Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1987, Az.: BVerwG 3 C 27/86
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Prämienverordnung; Milch; Nichtvermarktung; Genehmigungswiderruf; Rückforderung; Vertrauensschutz; Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 27/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 29.11.1983 - 3 A 89/81
- OVG Lüneburg 27.02.1986 - 3 A 58/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1988, 1477 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelung des § 7 II 1 der Prämienverordnung (Nichtvermarktung von Milch) vom 22. 6. 1977 schließt bei dem Widerruf von Genehmigungen und Bewilligungen und der Rückforderung von Prämien zwar das Ermessen, nicht jedoch den Vertrauensschutz aus.
2. Bei dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist bei der Rückforderung einer nach Gemeinschaftsrecht zu Unrecht empfangenen Prämie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts auf Vertrauensschutz grundsätzlich nach nationalem Recht zu beurteilen.
3. Die "Kenntnis" der "Tatsachen" i. S. der §§ 49 II, 48 IV VwVfG liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen und in der Erkenntnis, daß diese Tatsachen den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, in einem Rechtsirrtum über den Umfang des aufgrund dieser Tatsachen zulässigen Widerrufs befindet.