner die Ermessensentscheidung tragenden Bewertung der öffentlichen Interessen an der Entziehung zum einen auf die Belange des Personenkreises der akademisch Graduierten insgesamt und ohne Rücksicht darauf abgestellt, was einzelne Träger akademischer Grade in Zuschriften an die Beklagte an abweichenden Bewertungen geäußert haben mögen. Es hat zum anderen entscheidungstragend auf den Umstand abgehoben, daß die Verbreitung des vom Kläger unter Angabe seines Doktorgrads publizierten Buchs die Straftatbestände der §§ 130, 131 StGB erfüllt. Für diese strafrechtliche Würdigung, die auch der im Einziehungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zugrunde liegt, ist der Inhalt späterer Zuschriften im Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades ebenfalls bedeutungslos. Die Beschwerde trägt im übrigen selbst nicht vor, daß die ihr inzwischen bekannten Zuschriften Dritter zur Frage der (objektiv-rechtlichen) Strafbarkeit des Handelns des Klägers etwas aussagten und insoweit das Ergebnis der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten beeinflussen können.
- b)
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde weiter die Frage, wann die Frist von einem Jahr zu laufen beginnt, innerhalb derer gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann. Zu Unrecht hätten - so meint die Beschwerde - die Vorinstanzen den Fristlauf erst am 8. Mai 1982 beginnen lassen, nämlich an dem Tage, an dem dem Präsidenten der Beklagten bekanntgeworden war, daß das Landgericht Stuttgart am 7. Mai 1982 die Einziehung des vom Kläger verfaßten Buches angeordnet hatte; vielmehr sei der Eingang eines Schreibens vom 30. Juni 1981 maßgebend, mit dem fünf Verwaltungsrichter unter Hinweis auf die in dem Buch des Klägers vertretenen Thesen den Präsidenten der Beklagten aufgefordert hatten, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen; lege man diesen Zeitpunkt zugrunde, so sei die Jahresfrist bei Bekanntgabe des Beschlusses des Dekane-Konzils vom 24. März 1983 an den Kläger längst abgelaufen gewesen. Nicht gefolgt werden könne der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 (BVerwGE 70, 356), wonach die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginne, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, sich mithin die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG als eine Entscheidungs- und nicht als Bearbeitungsfrist der Behörde darstelle; angesichts der grundsätzlichen Kritik, die diese Entscheidung erfahren habe, müsse die damit verbundene Problematik als grundsätzlich angesehen werden. Klärungsbedürftig sei ferner die weitere Frage, ob das vom Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts Entschiedene auch für die entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte gelte.
Dies alles rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache. Dabei kann der Senat offenlassen, ob hier überhaupt § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG anwendbar ist. Das kann immerhin zweifelhaft sein, da § 4 GFaG die Entziehung des Doktorgrades ohne Fristbegrenzung regelt und insofern eine gegenüber dem § 49 VwVfG anderweitige, der Vorschrift des § 49 VwVfG vorgehende Regelung enthalten kann (vgl. dazu auch Urteil vom 22. Oktober 1q87 - BVerwG 3 C 27.86 - in NVwZ 1988, 349 [BVerwG 22.10.1987 - BVerwG 3 C 27/86] [350]); ebenfalls offenbleiben kann, ob die diese Subsidiarität bestimmende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nds. VwVfG im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dem revisiblen Recht angehört oder, sollte dies nicht der Fall sein, der Senat ohnehin an die stillschweigend zugrunde gelegte Auffassung der Vorinstanzen gebunden wäre und von der Geltung der §§ 48 f. VwVfG ausgehen müßte.
Die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist jedenfalls durch die von der Beschwerde beanstandete Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts für den hier interessierenden Zusammenhang grundsätzlich geklärt; das kommt übrigens auch darin zum Ausdruck, daß sich die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, dem Großen Senat angeschlossen hat (z.B. VGH Mannheim in VBlBW 1986, 221 [224], OVG Münster in NVwZ 1988, 71 [723] [BVerwG 22.05.1987 - BVerwG 8 C 33/86]; vgl. auch gegenüber den in der Beschwerdeschrift zitierten negativen Stimmen in der Literatur die eher positiven Äußerungen bei Osterloh in JuS 1985, 561 [562 unter Hinweis auf Götz in JuS 1983 926], Hendler in JuS 1985, 947 sowie Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1985, Rdnr. 213); bestätigt wird dies durch den Umstand, daß die Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 10/6283) eine Änderung des § 48 Abs. 4 VwVfG im Hinblick auf die grundlegende Entscheidung des Großen Senats für überflüssig hält; ob diese Einschätzung zu billigen ist, mag angesichts der vielerlei möglicherweise unterschiedlich zu beurteilenden Fallgestaltungen, die jüngst Kellermann geschildert hat (VBlBW 1988, 46 [4q ff.]), zweifelhaft erscheinen, ebenso wie es denkbar ist, daß sich für solche Fallgestaltungen ohne Eingreifen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 VwVfG noch weitere grundsätzliche Fragen stellen können. Für den Regelfall ist aber daran festzuhalten, daß die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen - auch die für ihre Ermessensbetätigung - vollständig bekannt sind; das bedeutet in dem hier in Frage stehenden Fall des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, daß die Frist für den Widerruf erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Widerrufsvoraussetzungen erkannt hat und ihr alle für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - auch die für ihre Ermessensbetätigung - vollständig bekannt sind. Das war hier - zeitigstens - der Zeitpunkt, in dem der Präsident der Beklagten von dem Urteil des Landgerichts Stuttgart Kenntnis erlangte.
Die Sachangemessenheit und Richtigkeit der Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch den Großen Senat bestätigt sich gerade bei der gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gebotenen entsprechenden Übertragung auf die Fälle des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Der hier zu entscheidende Fall bietet dafür einen sinnfälligen Beleg. Die von der Beschwerde vertretene Meinung würde bedeuten, daß die Beklagte gezwungen gewesen wäre, nach Kenntnisnahme der zweifellos ernst zu nehmenden und gewichtigen Zuschrift der fünf Verwaltungsrichter - anders vielleicht bei weniger "seriösen" Eingaben, aber möglicherweise auch aufgrund von solchen -, binnen Jahresfrist vorzugehen und eine Entscheidung zu treffen, um diese Möglichkeit nicht für immer zu verlieren. Dabei konnte es aber in Verfahren wie dem vorliegenden oder ähnlichen naheliegen, dem strafgerichtlichen Verfahren mit seinen im Prinzip größeren Möglichkeiten der Aufklärung den Vortritt zu lassen. Auch wenn hier an ein Abwarten aus diesem Grunde anscheinend nicht gedacht war, sondern bei der Beklagten zunächst Zweifel bestanden, ob ein Vorgehen gegen den Kläger Erfolg haben würde, konnte auch dies ein Gesichtspunkt sein, das Verfahren vorerst nicht zu betreiben, zumal da zu überlegen war, ob dem Buch des Klägers mit seinen Thesen durch ein solches Verfahren mit nicht unerheblicher Öffentlichkeitswirkung eine unerwünschte Publizität gegeben und sein Absatz gar gefördert würde. Es bestand aber aller Anlaß, eine solche naheliegende Einstellung zu ändern, nachdem die strafgerichtliche Einziehung des Buches angeordnet worden war und die Beklagte bei gleichwohl zur Schau getragener Untätigkeit in den Verdacht geraten konnte, die strafrechtlich relevanten Thesen des Klägers stillschweigend zu dulden oder gar zu billigen. Insofern stellt das Urteil des Landgerichts Stuttgart eine (neue) Tatsache im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG dar, welche den "Widerruf" im Sinne des § 49 VwVfG - dessen Anwendbarkeit hier unterstellt - rechtfertigte und - zeitigstens - eine neue Jahresfrist in Gang setzte, falls bereits der Zugang des Schreibens der fünf Verwaltungsrichter überhaupt einen Fristlauf bewirkt haben sollte. Es wäre unerträglich, wenn § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in einer Weise ausgelegt werden müßten, die in einem Fall wie dem vorliegenden oder in ähnlich gelagerten Fällen ein Eingreifen ausschließen würde; immerhin vergleichbare Konstellationen sind etwa im Bereich des Umweltrechts denkbar, so z.B., wenn die stillschweigende Duldung eines Zustandes, der von der Behörde zwar als rechtswidrig erkannt wird, aber mit nach derzeitigem Kenntnisstand nicht allzu erheblichen Gefahren verbunden ist, zur Folge hätte, daß dieser Zustand für dauernd hingenommen werden müßte, eine Rücknahme oder ein Widerruf also nicht ausgesprochen werden dürfte, obwohl über die schon seit Jahresfrist erkannte Rechtswidrigkeit hinaus eine Gefährlichkeit bekannt wird, die sehr viel größer ist, als man zunächst wußte und wissen konnte. Es mag sein, daß die "mißglückte" Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. H.J. Becker in RiA 1985, 252 [254]) eine Auslegung verlangt, die es ausschließt, daß eine Behörde nach Jahr und Tag erstmalig tätig wird, obwohl sie bewußt oder grob fahrlässig saumselig verfahren ist oder gar in dem Betroffenen den Eindruck erweckt hat, sie wolle nicht gegen ihn vorgehen, und dadurch eine Art Vertrauenstatbestand schafft; so liegt es hier eindeutig nicht.
- c)
Für grundsätzlich hält die Beschwerde schließlich Fragen, die mit der von ihr bestrittenen Zuständigkeit des Dekane-Konzils für die Entziehung des Doktorgrades zusammenhängen. Diese Zuständigkeit beruht nach Auffassung der Vorinstanzen auf Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (DVO-GFaG) vom 21. Juli 1939 (RGBl. I S. 1326), die inzwischen durch Art. 29 Nr. 2 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 30. Juli 1985 (Nieders. GVBl. S. 246 [254]) aufgehoben worden ist. Die Beschwerde hält diese Vorschrift auch schon vor ihrer Aufhebung für überholt durch die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über die Gruppenuniversität und im Zusammenhang damit die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Unvereinbarkeit einer dem Landesrecht angehörenden Rechtsverordnung mit einem Bundesgesetz die Nichtigkeit der Rechtsverordnung auch dann bewirkt, wenn das Bundesgesetz nur den Landesgesetzgeber bindet, nämlich ihn verpflichtet, Regelungen bestimmten Inhalts zu schaffen; in gleicher Weise sei von grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob es für die Geltung einer Rechtsverordnung des Landes, die dem Prinzip der Gruppenuniversität nach dem neuen Hochschulrecht widerspreche, darauf ankomme, ob diesem Prinzip der Gruppenuniversität Verfassungsrang zukomme oder nicht, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher offengeblieben sei (8. 11 bis 13 der Beschwerdeschrift).
Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Bundesverfassungsgericht habe die Frage offengelassen, ob das Prinzip der Gruppenuniversität Verfassungsrang beanspruchen könne; vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgesprochen, die Garantie der Wissenschaftsfreiheit habe weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zur Grundlage, noch schreibe sie überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (BVerfGE 35, 79 [116]).
Die Beschwerde geht bei ihrer Fragestellung überdies von einer unzutreffenden Prämisse aus, soweit sie meint, daß Nr. 3 DVO-GFaG wegen Unvereinbarkeit mit dem Hochschulrahmengesetz nichtig sei. Die Vorschriften über die Führung akademischer Grade einschließlich ihrer Verfahrensregelungen sind durch das Hochschulrahmengesetz nicht geändert oder aufgehoben worden. § 63 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), der (sonstige) Aufgaben der zentralen Kollegialorgane der Hochschule betrifft, hindert die Länder ersichtlich nicht, an dem Dekane-Konzil als dem nach Nr. 3 DVO-GFaG zuständigen Ausschuß für die Entziehung der akademischen Grade festzuhalten. Daß das Dekane-Konzil als ein eigens für die Entziehung akademischer Grade geschaffenes Gremium beibehalten und es in seiner Zusammensetzung nicht den Vorschriften über die Gruppenvertretungen nach § 38 HRG unterworfen worden ist, beruht auf seiner besonderen Aufgabenstellung, auf die seine Zusammensetzung zugeschnitten ist. Die Entscheidung über die Entziehung akademischer Grade ist damit - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - einem Gremium zugewiesen, das aus den gewählten Vertretern der gruppenparitätisch besetzten Fachbereiche zusammengesetzt und geeignet ist, einheitliche Maßstäbe bei der Entziehung akademischer Grade zu gewährleisten.
Dies alles bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, weil - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - Fragen, die die Anwendung auslaufenden oder - wie hier - sogar aufgehobenen Rechts betreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Frage nach der Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung, die gegen Rahmenrecht des Bundes verstößt, generell, d.h. aber in anderem Zusammenhang stellen kann; denn diese Frage hat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall nach Außerkrafttreten der hier maßgeblichen Rechtsverordnung keine Bedeutung mehr.
- 2.
Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
- a)
Als verfahrensfehlerhaft rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliche Bekundungen des Klägers nicht berücksichtigt und diesem Erklärungen unterstellt, die er nicht abgegeben habe, zu Unrecht habe sich nämlich das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen weitgehend auf die von ihm als eingehend und zutreffend dargestellte und beurteilte Sach- und Rechtslage im Urteil des Verwaltungsgerichts bezogen. Die Beschwerde bezieht sich ihrerseits im wesentlichen auf die Stellungnahme in der Berufungsbegründung zu den Äußerungen des Verwaltungsgerichts, Die in Bezug genommenen Stellen der Berufungsbegründung setzen sich jedoch nicht mit dem Verwaltungsgericht, sondern mit der Argumentation des Landgerichts Stuttgart in seinem Einziehungsurteil vom 7. Mai 1982 und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 226) auseinander. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Verwaltungsgericht und - durch Bezugnahme - das Oberverwaltungsgericht hätten jene beiden Entscheidungen "ohne jede Einschränkung" übernommen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht zum Abschluß seiner selbständigen, ohne Bezugnahme auf jene Entscheidungen vorgenommenen Würdigung verschiedener Stellen des klägerischen Buches zusammenfassend dahin geäußert (Urteilsabdruck S. 23), insgesamt gesehen seien die in dem Buch des Klägers an vielen Stellen aufgestellten Behauptungen, denen er den Anschein wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse gebe, haltlos und erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) sowie der Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB); die Kammer folge "insoweit in vollem Umfange" - d.h. in der strafrechtlichen Würdigung - dem vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts Stuttgart; zu der Frage, ob diesem Urteil in allen Einzelheiten "ohne jede Einschränkung" zu folgen sei, hat sich weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht geäußert; deswegen geht die ausführliche Auseinandersetzung mit den Urteilen des Landgerichts Stuttgart und des Bundesgerichtshofs in der Berufungsbegründung S. 21 - 35 an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei und brauchte daher auch dem Oberverwaltungsgericht keinen Anlaß zu geben, sich damit auseinanderzusetzen. Allerdings hat das Berufungsurteil die Massenvernichtung der Juden im Konzentrationslager Auschwitz als objektiv feststehenden Sachverhalt bezeichnet, ohne dies zu belegen; selbst wenn das Oberverwaltungsgericht insoweit unkorrekt gehandelt haben sollte, würde dies nicht die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, auf das sich das Oberverwaltungsgericht insgesamt bezogen hatte, in Frage stellen; denn insoweit handelte es sich lediglich um ergänzende Hinweise (vgl. S. 10 des Berufungsurteils), die die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht selbständig tragen. Gleiches ist den Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 29. März 1988 entgegenzuhalten; sie beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe ihm vorgeworfen, er habe die Sachverhalte, die die Massenvernichtung der Juden im Konzentrationslager Auschwitz betreffen, "geleugnet"; auch diese Bemerkung ist kein die Entscheidung selbständig tragender Teil des Berufungsurteils.
Im Gegensatz zur Berufungsbegründung, die sich auf den in der Beschwerdebegründung erwähnten Seiten 21 - 35 nahezu ausschließlich mit den Urteilen des Landgerichts Stuttgart und des Bundesgerichtshofs auseinandersetzt und diese zu widerlegen versucht, das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen nur kurz behandelt, ist der Kläger in seiner der Berufungsbegründung beigefügten und in der Beschwerdebegründung ebenfalls in Bezug genommenen persönlichen Stellungnahme vom 5. August 1986 ausführlicher auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts eingegangen und hat diesem insbesondere vorgeworfen, es mangele ihm an Sorgfalt, habe einzelne Stellen seines Buches aus dem Zusammenhang gerissen, dadurch den Sachverhalt verfälscht und so erst die Vorwürfe begründen können, die zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten geführt hätten. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO nicht nachgekommen (S. 15 der Beschwerdeschrift), und es habe insbesondere zu Unrecht unterlassen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der das Gericht darüber aufgeklärt hätte, daß "die Forschung auf diesem Gebiete in der Tat - wie das vielfach seitens des Klägers dargelegt wurde - nicht einheitlich ist und daß insbesondere hinsichtlich der Bedeutung des Lagers ... im Rahmen der Massenvernichtung der Juden in der Forschung große Lücken und Unklarheiten bestehen" (S. 16 der Beschwerdeschrift). Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerde an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat zwar das Untersuchungsziel des klägerischen Buches, "lediglich zu prüfen, ob für die behaupteten Massenvernichtungen von Juden ausreichende Quellenbelege vorgewiesen werden können", als ein "in hohem Maße fragwürdiges Unterfangen" bezeichnet, es aber letztlich offengelassen, ob dieses Untersuchungsziel unwissenschaftlich sei (Urteilsabdruck S. 21). Das Verwaltungsgericht hat die wissenschaftliche Unwürdigkeit des Klägers vielmehr aus der Art der Bearbeitung hergeleitet (a.a.O. S. 21). So hat es die isolierte Betrachtung der Beweismittel ohne den Versuch einer Gesamtschau beanstandet und dem Kläger vor allem vorgeworfen, er habe sich nicht damit begnügt, "die Beweiskraft der Aussagen der vielen Zeugen und Urkunden in Zweifel zu ziehen", sondern er habe "unbewiesene, strafrechtlich relevante Behauptungen auf(gestellt)" (a.a.O. S. 22); das Verwaltungsgericht hat dies mit mehreren Zitaten aus dem Buch des Klägers belegt; "insgesamt" hat es die "an vielen Stellen aufgestellten Behauptungen" als "haltlos" bezeichnet (a.a.O. S. 23) und in ihnen die Erfüllung der Tatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) sowie der Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB) gesehen; "insoweit" ist das Verwaltungsgericht "in vollem Umfange" dem von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts Stuttgart gefolgt. Dieser Würdigung der je einzeln konkret festgestellten Zitate aus dem Buch des Klägers, die nicht mit dem Hinweis auf angebliche einzelne Fehlzitate im Urteil des Landgerichts Stuttgart widerlegt werden können, und ihrer in einer Gesamtschau des Buches vorgenommenen Bewertung als Erfüllung der Tatbestände von Volksverhetzung und Aufstachelung zum Rassenhaß läßt sich nicht mit der Rüge begegnen, das Oberverwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen und habe - indem es dies unterlassen habe - gegen § 86 VwGO verstoßen. Die Beschwerde hätte darlegen müssen, welche konkrete Aufklärung das Oberverwaltungsgericht gegenüber der Würdigung durch das Verwaltungsgericht hätte vornehmen müssen; das ist nicht geschehen. Die in das Wissen eines Sachverständigen gestellte Behauptung, es bestünden "hinsichtlich der Bedeutung des Lagers im Rahmen der Massenvernichtung der Juden in der Forschung große Lücken und Unklarheiten" (S. 16 der Beschwerdeschrift), mag zutreffen; das würde aber die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die nicht wissenschaftliche Unklarheiten betraf, sondern den - strafgerichtlich bestätigten - Vorwurf der Volksverhetzung und der Aufstachelung zum Rassenhaß enthielt, nicht in Frage stellen können; die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme war daher überflüssig. Es mag sein, daß auch eine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung einzelner Stellen des Buches des Klägers denkbar wären. Wenn es aber - die Beispiele ließen sich vermehren - etwa auf S. 4 des Buches heißt, man könne "schon geradezu von einem ... - Mythos sprechen, einem quasi-religiösen Glaubensdogma, mit dessen Hilfe sich das Weltjudentum gleichsam als Erlöser der Menschheit zu präsentieren versteht und eine Vorzugsstellung im Kreise der Völker beansprucht, während gleichzeitig das deutsche Volk als die Verkörperung des Bösen schlechthin vorgestellt wird"; wenn auf G. 7 behauptet wird, die "Judenvernichtungslegende" habe "nicht allein der bereits erwähnten politischen Niederhaltung des deutschen Volkes" gedient, sondern habe sich "daneben auch zu einer recht einträglichen Pfründe für die Gesamtheit der Judenschaft entwickelt"; wenn auf S. 150 "ein schon von langer Hand vorbereiteter Propagandaschwindel zur Durchsetzung bestimmter Ziele des Weltjudentums" angeprangert wird; wenn der Kläger auf S. 214 davon spricht, "Ein solches Supergehirn können nicht einmal jüdische Zeugen haben, wenn man von ihnen auch schon allerhand Wunderdinge gewöhnt ist": so bedarf es - auch wenn man den Kontext einbezieht, in dem diese Zitate stehen - zumindest nicht unerheblicher interpretatorischer Bemühungen, um darzutun, daß es sich dabei nicht um den Ausdruck antisemitischen Gedankenguts, um Volksverhetzung und Anstachelung zum Rassenhaß handelt; dies beweisen auch die umfangreichen Darlegungen des Klägers in seinen verschiedenen im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, die den Versuch machen, den Leser von der Unbedenklichkeit und wissenschaftlichen Qualität solcher und ähnlicher Äußerungen zu überzeugen. Angesichts dessen ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts revisionsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, daß sich das Oberverwaltungsgericht dieser Würdigung pauschal angeschlossen hat; dies gilt unabhängig davon, ob man mit guten Gründen der Meinung sein kann, wenigstens kurze Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Begründung hätten angesichts des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren nahegelegen und seine Entscheidung auch für den Kläger überzeugender machen können.
- b)
Ebensowenig brauchte das Oberverwaltungsgericht der Frage nachzugehen und dazu durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob das Buch des Klägers dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit genügt oder nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerde (S. 16 der Beschwerdeschrift) geht das Oberverwaltungsgericht - übrigens wiederum in dem seine Entscheidung nicht tragenden Teil der Begründung - nicht davon aus, daß eine wissenschaftliche Arbeit von vornherein ausscheide. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich - dies im Anschluß an das Verwaltungsgericht - die Auffassung vertreten, der Kläger habe den "Anspruch auf Wissenschaftlichkeit mißbraucht" und "unter dem Deckmantel wissenschaftlicher Betätigung" die erwähnten Straftatbestände erfüllt (Urteilsabdruck S. 11). Das schließt eine wissenschaftliche Arbeit nicht von vornherein aus, sondern setzt sie - wenn vom "Deckmantel" gesprochen wird - eher voraus; schon das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger nicht das Fehlen einer wissenschaftlichen Fragestellung vorgeworfen - auch wenn es in diesem Punkte Zweifel hatte -, sondern in der Art der Bearbeitung die unwürdigkeitsbegründenden Umstände gesehen, so etwa im Aufstellen unbewiesener, strafrechtlich relevanter Behauptungen (Urteilsabdruck S. 22). Lag der Vorwurf also in der Art wissenschaftlicher Tätigkeit, so konnte vom "Deckmantel wissenschaftlicher Betätigung" gesprochen werden, weil nach der - revisionsrechtlich, wie erwähnt, nicht zu beanstandenden - Würdigung der Vorinstanzen die damit unterstellte wissenschaftliche Betätigung als Deckmantel für Volksverhetzung und Aufstachelung zum Rassenhaß benutzt wurde. Deswegen ist dem Kläger der Doktorgrad entzogen worden; dem beschließenden Senat scheint daher die Frage, die "ein entschiedener Verfechter der streitbaren Demokratie" "unnachsichtig" gestellt hat, "ob es mit Liberalität vereinbar ist, dem Autor wegen seiner Schrift den Doktortitel abzuerkennen" (vgl. Eckhard Jesse, "Vergangenheitsbewältigung" in der Bundesrepublik Deutschland, in: Der Staat 26, 1987, S. 539 [563]), in bezug auf den Fall des Klägers nicht präzise genug formuliert zu sein; es geht nicht darum, unbequeme oder für unbequem gehaltene Streitfragen, wie sie etwa im sog. "Historikerstreit" wissenschaftlich ausgefochten werden, zu diskriminieren und zu unterdrücken; entscheidend ist hier vielmehr die Erfüllung von Straftatbeständen spezifischer Art durch wirkliche oder vermeintliche Wissenschaft. Jedenfalls steht außer Frage, daß wissenschaftliche Tätigkeit nicht zur Erfüllung solcher Straftatbestände wie der erwähnten benutzt werden darf; dies bedarf schon deswegen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Beschwerde insoweit Revisionszulassungsgründe nicht geltend macht, wie sie sich übrigens zwar pauschal auch auf Art. 5 Abs. 3 GG beruft (Beschwerdeschrift S. 19), im Zusammenhang mit diesem Grundrecht grundsätzliche Fragen aber nicht aufzeigt. Ebensowenig wie die durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit künstlerischer Betätigung in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen darf (vgl. BVerfGE 75, 369 [BVerfG 03.06.1987 - 1 BvR 313/85]), gestattet es die Wissenschaftsfreiheit - erst recht nicht die Meinungsäußerungsfreiheit, auf die sich der Kläger im Laufe des Verfahrens ebenfalls wiederholt berufen hat -, Straftatbestände zu verwirklichen, die - wie die §§ 130, 131 StGB zumindest in dem hier in Frage stehenden Bereich - die Menschenwürde der verletzten Personenkreise in ihrem Kern schützen sollen.
- c)
Weil es nach dem Gesagten um die Erfüllung der Tatbestände der §§ 130, 131 StGB, nicht hingegen um den Charakter der Wissenschaftlichkeit des klägerischen Buches ging, bedurfte es auch nicht der Vernehmung der Dekane zu dieser Frage und dazu, ob sie dieses Buch vollständig gelesen hatten, um sich ein abschließendes Urteil über die Qualität dieses Buches als Ausdruck von Wissenschaft bilden zu können.
- d)
Nach dem zu 1 a Gesagten hat das Oberverwaltungsgericht ferner nicht dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, daß es die Mitglieder des Dekane-Konzils nicht darüber vernommen hat, ob sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von den Zuschriften hatten. Da es für deren Entscheidung nicht darauf ankam, bedurfte es einer Vernehmung der Dekane nicht; es war - entgegen der Auffassung des Klägers - daher auch nicht verfahrensfehlerhaft, daß sich das Oberverwaltungsgericht zur Frage einer Vernehmung der Dekane nicht geäußert hat. Was den Einfluß der Zuschriften auf die Ermessensentscheidung des Dekane-Konzils betrifft, so kommt hinzu, daß bei der Entziehung des Doktorgrades auch die Verurteilung des Klägers wegen Beleidigung aufgrund seines offenen Briefes vom 15. April 198O an einen Vorsitzenden Richter des Bundesgerichtshofs in die Erwägungen einbezogen worden war (vgl. S. 11 des Bescheides vom 29. März 1983); in dem Brief hatte der Kläger die von dem Richter als "offenkundige Tatsache" bezeichnete Ermordung von Millionen Juden als in Wirklichkeit "offenkundigen Blödsinn" bezeichnet und in diesem Zusammenhang auf sein Buch hingewiesen; auch insoweit trägt die Beschwerde nicht vor, daß die Zuschriften sich mit diesem Vorgang befaßt hätten oder den Verfassern der Zuschriften dieser Vorgang bekannt gewesen wäre.
Kreiling
Seebass