Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1965, Az.: BVerwG II C 14.64
Infektion als Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG; Tragweite der Vorschrift des § 29 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Berechnung des erworbenen und erhaltenen Versorgungsanspruches nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften; Möglichkeit einer Erhöhung der Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 14.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.11.1963 - AZ: I A 1207/61
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 3 S. 1 u. 3 G 131
- § 135 Abs. 1 BBG
- § 135 Abs. 3 BBG
- § 181a BBG
- § 27a EWFVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 ist die Witwe, der Kläger zu 2 ist der Sohn des Dr. habil. Otto B., der als wissenschaftlicher Assistent und Dozent im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der Universität Königsberg tätig war. Dieser wurde am 1. September 1939 zum Wehrdienst einberufen. Am 6. Oktober 1939 starb er im Reservelazarett Königsberg an den Folgen einer Blinddarmentzündung. Die Kläger erhielten bis zum Zusammenbruch (8. Mai 1945) auf Grund des § 27 a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) - EWFVG - in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) - Zweite Maßnahmen VO - Unfallversorgung; denn § 4 Abs. 2 Zweite Maßnahmen VO sah die Versetzung eines Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, der infolge einer bei besonderem Einsatz erlittenen Beschädigung dienstunfähig geworden war, in den Ruhestand vor und § 27 a EWFVG für die Hinterbliebenen eines Beamten, der als Soldat durch einen bei besonderem Einsatz erlittenen Unfall verletzt worden war, die Gewährung von Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz.
Mit Wirkung vom 1. August 1958 erhielten die Kläger nach ihrer Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone in die Bundesrepublik normale Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 -. Ihren weitergehenden Antrag auf Gewährung von Unfallversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 30. November 1960 ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger im Verwaltungsstreitverfahren geklagt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch Urteil vom 17. November 1961 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Kläger mit dem Antrag,
das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen - den Klägern - Hinterbliebenenbezüge nach den vor dem 8. Mai 1945 festgestellten Grundlagen zu gewähren und insoweit den Bescheid vom 30. November 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1960 aufzuheben,
durch Urteil vom 26. November 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die Versorgung der Kläger sei das Gesetz zu Art. 131 GG maßgeblich. Im Rahmen dieses Gesetzes sei es ohne Bedeutung, daß den Klägern vor dem Zusammenbruch Unfallversorgung nach § 27 a EWFVG bewilligt worden sei. Denn § 29 Abs. 3 G 131 bestimme ausdrücklich, daß Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund des § 27 a EWFVG entfallen und daß Versorgungsansprüche, die auf Grund der vorbezeichneten Vorschrift erworben sind, nur dem Grunde nach gewahrt bleiben. Grundsätzlich sei zwar eine vor dem Zusammenbruch getroffene Feststellung über das Vorliegen eines Dienstunfalls auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu beachten. Ein Dienstunfall sei damals aber nicht festgestellt worden. Den Klägern sei nur Unfall Versorgung nach § 27 a EWFVG gewährt worden. Sie könnten daher mit Rücksicht auf § 29 Abs. 3 G 131 nicht die Erhöhung ihrer Normalversorgung auf Dienstunfallversorgung verlangen.
Die Kläger hätten auch nicht gemäß §§ 49, 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge. Diese Vorschrift setze voraus, daß es sich um einen in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes während des ersten oder zweiten Weltkrieges erlittenen Unfall im Sinne des § 135 BBG handele. Ein solcher Unfall sei hier nicht feststellbar. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger sei an den Folgen einer Blinddarmentzündung gestorben, und zwar deshalb, weil er infolge der Auflösung des Feldlazaretts nicht rechtzeitig habe operiert werden können, wie von den Klägern bisher immer vorgetragen und durch eidesstattliche Erklärung belegt worden sei, Sein Tod sei nicht durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, ortlich und zeitlich bestimmbares Ereignis verursacht worden. Auch die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG seien nicht gegeben; denn der Ehemann bzw. Vater der Kläger sei nicht nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Blinddarmentzündung besonders ausgesetzt gewesen. Letztlich sei zwar sein Tod dadurch verursacht worden, daß die Blinddarmentzündung zu einer Bauchfellentzündung geführt habe, die wegen der Verzögerung der Operation zum Tode geführt habe. § 135 Abs. 3 BBG erfasse aber nur die Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten, nicht die durch verzögerte Behandlung entstehende weitere Gefährdung.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu erkennen, das beklagte Land zu verpflichten, ihnen - den Klägern - ab 1. August 1958 die Hinterbliebenenversorgung, die ihnen seit dem Jahre 1942 als Unfallversorgung nach § 27 a EWFVG gezahlt, wurde, weiterzugewähren und, falls die Versorgung nach § 181 a BBG günstiger sei, diese zu zahlen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält die Revision für nicht begründet.
II.
Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.
Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Zur Begründung der Aufklärungsrüge hat die Revision im wesentlichen vorgetragen, das Berufungsgericht habe versäumt, das im Schriftsatz der. Kläger vom 16. Dezember 1961 behauptete Unfallgeschehen aufzuklären; dort sei vorgetragen worden, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger während der Kämpfe vor Warschau im September 1939 an einer Blinddarmentzündung erkrankt sei und im Feldlazarett, in welchem die erforderliche Operation unter primitiven Verhältnissen vorgenommen worden sei, eine Infektion erlitten habe, die nach dem Transport mit einem Flugzeug nach Königsberg zu einer Bauchfellvereiterung und am 6. Oktober 1939 zum Tode geführt habe.
Dieser von der Revision zutreffend wiedergegebene Inhalt des Schriftsatzes der Kläger vom 16. Dezember 1961 bezieht sich ersichtlich auf die Vorschrift des § 135 Abs. 3 BBG, wie sich daraus ergibt, daß die Kläger im Schriftsatz vom 16. Dezember 1961 weiterhin geltend gemacht haben, ihr Ehemann und Vater sei der Gefahr der vorerwähnten "Erkrankung" wegen der besonders anstrengenden Strapazen des schnellen Polenfeldzuges und der der Operation "nachfolgenden Infektion" wegen der im Feldlazarett herrschenden primitiven Verhältnisse "besonders ausgesetzt" gewesen (vgl. Bl. 2 und Bl. 3 unten, 4 a.a.O.). Durch diesen Inhalt des Schriftsatzes vom 16. Dezember 1961 hat sich jedoch dem Berufungsgericht in bezug auf § 135 Abs. 3 BBG die von der Revision vermißte weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängen müssen. Denn diese Vorschrift ist nicht schon dann anwendbar, wenn ein Beamter an einer Krankheit erkrankt, der er im Zusammenhang mit dem Dienst besonders ausgesetzt war, sondern nur dann, wenn er "nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten", welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, besonders ausgesetzt war. Dafür, daß im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Inhalt des Schriftsatzes vom 16. Dezember 1961 - auf den sich das Revisionsgericht gemäß § 139 Abs. 2 Setz 2 VwGO bei der Prüfung, ob die Aufklärungsrüge ordnungsgemäß erhoben ist, zu beschränken hat - jedoch nichts zu entnehmen. Denn die Blinddarmentzündung gehört, weil sie anlagebedingt ist, nicht zu den von § 135 Abs. 3 BBG erfaßten Krankheiten, und die Bauchfellvereiterung infolge "Infektion" ist nach dem eigenen Vorbringen der Kläger auf die primitiven Verhältnisse im Feldlazarett, nicht also auf die "Art" der dienstlichen Verrichtung zurückzuführen, die dem Ehemann und Vater der Kläger oblag.
Auch im Zusammenhang mit § 135 Abs. 1 BBG greift die Aufklärungsrüge nicht durch. Im Hinblick darauf, daß diese Vorschrift den Unfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis definiert, mag zugunsten der Kläger unterstellt werden, daß sie durch ihren von der Revision zur Begründung der Aufklärungsrüge angeführten Schriftsatz vom 16. Dezember 1961 auch haben geltend machen wollen, ihr Ehemann bzw. Vater sei im Feldlazarett an den Felgen einer dort von außen (beispielsweise durch Verwendung verschmutzter Instrumente oder Verbandsmittel) an ihn herangetragenen Infektion gestorben. Auch dieser Behauptung durch weitere Sachaufklärung nachzugehen, hat sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen müssen. Denn die Behauptung einer schädigenden äußeren Einwirkung - hier durch Infektion - ist für sich allein nicht ausreichend, um einen Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG schlüssig darzutun. Eine Infektion kann nämlich, wenn überhaupt, nur dann ein Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG sein, wenn sie sich nach Ort und Zeit konkret bestimmen läßt (so schon BVerwGE 11, 229 [230]). Die Revision hätte daher, um den Anforderungen zu genügen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an eine Verfahrensrüge stellt, auch dartun müssen, daß die Kläger dem Berufungsgericht Umstände mitgeteilt haben, die es diesem Gericht ermöglicht haben würden, die schädigende Infektion nicht nur nach ihrer Art, sondern auch nach Ort und Zeit konkret zu bestimmen. Der Schriftsatz der Kläger vom 16. Dezember 1961 läßt jedoch substantiierte Angaben zumindest über die Zeit der "Infektion" vermissen. Der dort (Bl. 4) enthaltene Hinweis, die "Infektion" sei der Operation "nachgefolgt", kann insoweit nicht genügen, dies um so weniger, als das angefochtene Urteil die tatsächliche Feststellung enthält, die Kläger selbst hätten durch eidesstattliche Erklärung belegt, daß ihr Ehemann und Vater an den Folgen einer Blinddarmentzündung deshalb gestorben sei, weil er wegen der Auflösung des Feldlazaretts nicht rechtzeitig habe operiert werden können.
Die Revision hat überdies nicht, wie § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO es fordert, die Beweismittel angeführt, welche nach ihrer Meinung das Berufungsgericht heranzuziehen versäumt hat.
Da nach alledem die Aufklärungsrüge nicht durchgreift, hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung von der Überzeugung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Ehemann und Vater der Kläger an den Folgen einer Blinddarmentzündung deshalb gestorben sei, weil die notwendige Operation nicht rechtzeitig habe vorgenommen werden können (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Sachrüge der Revision beruht auf einer Verkennung der Rechtslage.
Das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 unrichtig angewendet, verkennt die Tragweite dieser Vorschrift. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 G 131 entfallen die auf Grund des § 27 a EWFVG und der Zweiten Maßnahmenverordnung eingetretenen Erhöhungen von Versorgungsbezügen, während nach § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 solche Versorgungsansprüche, die auf Grund dieser Vorschriften erworben sind, nur dem Grunde nach gewahrt bleiben. Sinn der letztgenannten Vorschrift ist allein, dem betroffenen in jedem Falle die ihm am 8. Mai 1945 zustehende Versorgungsberechtigung als solche - "dem Grunde nach" - zu erhalten. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 können daher der betroffene Beamte und seine Hinterbliebenen auch dann, wann ihnen zwar nach den allgemeinen Vorschriften des beamtenrechtlichen Versorgungsrechts - im vorliegenden Falle nach §§ 76, 97 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Juli 1937 (RGBl. I S. 39) - am 8. Mai 1945 ein Versorgungsanspruch nicht zustand, wohl aber nach einer der oben angeführten Kriegsvorschriften, eine beamtenrechtliche Versorgung beanspruchen, jedoch nur nach Maßgabe der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, also nur in der dort bestimmten Höhe. § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 gibt nach Wortlaut und Sinn nichts dafür her, daß ein Versorgungsanspruch, der - wie im vorliegenden Falle - auf Grund des § 27 a EWFVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Zweite Maßnahmen VO erworben ist, mit den Erhöhungen erhalten bleibt, welche die im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG anwendbaren beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vorschriften vorsehen. § 29 Abs. 3 Satz 1 G 131 stellt vielmehr klar, daß Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund des § 27 a EWFVG entfallen sollen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG II C 30.59 -). Die Bundesminister des Innern und der Finanzen haben somit zu Recht durch ihren Erlaß vom 20. März 1957 (GMBl. S. 112) in der Fassung vom 14. August 1957 (GMBl. S. 416), betreffend "Versorgung von Personen, denen nach § 27 a EWFVG Unfallfürsorge zu gewähren war", die zuständigen Stellen angewiesen, bei der Berechnung der diesen Personen zustehenden Versorgung an die Stelle der Hundertsätze nach dem Unfallfürsorgerecht die Hundertsätze nach den allgemeinen Vorschriften treten zu lassen. Diese Anweisung ist zu § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 ebenso wie zu § 180 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 BBG ergangen, woraus erhellt, daß auch der Hinweis der Revision auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, daß § 180 BBG auf den von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis anwendbar sei, ungeeignet ist, die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils darzutun.
Gegen die Berechnung des auf Grund des § 27 a EWFVG erworbenen und "dem Grunde nach" erhaltenen Versorgungsanspruchs nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften kann auch nicht mit Erfolg das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481.60 - (BVerfGE 16, 94 ff.) angeführt werden. Diese Entscheidung besagt in ihrer Begründung nur, daß die für die Berufssoldaten vor dem 8. Mai 1945 entstandenen Versorgungsansprüche in ihrer Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Reichs unberührt geblieben sind und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterliegen. Der Ehemann und Vater der Kläger war aber am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat; und überdies ist der auf Grund des § 27 a EWFVG von ihm erworbene Versorgungsanspruch gerade in der Grundlage erhalten geblieben, wie schon ausgeführt worden ist.
Fehl geht ferner der Hinweis der Revision auf den Runderlaß des Bundesministers des Innern vom 28. Juli 1959 (GMBl. S. 306). Da der von § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 Betroffene nur eine nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnende Versorgung beanspruchen kann, eröffnet ihm § 181 a BBG die Möglichkeit einer Erhöhung dieser Versorgung unter der Voraussetzung, daß die während eines der beiden Weltkriege erlittene Verletzung die Tatbestandsmerkmale des Unfalls im Sinne des in § 181 a BBG angeführten § 135 BBG verwirklicht und daß auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 181 a BBG erfüllt sind. Es ist somit zwar richtig, daß die auf Grund des § 27 a EWFVG erworbene und nach § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 - ebenso wie nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 BBG - dem Grunde nach erhaltene Versorgungsberechtigung durch § 181 a BBG nicht weggefallen ist; jedoch ist das Vorbringen der Revision, die Kläger hätten ein Wahlrecht zwischen dem Versorgungsanspruch, der ihnen durch § 29 Abs. 3 Satz 3 G 131 dem Grunde nach erhalten blieb, und dem Anspruch nach § 181 a Abs. 1 BBG, schlechthin abwegig, weil es auf der irrigen Auffassung beruht, die Versorgungsansprüche, die vor dem 8. Mai 1945 auf Grund des § 27 a EWFVG begründet wurden, seien als Ansprüche auf Gewährung von Dienstunfallversorgung erhalten geblieben. Die Kläger können also nicht, wie die Revision anscheinend meint, dadurch beschwert sein, daß das Berufungsgericht geprüft hat, ob der Ehemann bzw. Vater der Kläger die Voraussetzungen des § 181 a Abs. 1 BBG erfüllt. Nur diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für die von den Klägern erstrebte Erhöhung ihrer bisher nur nach den allgemeinen Vorschriften berechneten Versorgung in Betracht.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 181 a Abs. 1 BBG erfüllt, sind, hat das Berufungsgericht sich mit Recht nicht durch die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 27 a EWFVG - genauer gesagt: durch die mit der Zuerkennung dieser Fürsorge inzidenter getroffene Entscheidung, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger einen Unfall erlitten hat, der als Beschädigung bei besonderem Einsatz anerkannt wurde - für gebunden erachtet. Der Rechtsprechung, in der das Bundesverwaltungsgericht eine solche Bindungswirkung anerkannt hat(Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 29 G 131 Nr. 3] undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -), liegt die Erwägung zugrunde, daß die durch das Gesetz zu Art. 131 GG zuerkannte Versorgung grundsätzlich an die bis zum 8. Mai 1945 erdiente gleichartige Versorgung anknüpft. Diese Erwägung kann jedoch nicht für einen Versorgungsanspruch gelten, der wie der durch § 181 a Abs. 1 BBG begründete Kriegsunfallversorgungsanspruch in dieser Art erst neuerdings in das Beamtenrecht eingeführt wurde (ebensoUrteile vom 27. November 1963 - BVerwG VI C 31.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BB Nr. 16] undvom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 141.62 - [ZBR 1965 S. 318]). Die früheren Verwaltungsentscheidungen können in Fällen dieser Art nur im nahmen der Beweiswürdigung von Erheblichkeit sein. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht selbst ermittelt, ob im vorliegenden Falle die Tatbestandsmerkmale eines Unfalls im Sinne des § 181 a Abs. 1 in Verbindung mit § 135 BBG vorliegen.
Die hierauf bezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil, die zu dem Ergebnis kommen, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger keinen Unfall im Sinne des § 135 BBG erlitt, sind rechtlich einwandfrei. Die im angefochtenen Urteil mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) Getroffene tatsächliche Feststellung, daß der Tod die Folge einer Blinddarmentzündung war, und zwar deshalb, weil die Operation nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte, schließt die Annahme eines Unfalls im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG aus. Ein Unfall ist nach der in § 135 Abs. 1 BBG enthaltenen Begriffsbestimmung "ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, Örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis". Hier fehlt es nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sehen an dem Tatbestandsmerkmal der äußeren Einwirkung. Sowohl die Blinddarmentzündung als auch der zur Bauchfellentzündung führende Blinddarmdurchbruch sind innerkörperliche Vorgänge, die nicht auf einer äußeren Einwirkung, sondern - soweit es um den Durchbruch geht - sogar gerade auf dem Unterbleiben einer (rechtzeitigen) äußeren Einwirkung beruhen, nämlich auf dem Unterbleiben einer (rechtzeitigen) Operation. Schon aus diesem Grunde geht euch der Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - vertretene Auffassung fehl, es könne such ein durch äußere Einwirkung verursachender Schlaganfall ein Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG sein. - Das kriegsbedingte Unterbleiben einer rechtzeitigen Operation kann auch nicht die Anwendung des § 135 Abs. 3 BBG rechtfertigen. Diese Vorschrift erfaßt nur die durch die Art der dienstlichen Verrichtung bedingte besondere Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten, nicht aber die durch eine Verzögerung der ärztlichen Behandlung herbeigeführte Verschlimmerung einer ausschließlich anlagebedingten Krankheit, wie sie in der Blinddarmentzündung mit anschließender Bauchfellentzündung zu erblicken ist.
Die Kläger können mithin nicht die in § 181 a Abs. 1 BBG vorgesehene Erhöhung ihrer nach den allgemeinen Vorschriften berechneten Versorgung beanspruchen.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der viert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer