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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1993, Az.: BVerwG 11 C 47.92

Verwaltungsverfahren; Verwaltungsakt; Rücknahme; Investitionszulage; Irreversible Vermögensdisposition; Redlichkeit; Gutgläubigkeit; Schutzwürdiges Vertrauen; Überwachungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 47.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 21.04.1988 - AZ: 1 K 2261/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.11.1991 - AZ: 4 A 1346/88

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 81 - 88
  • BayVBl 1993, 632-634
  • DVBl 1993, 727-729 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 177-180
  • DÖV 1993, 911-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2761-2766 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2764-2766
  • NVwZ 1993, 1183 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rücknahme einer Investitionszulagebescheinigung wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht richtet sich im Grundsatz nach nationalem Recht, nämlich nach § 48 VwVfG.

  2. 2.

    Auch wenn der durch eine rechtswidrige Investitionszulagebescheinigung Begünstigte eine gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG irreversible Vermögensdisposition getroffen hat und nicht bösgläubig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG war, kann sich bei der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gebotenen Abwägung sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts als gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse minder gewichtig und damit nicht schutzwürdig erweisen.

  3. 3.

    Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Investitionszulagebescheinigung und die darauf beruhende staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EWGV zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens gewährt worden sind.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn der durch eine rechtswidrige Investitionszulagebescheinigung Begünstigte eine gem. § 48 II 2 VwVfG irreversible Vermögensdisposition getroffen hat und nicht bösgläubig i. S. des § 48 II 3 VwVfG war, kann sich bei der nach § 49 II 1 VwVfG gebotenen Abwägung sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts als gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse minder gewichtig und damit nicht schutzwürdig erweisen.

  2. 2.

    Bei den nach § 49 II 1 gebotenen Abwägung ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse dann grundsätzlich nicht schutzwürdig, wenn die Investitionszulagebescheinigung und die darauf beruhende staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EWGV zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens gewährt worden sind.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, Tochterfirma einer international tätigen Firmengruppe, produziert und vertreibt synthetische Teppichgarne. Im Juni 1962 beantragte sie bei der Beklagten eine Bescheinigung nach § 2 des Investitionszulagengesetzes - InvZulG -, um in den Genuß einer Wirtschaftsbeihilfe für ein Investitionsvorhaben zu kommen, das im wesentlichen der Produktionsverbesserung von Polypropylengarnen dienen sollte. Antragsgemäß stellte die Beklagte die Bescheinigung mit Bescheid vom 14. Januar 1983 aus. In der Folgezeit erhielt die Klägerin zur Finanzierung der Errichtung einer Produktionshalle und der Anschaffung von Maschinen und maschinellen Anlagen Zuschüsse nach dem Investitionszulagengesetz in Höhe von 1.721.212 DM.

2

Erst nach Auszahlung der Beihilfe wurde die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 1984 unterrichtet. Die Kommission stellte daraufhin mit Bescheid vom 10. Juli 1985 fest, die Beihilfe verstoße gegen Art. 92 und 93 Abs. 3 EWGV, und forderte die Beklagte auf, die Rückzahlung der Subvention zu veranlassen. Das von der Klägerin hiergegen eingeleitete Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof blieb erfolglos (Urteil vom 24. Februar 1987, EuGHE 1987, 921 = NJW 1987, 3072).

3

Mit Bescheid vom 27. März 1986 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Bescheinigung nach § 48 VwVfG mit der Begründung zurück, sie verstoße nach Feststellung der Kommission gegen Gemeinschaftsrecht. Der Verstoß sei jedoch aus den Antragsunterlagen der Klägerin nicht zu erkennen gewesen. Da die Klägerin dies gewußt habe, könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

4

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hatte im ersten und zweiten Rechtszug keinen Erfolg. Im Berufungsurteil (EuZW 1992, 286) ist im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin über ihr Investitionsvorhaben alle erforderlichen Angaben gemacht habe, ferner ob ihr die Unvereinbarkeit der Bescheinigung mit Art. 92 EWGV sowie die Erforderlichkeit der Notifizierung bekannt gewesen seien. Entscheidend sei nämlich, daß die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorzunehmende Abwägung zu ihren Lasten ausgehen müsse. Einer solchen Abwägung stehe die Regelwertung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht entgegen, obgleich die Klägerin die ihr zugeflossene Subvention bereits verbraucht habe. Diese Regelwertung werde nämlich im vorliegenden Fall durch Gemeinschaftsrecht verdrängt. Zwar gelte das Gebot des Vertrauensschutzes auch im Gemeinschaftsrecht, doch dürfe die Abwägung in § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht dazu führen, daß die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beihilfen praktisch unmöglich werde. Daraus sei zu folgern, daß die Grundsätze des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG im Hinblick auf Art. 93 Abs. 3 EWGV nur eingeschränkt zur Anwendung kämen. Erst wenn das Notifizierungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt sei, bestehe für den Subventionsempfänger ein gesicherter Grund für die Annahme, daß die Beihilfe auch in materieller Sicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Da sich die Klägerin nicht vergewissert habe, ob die Beklagte ein ordnungsgemäßes Notifizierungsverfahren durchgeführt habe, verdiene sie im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG keinen Vertrauensschutz. Die Beklagte sei daher ohne eigenen Ermessensspielraum gehalten gewesen, die Bescheinigung zurückzunehmen. Die Rücknahmeentscheidung sei innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ergangen, denn es komme für deren Beginn auf die Kenntnis der materiellen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nach Art. 92 EWGV an. Diese Kenntnis habe die Beklagte frühestens mit der Bekanntgabe der Kommissionsentscheidung vom 10. Juli 1985 erhalten.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie trägt u.a. vor: Der Rücknahmebescheid der Beklagten sei aufzuheben, weil die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verstrichen sei, denn die Beklagte habe von Anfang an gewußt, daß kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden sei. Im Gegensatz dazu habe die Klägerin nicht gewußt, daß ein Verfahren nach Art. 93 Abs. 3 EWGV hätte durchgeführt werden müssen. Sie habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß sich die Beklagte gemeinschaftsrechtskonform verhalte.

6

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

7

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin erteilte Investitionszulagebescheinigung (§ 2 des Investitionszulagengesetzes 1982, BGBl. I S. 647 - InvZulG -) wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen hat, zutreffend in § 48 VwVfG, denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. BVerwGE 74, 357 <360>; EuGH, Urteil vom 20. September 1990, EuGHE 1990, 3453 = NVwZ 1990, 1161 Rdnr. 12). § 2 Abs. 4 InvZulG scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil der angefochtene Rücknahmebescheid nicht auf die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift gestützt ist.

9

Wie sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergibt, darf ein Verwaltungsakt, der wie die Investitionszulagebescheinigung Voraussetzung für eine Geldleistung ist, im Falle seiner Rechtswidrigkeit unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 zurückgenommen werden. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen zu Recht als erfüllt angesehen.

10

1.

Die der Klägerin erteilte Investitionszulagebescheinigung ist rechtswidrig. Dies folgt daraus, daß in der an die Beklagte gerichteten Kommissionsentscheidung vom 10. Juli 1985 die Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfe - und damit zugleich der ihr zugrundeliegenden Investitionszulagebescheinigung - mit dem EWG-Vertrag festgestellt und daß die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Februar 1987 (EuGHE 1987, 921 = NJW 1987, 3072) als unbegründet abgewiesen worden ist. Die Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist daher gemäß Art. 189 Satz 4 EWGV sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte bindend.

11

2.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein solcher rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zuerst genannte Voraussetzung gegeben ist, die Klägerin also auf den Bestand der Bescheinigung vertraut hat. Wie das angefochtene Urteil ohne Verletzung von Bundesrecht ausführt, ist die Rücknahme der Investitionszulagebescheinigung jedenfalls deswegen gerechtfertigt, weil ein etwaiges Vertrauen der Klägerin unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

12

Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG "in der Regel" schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das Berufungsurteil stellt hierzu fest, die Klägerin habe die ihr aufgrund der Bescheinigung zugeflossenen Mittel bereits verwendet; es geht deshalb davon aus, daß einer der Fälle des "irreversiblen Verbrauchs" vorliege, in denen das Interesse am Schutz des Vertrauens auf den begünstigenden Verwaltungsakt "in der Regel" Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme verdiene. Mit Recht jedoch hält das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abweichende Gewichtung der Interessen für geboten.

13

Dem steht nicht entgegen, daß hier keiner der drei Tatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 VwVfG erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er in einem dort näher bestimmten Sinne bösgläubig war, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Das bereits erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Februar 1987 (a.a.O.) enthält keine Aussage des Inhalts, daß der Klägerin Bösgläubigkeit in diesem Sinne vorzuwerfen sei (vgl. dazu Fischer, DVBl. 1990, 1089 <1090>; a.A. Fastenrath, JZ 1992, 1082 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.11.1991 - 4 A 1346/88] <1084>). Ebensowenig sind im Berufungsurteil Tatsachen festgestellt, die den Schluß erlauben würden, die Klägerin habe gewußt, daß die vom Bundesministerium für Wirtschaft ausgestellte Investitionszulagebescheinigung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, oder sie habe dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewußt. Grobe Fahrlässigkeit ist nur gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (so die Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X; vgl. auch Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 48 Rdnr. 73). Der bloße Umstand, daß die Klägerin nach Beantragung der Investitionszulagebescheinigung im Jahr 1982 nicht nachgeforscht hat, ob das für die Entscheidung zuständige Bundesministerium ein etwa gebotenes Überwachungsverfahren gemäß Art. 93 Abs. 3 EWGV ordnungsgemäß durchgeführt hat, reicht für die Annahme eines besonders schweren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nicht aus (vgl. Triantafyllou, NVwZ 1992, 436 <439>; a.A. Fastenrath a.a.O. S. 1084). Das gilt um so mehr, als die Klägerin die Investitionszulagebescheinigung schon im Januar 1983 und somit vor der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 1983 (ABl. C 318 S. 3) erhalten hatte; darin wurden "die potentiellen Empfänger staatlicher Beihilfen" erstmals darauf aufmerksam gemacht, daß sie bei Nichtdurchführung des Überwachungsverfahrens mit einer Rückforderung der Beihilfe rechnen müßten (vgl. dazu Fischer a.a.O. S. 1092).

14

Daß der Klägerin somit keine Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zur Last gelegt werden kann, bedeutet nicht, daß es bei der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, also bei einer Schutzwürdigkeit ihres etwaigen Vertrauens auf den Bestand der Investitionszulagebescheinigung, bleiben müßte. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG besagt nämlich nicht, daß die drei Fälle, in denen Vertrauensschutz selbst bei Vorliegen einer Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausscheidet, die einzigen Ausnahmen von jener Regel sind. Dies wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes bestätigt. Dort heißt es, Satz 3 enthalte nur Beispiele; es gebe auch andere Fälle, in denen sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen könne (BT-Drucks. 7/910 S. 70 <Begründung zu § 44 Abs. 2 des Entwurfs = § 48 Abs. 2 VwVfG>; ebenso Steixens/Bonk/Leonnardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 48 Rdnr. 105). § 46 Abs. 2 VwVfG schließt also nicht aus daß sich bei der nach Satz 1 gebotenen Abwägung das subjektive Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts als gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse minder gewichtig und damit nicht schutzwürdig erweist, obwohl der Begünstigte eine irreversible Vermögensdisposition getroffen hat und nicht bösgläubig im Sinne des Satzes 3 war. So verhält es sich hier.

15

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muß das nationale Recht so angewandt werden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung staatlicher Beihilfen nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 1990 a.a.O. Rdnr. 19). Diesem Gebot würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn bei gemeinschaftsrechtswidrigen staatlichen Beihilfen, über die der Begünstigte bereits gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG disponiert hat, das öffentliche Rücknahmeinteresse nur in den Fällen der Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG durchgesetzt würde. Da Bösgläubigkeit dieses Grades vielfach - wie auch im vorliegenden Fall - nicht nachweisbar sein wird, hätte die Anwendung der in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG normierten Regel zur Folge, daß die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung in weitem Umfang unmöglich wäre. Dadurch würde das Gemeinschaftsinteresse an der Wahrung der im EWG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsordnung, namentlich das Gemeinschaftsinteresse daran, daß die Mitgliedstaaten ihre oft vernachlässigte Notifizierungspflicht gemäß Art. 93 Abs. 3 EWGV erfüllen (vgl. dazu Magiera in: Festschrift für Börner, 1992, S. 213 <218 f.>; Bleckmann, JZ 1992. 46), erheblich beeinträchtigt.

16

Deshalb kommt dem öffentlichen Rücknahmeinteresse in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich ein größeres Gewicht zu als bei der Rücknahme von Geldleistungsverwaltungsakten, die nur gegen nationales Recht verstoßen. Im zuletzt genannten Fall dient die Rücknahme dem fiskalischen Interesse sowie dem Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, in Fällen der vorliegenden Art darüber hinaus der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung. Diesem durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse gebührt bei der Abwägung im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch dann Vorrang vor dem gegenteiligen Interesse des Begünstigten, wenn dieses nicht wegen Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG von vornherein schutzunwürdig ist. Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe wie hier ohne Beachtung des in Art. 93 EWGV zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gewährt wurde. Damit ist nicht etwa jeglicher Vertrauensschutz preisgegeben. Denn eine sichere Grundlage für ein Vertrauen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Beihilfe besteht nur, wenn das Überwachungsverfahren als Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe eingehalten worden ist. Einem sorgfältigen Wirtschaftsunternehmen ist es aber - wie das Berufungsgericht (UA S. 14) im Anschluß an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. September 1990 a.a.O. Rdnr. 14) sinngemäß feststellt - regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

17

Ist das vorgeschriebene Überwachungsverfahren wie hier nicht durchgeführt worden, so ist das Vertrauen des Beihilfeempfängers nur ausnahmsweise schutzwürdig, wenn dafür besondere Umstände sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 a.a.O. Rdnr. 16). Solche außergewöhnlichen Umstände sind für den vorliegenden Fall im Berufungsurteil nicht festgestellt und im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Februar 1987 (a.a.O. Rdnr. 20-25) sinngemäß verneint worden. Insbesondere wird darin betont, die Investitionszulage sei "unzweifelhaft" eine Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EWGV gewesen, die nach Art. 93 Abs. 3 EWGV hätte notifiziert werden müssen. Wird zudem berücksichtigt, daß die Klägerin ein international verflochtenes Unternehmen ist, das nach eigenen Angaben schon zur Zeit der Beantragung der Investitionszulagebescheinigung einen großen Teil seines Umsatzes europaweit erzielte, so muß gemäß der Regel davon ausgegangen werden, daß es der Klägerin möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Investitionszulage zu erkennen.

18

3.

Stehen demnach Gründe des Vertrauensschutzes im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG der Rücknahme der Investitionszulagebescheinigung nicht entgegen, so hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Ermessensfreiheit von der Rücknahme abzusehen. Zwar liegt die Rücknahmeentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Hier jedoch war die Beklagte aufgrund der - mit Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Februar 1987 (a.a.O.) bestandskräftig gewordenen - Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 verpflichtet, eine nach nationalem Recht zulässige Rücknahme der gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheinigung auch tatsächlich vorzunehmen.

19

4.

Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß der angefochtene Rücknahmebescheid vom 27. März 1986 nicht gegen § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verstößt. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres zurückgenommen werden, seitdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme rechtfertigen. Diese Frist ist hier gewahrt. Sie beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Anwendung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwGE 70, 356). Danach begann der Lauf der Jahresfrist hier frühestens im Zeitpunkt der Zustellung der Kommissionsentscheidung vom 10. Juni 1985 an die Beklagte. Denn erst diese Entscheidung stellte klar, daß die Investitionszulage nicht nur formell, scndern ajcn materiell gemeinschaftsrecntswidrig war und daß der Beklagter, keine Ermessensfreineit zustand, von einer Rücknahme abzusehen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.290.909 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Dr. Kugele
Kipp