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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1982, Az.: I ZR 113/80

Verjährungsfristen für Leistungen im Güternahverkehr; Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten; Widerspruchsfreiheit eines Urteils; Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Widerspruchsfreie Berücksichtigung der Interessen der Prozessparteien durch ein Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1982
Aktenzeichen
I ZR 113/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 09.05.1980

Prozessführer

Fuhrunternehmer Peter R., E. straße ..., Ri.,

Prozessgegner

Bauunternehmer Gerhard K., H.-E.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen, können auch unter Kaufleuten nur durch eine hierauf gerichtete Vereinbarung der Parteien Vertragsinhalt werden. Es genügt aber eine in schlüssigem Verhalten zu sehende Zustimmung des Geschäftsgegners, ob sie vorliegt, kann im Handelsverkehr nach großzügigeren Maßstäben beurteilt werden als im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten.

  2. 2.

    Ein Gericht trägt der Interessenlage einer Prozesspartei nicht genügend Rechnung, wenn es meint, für diese Partei sei es nicht unbillig gewesen, sich auf eine kurze Verjährungsfrist verweisen zu lassen und dabei verkennt, dass dem Interesse der anderen Prozesspartei an der Vereinbarung einer kurzen Verjährungsfrist ein gleichgewichtiges Interesse des Prozessgegners an der Geltung der gesetzlichen Verjährungsfrist gegenübersteht.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Mai 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Vater des Klägers, ein Fuhrunternehmer, dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, hat für den Beklagten in der Zeit von September 1976 bis März 1977 im Nahverkehr Boden abgefahren. Hieraus hat der Kläger eine nach Grund und Höhe unstreitige Forderung in Höhe von 349.486,79 DM geltend gemacht, auf die der Beklagte bis zum 13. Mai 1977 275.300,50 DM bezahlte.

2

Mit seiner im Januar 1979 erhobenen Klage beansprucht der Kläger den Restbetrag.

3

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 74.186,29 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1978 zu zahlen.

4

Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und ausgeführt: Nach § 26 Abs. 1 der "Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen" (AGNB) gelte eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Die Parteien hätten die Anwendung der AGNB ausdrücklich vereinbart. Jedenfalls seien diese als Handelsbrauch Vertragsinhalt geworden.

5

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageforderung sei nach § 26 Abs. 1 der AGNB verjährt; die AGNB seien Vertragsinhalt geworden. Dazu hat es ausgeführt: Aufgrund der zutreffenden Aussage des Zeugen B. sei bewiesen, daß die Anwendung der AGNB vereinbart worden sei. Der Zeuge habe sich genau an die Einzelheiten seines Gesprächs mit dem Kläger erinnern können. Auch habe der Beklagte den Zeugen mehrmals gefragt, ob mit dem Kläger die AGNB vereinbart worden seien; deshalb sei es für den Zeugen naheliegend gewesen, diese Bedingungen zum Vertragsinhalt zu machen. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spreche zudem, daß der Beklagte bei einer zweijährigen Verjährungsfrist erheblichen Nachforderungen ausgesetzt gewesen wäre und dadurch seine Gesamtkalkulation unrichtig hätte werden können. Auch die Aussage des Zeugen S., der bekundet habe, er vermute wenigstens, daß bei einem Gespräch zwischen B. und dem Kläger auch über die AGNB gesprochen worden sei, spreche für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Für den Kläger sei die Vereinbarung der AGNB zudem nicht unbillig gewesen, da er die Rechnungen alsbald habe übersenden und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrechen können. Auch wenn der Zeuge B. vor dem Landgericht nur von einer Besprechung an der Baustelle, vor dem Oberlandesgericht hingegen von einem weiteren Gespräch in einer Gaststätte gesprochen und seine Aussage bezüglich einer Vereinbarung der AGNB mit der Firma W., insoweit auf einem Irrtum beruhend, nicht dem wirklichen Geschehen entsprochen habe, sei aufgrund des persönlichen Eindrucks in Verbindung mit dem berechtigten Interesse des Beklagten an der Vereinbarung einer kurzen Verjährungsfrist die Aussage des Zeugen für zutreffend zu halten, soweit sie die Abmachungen zwischen den Parteien betreffe. Im Hinblick hierauf bedürfe es einer Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO nicht.

7

II.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

8

1.

Unbegründet ist allerdings die Rüge, die AGNB seien schon deshalb nicht Vertragsinhalt geworden, weil der Zeuge B. seiner Aussage zufolge lediglich einseitig auf sie hingewiesen und der Kläger hierzu geschwiegen habe. Zwar geht die Revision zutreffend davon aus, daß allgemeine Geschäftsbedingungen wie AGNB auch unter Kaufleuten, wie hier, nur durch eine hierauf gerichtete Vereinbarung der Parteien Vertragsinhalt werden können (BGHZ 33, 216, 219; BGH DB 1971, 44; BGH BB 1976, 1289). Es genügt aber eine in schlüssigem Verhalten zu sehende Zustimmung des Geschäftsgegners (BGH NJW 1963, 1248 [BGH 14.03.1963 - VII ZR 257/61]; DB 1978, 1587 [BGH 07.06.1978 - VIII ZR 146/77] m.w.N.); ob sie vorliegt, kann im Handelsverkehr nach großzügigeren Maßstäben beurteilt werden als im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten (BGHZ 7, 188, 191[BGH 24.09.1952 - II ZR 305/51]; BGH DB 1971, 2106 [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 95/70]). Ein solches Einverständnis ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen. Wenn der damals für seinen Vater handelnde Kläger dem von dem Zeugen B. im Rahmen der Vertragsverhandlungen gegebenen ausdrücklichen Hinweis auf die AGNB, die er kannte, nicht widersprach, sondern den Vertrag abschloß und mit der Ausführung des Transportauftrags begonnen wurde, durften der Beklagte bzw. sein Vertreter unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) annehmen, der Kläger bzw. sein Vater seien mit der Geltung dieser von ihnen in vergleichbaren Fällen schon vereinbarten Bedingungen stillschweigend einverstanden.

9

2.

Die Vorschrift des § 26 AGNB wäre entgegen der Ansicht der Revision auch wirksam vereinbart worden. Einer Inhaltskontrolle nach den schon bisher von der Rechtsprechung angewandten und heute in § 9 AGBG enthaltenen Maßstäben hält sie stand. Denn die Bestimmung, die ähnlich den Vorschriften der §§ 477 Abs. 1 und 638 Abs. 1 BGB dem Interesse der Parteien - häufig Kaufleuten - an einer schnellen Abwicklung des Beförderungs- oder Lohnfuhrvertrages Rechnung trägt, dabei aber dem Frachtführer noch genügend Zeit läßt, seine Forderung zu berechnen und geltend zu machen, enthält bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise eine angemessene, keinen der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende Regelung.

10

3.

Demgegenüber haben die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Revision Erfolg. Sie rügt mit Recht, die Ausführungen im Berufungsurteil hierzu seien nicht frei von Widersprüchen und ließen wesentliche Umstände unbeachtet, so daß § 286 ZPO verletzt sei.

11

Das Berufungsgericht hat zunächst der Interessenlage des Klägers nicht genügend Rechnung getragen, wenn es meint, für den Kläger sei es nicht unbillig gewesen, sich auf eine kurze Verjährungsfrist verweisen zu lassen. Es hat dabei verkannt, daß dem Interesse des Beklagten an der Vereinbarung einer kurzen Verjährungsfrist ein gleichgewichtiges Interesse des Klägers an der Geltung der gesetzlichen Verjährungsfrist gegenüberstand. Die Billigkeitserwägungen des Berufungsgerichts lassen im Streitfall Rückschlüsse darauf, ob die Anwendung der AGNB vereinbart wurde, nicht zu.

12

Denkwidrig ist die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei für Busse deshalb naheliegend gewesen, die AGNB zum Vertragsbestandteil zu machen, weil der Beklagte ihn mehrfach gefragt habe, ob er auch die AGNB mit dem Kläger vereinbart habe. Die spätere Nachfrage seines Geschäftsherrn kann für, den Zeugen kein Grund gewesen sein, vorher die AGNB zu vereinbaren.

13

Den Denkgesetzen widerspricht auch die weitere Darlegung, für die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. spreche, daß der Beklagte bei einer zweijährigen Verjährungsfrist erheblichen Nachforderungen des Klägers ausgesetzt gewesen wäre und dadurch seine "Gesamtkalkulation" unrichtig hätte werden können. Inwiefern die Verjährungsfrist für die "Gesamtkalkulation" des Beklagten von Bedeutung gewesen sein könnte, wird nicht verständlich. Denn daß der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger bei vereinbarten AGNB die ihm zustehende Forderung innerhalb der Frist von 6 Monaten nur zum Teil geltend machen würde, konnte der Beklagte bzw. der Zeuge B. nicht annehmen. Fehlerhaft ist es schließlich auch gewesen, die Aussage des Zeugen S. zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. mit heranzuziehen. Der Zeuge Schwarte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob zwischen den Parteien die AGNB vereinbart wurden, nichts wesentliches sagen können. Daraus, daß er bekundet hat, "er vermute wenigstens", daß auch über die AGNB gesprochen worden sei, ergibt sich nichts, was die Aussage des Zeugen B. stützen könnte. Das Berufungsgericht hätte deshalb nur davon ausgehen dürfen, daß die Aussage des Zeugen S. einer Glaubwürdigkeit des Zeugen B. nicht entgegenstehe.

14

Die Beweiswürdigung ist darüber hinaus auch insoweit unvollständig, als das Berufungsgericht keine ausreichende Erklärung dafür gibt, warum der Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor dem Senat - also 7 Monate später - mehr sagen konnte, als vor dem Landgericht. Es führt zur Begründung der Glaubwürdigkeit an, der Zeuge habe sich noch genau an die Einzelheiten seines Gesprächs mit dem Kläger erinnern können. Demgegenüber hat das Landgericht bei der erstinstanzlichen Vernehmung derartige Einzelheiten gerade vermißt (vgl. das erstinstanzliche Urteil, S. 4, 2. und 3. Absatz). Seine Auffassung wird gestützt durch den Inhalt der erstinstanzlichen Vernehmungsniederschrift. Danach hat der Zeuge beispielsweise auf die Frage des Gerichts, ob es der im Sitzungssaal anwesende Kläger sei, mit dem er gesprochen habe, bekundet, das wisse er nicht genau. Dieser Widerspruch kann nicht mit einer unvollständigen oder nicht eingehenden Vernehmung durch das Landgericht erklärt werden. Für eine derartige Annahme sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil läßt die Niederschrift über die erste Vernehmung erkennen, daß der Zeuge eingehend und gründlich befragt worden ist. Unverständlich bleibt auch, warum der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nur von einem Gespräch mit dem Kläger an der Baustelle sprach, während er später vor dem Berufungsgericht bekundet hat, es hätten zwei Besprechungen stattgefunden, davon die erste in einer Gastwirtschaft. Auch insoweit ist die Annahme des Berufungsgerichts, die unterschiedlichen Aussagen könnten darauf beruhen, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht eingehend befragt worden sei, nicht gerechtfertigt; sie ist in dem angefochtenen Urteil auch nicht begründet worden. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Vernehmung ergibt sich unmißverständlich, daß der Zeuge nur von einem Gespräch "an der Baustelle" gesprochen hat. Daß er damals sein Hauptaugenmerk auf diese Besprechung gerichtet haben könnte, führt das Berufungsgericht nur als mögliche Erklärung an.

15

Schließlich hat es keine ausreichende Begründung dafür gegeben, warum es zugunsten des Zeugen insoweit von einem Irrtum ausgegangen ist, als dieser - nach der Unterstellung des Berufungsgerichts objektiv falsch - bekundet hat, auch mit der Firma W. seien die AGNB vereinbart worden. Für einen Irrtum des Zeugen über diesen wesentlichen Punkt finden sich weder in seinen Aussagen noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte.

16

Eine Erklärung für diese Widersprüche und Unklarheiten sowie die in einem Punkt möglicherweise sogar unrichtige Aussage des Zeugen war für eine erschöpfende, alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Beweiswürdigung unerläßlich. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Zeuge B. als einziges Beweismittel vom Beklagten benannt worden war und bei diesem in einem Anstellungsverhältnis stand und noch steht. Nach der Lebenserfahrung wird bei diesem Zeugen, der dem Beklagten für Inhalt und Abwicklung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses verantwortlich war und ist, ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits schwerlich ausgeschlossen werden können.

17

Die schließlich noch verbleibende Feststellung des Berufungsgerichts, der persönliche Eindruck des Zeugen lasse seine Aussage als richtig erscheinen, kann unter den gegebenen Umständen nicht als tragende Grundlage der Beweiswürdigung angesehen werden. Eine solche Begründung, die als Kern oder Abschluß einer ansonsten widerspruchsfreien, lebenserfahrungsgemäßen und erschöpfenden Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist, genügt dann nicht, wenn - wie hier - gegen sämtliche übrigen Erwägungen der Beweiswürdigung durchgreifende Bedenken bestehen und sie deshalb die einzige Rechtfertigung des Beweisergebnisses darstellt, die zudem - mangels Angabe der den Eindruck der Glaubwürdigkeit begründenden Umstände - für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist.

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4.

Nach alledem war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der erneuten Prüfung wiederum zu erwägen haben, ob Grund besteht, den Kläger nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen.

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5.

Beweist der Beklagte seine Behauptung nicht, wird das Berufungsgericht noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die AGNB als örtlicher Handelsbrauch (§ 346 HGB; vgl. auch BGH VersR 1966, 180, 181; MDR 1970, 209) galten.

v. Gamm,
Merkel,
Piper,
Erdmann,
Teplitzky