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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1974, Az.: I ZR 55/72

Haftungsausschluss nach den ADSp (Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen), bei Kenntnis der ausländischen Firma über die Zwischenschaltung von deutschen Transportunternehmen; Anbringen des Aufdrucks "Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen" auf sämtlichen Geschäftsbriefen; Notwendigkeit weiterer Beweisantritte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1974
Aktenzeichen
I ZR 55/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 16.12.1971
LG Bamberg

Fundstellen

  • DB 1974, 1808 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1974, 33
  • MDR 1975, 33 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2177-2179 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine in der Tschechoslowakei ansässige Firma, die Güter zur Versendung an einen tschechischen Spediteur übergeben hat und weiß, daß dieser für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zwischenspediteur eine Firma in der Bundesrepublik beauftragen wird, die ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) arbeitet, und daß diese Firma ihrerseits einen ebenfalls nach den ADSp arbeitenden Spediteur mit den Umschlag der Güter beauftragen wird, muß ihres Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung ihres Eigentums einen Haftungsausschluß nach den Vorschriften der ADSp entgegenhalten lassen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Dezember 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt als Transportversicherer der Firma C. in D. H. Ersatz des von ihr gedeckten Schadens, der bei der vorübergehenden Lagerung von Betoneisen im Hafengebiet von Bamberg an diesem Frachtgut entstanden ist.

2

Die Firma C. hatte bei dem tschechischen staatlichen Außenhandelsunternehmen Ferromet 218 Bündel Betoneisen gekauft. Mit der Versendung der Ware beauftragte die Verkäuferin das Speditionsunternehmen Ce. in Prag; dieses übertrug die Besorgung der Weiterbeförderung durch die Bundesrepublik der Firma S. & Co in R., die wiederum der Beklagten den Auftrag erteilte, die von Prag per Bahn nach Bamberg transportierte Lieferung zu übernehmen und im Bamberger Hafen zur Weiterbeförderung nach Den Haag in Schiffe der Mainschiffahrts-Genossenschaft eGmbH umzuschlagen.

3

Die Beklagte übernahm die Sendung in der Zeit vom 12. bis 30. November 1968 und lagerte sie einige Tage auf ihrem Platz im Hafengelände.

4

Dieser Lagerplatz befindet sich in der Nähe eines fahrbaren Krans, mit dem zu diesem Zeitpunkt Zement und Kaolin umgeschlagen wurden. Am 9. und 11. Dezember 1968 wurden die Eisenbündel durch die Beklagte auf die Schiffe verladen.

5

Bei der Ankunft der Lieferung wurde festgestellt, daß die Eisenstangen mit einer Zementschicht überzogen und deshalb für den vorgesehenen Zweck als Betoneisen unbrauchbar waren. Die Klägerin leistete ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von hfl 26.722,82 + 2.200 Ersatz, wobei sie die geltendgemachte Wertminderung nur in beschränktem Umfang anerkannte.

6

Die Klägerin begehrt aus übergangenem bzw. abgetretenem Recht der Firma C. oder der Firma F. als der Eigentümer des Betoneisens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Zahlung des bereits erstatteten Betrages und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des darüber hinausgehenden Schadens. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, das Betoneisen gegen die Verkrustung durch den Zementstaub ausreichend zu sichern; die zur Abdeckung verwendeten Plastikfolien seien mangelhaft und beschädigt gewesen.

7

Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht. Im übrigen sei ihre Haftung nach § 57 Nr. 2 und 5 ADSp ausgeschlossen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, allein in Betracht kommende Ansprüche der Ferromet als Eigentümerin des Betoneisens im Zeitpunkt des Schadenseintritts (§ 823 Abs. 1 BGB) entfielen, weil die Haftung der Beklagten nach § 57 Nr. 5 ADSp ausgeschlossen sei; die Beklagte habe die nach Lage des Falles gebotene Sorgfaltspflicht auch nicht in gröblicher Weise verletzt.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiterverfolgt; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auch gegenüber der Klägerin auf den Haftungsausschluß nach § 57 Nr. 2 und 5 ADSp berufen. Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, mangels vertraglicher Beziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin oder der Versenderin F. einerseits und der Beklagten andererseits kämen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Beschädigung des Betoneisens in Betracht.

11

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) seien Bestandteil des zwischen der Firma S. & Co und der Beklagten geschlossenen Vertrages geworden. Durch die Aussage des Zeugen He. sei bewiesen, daß sich die Firma S. & Co in ihrem Schriftverkehr mit der Ferromet und der Ce., mit denen sie bereits vor dem hier in Rede stehenden Geschäft laufend zusammengearbeitet habe, fortgesetzt auf die ADSp bezogen habe; sämtliche an die beiden Empfänger gerichteten Schreiben seien mit dem Aufdruck versehen gewesen: "Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen". Da die Versender dagegen niemals Widerspruch erhoben hätten, müsse angenommen werden, daß sie sich bei ihren Aufträgen im Verhältnis zur Firma S. & Co den Bedingungen hätten unterwerfen wollen.

12

Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten sei der F. aber auch bekannt gewesen, daß die Firma S. & Co die Beklagte mit der Zwischenlagerung und dem Umschlag der Ware im Bamberger Hafen beauftragen werde. Wenn die Firma S. & Co aber schon in ihrer Korrespondenz mit den tschechischen Partnern auf die ADSp hingewiesen habe, dann habe es für die tschechischen Partner auf der Hand gelegen, daß diese Bedingungen auch im Verhältnis der beiden deutschen Firmen zueinander zur Anwendung kämen.

13

Unter diesen Umständen könne sich die Beklagte auch der F. als Eigentümerin des Betoneisens gegenüber auf den Haftungsausschluß nach § 57 Nr. 2 und 5 ADSp berufen, obwohl diese Bedingungen nicht unmittelbar zwischen der Beklagten und der F. vereinbart worden seien. Denn der Eigentümer, der ein Versandgut über einen Spediteur in den Verkehr gebracht habe, müsse sich so behandeln lassen, als hätte er den Hauptspediteur ermächtigt, weitere nach den ADSp arbeitende Spediteure zu beauftragen.

14

Die Beklagte, ihre Organe oder leitenden Angestellten hätten den Schaden auch nicht durch ein grobfahrlässiges Verhalten (Handeln oder Unterlassen) herbeigeführt.

15

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

16

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Geltung der ADSp zwischen den Parteien bzw. zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Beklagten nicht vereinbart worden ist, ein Haftungsausschluß nach § 57 ADSp daher auch über § 63 ADSp dem aus der Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB hergeleiteten Anspruch nicht unmittelbar entgegengehalten werden kann.

17

Nun entspricht es allgemeiner, aus § 242 BGB abgeleiteter Auffassung, daß sich ein Eigentümer die Bedingungen von Unternehmen, insbesondere Haftungsbeschränkungen entgegenhalten lassen muß, wenn er weiß oder den Umständen nach damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwecks Durchführung der Beförderung einem Spediteur übergeben wird, der nach den ADSp arbeitet, oder einem Frachtführer, dessen besondere allgemeine Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß (vgl. RGZ 70, 174, 177; 317, 320; Düringer/Hachenburg HGB 1932, Anm. 7 e zu § 407 - Seite 954; Isaac, Das Recht des Spediteurs 1928, Seite 510; Schlegelberger/Schröder HGB 4. Aufl., RdN 31 a unter c) zu § 408; Ratz in RGRK HGB 2. Aufl., Anm. 17 zu § 407).

18

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Eigentümerin im Zeitpunkt des Schadenseintritts, der F., bekannt war, daß die von ihr beauftragte Firma Ce. den Auftrag an die Firma S. & Co weitergab, daß diese nach den ADSp arbeitete und die Beklagte mit der Zwischenlagerung und dem Umschlag der Ware im Bamberger Hafen betrauen werde; es habe für die F. auf der Hand gelegen, daß auch im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Auftraggeber die ADSp Anwendung finden würden.

19

Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Zeugenbeweis darüber erheben müssen, daß die Firma F. sich nicht für alle Transporte durch die Bundesrepublik der Firma S. & Co bedient habe, und daß die Firma Streit & Co in ihrer Korrespondenz "mit keinem Wort (außer durch Verwendung von Vordrucken)" auf die ADSp und schon gar nicht auf die Anwendung deutschen Rechts hingewiesen habe, kann nicht gefolgt werden. Ob die F. alle Transporte durch die Firma Streit & Co durchführen ließ, ist unerheblich; es genügt, daß sie, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits vor dem hier zur Erörterung stehenden Geschäft laufend mit der Firma S. & Co zusammengearbeitet hatte. Es reicht auch aus, wie ebenfalls das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, daß die Firma S. & Co in sämtlichen Geschäftsschreiben einen Aufdruck angebracht hatte: "Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen". Auf die weitergehenden Beweisantritte kommt es demnach nicht an.

20

War aber der F. als Eigentümerin bekannt, daß die Firma S. & Co und die Beklagte nach den ADSp arbeiteten, so muß sie sich so behandeln lassen, als ob sie die Firma Ce. und die Firma S. & Co ermächtigt hätte, mit der Beklagten zu den ADSp abzuschließen. Die Beklagte kann den Ansprüchen der F. und damit der Klägerin die Haftungsbeschränkungen entgegenhalten, die sie der Firma S. & Co entgegenhalten könnte. Nach § 63 Buchstabe a) ADSp gelten die vertraglichen Haftungsbeschränkungen der ADSp auch gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

21

Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsverstoß an, daß die Haftungsausschlußvorschriften des § 57 Nr. 5 ADSp im Streitfall dem Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Nach Nr. 5 ist die Haftung des Spediteurs ausgeschlossen für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Anschlußtransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlußlagerungen), die durch Transport- bzw. Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- bzw. Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können.

22

Die Voraussetzungen dieser Ausschlußvorschrift sind gegeben; denn die Lagerung vor dem Umschlag auf die Binnenschiffe ist eine ausdrücklich in Nr. 5 einbezogene Maßnahme; der entstandene Schaden ist auch durch eine Transportversicherung gedeckt. Es kann daher offen bleiben, ob, wie das Berufungsgericht annimmt und die Revision in Zweifel zieht, auch die Voraussetzungen des § 57 Nr. 2 ADSp gegeben sind.

23

Der Haftungsausschluß umfaßt auch den erwiesenermaßen vom Spediteur ursächlich verschuldeten Schaden, er ist weder sittenwidrig noch verstößt er bei einfacher Fahrlässigkeit gegen Treu und Glauben (BGH LM Nr. 1 zu § 57 ADSp).

24

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß ein grobes Verschulden der Beklagten, ihrer Organe und leitenden Angestellten verneint, das die Berufung auf den Haftungsausschluß unzulässig sein ließe (BGHZ 20, 164; 38, 183 [BGH 29.10.1962 - II ZR 194/60]; LM Nr. 4 zu § 276 (Db) BGB).

25

Das Berufungsgericht würdigt die Umstände des Falles dahin, daß es der Beklagten nicht als grobe Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht angelastet werden könne, wenn sie nicht gewußt habe, daß Betoneisen durch eine Verbindung mit Zementstaub in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt werden könne; die Beklagte sei auch nicht entsprechend aufgeklärt worden, obschon Vertreter der Ferromet den Lagerplatz besucht hätten, auf dem auch damals schon staubige Stoffe umgeschlagen worden seien.

26

Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere nicht, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und einen unrichtigen Maßstab angelegt hätte; eine weitergehende Prüfung der Abwägung insbesondere nach der subjektiven Seite ist dem Revisionsrichter versagt.

27

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger