Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1976, Az.: I ZR 51/75
Stillschweigende Vereinbarung der Allgemeinen Lieferbedingungen deutscher Spediteure (ADSp); Inhalt eines Lagervertrages mit einer ausländischen Firma; Pflicht einer ausländischen Firma zur Erkundigung über die bestehenden Gewohnheiten im deutschen Wirtschaftsleben; Hinweispflicht gegenüber ausländischer Firma hinsichtlich der Einbeziehung der ADSp; Beachtung des Wohnsitzrechtes beim Schweigen als Willenserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 51/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.02.1975
Rechtsgrundlagen
- § 2 ADSp
- § 41a ADSp
- § 417 Abs. 1 HGB
- § 390 Abs. 1 HGB
- § 249 BGB
Fundstellen
- IPRspr 1976, 8
- MDR 1977, 27 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 501 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1976, 2075 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma B. S. par r. 1 ..., B. (Belgien), Rue de B.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer N.
Prozessgegner
1. Firma Heinrich T. & Co., Kommanditgesellschaft O./Rhld., H. straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter den Bekl. zu 2.
2. Kaufmann Otto F., O./Rhld., H.-Straße ...
3. Firma F. & Co. Ges.m.b.H. O. Rhld., G. straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die ADSp Inhalt eines Vertrages zwischen einem inländischen Spediteur und einem Ausländer sind.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Um die Jahreswende 1973/74 verkaufte die Klägerin einer Firma M. GmbH in B. 47.800 Pullover zum Preise von 468.440,00 DM. Sie lagerte die Ware bei der Beklagten zu 1 ein, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist.
Unter dem 3. Januar 1974 schrieb die Klägerin an die Beklagte zu 1:
"Wir erklären hiermit ausdrücklich, daß sich die bei Ihnen lagernde Sendung Pullover und zwar: 47.800 Stück a DM 9,80 = Netto-Warenwert DM 468.440, so lange in unserem uneingeschränkten Eigentum befindet, bis der vorgenannte Betrag unwiderruflich an uns zur Auszahlung gekommen ist. Die diese Sendung betreffenden Einzelrechnungen sind diesem Schreiben als Belege beigefügt. Sobald die Auszahlung des genannten Betrages an uns erfolgt ist, übertragen wir Ihnen hiermit das Recht, über die Pullover nach Maßgabe der Ihnen von dritter Seite erteilten Weisungen zu verfügen."
Darauf antwortete die Beklagte zu 3, die ebenfalls zu einer vom Beklagten zu 2 beherrschten Firmengruppe gehört, unter dem 8. Januar 1974:
"Sie haben bei der Spedition Heinrich T. 47.800 Pullover eingelagert. Diese Pullover geben wir nur frei, wenn von Ihrer Seite ein entsprechendes Telexavis in unseren Händen ist.
Voraussetzung ist die Einlösung der Schecks der Firma M. auf die V. bank R. Eine Bestätigung erhalten wir ebenfalls von dieser Bank."
Der Geschäftsführer der Firma M., K. übergab dem Vertreter der Klägerin zur Bezahlung des Kaufpreises drei Schecks über insgesamt DM 468.440,00. Diese Schecks wurden nicht eingelöst. Die Firma M. erreichte jedoch, bevor dies bekannt wurde, bei der Beklagten zu 1 die Herausgabe von über 11.000 Pullovern. Die Ware ist - jedenfalls zum größten Teil - nicht mehr auffindbar; K. ist flüchtig.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des Warenwertes von 11.184 Pullover, den sie mit DM 109.603,20 beziffert; weiter begehrt sie Ersatz von Sachverständigen- und Anwaltskosten für die außergerichtliche Beweissicherung in Höhe von DM 1.563,35. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 3 habe sich durch ihre Erklärung vom 8. Januar 1974 zum Partner des Lagervertrages gemacht. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) seien nicht Vertragsinhalt; sie, die Klägerin, habe als Ausländerin weder gewußt noch wissen müssen, daß die Beklagten nach den ADSp arbeiteten. Im übrigen handele es sich bei der Absprache über die Herausgabe der Pullover nicht um eine übliche Nebenabrede, für die Versicherungsschutz bestehe.
Gegenüber dem Zahlungsanspruch über DM 110.756,30 nebst Zinsen haben die Beklagten vorgetragen, die Klägerin habe nur mit der Firma Josef F., deren Inhaber gleichfalls der Beklagte zu 2 ist, in Geschäftsverbindung gestanden; diese habe die Beklagte zu 1 mit der Einlagerung beauftragt. Alle Beklagten seien nach § 41 Buchstabe a ADSp von einer eigenen Haftung befreit. Die Klägerin habe mit der Käuferin vereinbart, daß die Teilpartie von 11.000 Pullover ausgeliefert werden dürfe. Die Beklagten haben auch die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug,
die Berufung zurückzuweisen,
weiterverfolgt.
Die Beklagten bitten,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht ebenso wie das Landgericht davon aus, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Vertrag über die Einlagerung von 47.800 Pullover zustandegekommen sei und für die Auslieferung die Voraussetzungen der Schreiben vom 3. bzw. 8. Januar 1974 maßgebend sein sollten. Die Beklagten sind auf ihren damit nicht ganz übereinstimmenden Vortrag in der Klageerwiderung in der Berufungsinstanz (insbesondere in der Berufungsbegründung) nicht zurückgekommen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
2.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung die Beklagten seien nach § 41 Buchstabe a ADSp von der Haftung frei; die ADSp seien Vertragsinhalt und der Schaden sei durch die Speditionsversicherung gedeckt.
a)
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die ADSp seien kraft stillschweigender Unterwerfung Inhalt des Lagervertrages geworden. Die Klägerin hätte wissen müssen, daß die Beklagte zu 1 nur nach den ADSp arbeite. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr als einer ausländischen Firma, die nur wenige Geschäfte mit in Deutschland ansässigen Geschäftspartnern abwickle, die Gepflogenheiten in Kreisen deutscher Spediteure und Lagerhalter unbekannt seien. Wer sich als ausländischer Kaufmann am inländischen Wirtschaftsleben durch den Abschluß von Geschäften mit deutschen Firmen aktiv beteilige, müsse sich, wenn er den Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis meiden wolle, Gewißheit über die im deutschen Wirtschaftsleben bestehenden Gewohnheiten verschaffen. Hätte die Klägerin die erforderlichen Erkundigungen eingezogen, dann wäre ihr nicht verborgen geblieben, daß deutsche Spediteure und Lagerhalter üblicherweise ihren Vertragsabschlüssen die ADSp zugrunde legen, daß die Beklagte zu 1 dies auch tue und daß die deutsche Rechtsprechung eine stillschweigende Unterwerfung des Vertragspartners annehme, der der Geltung der ADSp nicht ausdrücklich widerspreche.
b)
Die gegen die Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Die Vorinstanzen gehen ebenso wie die Parteien davon aus, daß der Streitfall nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Das ist nicht zu beanstanden. Demnach wird der Anspruch der Klägerin auf die §§ 417 Abs. 1, 390 Abs. 1 HGB, 249 BGB gestützt.
Ob die Beklagte nach § 41 Buchstabe a ADSp von ihrer Haftung frei geworden ist, hängt zunächst davon ab, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, die ADSp könnten auch ohne Kenntnis ihres Inhalts und auch ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung im Einzelfall kraft stillschweigender Unterwerfung Bestand des Vertrages werden, wenn der Vertragspartner des Spediteurs wußte oder wissen mußte, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten (vgl. BGHZ 1, 83, 85; 3, 200, 203; 6, 145, 147; 9, 1, 3; 12, 136, 142; 17, 1, 2; 18, 98, 99; BGH NJW 59, 1679; Senatsurteil vom 21. November 1975 - I ZR 93/74); diese Voraussetzungen sind regelmäßig als gegeben anzunehmen, wenn ein Kaufmann mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Spediteur einen Vertrag schließt, der zumindest mit dem Spediteurgewerbe sachbezogen zusammenhängt (vgl. o.a. Senatsurteil vom 21. Nov. 1975 - I ZR 93/74); denn ein im Inland ansässiger Kaufmann muß wissen, daß die Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten.
Ob allgemein die gleichen Grundsätze zu gelten haben, wenn Vertragspartner des Spediteurs ein ausländisches Unternehmen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Im Streitfall hat die Klägerin, ein belgisches Unternehmen, vorgetragen und unter Beweis gestellt, sie habe vor dem hier getätigten Geschäft noch keine Verträge mit deutschen Spediteuren geschlossen und daher keine Kenntnis gehabt, daß deutsche Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten; außerdem seien nach belgischem Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Partei nicht anzuwenden, wenn diese Partei die Geschäftsbedingungen nicht dem Vertragspartner mitgeteilt habe.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1973 (I ZR 72/72 = NJW 73, 2154 [BGH 13.07.1973 - I ZR 72/72]) die Frage aufgeworfen, ob bei der wirtschaftlichen Verflechtung innerhalb des EWG-Raumes das Kennenmüssen der ADSp anzunehmen sei, da die ADSp im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Inhalt aller Verträge mit Spediteuren sind.
Die Frage kann offenbleiben für den hier nicht zu entscheidenden Fall, daß beide Vertragsparteien Spediteure sind.
Ist der ausländische Vertragspartner, wie im Streitfall, nicht Spediteur, so ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, er müsse wissen, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten. Es bedarf vielmehr in diesen Fällen regelmäßig eines ausdrücklichen Hinweises, daß die ADSp Inhalt des Vertrages sein sollen. Es können aber auch ohne einen solchen Hinweis besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, daß dem ausländischen Vertragsteil ein Kennenmüssen der Anwendung der ADSp zuzurechnen ist (vgl. die Senatsurteile vom 2. Oktober 1970 - I ZR 26/70 - VersR 71, 123; vom 10. März 1971 - I ZR 87/69 - VersR 71, 619; vom 13. Juli 1973 - I ZR 72/72 - NJW 73, 2154; vom 12. Juli 1974 - I ZR 55/72 - NJW 74, 2177; ferner für Bankbedingungen Senatsurteil vom 18. Juli 1971 - I ZR 83/70 - NJW 71, 2126; 72, 681).
Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Feststellungen über die Umstände des Zustandekommens des Vertrages getroffen; ob dies mündlich oder schriftlich geschehen ist, welche Personen dabei tätig geworden sind und unter welchen Umständen. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 1974 war zu diesem Zeitpunkt die Ware schon eingelagert und demzufolge der Lagervertrag schon abgeschlossen; auch aus dem Antwortschreiben der Beklagten vom 8. Januar 1974 ist nichts über die Umstände des Vertragsschlusses zu entnehmen. Es läßt sich nicht feststellen, ob die Klägerin wußte oder wissen mußte, daß die deutschen Spediteure nach den ADSp arbeiten.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
II.
1.
Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Klägerin auf die Einbeziehung der ADSp hingewiesen worden ist oder daß den Umständen des Streitfalls zu entnehmen ist (vgl. die o.a. Senatsurteile), daß der Klägerin das Kennenmüssen zuzurechnen ist, dann ist - bei Anwendung deutschen Rechts nach dem Wirkungsstatut - eine Einbeziehung der ADSp in den Vertrag kraft stillschweigender Unterwerfung anzunehmen; denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie die Anwendung der ADSp abgelehnt habe. Von dem Grundsatz dieses Umfangs des Wirkungsstatuts machen Schrifttum und Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn es darauf ankommt, ob einem bestimmten Verhalten einer Person, insbesondere ihrem Schweigen rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt; in diesen Fällen ist auf das Wohnsitzrecht dessen Rücksicht zu nehmen, dessen Verhalten rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen werden soll; ist nach dem Wohnsitzrecht das Verhalten einer Person rechtlich nicht erheblich, so kann das auch dann nicht ohne weiteres unberücksichtigt bleiben, wenn nach dem Wirkungsstatut das Verhalten rechtlich erheblich ist; denn es braucht jemand nicht ohne weiteres sein Verhalten gegen sich gelten zu lassen, wenn er nach seinem Heimatrecht mit Rechtsfolgen dieses Verhaltens nicht zu rechnen braucht; dieser Grundsatz findet dann keine Anwendung, wenn der Ausländer nach den Umständen des Einzelfalles nicht darauf vertrauen kann, daß sein Verhalten nach den Regeln seines Heimatrechts beurteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1973 - I ZR 72/72 - NJW 73, 2154, 2155 m.w.N.; ferner Hepting RIW/AWD 1975, 457 ff).
Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob dann, wenn die Klägerin wußte oder wissen mußte, daß die Beklagte nach den ADSp arbeitete, das Schweigen der Klägerin als Zustimmung zur Einbeziehung der ADSp in den Vertrag zu werten ist, wie dies eine Folge des hier nach dem Wirkungsstatut anzuwendenden deutschen Rechts ist; oder ob nach dem Heimatrecht der Klägerin Schweigen nicht diese Wirkung haben kann und bejahendenfalls, ob die Klägerin nach den Umständen des Streitfalls damit rechnen durfte, ihr Verhalten werde nach ihrem vom Wirkungsstatut abweichenden Heimatrecht beurteilt.
2.
Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die ADSp Inhalt des Vertrages geworden seien, dann bestehen gegen die Erwägungen zu § 41 Buchstabe a) ADSp keine rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht führt dazu aus, bei der besonderen Anweisung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Herausgabe der Pullover handele es sich um einen durch die Speditionsversicherung gedeckten Verkehrsvertrag im Sinne des § 2 Nr. 1 und 2 SVS; in dieser Vorschrift sei ausdrücklich die Nachnahme-Erhebung genannt. Hier sei zwar keine Nachnahme-Erhebung vorgeschrieben worden, sondern die Anordnung, daß die Herausgabe erst nach nachgewiesener Bezahlung zulässig sei. Diese Weisung gehe in ihrem Wesen und Umfang über die vom SVS als üblich bezeichnete Nachnahme-Erhebung nicht hinaus. Dem ist zu folgen. Nach § 5 Nr. 2 SVS sind von der Versicherung ausgeschlossen diejenigen Ansprüche, welche aus im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren, und alle Ansprüche, welche auf Vereinbarungen beruhen, die nicht zu den unter § 2 Nr. 2 SVS genannten Verkehrsgeschäften gehören. Mit Recht hat das Berufungsgericht die im Streitfall vereinbarten Voraussetzungen für die Herausgabe als so nahe der Nachnahme-Erhebung angesehen, daß eine Gleichbehandlung gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Regelung des § 5 Nr. 2 SVS ist, daß unübliche Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme in sich bergen und daß ein solches erhöhtes Risiko zu den Prämiensätzen der Speditionsversicherung nicht durch diese gedeckt werden könnte (BGH NJW 1954, 1931; BGHZ 49, 160, 166). Die hier getroffene Abrede hält sich im Risikobereich der Nachnahmesendung, ist daher als allgemein übliche Abrede zu beurteilen. Für die Anwendung des § 41 Buchstabe a ADSp ist unerheblich, ob die Beklagte zu 1, ihr Inhaber oder leitende Angestellte grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt haben. Denn es geht hier nicht um Haftungsbeschränkungen, wie sie nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 164; 38, 183) maßgeblich sind, sondern darum, ob statt der Beklagten die SVS-Versicherung haftet, die ihrerseits nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS auf die Einwendungen des Spediteurs nach den ADSp über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung verzichtet.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm