Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG II C 55.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 55.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 04.04.1963 - AZ: OVG IV B 16.62
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 G 131
- § 3 S. 2 G 131
- § 53 Abs. 1 S. 3 G 131
- § 64 G 131
- § 79 Abs. 1 Halbs. 2 G 131
- § 112 Nr. 1 BBG
- § 155 Abs. 1 BBG
- § 180 Abs. 3 LBG Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 18. April 1906 Berufssoldat in der damaligen deutschen Wehrmacht. Nachdem er zum Zeugleutnant befördert worden war, schied er im Jahre 1920 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus der alten Wehrmacht aus. Er nahm in den Jahren 1936 bis 1939 in der neuen Wehrmacht an fünf militärischen Übungen mit einer Gesamtdauer von 86 Tagen teil. Er wurde mit Wirkung vom 1. September 1936 "bei den Offizieren des Beurlaubtenstandes des Heeres als Oberleutnant (W).d.Res. ... angestellt" und mit Wirkung vom 1. März 1938 zum Hauptmann (W) d.R. befördert. Er leistete vom 26. August 1939 bis zum 29. Februar 1940 und vom 15. September 1942 bis zum 2. September 1944 als Hauptmann (W) d.R. z.V. Kriegswehrdienst.
Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in den Fassungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (F. 1953) - und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - setzte der Beklagte durch Bescheid vom 27. November 1958 die Versorgungsbezüge des Klägers für den Versorgungszeitraum ab 1. September 1953 fest. Der Beklagte legte dabei unter Berufung auf § 64 G 131 die Versorgungsbezüge zugrunde, die der Kläger vor seiner Einberufung zum Wehrdienst am 26. August 1939 erhalten hatte und berücksichtigte als ruhegehaltfähig nur die Dienstzeit des Klägers in der alten Wehrmacht und die Zeit, während der Kläger im zweiten Weltkrieg als Offizier z.V. Dienst geleistet hatte, nicht jedoch die Zeiten der vorerwähnten Übungen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 4. April 1959 zurück.
Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 23. Oktober 1959 stattgegeben. Das dieses Urteil durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1961 ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 71.61 - (BVerwGE 14,88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) wegen unrichtiger Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 64 G 131 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur Prüfung der Anrechenbarkeit der Übungszeiten des Klägers auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückverwiesen worden.
Während des erneuten Berufungsverfahrens hat das Landesverwaltungsamt Berlin dem Berufungsgericht angezeigt, daß das Land Berlin nunmehr von ihm vertreten werde.
Durch Urteil vom 4. April 1963 hat das Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen angeführt:
Das Landesverwaltungsamt sei nicht legitimiert, das Land Berlin unmittelbar anstelle des Senators für Inneres als der obersten Dienstbehörde zu vertreten. Zwar ergebe sich aus § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 G 131 in Verbindung mit § 180 des Landesbeamtengesetzes für Berlin in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - eine gesetzliche Ermächtigung der obersten Dienstbehörde zur Übertragung der Vertretungsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bereich des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes. Nach dem Wortlaut der Anordnung des Senators für Inneres vom 1. März 1963 (Amtsblatt von Berlin S. 342) sei jedoch die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf das Landesverwaltungsamt auf die Fälle aus dessen sachlichem Zuständigkeitsbereich beschränkt. Bisher sei die ordnungsgemäß begründete sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für Entscheidungen nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes nicht nachgewiesen. Die in § 60 Abs. 1 Satz 2 G 131 geregelte Zuständigkeit für Entscheidungen nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes könne nur durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen werden. Diese Form sei durch die Allgemeinverfügung des Senators für Inneres vom 26. Februar 1963 und durch dessen Anordnung vom 1. März 1963 nicht gewahrt. Mangels ordnungsgemäßer Übertragung der sachlichen Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsamt sei der Senator für Inneres weiterhin oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131 in Verbindung mit § 6 a des Berliner Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 969) - Berl.DG/G 131 - und das Landesverwaltungsamt lediglich unterbevollmächtigter Vertreter des Senators für Inneres.
Mit Recht habe der Beklagte die Zeiten der Übungen des Klägers in der neuen Wehrmacht nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Der Dienst des Klägers während dieser Übungen sei keine Wiederverwendung im Sinne der im Rahmen des § 64 G 131 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131. Der Begriff der Wiederverwendung im Sinne dieser Vorschrift sei bei einem früheren Berufssoldaten ebenso auszulegen wie der gleichlautende Begriff in § 19 G 131 für einen Beamten. Er setze die verantwortliche Übernahme dienstlicher Obliegenheiten (bei Beamten: "eines Amtes") voraus. Übungen im Beurlaubtenstand hätten jedoch nur der eigenen Ausbildung gedient, nicht dagegen der Wehrnehmung von Aufgaben, wie sie ein Offizier auf einem ihm übertragenen Aufgabengebiet in einer Dienststelle des Heeres wahrzunehmen gehabt habe.
In dem Wehrpaß des Klägers sei zwischen Zeiten der Übungen im Beurlaubtenstand "bei einer Dienststelle" und Zeiten der "Zugehörigkeit z u Dienststellen des Heeres" unterschieden worden. In der früheren Wehrmacht seien mithin die Dienstzeiten der Übungen und diejenigen der Wiederverwendung unterschiedlich bewertet worden, auch wenn es sich in beiden Fällen um "aktiven" Wehrdienst gehandelt habe. Die Zeiten, während deren der Kläger nach der Dienstzeitbescheinigung des Heereszeugamtes Breslau vom 2. September 1944 als Hauptmann (W) d.R. z.V. in der Wehrmacht "gedient" habe, sei unter der letztgenannten Überschrift auf Seite 12 des Wehrpasses eingetragen.
Mit der gegen dieses Berufungsurteil gerichteten, zugelassenen, Revision rügt der Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht und die unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 4. April 1963 verkündeten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Bescheide des Beklagten vom 27. November 1958 und vom 4. April 1959 aufzuheben, soweit die von dem Kläger geleisteten militärischen Übungen in der Zeit vom 17. Februar bis 13. März 1936, vom 9. August bis 18. September 1937, vom 25. August bis 28. August 1938, vom 14. November bis 26. November 1938 und vom 26. Januar bis 27. Januar 1939 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.
II.
Die Revision führt nicht zum Erfolg. Das angefochtene Urteil hält - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Prüfung stand.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das Landesverwaltungsamt Berlin vertrete im vorliegenden Rechtsstreit das Land Berlin nicht unmittelbar, sondern sei lediglich unterbevollmächtigter Vertreter des Senators für Inneres, beruht auf der Auffassung, die sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen nach dem Gesetz zu Artikel 131 könne nur durch Gesetz oder - auf Grund gesetzlicher Ermächtigung - durch Rechtsverordnung übertragen werden. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Nach der im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - ist die Übertragung der durch § 60 G 131 begründeten sachlichen Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde - auch für die hier streitige Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienst seif (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 BBG) - allgemein gestattet, ohne daß für diese Maßnahme eine besondere Rechtsform vorgeschrieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Übertragung der, sachlichen Zuständigkeit für die Regelung der Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes auch durch eine Verwaltungsanordnung geschehen kann, die den Sachbereich und die für diesen nunmehr zuständige andere Behörde bezeichnet. Demgemäß ist auch bei unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG im Bereich des Bundes verfahren worden (vgl. z.B. "Anordnungen" vom 21. November 1958 [BAnz. Nr. 231 vom 2. Dezember 1958], vom 18. Juni 1959 [VMBl. S. 474], vom 19. Dezember 1960 [GMBl. S. 94] und vom 5. Oktober 1961 [BAnz. Nr. 199 vom 14. Oktober 1961 und Nr. 202 vom 19. Oktober 1961]). Der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Anordnung des Senators für Inneres vom 1. März 1963 (Amtsblatt für Berlin S. 342) lediglich eine Verwaltungsanordnung ist, steht mithin der Rechtswirksamkeit der dort vorgesehenen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit von dem Senator für Inneres auf das Landesverwaltungsamt Berlin nicht entgegen. Erachtet man mit Rasch (DÖV 1957 S. 337 [338]) die Veröffentlichung einer Übertragungsregelung im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG in dem dafür bestimmten Publikationsorgan für erforderlich, so ist hier diesem Erfordernis durch die Veröffentlichung der Anordnung vom 1. März 1963 im Amtsblatt für Berlin (vgl. dazu § 180 Abs. 3 LBG und § 8 a des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltung in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1964 [GVBl. S. 252]) genügt. Daß in der Anordnung vom 1. März 1963 die §§ 53 und 64 G 131 nicht ausdrücklich erwähnt sind, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit der Übertragung nicht. Denn diese Vorschriften enthalten - anders als die sonstigen in Abschnitt B I Abs. 1 und Nr. 4 der Anordnung vom 1. März 1963 genannten Vorschriften - keine Regelung der Zuständigkeit. Der in Abschnitt B III der Anordnung vom 1. März 1963 zugunsten des Senators für Inneres vorgesehene Zuständigkeitsvorbehalt für Versorgungsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung schließt die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts lediglich für diejenigen Einzelfälle aus, in denen der Senator für Inneres die Entscheidung ausdrücklich an sich zieht. Daß dies hier geschehen sei, ist weder dem Berufungsurteil noch den im Berufungsverfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Versorgungsakten des Klägers zu entnehmen. Auf das hiernach kraft ordnungsgemäßer Übertragung durch den Senator für Inneres für die Entscheidung über die Versorgungsregelung im Falle des Klägers sachlich zuständig gewordene Landesverwaltungsamt ist schließlich durch Abschnitt C Nr. 2 der Anordnung vom 1. März 1963 insoweit auch die gerichtliche Vertretung des Landes Berlin in Übereinstimmung mit § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 G 131 (F. 1957 und 1961) und § 180 Abs. 3 LBG rechtswirksam übertragen worden. Daraus folgt, daß das Landesverwaltungsamt im vorliegenden Rechtsstreit das Land Berlin unmittelbar vertritt. Diesem Ergebnis ist durch entsprechende Fassung der Parteibezeichnung des beklagten Landes Berlin im Rubrum des Revisionsurteils Rechnung zu tragen.
In der Sache selbst streiten die Parteien - nach der Klarstellung des Revisionsantrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - nur noch darum, ob die Zeiten, während deren der Kläger in den Jahren 1936 bis 27. Januar 1939 an Wehrübungen teilgenommen hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.
Diese Frage ist für das dem Kläger in der Zeit vom 1. September 1953 bis zum Ablauf des 31. August 1957 zu gewährende Ruhegehalt auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in der für diesen Zeitabschnitt geltenden Fassung zu beantworten. Insoweit kommt als Rechtsgrundlage nur die auf den Kläger anwendbare (vgl. BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit § 112 Nr. 1 BBG in Betracht. Denn die Verweisung auf die letztgenannte Vorschrift ist durch Artikel I Nr. 45 Buchst. a Satz 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄG/G 131 - mit Rückwirkung vom 1. September 1953 (Art. VI Abs. 1 Nr. 4 des 3. ÄG/G 131) in § 64 G 131 eingefügt worden. Dagegen sind die von dem Berufungsgericht als Rechtsgrundlage bezeichnete Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 und die diese Vorschrift für den Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 G 131 für entsprechend anwendbar erklärende Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 erst mit Wirkung vom 1. September 1957 in das Gesetz zu Artikel 131 GG aufgenommen worden (Art. I Nr. 47 Buchst. c und Nr. 60 b Satz 2 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]).
Auch für die dem Kläger seit dem 1. September 1957 zu gewährenden Versorgungsbezüge ist § 112 Nr. 1 BBG entscheidend. Denn die seit diesem Zeitpunkt auf den Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 G 131 entsprechend anwendbare Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1957) bestimmt, daß die "Zeit der Wiederverwendung" als Dienstzeit "im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131" gilt. Aus der in § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 (P. 1957) enthaltenen Verweisung auf § 112 Nr. 1 BBG ergibt sich ferner, daß der in § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1957) enthaltene Begriff "Zeit der Wiederverwendung" in Übereinstimmung mit § 112 Nr. 1 BBG auszulegen ist.
Diese Vorschrift gestattet eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 111 BBG) nur um eine Zeit, während der der Versorgungsberechtigte eine "seine Arbeitskraft voll beanspruchende entgeltliche Beschäftigung" ausgeübt hat. Für die "Wiederverwendung" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 (F. 1957) hat das gleiche zu gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 7]). Die hiernach entscheidende Voraussetzung des § 112 Nr. 1 BBG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Allerdings begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung des § 112 Nr. 1 BBG sei schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger während seiner Wehrübungen nur ausgebildet worden sei und diese eigene Ausbildung nicht als "Wiederverwendung" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1957) anerkannt werden könne, rechtlichen Bedenken. Denn sogar die Verwendung von Berufs Soldaten erfolgt in Friedenszeiten weitgehend zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit und damit der Schlagkraft der Truppe, ist also weitgehend Ausbildung. Die Ausbildung ist mithin wesentlicher Bestandteil der eigentlichen Aufgaben der Wehrmacht in Friedenszeiten. Diesen Aufgaben dienten auch die Übungen von Reserveoffizieren des Beurlaubtenstandes, insbesondere von solchen des technischen Dienstes, zu denen der Kläger gehörte. Die Feststellung, daß dessen Wehrübungen nur seiner eigenen Ausbildung dienten, schließt daher nicht aus, daß seine Arbeitskraft durch seine Übungstätigkeit im Sinne des § 112 Nr. 1 BBG ebenso "voll beansprucht" wurde wie bei einem Berufsoffizier.
Bei dem Kläger fehlt es indessen an der in dieser Vorschrift weiter geforderten Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Entgeltlich im Sinne des § 112 Nr. 1 BBG ist nur eine Beschäftigung, während der dem wiederverwendeten Versorgungsempfänger die seiner Beschäftigung (Amt) angemessene Besoldung zu gewähren war, also die Bezüge zu zahlen waren, die einem Beamten oder Berufssoldaten und seiner Familie den standestgemäßen Unterhalt gewährleisten. § 112 Nr. 1 BBG erfaßt daher nicht Tätigkeiten, für die der Wiederverwendete nicht Dienstbezüge nach § 82 unter Beachtung der §§ 158 und 169 BBG (Ruhensvorschriften) oder einer vergleichbaren Regelung erhielt (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 112 Erl. zu RdNr. 7).
Bezüge dieser Art und Höhe hat der Kläger während seiner Wehrübungen gerade nicht erhalten. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen während dieser Übungen neben seinen Versorgungsbezügen lediglich. Übungsgeld bezogen. Dieses hatte seine Rechtsgrundlage in der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 25. November 1935 (RGBl. I S. 1358), die hier - ungeachtet der Irrevisibilität - von dem Revisionsgericht nach § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 565 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung angewendet werden kann, weil sie von dem Berufungsgericht nicht angewendet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1964 - BVerwG V C 128.63/129.63 -). Nach § 2 Nr. 1 der Verordnung konnte der Kläger außer der Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung nur Übungsgeld beanspruchen. Dieses war kein Entgelt in dem dargelegten Sinne. Es diente vielmehr offensichtlich nur der Bestreitung persönlicher Bedürfnisse des zur Wehrübung Einberufenen, die trotz Gewährung der Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung auftraten und deren individuelle Befriedigung dem Einberufenen überlassen blieb. Anderenfalls hätte es nicht der Regelung des § 4 der Verordnung vom 25. November 1935 bedurft, nach der den zu Wehrübungen einberufenen Angestellten und Arbeitern außerhalb des öffentlichen Dienstes Unterstützungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Mietverträgen und zum Unterhalt von Ehefrauen und Kindern gewährt werden konnten. Es hätte ferner nicht der Regelung des § 6 Abs. 2 der Verordnung bedurft, nach der den Beamten die Dienstbezüge - bis zu einer Dauer der Übung von vier Monaten, bei der Luftwaffe von sechs Monaten - fortzuzahlen waren (vgl. auch § 6 Abs. 3). Gerade diese Regelungen lassen erkennen, daß das Übungsgeld als "Entgelt" im oben dargelegten Sinne weder bestimmt noch ausreichend war. Da somit die Beschäftigung des Klägers während seiner Wehrübungen in den Jahren 1936 bis 1939 nicht entgeltlich im Sinne des § 112 Nr. 1 BBG war, hat das Berufungsgericht die Ruhegehaltfähigkeit der Übungszeiten im Ergebnis zutreffend verneint.
Hiernach ist nicht mehr auf die Frage einzugehen, welche Funktionen der Kläger während seiner Übungen ausübte. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung der sich auf diese Frage beziehenden Aufklärungsrügen der Revision. Für die Entscheidung ist schließlich auch unerheblich, ob der Kläger - wie die Revision unter Hinweis auf einschlägige Vorschriften des früheren Wehrrechts vorträgt - während seiner Wehrübungen im "aktiven" Wehrdienst stand; denn "aktiver Wehrdienst" (§ 7 Abs. 1 Buchst. a des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 [RGBl. I S. 609]) war nicht gleichbedeutend mit einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder einer entsprechenden "entgeltlichen Beschäftigung".
Die hier vorgenommene Auslegung der §§ 29 Abs. 3 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 3 und 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 (F. 1957) steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 7] und Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 - [a.a.O. Nr. 8]). Ihr kann der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481.60 - [NJW 1963 S. 1395, DVBl. 1963 S. 590] nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Im vorliegenden Falle geht es nicht um den - nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützten - Kernbestand des Versorgungsanspruchs eines früheren Berufssoldaten. Vielmehr betrifft die Anwendung der eben genannten Vorschriften lediglich die Bemessungsgrundlage für die Versorgung des Klägers, also die Ausgestaltung seines Versorgungsanspruchs der Höhe nach. Diese Regelung liegt - auch nach der Meinung des Bundesverfassungsgerichts - gemäß Artikel 131 des Grundgesetzes im Ermessen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat lediglich darauf Bedacht zu nehmen, daß der Unterhalt standesgemäß bleibt. Dafür, daß gegen diesen Grundsatz hier infolge der Nichteinbeziehung der Übungszeiten des Klägers in dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit verstoßen ist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Die Regelung der obengenannten Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit der sogenannten Nachdienstzeiten in der hier vertretenen Auslegung hält sich deshalb im Rahmen des dem Bundesgesetzgeber durch Artikel 131 des Grundgesetzes eingeräumten Ermessens. Dessen Grenzen sind hier auch nicht etwa dadurch überschritten, daß § 112 Nr. 1 BBG in Verbindung mit §§ 29 Abs. 3 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 3 und 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 (F. 1957) abweichend von dem früheren Wehrmachtversorgungsrecht (vgl. §§ 5 und 31 des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 [RGBl. I S. 1217]) gewisse Nachdienstzeiten nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Denn das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes hat auf Grund der in Artikel 131 des Grundgesetzes enthaltenen Ermächtigung keineswegs alle am 8. Mai 1945 bereits erdienten Rechte berücksichtigen müssen; und es gestattet - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - den Rückgriff auf die bis zum 8. Mai 1945 begründeten Ansprüche nur, soweit es dies ausdrücklich bestimmt (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 [88/89]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 10, 255 [256]).
Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr.Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer