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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1995, Az.: I ZR 90/93

Verjährungsregelung; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners; Nahverkehrsunternehmer; Berufung auf Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1995
Aktenzeichen
I ZR 90/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 129, 323 - 329
  • DB 1995, 1605-1606 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 835-836 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2224-2226 (Volltext mit amtl. LS) "mit dem AGB-Gesetz"
  • TranspR 1995, 381-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 164
  • VersR 1995, 1212-1213 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1463-1465 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 1098-1100 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 1273 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährungsregelung des § 26 AGNB ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders insgesamt nach § 9 AGBG unwirksam. Allerdings kann sich der Nahverkehrsunternehmer dann nicht auf die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate berufen, wenn ihm oder seinem leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ein Transportunternehmen betreibt, aus abgetretenem Recht der P. M. S. GmbH (im folgenden: P.) auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.

2

Die P. beauftragte den Beklagten am 21. März 1989 mit dem Transport einer Rechenanlage von Hamburg nach Kiel. Der Beklagte ließ den Transport durch einen Subunternehmer durchführen. Bei Ablieferung am 22. März 1989 wurde festgestellt, daß sich die Verzerrung des Gerätes auf der Ladefläche des Lkw gelöst hatte und das Gehäuse der Rechenanlage Eindellungen aufwies. Eine anschließende Überprüfung ergab, daß die Harddisc beschädigt war. Der Schaden beläuft sich auf 16.671, -- DM.

3

Die P. machte den Beklagten mit Schreiben vom 28. März 1989 dem Grunde nach haftbar. Nachdem die Klägerin, an die die P. ihren Anspruch inzwischen abgetreten hatte, den Beklagten mit Schreiben vom 23. November 1989 vergeblich zur Zahlung des Betrages von 16.671, -- DM nebst Zinsen aufgefordert hatte, erwirkte sie gegen ihn einen Mahnbescheid, der ihm am 16. Januar 1990 zugestellt worden ist.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Schaden sei allein durch die unzureichende Sicherung des Gerätes während des Transportes eingetreten. Dafür habe der Beklagte einzustehen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.671, -- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1989 zu zahlen.

7

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat sich in erster Linie darauf berufen, daß der Anspruch nach § 26 AGNB verjährt sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Haftungsausschluß nach § 15 Abs. 1 Buchst. c AGNB angenommen, weil der Schaden durch ein Verschulden des Auftraggebers verursacht worden sei.

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Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

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Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage gemäß §§ 14, 18 Abs. 4 AGNB für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Dem Beförderungsvertrag der P. mit dem Beklagten lägen die AGNB zugrunde, da diese angesichts der Abwicklung früherer Transporte im Güternahverkehr als stillschweigend vereinbart anzusehen seien. Die nach § 14 AGNB dem Grunde nach bestehende Haftung sei nicht gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. c AGNB ausgeschlossen, weil der P. kein Verschulden anzulasten sei. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die kurze Verjährungsfrist nach § 26 AGNB berufen, weil diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei. Von der sechsmonatigen Verjährung nach § 26 AGNB würden alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag erfaßt, mithin auch solche, die auf einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Vertragsverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhten. Eine derartige Regelung stelle sich als eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Abweichung und damit als eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 9 Abs. 2 AGBG dar. Soweit nicht Sondervorschriften in Betracht kämen, unterlägen Ansprüche gegen den Frachtführer gemäß §§ 439, 414 HGB der einjährigen Verjährungsfrist, wobei für Ansprüche wegen vorsätzlichen Handelns die Verjährung sogar 30 Jahre betrage (§ 414 Abs. 4 HGB, § 195 BGB). Im Güterfernverkehr würden Ansprüche gegen den Unternehmer aus dem Beförderungsvertrag ebenfalls in einem Jahr verjähren, bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz verursachten Schadens erst in drei Jahren (§ 40 Abs. 1 KVO). Der diesen Vorschriften zugrundeliegende Gedanke finde sich im übrigen auch in.§ 11 Nr. 7 AGBG; eine Norm, die über § 9 Abs. 2 AGBG auch im kaufmännischen Verkehr wirke. Verstoße danach § 26 AGNB wegen der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung auch für grob fahrlässig herbeigeführte oder gar vorsätzliche Vertragsverletzungen des Unternehmers gegen § 9 AGBG, so sei die Klausel insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion des § 26 AGNB komme nicht in Betracht.

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II. Die Revision hat Erfolg.

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Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 26 AGNB verjährt.

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1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von den Parteien unbeanstandet davon ausgegangen, daß zwischen der P. und dem Beklagten die AGNB einschließlich ihres § 26 vereinbart worden sind. Sowohl die Feststellungen zur stillschweigenden Einbeziehung der AGNB als auch die zum Vorliegen eines Güternahverkehrstransportes lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

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2. Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 26 AGNB sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstelle, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. November 1986 - I ZR 87/84 - (TranspR 1987, 133, 136 = VersR 1987, 282, 283; ebenso auch BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 147/86, TranspR 1988, 335, 337 = VersR 1988, 845, 846) die Wirksamkeit des § 26 AGNB bejaht. Er hat ausgeführt, daß der gemäß § 225 Satz 2 BGB zulässigen Abkürzung der Verjährungsfrist durch § 26 AGNB auf sechs Monate keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen. Die Vorschrift halte insbesondere auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Eine unangemessene Benachteiligung eines der Vertragsschließenden sei mit ihr nicht verbunden (ebenso schon BGH, Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 113/80, S. 5, unveröffentlicht). Ebenso wie die Verjährungsbestimmungen der § 477 Abs. 1, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB diene auch sie einem anerkennenswerten Interesse der Vertragspartner an einer zügigen Abwicklung des Vertrages. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate stelle keine zu den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch stehende Beeinträchtigung dar. Sie lasse dem Frachtführer genügend Zeit zur Berechnung und Geltendmachung seiner Ansprüche. Für den Verlader gelte insoweit nichts anderes.

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Auch im Schrifttum wird die Angemessenheit der Regelung ganz überwiegend bejaht (vgl. Helm in Großkomm. HGB, 4. Aufl., § 439 Rdn. 4 und Anh. III/1 zu § 452, dort § 26 AGNB Rdn. 4; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 27; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 F 65; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 346; a.A. Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 26 AGNB Rdn. 1).

18

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

19

Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Nahverkehrsunternehmer nicht auf die verkürzte Verjährungsfrist nach § 26 AGNB berufen kann, wenn ihm oder seinem leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats sowohl zur Verjährungsfrist nach den AGNB (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 176/80, TranspR 1983, 73, 75 = VersR 1983, 339, 340; ebenso Helm aaO. § 26 AGNB Rdn. 4) als auch nach den ADSp (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 159/85, TranspR 1987, 454, 456 = VersR 1987, 1130).

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Der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung des § 26 AGNB sei wegen der darin enthaltenen Verkürzung der Verjährungsfrist auch für vorsätzliche und grob fahrlässige Vertragsverletzungen insgesamt unwirksam und sei auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion aufrechtzuerhalten, vermag der Senat nicht beizutreten. In der Rechtsprechung und im Schrifttum herrscht allerdings die Auffassung vor, daß Klauseln, die gegen die §§ 9 bis 11 AGBG verstoßen, grundsätzlich insgesamt unwirksam seien und nicht auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt werden könnten (vgl. u.a. BGHZ 84, 109, 114 ff.;  96, 18, 25 f.;  106, 259, 267;  120, 108, 122, jeweils m.w.N.). Dies gilt in der Regel auch im kaufmännischen Verkehr (vgl. BGHZ 92, 308, 315) [BGH 16.10.1984 - X ZR 86/83].

21

Bei den Verjährungsregelungen des § 26 AGNB und des § 64 ADSp, die der Senat ungeachtet des Umstandes, daß sich der Unternehmer (Spediteur) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht auf sie berufen kann, als wirksam angesehen hat, bestehen indessen Unterschiede, die es rechtfertigen, die Rechtsfolge der Gesamtunwirksamkeit nicht eintreten zu lassen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Haftungsbeschränkungen der AGNB und der ADSp, zu denen auch die Abkürzung der Verjährungsfristen gehört (vgl. BGH TranspR 1983, 73, 75 = VersR 1983, 339, 340), mit § 9 AGBG können deren Bestimmungen nicht ohne weiteres mit einseitig aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichbehandelt werden (vgl. für die ADSpBGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79, TranspR 1982, 77, 78 = VersR 1982, 486, 488; für die VOB Teil B auch BGHZ 86, 135, 141) [BGH 16.12.1982 - VII ZR 92/82]. AGNB und ADSp sind unter Mitwirkung der maßgeblichen Verkehrskreise zustande gekommen; die AGNB wurden 1955 von der Arbeitsgemeinschaft Güternahverkehr, dem DIHT, dem Gesamtverband des deutschen Groß- und Einzelhandels und dem deutschen Transportversicherungsverband aufgestellt (vgl. Koller aaO., Vorbem. Rdn. 1 vor § 1 AGNB). Es handelt sich bei ihnen um umfassende, fertig bereitliegende Rechtsordnungen, die seit Jahrzehnten angewandt werden (vgl. für die ADSpBGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92 - Umdr. S. 10 f.; BGH TranspR 1982, 77, 78 = VersR 1982, 486, 488), wenngleich auch die AGNB nicht so allgemein gebräuchlich wie die ADSp sind. Der Schutzzweck des AGBG, der in der Regel ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einseitig aufgestellter AGB-Klauseln rechtfertigt, greift nicht in gleicher Weise bei den unter Mitwirkung der beteiligten Verkehrskreise zustande gekommenen "fertig bereitliegenden Rechtsordnungen" der vorliegenden Art ein, weil sie als kollektiv ausgehandeltes Vertragswerk nicht vorrangig die Interessen des Verwenders berücksichtigen, sondern - sofern sie wie hier im ganzen zugrundegelegt werden - einen auf die Besonderheiten des gewerblichen Güternahverkehrs mit Kraftfahrzeugen abgestimmten, einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalten. Bei § 26 AGNB kommt hinzu, daß diese Verjährungsregelung unterschiedslos für Ansprüche des Frachtführers selbst als auch für die gegen ihn gerichteten Ansprüche gilt. Die im Interesse an einer zügigen Abwicklung des Vertrages von den maßgebenden Verkehrskreisen akzeptierten Regelungen des § 26 AGNB und des § 64 ADSp mußten im übrigen - wie auch alle haftungsbeschränkenden Regelungen - seit je hinter dem das Speditions- und Frachtrecht beherrschenden Grundsatz zurücktreten, daß Spediteur und Frachtführer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit in der Regel unbeschränkt haften.

22

Der Schutzzweck des AGBG und das grundsätzliche Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion erfordern danach entgegen der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht nicht die Annahme einer Gesamtnichtigkeit des § 26 AGNB.

23

3. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift nach alledem durch, da der Anspruch aus dem Schadensfall vom 22. März 1989, der dem Beklagten spätestens mit Schreiben vom 28. März 1989 bekannt geworden ist, zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides am 16. Januar 1990 wegen Ablaufes der sechsmonatigen Frist nach § 26 AGNB verjährt war. Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen könnte, sind nicht ersichtlich.

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III. Die Revision mußte daher Erfolg haben und im Ergebnis zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils führen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.