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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1973, Az.: I ZR 72/72

Anwendung deutschen Rechts auf einen Auftrag zwischen einem deutschen und einem italienischen Spediteur; Vorliegen einer wirksamen inhaltlichen Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in den Vertrag; Voraussetzungen für die Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen bei Verträgen zwischen Spediteuten mit langjährigen Geschäftsbeziehungen; Maßgeblichkeit des "Wissen müssen" für die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen; Schadensübernahme der Speditionsversicherung für eine im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abrede; Haftungsbeschränkung des Spediteurs bezüglich des Handelns seines Angestellten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1973
Aktenzeichen
I ZR 72/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.04.1972
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1973, 2137 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 2136-2137 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1973, 25
  • MDR 1973, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2154-2156 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erteilt ein italienischer Spediteur einem deutschen Spediteur einen Speditionsauftrag in der Weise, daß er ohne vorherige Ankündigung diesen als Empfänger einer Luftfrachtsendung bezeichnet und auf dem Frachtbrief und dem Begleitschein seine Weisungen erteilt, dann sind in diesen Speditionsvertrag die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen als Vertragsinhalt einbezogen.

  2. 2.

    Der Auftrag an einen Spediteur, als Voraussetzung für die Ablieferung des Gutes an den Empfänger die Unterschrift eines Dritten unter ein vom Absender vorbereitetes Schriftstück einzuholen, ist eine im Spediteurgewerbe nicht allgemein übliche Abrede im Sinne des § 5 Nr. 2 SVS.

  3. 3.

    Auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 Buchst. a Nr. 2 ADSp kann sich der Spediteur nicht berufen, wenn ein Schaden dadurch entsteht, daß er es unterlassen hat, den allein diensttuenden, mit der Erledigung aller anfallenden Geschäfte beauftragten Angestellten mit Weisungen für den Fall zu versehen, daß unübliche Aufträge ohne vorherige Ankündigung hereinkommen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Spediteure. Sie standen miteinander in laufender Geschäftsverbindung. Der Beklagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der verklagten KG.

2

Der in Rom ansässige Kläger hatte von der Firma Eureka Film den Auftrag, das Zwischennegativ eines in Italien produzierten Films bei der Filmkopieranstalt H. Film GmbH & Co. KG in N. einzulagern. Dort sollte aus dem Negativ unter Einbeziehung neuer Filmteile eine deutsche Fassung des Films zusammengestellt werden. Die Kopien dieser Fassung sollten der Firma A. Filmverleih GmbH in D. zum Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland, in West-Berlin und Österreich überlassen bleiben, während sich die Eureka Film das Vertriebsrecht außerhalb dieser Gebiete vorbehalten wollte. Der Kläger übersandte den Filmstreifen durch Luftfracht der Beklagten zu 1 nach Düsseldorf, wo er am 7. März 1970 eintraf. Der Luftfrachtbrief enthielt einen besonderen Hinweis auf den beigefügten Begleitschein. Dieser in englischer Sprache abgefaßte Warenbegleitschein bestimmte als Empfänger der Sendung die H. Film KG. Weiter heißt es darin:

"Das vorgenannte Material muß ausgeliefert werden gegen Zahlung von: - DM 8.000 - als Lizenzgebühr und gegen Unterzeichnung der beigefügten Urkunde durch A. FILM und H. FILM."

3

Bei der mitübersandten Urkunde handelte es sich um eine von der E. Film verfaßte Erklärung mit Datum vom 26. Februar 1970, die als ein an die Eureka gerichtetes Schreiben der H. in englischer Sprache abgefaßt ist und in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

"1.
Mit diesem Schreiben bestätigen wir den Empfang, ohne Kosten für Sie des Internegativs (Kopie und Vorspann) des Films 'L'amore questo sconosciuto' (Originaltitel) zur Hinterlegung auf Ihren Namen und für Ihre Rechnung.

2.
Das vorstehende Material ist Ihr Eigentum und wird dies bleiben; es wird nicht später als 60 (sechzig) Tage von heute an, oder auf Ihre Anforderung, früher, an Sie zurückgesandt werden.

3.
Sie haben uns ermächtigt, das vorgenannte Material zu verarbeiten, indem in Deutschland vorhandene Negativteile eingesetzt werden, und die entsprechende neue Fassung des Internegativs zur Verfügung Ihrer deutschen Kundin, A.-Film GmbH (D., Graf-A.-Straße ...) zum Zwecke der Herstellung der von letzterer angeforderten Kopien zur Verfügung zu halten, jedoch mit der Maßgabe, daß an A.-Film keine Kopien freigegeben werden, die außerhalb von Österreich und Deutschland ausschließlich Ost-Berlin gebraucht werden sollen.

4.
Für den Fall, daß wir ein neues Interpositiv und/oder ein neues Internegativ der gemäß vorstehenden erstellten neuen Fassung produzieren sollten, verpflichten wir uns, dieses Material hinterlegt zu halten, und es unter keinerlei Umständen an Avis Film oder irgendeinen Dritten freizugeben.

5.
Die deutsche Fassung des Films wird einen anderen Titel als die Originalfassung haben. Gegenwärtig ist der Titel "Perfektion der körperlichen Liebe", doch kann dieser nach Anweisung von A. Film geändert werden. Ungeachtet dessen wird der abweichende Titel unsere gegenwärtigen Vereinbarungen mit Ihnen zu keiner Zeit ändern.

6.
Es besteht Einverständnis darüber, daß wir jegliche weitere Kopie aus dem gemäß vorstehenden erstellten Internegativ und aus den kombinierten Tonspuren in deutscher Fassung herstellen werden, die Sie oder von Ihnen schriftlich ermächtigte Dritte von uns anfordern könnten, und zwar ohne jegliche Beschränkung hinsichtlich derjenigen Länder, wo solche Kopien gebraucht werden können.

7.
Es besteht auch Einverständnis darüber, daß wir über alle finanziellen Einzelfragen hinsichtlich der Kopien direkt mit Ihrem ermächtigten Kunden Einverständnis erzielen werden und Sie in keiner Weise eine Mithaft mit diesem übernehmen, so daß wir zu keiner Zeit irgendeinen Grund haben werden, die jederzeitige Rückgabe ihres Eigentums zu verweigern oder Schadensersatz und Zahlung zu beanspruchen.

8.
Schließlich ist vereinbart, daß jegliche Verarbeitung, Tätigkeit (und) Herstellung, die uns von A. Film in Auftrag gegeben wird, von dieser ohne Verpflichtung Ihrerseits bezahlt wird.

Dieses Schreiben ist von A. Film zum Zeichen der Annahme und des Einverständnisses mit seinem Inhalt gegengezeichnet."

4

Der Übersendung des Filmnegativs nebst Erklärungsentwurf lagen vertragliche Vereinbarungen der E.-Film mit der Firma C. Film in Vaduz, vertreten durch den Geschäftsführer der A. Film vom 5. August 1969 zugrunde, nach denen die C.-Film zum Preise von 85.000 DM die Verwertungsrechte über den in dem o.a. Schreiben erwähnten Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Westberlin und Österreich erwarb. Die (C.-)Film übertrug unter Ausnutzung einer im Vertrag enthaltenen Zessionsermächtigung ihre Rechte auf die A..

5

Die Beklagte zu 1 lieferte das Negativ nicht an die H., sondern an den Avis Filmverleih aus, der es dann der H. zuleitete; die Beklagte zu 1 unterließ es auch, vor der Auslieferung die Unterschriften der H. und der A. unter die Urkunde vom 26. Februar 1970 setzen zu lassen. Nachträglich unterzeichnete die A. noch - allerdings mit dem Zusatz "vorbehaltlich deutscher Übersetzung"; die H. verweigerte die Unterzeichnung unter Hinweis auf diesen Vorbehalt, sie lehnte es auch ab, der Eureka ohne die Einwilligung der A. Kopien der deutschen Filmfassung für den Auslandsvertrieb zur Verfügung zu stellen.

6

Die E. beantragte darauf in einem Verfügungsverfahren (20 U 115/70 OLG Düsseldorf = 17 O 210/70 LG Düsseldorf), die Avis auf Einwilligung gegenüber der Hadeko zu verurteilen, daß die E. ihre Lizenznehmer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Westberlin) und Österreich ermächtigt, Vervielfältigungsstücke des Films "Perfektion der Liebe" zum üblichen Abgabepreis der H. zu beziehen, ohne daß es hierfür der Zustimmung Dritter einschließlich der A. Film bedarf. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 9. Februar 1971 diesem Antrag stattgegeben.

7

Der Kläger verlangt Ersatz des der Firma E. durch die weisungswidrige Auslieferung entstandenen und noch entstehenden Schadens, der in den Anschaffungs- und Versicherungskosten für das Negativ in Höhe von 2.508.121 Lire sowie in einem entgangenen Gewinn von 10.000 US-Dollar, ferner in weiteren nicht ausnutzbaren Vertriebsmöglichkeiten im Ausland bestehe.

8

Die Beklagten berufen sich auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, nach deren § 41 Buchst. a sie von jeglicher Haftung frei seien, jedenfalls aber nach § 54 Buchst. a Nr. 2 ADSp nur bis zum Höchstbetrage von 1.500 DM hafteten. Eine etwa vorwerfbare Nichtbeachtung der Weisungen sei nicht ursächlich für den Schaden gewesen; ferner wird die Höhe des Schadens bestritten.

9

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch auf 10.000 US-Dollar (unter Abweisung der Lireforderung) dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt (Annahme eines Mitverschuldens), den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu 3/4 für begründet erklärt, beide Anträge zusammen unter Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.500 DM (§ 54 Buchst. a Nr. 2 ADSp).

10

In der Berufungsinstanz hat der Kläger den abgewiesenen Zahlungsanspruch auf den Lirebetrag nicht weiterverfolgt; im übrigen haben beide Parteien mit Berufung und Anschlußberufung ihre Anträge aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt, soweit sie unterlegen waren.

11

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers dem Zahlungsanspruch auf US-Dollar dem Grunde nach und dem Feststellungsanspruch in vollem Umfang stattgegeben, die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

12

Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage; der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

1.

Daß der hier in Frage stehende Speditionsvertrag deutschem Recht folgen sollte, wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, auch die Parteien sind dieser Auffassung.

14

Das Berufungsgericht hat anders als das Landgericht die Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen auf den zwischen den Parteien geschlossenen Speditionsvertrag abgelehnt.

15

Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt seiner Erwägungen, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Vertragsinhalt geworden sind, von den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus. Danach handelt es sich bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen um eine fertig bereitliegende "Rechtsordnung", eine allgemein festgelegte Vertragsgrundlage; diese erlangt im konkreten Fall Wirksamkeit erst dadurch, daß die Beteiligten sich ihr unterwerfen; eine solche Unterwerfung kann auch stillschweigend erfolgen. Dies ist anzunehmen, wenn jemand in Vertragsbeziehungen zu einem Spediteur tritt, der seinen Geschäften die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegt, und wenn ihm dies bekannt ist oder bekannt sein muß; sofern die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, werden sie in einem solchen Fall Inhalt des Vertrages (BGHZ 1, 83, 85; 9, 1, 3; 12, 136, 142; 17, 1, 2; Urteil v. 29. Juni 1959 - II ZR 114/57 -, LM HGB § 436 Nr. 1; v. 8. Mai 1970 - I ZR 73/68; v. 2. Oktober 1970 - I ZR 26/70 -, VersR 1971, 123; v. 10. März 1971 - I ZR 87/69 -, VersR 1971, 619). Demnach ist im Streitfall maßgebend, ob dem Kläger bekannt war oder bekannt sein mußte, daß die Beklagte zu 1 ihren Geschäften die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegte.

16

2.

Dieses Kennen oder Kennenmüssen hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Diese Kenntnis sei vom Kläger nicht schon allein deshalb zu erwarten gewesen, weil er ständig mit den Beklagten zusammengearbeitet habe und weil die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen im deutschen Spediteurgewerbe branchenüblich sei. Vielmehr sei in diesem Fall der Geschäftsverbindung eines italienischen Spediteurs mit einem deutschen Spediteur erforderlich gewesen, daß die Beklagte zu 1 im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung den Kläger auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hingewiesen hätte. Der Nachweis dieser Voraussetzung sei durch die Vorlage von drei Rechnungsdurchschriften nicht erfüllt. Die Rechnung vom 17. Oktober 1967 habe nur am linken Blattrand, der üblicherweise als Heftrand diene, einen von der normalen Schriftanordnung abweichenden Hinweis auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen enthalten. Dieser Vermerk sei so leicht zu übersehen gewesen, daß ihm auch bei mehrfacher Verwendung gleichartiger Rechnungen keine Bedeutung zugekommen sei. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Fakturenvermerke auf den Rechnungen vom 16. Juli 1968 und 17. März 1969. Der Hinweis auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sei am unteren Rand dieser Rechnungen enthalten, und zwar in einem wesentlich kleineren Schriftbild als der sonstige vorgedruckte und maschinenschriftliche Rechnungsinhalt. Nach seiner technischen Gestaltung habe er nicht ohne weiteres erkennen lassen, welche Bedeutung damit verbunden gewesen sei. Wenn einseitigen Fakturenvermerken, was bei längerer Geschäftsverbindung möglich sei, überhaupt eine Bedeutung beizumessen sei, dann setze das voraus, daß ein solcher Vermerk in der Rechnung deutlich hervortrete und die Aufmerksamkeit auch eines oberflächlichen Lesers auf sich ziehe. Daran fehle es hier. Die Sache wäre anders zu beurteilen, wenn die Beklagten nicht nur in Rechnungen, sondern im Rahmen von Vertragsverhandlungen auf die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hingewiesen hätten. Das sei jedoch nicht ersichtlich.

17

Die Revision hält dem entgegen, für einen ausländischen internationalen Spediteur sei es eine Selbstverständlichkeit, daß der beauftragte deutsche Spediteur den Auftrag nur nach Maßgabe der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen annehmen wolle, es sei denn, es wäre im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Hier sei das Einbeziehen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen besonders berechtigt, weil die Parteien lang-Jährige Geschäftsbeziehungen unterhielten und der ausländische Spediteur erwarte, daß - wie im Streitfall geschehen - der inländische Spediteur den Auftrag auf den Erhalt des Frachtbriefs hin ohne weiteres ausführe, ohne daß also zuvor eine Korrespondenz mit Auftrag, Auftragsbestätigung und Übersendung der Geschäftsbedingungen stattgefunden habe. Davon abgesehen sei zwischen den Parteien unstreitig, daß auch auf den in der gegenseitigen Korrespondenz verwendeten Geschäftsbriefbögen der Beklagten der Hinweis auf die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen aufgedruckt gewesen sei.

18

3.

Diese Angriffe der Revision sind begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für die Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen das "Wissenmüssen", d.h. wenn der Auftraggeber bei Anwendung der ihm nach seiner Stellung und den gesamten Umständen des Falles zuzurechnenden Sorgfalt gewußt hätte, daß der beauftragte Spediteur alle Geschäfte nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausführen werde.

19

Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis des ausländischen Spediteurs oder Kunden zu einem deutschen Spediteur, soweit deutsches Recht Anwendung findet.

20

Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es könnte zu erwägen sein, ob nicht schon die Verflechtung der Wirtschaft, insbesondere innerhalb des EWG-Raumes, die Kenntnis der bei den Partnern im Ausland geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat oder Jedenfalls gefordert werden muß, insbesondere wenn diese wie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen im ganzen Gebiet der Bundesrepublik von allen Spediteuren angewendet werden, und ob deshalb ein ausländischer Spediteur jedenfalls des EWG-Raumes wissen muß, daß deutsche Spediteure ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeiten. Doch kann diese Frage offenbleiben, denn die Umstände des Streitfalles rechtfertigen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Folgerung, daß die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in den Vertrag einbezogen sein sollten. Denn hier hat der Kläger den Auftrag der Beklagten zu 1 unstreitig dadurch erteilt, daß er die Beklagte zu 1 als Empfängerin der Luftpostsendung bezeichnete und diese den Auftrag durch Entgegennahme der Sendung in Düsseldorf annahm. Bei diesem Zustandekommen des Speditionsvertrages in der Bundesrepublik Deutschland mußte aber auch der Kläger davon ausgehen, daß die Beklagte zu 1 diesen Auftrag auf der Grundlage ihrer Geschäftsbedingungen ausführen würde.

21

4.

Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es annimmt, von einer Einbeziehung der Allgemeinen Spediteurbedingungen könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nach seinem Heimatrecht mit einer solchen Rechtswirkung seines Verhaltens nicht habe zu rechnen brauchen, da nach seinem italienischen Heimatrecht lästige Bedingungen einer schriftlichen Bestätigung bedürften.

22

Es trifft zu, daß Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten, daß in gewissen Fällen (nämlich wenn es darauf ankommt, ob einem bestimmten Verhalten einer Person, insbesondere dem Schweigen, rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt) auf das Wohnsitzrecht dessen Rücksicht zu nehmen ist, dessen Verhalten rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen werden soll (BGH, Urteile v. 29. Februar 1968 - VII ZR 102/65 = WM 1968, 689; v. 19. Dezember 1968 - VII ZR 83 und 84/66 = WM 1969, 216; v. 25. Mai 1970 - VII ZR 157/68 = WM 1970, 1050; v. 18. Juni 1971 - I ZR 83/70 = NJW 1971, 2126; v. 22. September 1971 - VIII ZR 259/69 = NJW 1972, 391; Kegel, IPR 3. Aufl. 1971 S. 243; Raape, IPR 5. Aufl. S. 494; Soergel/Kegel, 10. Aufl. vor Art. 7 Rnr. 196). Der Grundsatz, daß das sogenannte Wirkungsstatut grundsätzlich auch über die Geschäftsvoraussetzungen, also darüber entscheidet, ob ein gültiges Geschäft vorliegt, darf aber jedenfalls dann nicht durchbrochen werden, wenn der Betroffene nach den Umständen des Geschäftsabschlusses nicht damit rechnen darf, daß sein Verhalten nach Heimatrecht beurteilt wird. Das wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Vertrag in Deutschland geschlossen wird, wie es im Streitfall geschehen ist (vgl. hierzu Pesce, NJW 1971, § 2111 ff; Schmidt-Salzer, NJW 1972, S. 392). Danach sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, und zwar einschließlich ihrer Haftungsbeschränkungen, Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Spediteurvertrages.

23

5.

Die Beklagten haben unstreitig die Speditionsversicherung gedeckt; sie sind damit von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei (§ 41 Buchst. a ADSp). Nach der Auffassung des Klägers sind die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche von der Versicherung ausgeschlossen, weil sie aus im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten (Kläger) und Spediteur (Beklagte zu 1) herrührten (§ 5 Nr. 2 SVS). Ob die hier in Frage stehende Abrede, nämlich das Gut erst nach Einholung von zwei Unterschriften auf der Urkunde vom 26. Februar 1970 und Zahlung von 8.000 DM an den Empfänger (die H.-Film KG); auszuhändigen, eine unübliche Abrede im Sinne des § 5 Nr. 2 SVS ist, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht geprüft. Das Revisionsgericht kann aber diese Prüfung nachholen. Nach der Vorschrift des § 5 Nr. 2 SVS kommt es darauf an, ob es sich bei den Abreden, die die Grundlage für die Schadensersatzansprüche bilden, um solche handelt, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Ob die Abreden nur einzelne Verpflichtungen im Rahmen eines im übrigen üblichen Speditionsvertrages zum Gegenstand haben oder ob sie die Art der Ausführung der Spedition selbst betreffen und diese als ganze im Speditionsgewerbe nicht üblich ist, ist nach § 5 Nr. 2 SVS unerheblich (BGH, Urteil v. 30. Oktober 1954 - II ZR 134/53 = NJW 1954, 1930). Die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel wird auch nicht dadurch gehindert, daß der Schaden durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Spediteurs ausgelöst worden ist. Bei allem geht die Regelung des § 5 Nr. 2 SVS davon aus, daß solche unüblichen Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme in sich bergen und daß ein solches erhöhtes Risiko zu den Prämiensätzen der Speditionsversicherung nicht durch diese gedeckt werden könnte (BGH a.a.O. 1931; BGHZ 49, 160, 166). Der Auftrag an die Beklagte zu 1, eine Sendung in Empfang zu nehmen und den Betrag von DM 8.000 bei der Aushändigung einzuziehen, ist eine übliche Tätigkeit eines Empfangsspediteurs. Ob dies noch für die Einholung der Unterschrift des Empfängers unter ein über eine Empfangsbestätigung hinausgehendes Schriftstück gilt, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist die Einholung der Unterschrift eines Dritten eine unübliche Abrede. Das haben auch die Beklagten ernsthaft nicht in Abrede gestellt.

24

Die Beklagten haften daher unmittelbar nach den vertraglichen Abreden unter Einbeziehung der Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

25

II.

1.

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist der von dem Kläger geltend gemachte Drittschaden der Eureka entstanden bzw. mit großer Wahrscheinlichkeit entstanden (BU 14 ff).

26

Dem tritt die Revision entgegen: Sie ist der Auffassung, bei der Beurteilung der Frage, ob die Nichtunterzeichnung der Urkunde für den Schaden der E. ursächlich sei, dürfe nicht außer Betracht gelassen werden, daß das Kopienziehungsrecht der E. bereits vor Übersendung des Negativs vertraglich festgelegt gewesen sei; es sei auch unstreitig, daß die Urkunde vom 26. Februar 1970 nur der technischen Ausführung bereits bestehender Abreden habe dienen sollen; die A. habe auch die Urkunde mit dem rechtlich unerheblichen, weil in seiner Wirkung nicht erklärbaren "Vorbehalt der deutschen Übersetzung" unterschrieben. Die Unterlassung der Beklagten habe die Rechte von E. weder vereitelt noch verschlechtert.

27

Die fehlende Unterschrift der H. Film sei nicht schadensursächlich, denn diese sei ausschließlich im Vertragsverhältnis mit der A. Film gestanden, die auch die Urheberrechte an der deutschen Neufassung für sich in Anspruch nehme. H. habe also in jedem Falle nur im Einvernehmen mit der A. Kopien der deutschen Neufassung abgeben dürfen. Zur Frage einer Unentgeltlichkeit eines Rechts, Kopien zu ziehen, enthalte die Urkunde nichts, und es wäre auch ganz ungewöhnlich, wenn die E. ohne Entgelt hätte Kopien ziehen dürfen. Im übrigen wäre es arglistig, wenn die E. versuchen wollte, die Lieferung des Filmnegativs, zu der sie gegenüber A. fristgemäß verpflichtet gewesen sei, von der Einführung neuer Bedingungen zum Nachteil der A. abhängig zu machen. Auf die für A. nachteilige Abänderung hätte E. sich ohnehin nicht berufen dürfen, sondern nur auf den ursprünglichen Vertrag. Das gelte auch für die Einbeziehung der H., die ohnehin nur im Einvernehmen mit A. habe handeln dürfen.

28

2.

Diese Angriffe gegen das Berufungsurteil haben keinen Erfolg.

29

Der Revision ist zuzugeben, daß kein Anhalt dafür besteht, daß die A. und die H. nicht unterschrieben haben würden, wenn die Beklagte zu 1 die Aushändigung des Zwischennegativs weisungsgemäß von der Leistung dieser Unterschriften abhängig gemacht hätte, und es somit maßgeblich darauf ankommt, ob die weisungswidrige Aushändigung zu keinem anderen Ergebnis als bei einem weisungsgemäßen Handeln geführt hat, weil, wie die Beklagten vortragen, die mangelnde Zustimmung der A. gegenüber der H. auf einem vertragsuntreuen Verhalten der A. gegenüber der E. und nicht auf einer fehlenden Verpflichtung durch die Urkunde vom 26. Februar 1970 beruhe. Das Berufungsgericht führt insoweit aus (BU 15), durch den Vertragsentwurf vom 26. Februar 1970 habe sich die E. ein unentgeltliches Kopienziehungsrecht an der unter Verwendung ihres eigenen Negativs hergestellten Filmfassung sichern wollen; diesen Zweck hätte die E. nach dem Inhalt der Urkunde auch erreicht, wenn der Vertrag von der A. und der H. unterzeichnet worden wäre; denn nach der unter Nr. 3, 6 und 7 vorgesehenen Regelung hätte die Film-Kopieranstalt H. Kopien, die für den Auslandsvertrieb (ausgenommen Österreich) bestimmt gewesen seien, ausschließlich an die E. oder deren Kunden abgeben dürfen. Die A. Filmverleih hätte bei Unterzeichnung dieser Urkunde der E. das Kopienziehungsrecht nicht mehr streitig machen können. Die A. habe zwar nachträglich die Urkunde unterzeichnet, jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der deutschen Übersetzung. Da der Geschäftsführer der A. sich später auf den Vorbehalt berufen habe, habe die E. aus seiner Unterschrift keine Rechte herleiten können. Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 9. Februar 1971 (EV-Verfahren 20 U 115/70 OLG Düsseldorf 17 O 210/70 - LG Düsseldorf) ist der E. das Kopienziehungsrecht zuerkannt worden; diesem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Ergebnis nicht ganz ohne Auslegungsschwierigkeiten erreicht werden konnte, weil ihrem Wortlaut nach die Verträge sich auf die italienische Fassung bezogen. Diese Schwierigkeiten wären aber vermieden worden, wenn der Entwurf vom 26. Februar 1970 von der Avis und der H. unterzeichnet worden wäre; denn in Ziffer 6 dieses Entwurfs ist das Recht der E., Kopien der deutschen Fassung zu ziehen, klar bezeichnet. Der Entwurf enthielt demnach nicht nur rein technische Anweisungen, wie die Revision meint, sondern eine Klarstellung des ursprünglichen Vertrages mit dem Ziel, durch eine vertragliche Einbeziehung der Hadeko eine schnelle und reibungslose Abwicklung des Vertrages zu ermöglichen.

30

Die H. hat, wie auch das EV-Verfahren erweist, die Auslieferung von Kopien an die E. nur deshalb verweigert, weil die Avis ihr Einverständnis nicht erteilte. Hätte die H. den Entwurf unterschrieben und hätte sie nach Einholung der Unterschrift der Film den Besitz des Films unmittelbar von der E. erhalten, dann wäre sie dieser gegenüber zur Lieferung von Kopien verpflichtet gewesen. Sie wäre damit von einer Einwilligung der A. unabhängig gewesen, was nicht in Widerspruch zu den Verträgen zwischen der E. einerseits und der C. bzw. der A. andererseits gestanden hätte. Der Verzögerungsschaden beruht danach auf der weisungswidrigen Auslieferung des Filmes an die A. (statt an die H.) und dem unterlassenen vorherigen Einholen der Unterschriften der A. und der H..

31

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Schadenersatzpflicht der Beklagten bejaht.

32

3.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bzw. der E. verneint. Maßgeblich ist jedenfalls die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Abwägung des Berufungsgerichts, daß gegenüber der groben Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 eine etwa vorwerfbare Mitverantwortung des Klägers bzw. der E. an der Entstehung des Schadens so sehr zurücktrete, daß die Alleinhaftung der Beklagten der Billigkeit entspreche.

33

4.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch § 54 Buchst. a Nr. 2 ADSp beschränkt, wonach die Höchstgrenze auf 1.500 DM Je Schadensfall festgesetzt ist. Das Berufungsgericht brauchte sich von seinem Standpunkt aus mit dieser Frage nicht zu befassen. Da genügend Feststellungen gegeben sind, kann das Revisionsgericht selbst entscheiden. Zu dem tatsächlichen Ablauf hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagten zu 1 bzw. ihrem Angestellten F. sei bei der Behandlung dieses Speditionsauftrages eine besonders grobe Fahrlässigkeit unterlaufen; das zeige sich nicht nur darin, daß der Angestellte die Einholung der Unterschriften unter die Urkunde vom 26. Februar 1970 unterlassen habe, sondern auch in der Tatsache, daß der Angestellte den Film einfach an den Geschäftsführer der Avis anstatt an die Hadeko ausgeliefert habe; er habe sich damit in einer Art über den klaren Wortlaut des Warenbegleitscheines hinweggesetzt, die über das Mindestmaß der Sorgfaltspflichten eines Spediteurs hinausgehe (BU 20/21).

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 164; 38, 183, 185; LM BGB § 276 (Db) Nr. 4) sind Haftungsbeschränkungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, soweit dadurch die Haftung auch in Fällen grober Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst und seiner leitenden Angestellten beschränkt wird; in diesen Fällen ist eine Haftungsbeschränkung mit Treu und Glauben unvereinbar; es würde den Anforderungen eines billigen Ausgleichs der beiderseitigen Belange widersprechen, wenn sich der Spediteur auf Haftungsbeschränkungen berufen könnte, in denen die nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfaltspflichten in gröblicher Weise durch den Spediteur oder einen leitenden Angestellten verletzt worden sind.

35

Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob der Angestellte Flesser als leitender Angestellter behandelt werden könnte, etwa weil ihm allein und verantwortlich der gesamte Dienst am Samstag übertragen war. Denn wenn F. nicht leitender Angestellter war, dann war die Organisation des Dienstbetriebes der Beklagten in besonderem Maße mangelhaft und dem Inhaber oder den verantwortlichen leitenden Angestellten ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil für speditionelle Geschäfte der hier vorliegenden Art keine Anweisungen bestanden (vgl. Aussage des Prokuristen der Beklagten), auch nicht dahin, in Fällen unüblicher und besonderer Art keine selbständigen Entscheidungen zu treffen, sondern einen leitenden Angestellten zu benachrichtigen und Weisungen zu erbitten. Daß ein Fall der Art des hier vorliegenden Auftrags angeblich noch nicht vorgekommen war, mildert die Beurteilung nicht; denn es kommt nicht darauf an, daß nun für jeden Fall die erforderlichen Maßnahmen vorgeschrieben waren, sondern daß allgemein in Fällen erkennbar unüblicher oder einmaliger Art, z.B. ein allgemeines Verbot zum selbständigen Handeln erlassen war.

36

Wenn ein Speditionsbetrieb Aufträge unüblicher oder einmaliger Art zur Erledigung übernimmt, dazu noch ohne vorherige Absprache lediglich aufgrund der Anweisung auf einem Begleitpapier, dann stellt es eine Verletzung von Grundpflichten, die überhaupt erst die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen, dar, die Angestellten hinsichtlich dieser Aufträge ohne entsprechende Weisungen zu lassen. So lag es aber im Streitfall. Der Angestellte F. hat ersichtlich die Tragweite des Auftrags nicht erkannt; erst nach Eingang des Zweitstücks der Anweisung und des Entwurfs vom 26. Februar 1970 hat der Prokurist der Beklagten zu 1 den Auftrag erkannt und dann, allerdings ohne Erfolg, bei der H. versucht, die Sache nachträglich in Ordnung zu bringen. Angesichts des schwerwiegenden Organisationsmangels ist es demnach den Beklagten verwehrt, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 54 Buchst. a Nr. 2 ADSp zu berufen.

37

III.

Das Berufungsurteil enthält auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten, Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger