Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1966, Az.: BVerwG VI B 7.65
Anwenbarkeit des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) im Hinblick auf die Übergangsregelung des§ 137 BRRG ; Bedürfnis einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung zur Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht; Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der näheren Ausgestaltung des Versorgungsanspruches der Wehrmachtpensionäre
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 7.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.05.1965 - AZ: V OVG A 86/63
Rechtsgrundlagen
- § 127 Abs. 1 BRRG
- § 137 BRRG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 G 131
- Art. 14 GG
- Art. 131 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die Revision nicht gemäß § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 Abs. 1 BRRG zugelassen, weil die Klage bereits vor dem 14. September 1957 erhoben worden ist. In einem solchen Falle ist § 127 BRRG im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG nicht anwendbar (vgl.Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377], seither ständige Rechtsprechung). Daß § 127 BRRG auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nur in den Grenzen seines bisherigen Geltungsbereichs - also in den durch § 137 BRRG gesetzten Grenzen - weitergilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschlüsse vom 16. März 1965 - BVerwG VI B 17.64 - undvom 17. Dezember 1965 - BVerwG VI B 4.65 - mit weiteren Nachweisen).
Auch die Voraussetzungen des vom Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Klägers würde für das Revisionsgericht kein Anlaß bestehen, im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 167) und vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) die von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsprechung zur "bisherigen Bemessungsgrundlage" (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131) bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (vgl. BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) aufzugeben. Das Oberverwaltungsgericht hat bereits in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 9 der Urteilsausfertigung) zutreffend ausgeführt, daß diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Beschluß BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] nicht überholt ist. Auch die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt darauf hingewiesen, daß durch den angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts keine völlig neue Rechtslage für die Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten entstanden ist (vgl. u.a. dieUrteile vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61-, vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 95.62 - undvom 11. November 1965 - BVerwG II C 14.64 -). Im vorliegenden Fall geht es nicht um den - nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14 GG geschützten - Kernbestand des Versorgungsanspruchs eines früheren Berufssoldaten, sondern um die Ausgestaltung dieses Anspruchs der Höhe nach. Eine solche Regelung liegt - auch nach der Meinung des Bundesverfassungsgerichts - gemäß Art. 131 GG im Ermessen des Gesetzgebers; dieser hat lediglich darauf Bedacht zu nehmen, daß der Unterhalt standesgemäß bleibt (vgl.Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 55.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 112 BBG Nr. 3]). Daß die nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der während des zweiten Weltkrieges im Beurlaubtenstand wiederverwendeten - nicht reaktivierten - Wehrmachtspensionäre durch das Gesetz zu Art. 131 GG (F. 1953) nach ihrer beim Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst erreichten Rechtsstellung, also ohne Berücksichtigung der während des Beurlaubtenstandes erlangten Beförderungen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 in der hier anzuwendenden bis zum 31. August 1957 geltenden Fassung) nicht die "absolute Grenze" des standesgemäßen Unterhalts unterschreitet, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Soldatenurteil vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [341 ff.]) festgestellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich daher keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage.
Es ist ferner nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch nicht näher (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargetan, inwiefern die Entscheidung BVerfGE 15, 167 geeignet sein könnte, der durch BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] eingeleiteten Rechtsprechung die Grundlage zu entziehen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befaßt sich u.a. mit verfassungsrechtlichen Rückwirkungsproblemen bei der Änderung eines leistungsgewährenden Gesetzes (dort: Änderungs- und Anpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1952 [GV. NW. S. 423]). Diese Problematik hat keinen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der hier bejahten Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der näheren Ausgestaltung des Versorgungsanspruches der Wehrmachtpensionäre durch das Gesetz zu Art. 131 GG. Jedenfalls läßt sich mit jenem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hier keine von BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] abweichende Entscheidung zugunsten des Klägers rechtfertigen; denn sein Anspruch auf Versorgung wurde als solcher durch das Gesetz zu Art. 131 GG nicht beseitigt. Gerade dieser Gesichtspunkt ist aber - wie oben dargelegt - nach BVerfGE 16, 94 (111 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60][BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] für den Grundrechtsschutz des Art. 14 GG in bezug auf die Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten von ausschlaggebender Bedeutung.
Das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 31. Juli 1964 - VI A 1288.62 - betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt; im übrigen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil durchBeschluß vom 16. März 1965 - BVerwG VI B 17.64 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen.
Die Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker