Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1981, Az.: I ZR 64/79
Schadensersatzanspruch gegen Spediteur nach Warenverlust; Verstoß gegen Weisung, die Ware dem Empfänger nur gegen Spediteurübernahmebescheinigung in Form des Original-FCR-Dokuments (Forwarders Certificate of Receipt) auszuhändigen; Haftungsbefreiung des Spediteurs; Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp); Deckung der Speditionsversicherung als Voraussetzung für einen Haftungsausschluss; Eintritt des Speditionsversicherers für Untreuehandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 64/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.03.1979
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 41 Buchst. a ADSp
- § 26 GüKG
- § 39 ADSp
- § 5 Nr. 2 SVS
- § 5 Nr. 3 SVS
- § 2 ADSp
Fundstellen
- IPRspr 1981, 40
- MDR 1982, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1981, 975
Prozessführer
Firma Jules C., D. straße 4, B.
Prozessgegner
Firma P. Transportgesellschaft mit beschränkter Haftung, im S. 15, F.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der stillschweigenden Einbeziehung der ADSp in das Vertragsverhältnis des ausländischen und deutschen Spediteurs.
- b)
Die Weisung, das Transportgut nur gegen Original-FCR-Dokument an den Empfänger auszuliefern, ist - ebenso wie der Auftrag zur Nachnahmeerhebung - ein üblicher Nebenauftrag im Sinne von § 2 Nr. 2 SVS und führt nicht zu einer Beschränkung der Haftpflicht des Versicherers gem. § 5 Nr. 2 SVS.
- c)
Zu den Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung des Spediteurs nach § 41 Buchst. a ADSp.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1979 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Mai 1974 erteilte die Klägerin, die ihren Sitz in B. hat, der ebenfalls dort ansässigen Speditionsfirma B. den Auftrag, für den Transport von 10 Trommeln Pyrethrumextrakt und 3 Fässern Zimtalkohol von B. nach E. bei D. zu sorgen. In Ausführung dieses Auftrags ließ die Firma B. die Ware durch einen Frachtführer zur D. Niederlassung der Beklagten transportieren, die sie als Empfangsspediteur mit der Weisung eingeschaltet hatte, die Ware dem Empfänger nur gegen Original-FCR-Dokument - Forwarders Certificate of Receipt, eine Spediteurübernahmebescheinigung - auszuhändigen. Weisungswidrig lieferte jedoch der Speditionskaufmann J., ein früherer Angestellter der Beklagten, die Ware ohne Übergabe des FCR-Dokuments an den Empfänger aus. Dieser fiel in Konkurs, und die Ware blieb unbezahlt.
Die Klägerin hat die Beklagte - im ersten Rechtszug auch J. - auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 10.000,00 DM aus eigenem und übergegangenem Recht der Firma B. in Anspruch genommen. Ihr Gesamtschaden, so hat sie geltend gemacht, gehe noch darüber hinaus. Er setze sich aus dem Rechnungsbetrag von 89.205,00 DM zuzüglich Zins- und Währungsverlusten zusammen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt,
daß der Klägerin auch keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen sie zustünden.
Sie hat sich auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen zugunsten der Spediteure berufen.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten: Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendung der ADSp sei zwischen der Firma B. und der Beklagten nicht getroffen worden. Eine stillschweigende Unterwerfung unter die ADSp scheide aus, da es sich sowohl bei der Firma B. als auch bei der Klägerin um ausländische Unternehmen mit Sitz in der Schweiz handele, bei denen - anders als bei deutschen Kaufleuten - nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden könne, daß sie die Gepflogenheit deutscher Spediteure, ihren Geschäftsbeziehungen die ADSp zugrunde zu legen, kennten oder kennen müßten. Zudem könne sich die Beklagte auf die ADSp deshalb nicht berufen, weil sie die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausgeliefert habe. Nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) fänden aber bei solchen Beförderungsleistungen die ADSp keine Anwendung. Darüber hinaus sei eine Haftungsfreistellung der Beklagten nach den ADSp ausgeschlossen, weil der Speditionsversicherer - selbst wenn die Beklagte eine Speditionsversicherung gedeckt haben sollte - den Schaden der Klägerin nicht tragen würde. Im Hinblick auf die Weisung, die Ware nur gegen Original-FCR-Dokument auszuliefern, handele es sich vorliegend um eine von der Versicherung ausgenommene, nicht allgemein übliche Abrede im Sinne der Versicherungsbedingungen des Speditions-Versicherungsscheins (SVS). Des weiteren trete der Speditionsversicherer aber auch deshalb nicht für den Schaden der Klägerin ein, weil der Speditionskaufmann J. als Leiter der D. Niederlassung leitender Angestellter der Beklagten - den Eintritt des Schadens absichtlich herbeigeführt habe, indem er vorsätzlich gegen die Weisung verstoßen habe, die Ware nur gegen Original-FCR-Dokument auszuliefern.
Das Landgericht hat J., der unbekannten Aufenthalts ist und anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 10.000,00 DM verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte hat es abgewiesen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, daß der Klägerin auch keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Grund des dieser erteilten Speditionsauftrags zustehen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihre bisherigen, auf Verurteilung der Beklagten und Abweisung der Widerklage gerichteten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Zwar kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß dem Speditionsauftrag, den die Firma B. der Beklagten erteilt hat, die ADSp zugrundeliegen. Indessen läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß das für eine Haftungsbefreiung des Spediteurs nach § 41 Buchst. a ADSp erforderliche Tatbestandsmerkmal der Schadensdeckung durch die Speditionsversicherung im Streitfall gegeben ist.
1.
Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Streitfall nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Das läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Schwergewicht des Vertrages liegt in Deutschland. Hier befinden sich der Geschäftssitz der Beklagten und der Erfüllungsort für die ihr übertragenen Speditionsleistungen. Auch ist der Speditionsauftrag der Beklagten an ihren Geschäftssitz übermittelt und damit in Deutschland erteilt worden. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach dem im Streitfall maßgebenden hypothetischen Parteiwillen deutsches Recht für anwendbar hält. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.
2.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die ADSp seien mit ihren Haftungsbeschränkungen zugunsten der Spediteure kraft stillschweigender Unterwerfung Inhalt des Vertrages zwischen der Firma B. und der Beklagten geworden. Die Beklagte, so hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, lege als deutscher Spediteur ihren Geschäften die ADSp zugrunde. Es müsse angenommen werden, daß davon auch die Firma B. bei der Erteilung des Speditionsauftrags ausgegangen sei. Bei dieser handele es sich zwar um eine ausländische Firma. Das sei aber im Streitfall nicht von Bedeutung, weil sie in L. eine deutsche Spedition unterhalte und gewußt habe, daß deutsche Spediteure generell nach den ADSp arbeiteten, so wie Schweizer Spediteure nach den Allgemeinen Bedingungen des Schweizerischen Spediteur-Verbandes. Mit Rücksicht darauf komme es weder auf die Frage an, ob die Firma B. auch schon vor Erteilung des hier in Rede stehenden Speditionsauftrags in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten gestanden habe, noch darauf, daß die Schweiz der EWG nicht angehöre.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie enthalten, soweit das Berufungsgericht feststellt, daß die Firma B. die Gepflogenheit deutscher Spediteure gekannt habe, ihren Geschäftsbeziehungen die ADSp zugrunde zu legen, auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder anerkannte Grundsätze der Lebenserfahrung. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die ADSp auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung in den zu schließenden Vertrag kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsbestandteil werden, wenn der Vertragspartner des Spediteurs weiß oder wissen muß, daß dieser als deutscher Spediteur ausschließlich nach den ADSp arbeitet, und daß diese Voraussetzungen regelmäßig als gegeben anzunehmen sind, wenn ein Kaufmann mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einem deutschen Spediteur einen Speditionsauftrag erteilt; denn ein im Inland ansässiger Kaufmann muß wissen, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten (BGH LM § 2 ADSp Nr. 6 = NJW 1976, 2075 = VersR 1976, 1056, 1057 m.w.N.). Danach genügt es für die Einbeziehung der ADSp, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und die Gepflogenheiten deutscher Spediteure hinsichtlich der ADSp kennt oder kennen muß, d.h. wenn er bei Anwendung der ihm nach seiner Stellung und den gesamten Umständen des Falles zuzumutenden Sorgfalt davon ausgehen muß, daß der Spediteur nur unter Zugrundelegung der ADSp tätig wird. Diese Grundsätze greifen auch im Streitfall ein. Als Baseler Speditionsunternehmen, das Speditionsaufträge auch in die Bundesrepublik Deutschland vergab und in L. in Baden eine eigene Spedition unterhielt, kannte die Firma B. die ADSp und deren generelle Anwendung durch deutsche Spediteure und mußte deshalb damit rechnen, daß die Beklagte dem ihr an ihrem Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland erteilten und hier auch zu erfüllenden Speditionsauftrag ebenfalls die ADSp zugrunde legen werde. Unter welchen Voraussetzungen nach Schweizer Recht Speditionsbedingungen Vertragsinhalt werden, wie die Allgemeinen Bedingungen des Schweizerischen Speditionsverbandes im einzelnen lauten und ob die Firma B. und die Beklagte schon früher in Vertragsbeziehungen zueinander gestanden haben, kann danach dahinstehen, ebenso die Tatsache, daß die Schweiz der EWG nicht angehört.
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der ADSp im Streitfall auch nicht im Hinblick auf zwingende Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und der Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Beförderungsbedingungen) für ausgeschlossen erachtet. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet hat, die ihr zur Ausführung des Speditionsauftrags übergebene Ware mit eigenen Fahrzeugen dem Empfänger zugeführt hat. Denn auch wenn insoweit ein Selbsteintritt der Beklagten zu den Rechten und Pflichten eines Frachtführers vorläge (vgl. § 412 HGB), würde das der Heranziehung der ADSp vorliegend nicht im Wege stehen. Nach § 26 GüKG kann zwar der Unternehmer die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für den Güterfernverkehr, nicht auch für den Güternahverkehr, wie er im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für einen Warentransport von D. nach E. also für eine Güterbeförderung innerhalb der Nahzone (vgl. § 2 GüKG) - allein in Betracht kommt. Nach der Neufassung des § 85 Abs. 1 GüKG durch das 6. Gesetz zur Änderung des GüKG vom 19. Juni 1969 (BGBl I S. 557) ist § 26 GüKG auf den Güternahverkehr nur anzuwenden, wenn Beförderungsbedingungen nach § 84 f Abs. 4 GüKG festgesetzt sind (BGH VersR 1976, 1129), was bislang nicht der Fall ist.
4.
Soweit die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp die Deckung der Speditionsversicherung voraussetzt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte gemäß § 39 ADSp eine solche Versicherung zu den Bedingungen des Speditions-Versicherungsscheins (SVS) abgeschlossen hat. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Speditionsversicherung sei durch Zeichnung einer Generalpolice gedeckt worden, was für die Begründung des Versicherungsschutzes ausreiche. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Speditionsversicherung wird in der Regel nicht für den einzelnen Verkehrsvertrag abgeschlossen; sie ist eine laufende Versicherung im Sinne des § 187 Abs. 2 WG, die der Spediteur unter einer Generalpolice für alle in seinem Betrieb anfallenden Speditions-Versicherungsfälle deckt. Mit der Zeichnung der Generalpolice sind daher sämtliche Verkehrsverträge des Spediteurs zu den Bedingungen des Speditions-Versicherungsscheins ohne Rücksicht darauf versichert, ob der Spediteur seinen Anmelde- und Zahlungspflichten nach dem Speditions-Versicherungsschein gegenüber dem Versicherer genügt (BGH VersR 1975, 417, 419; st.Rspr.). Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
5.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, eine Haftungsfreistellung der Beklagten nach § 41 Buchst. a ADSp scheitere auch nicht im Hinblick auf die ihr erteilte Weisung, die Ware nur gegen Original-FCR-Dokument an den Empfänger auszuliefern. Eine Beschränkung der Haftpflicht der Versicherung im Hinblick auf § 5 Nr. 2 SVS ergebe sich daraus nicht. Es handele sich insoweit nicht um eine unübliche, die gesteigerte Gefahr der Inanspruchnahme mit sich bringende Nebenabrede, sondern um einen der Versicherung unterfallenden üblichen Nebenauftrag im Sinne des § 2 Nr. 2 SVS. Werde dem Spediteur die Weisung erteilt, die Ware nur gegen Original-FCR-Dokument herauszugeben, so sei das ein sehr einfach zu erledigender, der Nachnahmeerhebung vergleichbarer Auftrag, bei dem genau feststehe, was zu geschehen habe. Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Nach § 5 Nr. 2 SVS sind von der Versicherung u.a. diejenigen Ansprüche ausgeschlossen, die aus im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versichertem und Spediteur herrühren, sowie alle Ansprüche, die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit den Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Nr. 2 SVS fallenden Geschäften gehören. Mit Recht hat das Berufungsgericht die hier in Rede stehende Weisung - Ware nur gegen Original-FCR-Dokument diesen Vorschriften über die Beschränkung der Haftpflicht des Versicherers nicht unterfallen lassen. Der Regelung des § 5 Nr. 2 SVS liegt zugrunde, daß unübliche Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme in sich bergen, und daß die Speditionsversicherer ein solches erhöhtes Risiko zu den Prämiensätzen der SVS-Versicherung nicht decken könnten (BGH LM § 2 ADSp Nr. 3 = NJW 1973, 2154, 2155 = VersR 1974, 80, 82; BGH VersR 1976, 1056, 1058). Um eine Risikoerhöhung in diesem Sinne handelt es sich aber bei der Weisung, die Ware nur gegen Original-FCR-Dokument herauszugeben, nicht. Soll der Spediteur die Ware nur gegen ein solches Dokument aushändigen (vgl. zur Bedeutung dieses Dokuments BGH NJW 1977, 499 [BGH 15.12.1976 - VIII ZR 295/74] = WM 1977, 171), gestaltet sich seine Aufgabe nicht schwieriger oder risikoreicher als bei der Nachnahmeerhebung. Der Unterschied zwischen dieser und der Einziehung des FCR-Dokuments besteht lediglich darin, daß sich der Spediteur bei der Übergabe des Gutes anstelle des Nachnahmebetrages das erwähnte Dokument aushändigen läßt. Das stößt nicht auf Schwierigkeiten, weil das Original dieses Dokuments (vgl. den Abdruck bei Krien, Speditions- und Lagerrecht, Kennzahl 6530) als solches gekennzeichnet ist und FCR-Dokumente seit ihrer Einführung im Jahre 1955 durch die FIATA - Federation Internationale des Associations des Transporteurs et Assimiles/Internationale Förderation der Spediteurorganisationen - in Spediteurkreisen bekannt und gebräuchlich sind. Ist danach die im Streitfall erteilte Weisung mit keiner belastenderen Tätigkeit und keinem größeren Risiko verbunden als bei der Nachnahmeerhebung, begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht auch sie dem Kreis der bei Speditionsverträgen üblichen Nebenaufträge im Sinne des § 2 Nr. 2 SVS zurechnet.
6.
Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgericht insoweit, als es eine Beschränkung der Haftpflicht des Versicherers nach den Vorschriften des § 5 SVS auch im übrigen verneint und die Berufung der Beklagten auf die Haftungsfreistellung nach § 41 Buchst. a ADSp deshalb durchgreifen läßt. Dem hält die Revision entgegen: Nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch Untreue des Angestellten J. der Beklagten entstanden sei. Wie die Klägerin schon in den Vorinstanzen vorgetragen habe und vom Berufungsgericht als möglich unterstellt worden sei, habe J. bewußt der Weisung zuwidergehandelt, die Ware nur gegen Übergabe des Original-FCR-Dokuments an den Empfänger auszuliefern. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts habe er dabei billigend in Kauf genommen. Er habe daher vorsätzlich gehandelt und damit den Tatbestand der Untreue im Sinne des § 266 StGB verwirklicht. Für Untreuehandlungen trete aber nach § 5 Nr. 3 SVS der Speditionsversicherer nicht ein. Vielmehr bleibe in solchen Fällen der Spediteur, hier die Beklagte, selber haftbar. Das habe das Berufungsgericht zu Unrecht außer acht gelassen.
Diese Angriffe der Revision sind begründet. Nach § 5 Nr. 3 SVS in der für den Zeitpunkt der Erteilung des Speditionsauftrags (Mai 1974) maßgebenden Fassung sind von der Versicherung alle diejenigen Schäden ausgeschlossen, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegend verneint werden können, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob J. leitender Angestellter der Beklagten war und ob er die erwähnte Weisung, die Ware nur gegen Original-FCR-Dokument auszuliefern, bewußt nicht beachtet und den daraus entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, daß es bei § 41 Buchst. a ADSp nicht um eine Haftungsbeschränkung sondern um die Frage gehe, ob statt des Spediteurs die SVS-Versicherung hafte, die ihrerseits nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS auf die Einwendungen des Spediteurs nach den ADSp über den Ausschluß und die Minderung der gesetzlichen Haftung verzichte, setzt es voraus, daß der Versicherer im Streitfall für den Schaden auch eintritt. Indessen widerspricht das seinen vorerörterten Feststellungen und Unterstellungen. Denn wenn J. leitender Angestellter der Beklagten gewesen wäre, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, und wenn er bei der Auslieferung der Ware sowohl hinsichtlich des Unterbleibens der Herausgabe des FCR-Dokuments durch den Empfänger als auch hinsichtlich des Schadenseintritts vorsätzlich gehandelt hätte, was das Berufungsgericht ebenfalls offen gelassen hat, wäre in der Tat in Betracht zu ziehen, daß das Verhalten J. den Tatbestand der Untreue im Sinne des § 266 StGB jedenfalls gegenüber der Beklagten - was für den Haftungsausschluß des Versicherers gemäß § 5 Nr. 3 SVS ausreicht - erfüllt. Ob von einer solchen Sachlage ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen insoweit kann das Revisionsgericht das auch nicht nachholen.
7.
Ist danach das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts in Betracht kommt, daß die Klägerin gemäß § 5 Nr. 3 SVS in der für den Zeitpunkt des Abschlusses des Speditionsvertrages maßgebenden Fassung keinen Versicherungsschutz genießt und ein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten nach § 41 Buchst. a ADSp damit entfällt, bedurfte im derzeitigen Verfahrensstadium die von der Revision des weiteren erörterte Frage keiner Entscheidung, ob die Haftungsfreistellung des Spediteurs nach § 41 Buchst. a ADSp bei vorsätzlichem Handeln eines leitenden Angestellten in jedem Falle ausgeschlossen ist, also auch dann, wenn eine Beschränkung der Haftpflicht des Versicherers nach dem Speditions-Versicherungsschein (§ 5 SVS) damit nicht verbunden ist (vgl. insoweit für den Fall grober Fahrlässigkeit die Senatsurteile vom 18. Juni 1976 - I ZR 106/75 - VersR 1976, 1129, 1130, und vom 7. Juli 1976 - I ZR 51/75 - NJW 1976, 2075 = VersR 1976, 1056, 1058). Das Berufungsgericht wird jetzt zunächst zu prüfen haben, ob auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 5 Nr. 3 SVS die Voraussetzungen vorliegen, von denen ein Ausschluß der Haftung der Beklagten nach § 41 Buchst. a ADSp abhängt.
Gelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu der Feststellung, daß - im Rahmen der Bestimmungen des Speditions-Versicherungsscheins - eine Haftpflicht des SVS-Versicherers besteht, wird es für den Fall, daß J. den Schaden als leitender Angestellter grob fahrlässig verursacht hat, darüber zu befinden haben, ob sich die Beklagte auf den Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp berufen kann, wenn und soweit der SVS-Versicherer nicht eintritt, weil der Schaden die Höchstgrenze seiner Haftpflicht übersteigt (vgl. §§ 6, 8, 9 SVS). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß den vorerwähnten Senatsurteilen vom 18. Juni und 7. Juli 1976 nicht entnommen werden kann, ein Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp greife in vollem Umfang schon dann ein, wenn eine Haftpflicht des SVS-Versicherers im Rahmen der Bestimmungen des Speditions-Versicherungsscheins überhaupt besteht. Soweit der Schaden des Versicherten durch die SVS-Versicherung gedeckt wird, handelt es sich zwar lediglich um eine Verlagerung der Haftung vom Spediteur auf den SVS-Versicherer, so daß es in diesen Fällen nicht auf rechtliche Bedenken stößt, wenn der Spediteur auch bei grob fahrlässigem Verhalten eines leitenden Angestellten gegenüber seiner Inanspruchnahme gem. § 41 Buchst. a ADSp auf die Haftung des Versicherers verweist, der seinerseits nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS auf die Einwendungen des Spediteurs nach den ADSp über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung verzichtet. Anders liegt es aber, soweit der Schaden durch die SVS-Versicherung nicht gedeckt wird.
Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, daß Haftungsbeschränkungen nicht anwendbar sind, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs oder Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs oder Lagerhalters hervorgerufen worden ist (BGHZ 20, 164; 38, 183).
8.
Auf die Revision der Klägerin war danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky