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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1987, Az.: I ZR 159/85

Speditionsauftrag zur Besorgung eines Möbeltransports; Entwendung des zu transportierenden Gutes von einem Unbekannten; Grob fahrlässiges Auswahlverschulden; Haftung des Spediteurs nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1987
Aktenzeichen
I ZR 159/85
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1987, 14986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.07.1985
LG Hamburg - 22.10.1984

Fundstellen

  • DB 1988, 548 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 24 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1252-1254 (Volltext mit amtl. LS) "Möbeltransport"
  • VRS 73, 345
  • VersR 1987, 1130-1132 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Möbeltransport

Prozessführer

B., D. & J. KG
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hans-Richard P., Kurt P. und Peter Bo., T.brücke ..., H.

Prozessgegner

Tr.-L. Übersee-Speditions-Gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Hans Joachim He., W. Weg ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Den Spediteur trifft ein Auswahlverschulden, wenn er einen Unternehmer, der nicht im Besitz der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung ist, mit der Ausführung einer von diesem als Frachtführer geschuldeten Beförderung im Güterfernverkehr beauftragt.

  2. b)

    Zur Frage eines grob fahrlässigen Verschuldens des Spediteurs in einem solchen Fall.

  3. c)

    Auf die gegenüber der gesetzlichen Regelung (§ 414 HGB, § 852 BGB) abgekürzte achtmonatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp kann sich der Spediteur nicht berufen, wenn er oder ein leitender Angestellter den Schaden grob fahrlässig verursacht.

Redaktioneller Leitsatz

Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch einen Spediteur richtet sich die Verjährung nach § 414 HGB (12 Monate) und nicht nach § 64 ADSp.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 4. Juli 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 22. Oktober 1984 wird - über die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht hinaus - auch im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Firma M., Li., erteilte der beklagten Spediteurin im April 1982 einen Speditionsauftrag zur Besorgung eines Möbeltransports von Li. nach Djibouti (in Afrika). Das in Containern verpackte Gut sollte nach Weisung der Versenderin zunächst per Lkw nach Hamburg, anschließend per Schiff nach Djibouti befördert werden.

2

In Durchführung dieses Auftrags schloß die Beklagte mit dem Fuhrunternehmer G., der nicht im Besitz einer Güterfernverkehrsgenehmigung war, einen Frachtvertrag zwecks Beförderung des Gutes mit Lkw im Güterfernverkehr von Li. nach Hamburg. G. gab den Auftrag seinerseits an den Fuhrunternehmer N. weiter, der das Gut am 4. Mai 1982 mit Lkw nach Hamburg beförderte. Dort wurde es vom Fahrer an einem unbewachten Ort abgestellt und Stunden später von Unbekannten entwendet.

3

Der der Firma M. dadurch entstandene Schaden von ...,62 DM wurde ihr von ihren Transportversicherern ersetzt. Deren Einziehungsberechtigte ist die Klägerin, die die Beklagte vorliegend in Regreß nimmt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte treffe ein grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Beide eingesetzten Transportunternehmer hätten mangels Zuverlässigkeit nicht beauftragt werden dürfen. Eine Genehmigung für den Güterfernverkehr hätten beide nicht besessen. Gecele habe nicht einmal über eigene Büroräume verfügt. Auch ein eigener Telefon- oder Fernschreibanschluß habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Wie wenig sorgfältig die Beklagte bei der Auswahl ihres Vertragspartners vorgegangen sei, zeige sich auch darin, daß sie noch geraume Zeit nach dem Schadensfall nicht G., sondern Sch., einen Mitarbeiter G., für den Inhaber des Geschäfts und für ihren Vertragspartner gehalten habe.

4

Die Beklagte hat eine Ersatzverpflichtung in Abrede gestellt. Sie hat sich auf die Beschränkung der Haftung des Spediteurs nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) und auf Verjährung berufen. Ein grob fahrlässiges Verschulden, so hat sie vorgetragen, treffe sie nicht. G. habe sie als zuverlässig gekannt, Sch. sei im Geschäft G. ihr Ansprechpartner gewesen. Daß G. im Besitz einer Güterfernverkehrsgenehmigung sei, habe sie annehmen dürfen. Dasselbe treffe auch für G. hinsichtlich der Beauftragung N. zu.

5

Das Landgericht hat durch Grundurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage - bis auf einen Betrag von ...,- DM, den es zugesprochen hat - abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin, soweit sie beschwert ist, Revision eingelegt, mit der sie Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang begehrt. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt - durch Versäumnisurteil - in dem erkannten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung.

7

I.

Über die Revision der Klägerin war entsprechend den auch in der Revisionsinstanz geltenden Verfahrensgrundsätzen der §§ 331, 542 ZPO (vgl. § 557 ZPO) antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 30/79, GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317, 318 - Unternehmensberatung). Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Prüfung des gesamten Sach- und Streitstands (BGHZ 37, 79, 82; BGH, Urt. v. 14.7.1967 - V ZR 112/64, LM ZPO § 331 Nr. 3 = NJW 1967, 2162).

8

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.

9

1.

Das Berufungsgericht hat ein Auswahlverschulden der Beklagten im Sinne des § 408 Abs. 1 HGB bejaht, die Klage aber gleichwohl unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - bis auf den ausgeurteilten Betrag von ...,- DM - abgewiesen, weil die Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe und weil sie sich deshalb auf die Beschränkung der Haftung des Spediteurs nach den vorliegend zugrunde zu legenden Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (§ 54 Buchst. a ADSp) berufen könne. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp grundsätzlich aus (BGHZ 20, 164, 167, 168;  38, 183, 185;  Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch hat es die an das Maß eines solchen Verschuldens zu stellenden Anforderungen rechtsfehlerhaft zu hoch gespannt.

10

a)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nicht nur für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl G. zu haften habe, sondern auch für ein Verschulden G. als ihres Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bei der Auswahl N.. Dem kann nicht beigetreten werden.

11

Beauftragt der Spediteur mit der Durchführung der Beförderung einen Frachtführer, ist dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe. Gegenüber seinem Vertragspartner, dem Versender, obliegt dem Spediteur nur die Besorgung der Beförderung, also nur die Beauftragung des Frachtführers und die Erfüllung der damit zusammenhängenden speditioneilen Pflichten, aber nicht die Beförderung selber (§ 407 HGB). Wegen eines Verschuldens des von ihm beauftragten Frachtführers bei der Auswahl und Beauftragung eines Unterfrachtführers trifft den Spediteur aus § 278 BGB keine Haftpflicht.

12

Eine Haftung der Beklagten für G. käme daher nur dann in Betracht, wenn die Beklagte in Erfüllung der ihr gegenüber der Firma M. eingegangenen Verpflichtung zur Besorgung der Beförderung G. als ihren Unterspediteur zwecks Beauftragung eines Frachtführers eingesetzt hätte. So war es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 3, 13) und dem Auftrags-Fernschreiben an G. vom 27. April 1982 (Anl. 8 zur Klageschrift) hatte die Beklagte G. nicht als Unterspediteur, sondern als Frachtführer eingesetzt mit dem Auftrag, den Transport des Gutes als von ihm geschuldete Beförderungsleistung zu erbringen. Einzustehen hat sie daher nur für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl G., nicht aber auch für ein Fehlverhalten dessen bei der Beauftragung.

13

b)

Jedoch rechtfertigt auch ohne Berücksichtigung eines Verschuldens G. allein das Verhalten der Beklagten den geltend gemachten Ersatzanspruch dem Grunde nach.

14

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl G. schuldhaft verletzt, weil sie es unterlassen habe, sich über die Geeignetheit G. als Frachtführer Gewißheit zu verschaffen, der nicht im Besitz einer Güterfernverkehrsgenehmigung (§§ 8 ff. GüKG) gewesen sei. Darüber hinaus treffe die Beklagte auch deshalb ein Verschuldensvorwurf, weil sie nicht für die Ausstellung eines Frachtbriefs gesorgt habe; denn auch dabei hätte sich das Nichtvorhandensein einer Güterfernverkehrsgenehmigung und damit die Ungeeignetheit G. zur Ausführung der Beförderung herausgestellt.

15

Dieser Beurteilung ist beizutreten. Den Spediteur trifft ein Auswahlverschulden, wenn er - wie hier - einen Unternehmer, der nicht im Besitz der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung ist, mit der Ausführung einer von diesem als Frachtführer geschuldeten Beförderung im Güterfernverkehr beauftragt. Umstände, die die Beklagte insoweit entlasteten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht für gegeben erachtet.

16

Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht gemeint, daß die Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die sorgfältige Auswahl des Frachtführers ist Hauptaufgabe des Spediteurs. Gerade darin vertraut der Auftraggeber auf dessen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit. Das bedeutet, daß der Spediteur in besonderem Maße gehalten ist, auf die Qualifikation des auszuwählenden Frachtführers zu achten. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, grob fahrlässig verstoßen. G. kam als Auftragnehmer für die Ausführung einer Beförderung im Güterfernverkehr nicht in Betracht. Er war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht im Besitz der dafür erforderlichen behördlichen Genehmigung. Eine Beförderung im Güterfernverkehr hätte er nur unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (§§ 8 ff.) ausführen können. Das aber verbot es der Beklagten, ihm einen Auftrag zu übertragen, der ihn zur Tätigkeit eines Frachtführers, d.h. zu einer von ihm selbst geschuldeten, aber für ihn nach dem Güterkraftverkehrsgesetz unzulässigen Beförderungsleistung verpflichtete.

17

Das Versäumnis der Beklagten, sich über die Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung an ihren Auftragnehmer zu vergewissern, muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter den vorliegend gegebenen Umständen als ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs bezeichnet werden. Bei der Frage der Beklagten an G. nach dem Vorhandensein einer Genehmigung und dessen bejahender Antwort durfte es die Beklagte nicht bewenden lassen. Sie mußte sich die Genehmigung vorlegen lassen. Für die Richtigkeit der Antwort G. hatte sie keinerlei Gewähr. Im Gegenteil drängten die Umstände des Falles zu der Annahme, daß G. ihr nicht die Wahrheit gesagt habe. Nach § 10 Abs. 1 GüKG, dessen Kenntnis bei der Beklagten als einer Spediteurin vorausgesetzt werden kann, darf die Genehmigung für den Güterfernverkehr u.a. nur dann erteilt werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist. Bereits im Hinblick darauf mußten der Beklagten durchgreifende Zweifel kommen, ob G. wirklich im Besitz einer solchen Genehmigung war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte er weder über eigene Büroräume noch über eigene Telefon- oder Fernschreibanschlüsse. Seine Geschäftspapiere wiesen allein auf die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) hin, was bei einem Güterfernverkehrsunternehmer nicht in Betracht gekommen wäre. Darüber hinaus konnte die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit der Angaben G. vertrauen, weil die Geschäftsbeziehungen zu ihm erst relativ kurze Zeit bestanden hatten und sie sich deshalb von seiner Zuverlässigkeit noch kein Bild hatte machen können. Tatsächlich hatte sich die Beklagte um die Person ihres Vertragspartners auch nicht gekümmert. So war sie nicht darüber orientiert, wer der Inhaber des Unternehmens G. war. Als solchen hatte sie nach den getroffenen Feststellungen bis weit über ein Jahr nach dem Schadensfalle, und zwar auch noch während der vorgerichtlichen Auseinandersetzungen über einen Schadensausgleich, den Mitarbeiter G., Sch., bezeichnet. Daß sich die Beklagte gegenüber anderen Unternehmen nicht anders verhalten hat als gegenüber G., entlastet sie nicht. Auch daß sie mit Sch. in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer einer wegen Vermögenslosigkeit nach Stellung eines Konkursantrags im Handelsregister gelöschten T. Transport GmbH jahrelang ohne Beanstandungen zusammengearbeitet hatte, vermag ihr Verschulden nicht zu mildern. Sch. war ebenfalls nicht im Besitz einer Güterfernverkehrsgenehmigung, wie sich aus dessen Zeugenaussage vor dem Berufungsgericht ergibt. Die Beklagte hat daher einen Transportauftrag erteilt, ohne sich über die Geeignetheit ihres Vertragspartners auch nur ein oberflächliches Bild zu machen, insbesondere ohne sich darüber Gewißheit zu verschaffen, daß er zur Ausführung des Transports nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt befugt war. Die Beklagte hat insoweit das Nächstliegende versäumt.

18

Dieses Verschulden ist der Beklagten zuzurechnen, da es ein solches ihres Geschäftsführers ist. Dieser hatte im Rahmen der Organisation des Betriebs der Beklagten dafür zu sorgen, daß Frachtaufträge nur an geeignete Frachtführer vergeben werden konnten.

19

Für die Entstehung des Schadens war das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten auch ursächlich (§ 287 ZPO). Bei der Beauftragung eines nach den gesetzlichen Vorschriften geeigneten und auch sonst zuverlässigen Frachtführers wäre mit einer ordnungsgemäßen Ausführung der Beförderung und nicht mit einem Schaden zu rechnen gewesen, wie er sich vorliegend verwirklicht hat.

20

c)

Der oben erwähnte Grundsatz, daß sich der Spediteur bei eigener grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten nicht auf die Haftungsfreistellungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen berufen kann (BGH, a.a.O.), greift allerdings nicht ein, wenn und soweit eine vom Spediteur zugunsten des Versenders gezeichnete Speditionsversicherung den Schaden tatsächlich deckt (BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4, 4 R = VersR 1981, 975, 977; Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 124/83, VersR 1986, 285, 287). Von einer solchen Fallgestaltung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagte - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - den vorliegenden Schaden eingedeckt haben sollte. Denn auch in diesem Falle würde eine Ersatzpflicht des Speditionsversicherers ausgeschlossen sein, da die im Streitfall in Rede stehende Gefahr durch eine Transportversicherung gedeckt war (§ 5 Ziff. 1 A SVS/RVS).

21

2.

Soweit sich die Beklagte des weiteren gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch auf Verjährung berufen hat, kann sie auch damit keinen Erfolg haben.

22

Bei der Berechnung des Laufs der Verjährung ist vorliegend nicht von der achtmonatigen Verjährungsfrist des § 64 ADSp auszugehen, sondern von der einjährigen des § 414 Abs. 1 Satz 1 HGB. Abkürzungen der Verjährungsfrist, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie hier durch die ADSp, sind zwar - in den Grenzen, wie sie sich für formularmäßige Klauseln aus den §§ 9, 11 Nr. 10 f AGBG ergeben - grundsätzlich zulässig (§ 225 Satz 2 BGB). Jedoch kann sich die Beklagte darauf vorliegend nicht berufen. Wie ausgeführt greifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Haftungsbeschränkungen zugunsten des Spediteurs dann nicht durch, wenn der Spediteur (oder ein leitender Angestellter) den Schaden - wie hier - grob fahrlässig verursacht hat. Mit den Anforderungen eines an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Ausgleichs zwischen den Belangen von Spediteur und Versender wäre in einem solchen Fall die Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen zugunsten des Spediteurs nicht zu vereinbaren (vgl. § 9 AGBG; BGHZ 20, 164, 167, 168;  38, 183, 185;  Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist nicht nur eine summenmäßige Haftungsbegrenzung, sondern auch eine Abkürzung der Verjährungsfrist, wie sie sich in § 64 ADSp gegenüber den Regelungen des § 414 HGB, § 852 BGB findet, eine Beschränkung der Haftung des Spediteurs in dem vorerörterten Sinne (BGHZ 38, 150, 155; Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 176/80, LM HGB § 435 Nr. 1 Bl. 2 R = VersR 1983, 339, 340 = TranspR 1983, 73, 75). Daran ist festzuhalten. Auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ist eine Haftungsbeschränkung, da auch sie die Inanspruchnahme des Spediteurs durch den Geschädigten im Ergebnis erschwert. Es wäre unbillig, wenn der Spediteur auf eine solche Haftungsbeschränkung auch bei eigenem grob fahrlässigem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten zurückgreifen könnte.

23

Die danach maßgebende einjährige Verjährungsfrist (§ 414 Abs. 1 Satz 1 HGB) ab Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch (§ 64 Satz 2 ADSp) kann im Streitfall nicht als abgelaufen angesehen werden. Zwar ist die Klage erst am 6. Dezember 1983 bei Gericht eingereicht worden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und wie sich aus einem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 14. April 1983 ergibt (Anl. Bf C), hat aber die Beklagte die Anspruchsberechtigten so gestellt, als hätten sie am 6. April 1983 Klage gegen die Beklagte erhoben. Zu diesem Zeitpunkt lag der Schadenseintritt noch nicht ein Jahr zurück.

24

III.

Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

25

Die Kosten der Berufung und der Revision waren der Beklagten aufzuerlegen (BGHZ 54, 21, 29).

26

Das Landgericht wird nunmehr über die Berechtigung der geltend gemachten Ersatzansprüche der Höhe nach zu entscheiden haben.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Mees