Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1954, Az.: II ZR 134/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 134/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin-Charlottenburg - 26.03.1953
Rechtsgrundlage
- § 5 Ziff. 2 SVS (Speditionsversicherungsschein)
Prozessführer
der Firma Me.-, G.- und P. Heinrich D. GmbH, Nü., St.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich D.,
Prozessgegner
1. V. Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft, B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
2. Ag., See, Fluß- und Landtransport-Versicherungsgesellschaft, K., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
3. A., Versicherungs-Aktiengesellschaft, H., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
4. Al., Versicherungs-Aktiengesellschaft, B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
5. As. Ge. T., B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
6. De. L., Versicherungs-Aktiengesellschaft, Be., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
7. E. All. U.- und Schadensversicherungs AG., B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
8. Fe. Gr.-B., B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
9. F. Versicherungs-Aktiengesellschaft, F./M., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
10. No. Versicherungsgesellschaft H., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
11. N., Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
12. Th. Versicherungs-Aktiengesellschaft, B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
13. Tr. Versicherungs-Aktiengesellschaft, B., vertreten durch die Firma Oskar Sch. KG, B.-Ch., Sc.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ausschlußklausel des § 5 Ziff. 2 SVS greift dann ein, wenn die vom Versicherten geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihre rechtliche Grundlage in Abreden zwischen dem Versicherten und dem Spediteur haben, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind.
- 2.
Die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel wird nicht dadurch gehindert, daß der Schaden durch eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Spediteurs ausgelöst worden ist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26. März 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wollte im Jahre 1951 eine Sendung von 22.759 kg Kupfer- und Messingschrott von ihrer B. Zweigniederlassung in ihr westdeutsches Werk in R. bei Nü. befördern lassen. Die B. Speditionsfirma K. & Ma. bot ihr im November 1951 an, die Ware für 4.700 DM in RTO-Züge der amerikanischen Militärregierung zu verladen. Einer der Mitinhaber der Speditionsfirma begründete die Möglichkeit einer derartigen Beförderung damit, daß er im Jahre 1946 einer Amerikanerin das Leben gerettet und daher gute Beziehungen zu amerikanischen Offizieren habe. Die Frachtsumme von 4.700 DM sollte bei dem vom Spediteur als Vertrauensmann der amerikanischen Militärregierung bezeichneten Rechtsanwalt und Notar Ba. in B. hinterlegt werden. Regreßansprüche gegen die amerikanischen Militärbehörden und deren Beamte und Angestellte sollten nicht erhoben werden können. Die Klägerin nahm das Angebot an und hinterlegte die 4.700 DM bei Ba., bei dem sie später auch abgehoben wurden. Die Speditionsfirma, die bei den Beklagten eine Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) genommen hatte, meldete die Spedition bei den Beklagten zu einem Betrage von 100.000 DM zur Speditionsversicherung an. Sie verlud die Ware dann aber nicht in einem amerikanischen Militärzug, sondern überließ sie Mittelsmännern, aus deren Händen sie bis auf etwa 800 kg verschwand. Die Klägerin verklagte nunmehr die Firma K. & Ma. sowie deren Gesellschafter auf Schadensersatz in Höhe von 34.130,50 DM. In dem Rechtsstreit verkündete sie den jetzigen Beklagten den Streit, worauf diese ihr beitraten. Das Kammergericht gab jener Klage durch Urteil vom 17. Dezember 1952 rechtskräftig statt mit der Begründung, daß die Firma K. & Ma. durch die Überlassung der Ware an die Mittelsmänner grob fahrlässig gegen ihre vertragliche Verpflichtung, die Ware selbst - ohne Einschaltung von Mittelsmännern - an die offiziellen RTO-Dienststellen auszuhändigen, verstoßen habe.
Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagten aus der von der Firma K. & Ma. für sie genommenen Speditionsversicherung entsprechend der Beteiligung der einzelnen. Beklagten an dieser Versicherung in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 10.500 DM und die Beklagten zu 2) bis 13) zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.000 DM als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen. Die Beklagten verweigern den Versicherungsschutz insbesondere mit der Begründung, daß es sich bei dem Speditionsvertrag um ein verbotenes, jedenfalls aber um ein im Speditionsgewerbe nicht allgemein übliches und deshalb nach § 5 Ziff. 2 SVS von der Versicherung nicht gedecktes Geschäft gehandelt habe. Nach den §§ 79, 61 VVG hafteten sie auch deshalb nicht, weil die Klägerin als Versicherte selbst grob fahrlässig zur Herbeiführung des Versicherungsfalles beigetragen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Die Beklagten haben gemäß § 566 a Abs. 2 ZPO der Übergehung der Berufungsinstanz zugestimmt. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klagansprüche weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat es dahingestellt gelassen, ob das in Rede stehende Speditionsgeschäft illegal, also verboten war. Es meint, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 5 Ziff. 2 SVS schon deshalb von der Versicherung ausgeschlossen seien, weil sie aus Abreden herrührten, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich seien. Da das Landgericht also damit die Legalität des Geschäftes unterstellt, kann entgegen der Auffassung der Revision von vornherein keine Rede davon sein, daß es sich insoweit mit dem ebenfalls von der Legalität ausgehenden kammergerichtlichen Urteil des Vorprozesses in Widerspruch gesetzt habe.
Die Auffassung des Landgerichts, daß die Entschädigungsansprüche der Klägerin nach § 5 Ziff. 2 SVS von der Versicherung ausgeschlossen seien, ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zutreffend. Nach dieser Bestimmung sind von der Speditionsversicherung diejenigen Ansprüche ausgeschlossen, "welche aus im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z.B. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw)". Wie der Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt, kommt es hierbei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der eingetretene Schaden mit den getroffenen Abreden in einem ursächlichen Zusammenhang steht; vielmehr muß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den vom Versicherten geltend gemachten Schadensersatz ansprüchen und den genannten Abreden vorliegen, derart, daß die Ansprüche ihre rechtliche Grundlage in jenen Abreden haben. Es ist also zu prüfen, welche Abreden die rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bilden und ob es sich bei diesen Abreden um solche handelt, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein Üblich sind. Ob die Abreden nur einzelne Verpflichtungen des Spediteurs im Rahmen eines im übrigen üblichen Speditionsvertrages zum Gegenstand haben oder ob sie die Art der Ausführung der Spedition selbst betreffen und diese als ganze als im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich erscheinen lassen, ist nach Wortlaut und Sinn des § 5 Ziff. 2 SVS unerheblich. Nach dem im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 17. Dezember 1952 sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Speditionsfirma darin begründet, daß diese ihre vertraglich übernommene Verpflichtung, das Speditionsgut auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zu Angehörigen der amerikanischen Militärbehörden selbst unmittelbar - also ohne Einschaltung von Hilfspersonen - den offiziellen Stellen der RTO zur Beförderung in amerikanischen Militärzügen auszuhändigen, verletzt hat. Wie unter den Parteien auch nicht streitig ist, rühren also die der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzansprüche aus diesen besonderen Abreden über die Art der Ausführung der Spedition her. Daß Abreden dieses Inhalts im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Die Revision meint allerdings, daß der dahingehende, schon im Vorprozeß vorgebrachte Einwand der Beklagten damals in dem rechtskräftigen Urteil vom 17. Dezember 1952 keine Berücksichtigung gefunden habe und daß deswegen die Beklagte auch jetzt mit ihm nicht mehr gehört werden könne. Sie übersieht dabei aber, daß dieser Einwand in jenem Urteil des Vorprozesses gar nicht zum Gegenstand, geschweige denn zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden ist. Für die von der Revision geltend gemachte Interventionswirkung der Streitverkündung (§§ 74, 68 ZPO) ist also schon aus diesem Grunde auch insoweit gar kein Raum (BGHZ 5, 12 [15]; 8, 72 [82]).
Haben hiernach die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ihre rechtliche Grundlage in Abreden, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind, so greift § 5 Ziff. 2 SVS ein, wonach solche Ansprüche dann von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Die Anwendbarkeit dieser Klausel wird, entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa dadurch gehindert, daß der Schaden durch eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Spediteurs ausgelöst worden ist und möglicherweise, trotz der unüblichen Speditionsabreden vermieden worden wäre, wenn sich der Spediteur vertragsmäßig verhalten hätte. § 5 SVS setzt in allen dort geregelten Fällen voraus, daß der Schaden durch eine schuldhafte Verletzung der vom Spediteur übernommenen Pflichten verursacht worden ist; denn sonst haften die Versicherer nach § 2 SVS ohnehin nicht, so daß es für die Fälle, in denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, der Ausschlußregelung des § 5 gar nicht bedurft hätte (SVS-Schiedsgericht VW 1950, 304; VersR 51, 177; Roesch NJW 52, 962; Krien VRS 1951, 316). Auch die Bedeutung des § 5 Ziff. 2 SVS liegt gerade darin, daß er die vom Spediteur zu verantwortenden Schäden, für die sonst die Versicherer nach § 2 SVS eintreten müßten, dann von der Versicherung ausnimmt, wenn die dadurch ausgelösten Schadensersatzansprüche ihre rechtliche Grundlage in Abreden haben, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß solche Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Spediteurs in sich bergen und daß ein solches erhöhtes Risiko zu den geringen Prämiensätzen der Speditionsversicherung nicht durch sie gedeckt werden kann. Gerade die Berücksichtigung dieses Sinnes und Zweckes der Ausschlußklausel läßt ihre Anwendung auch auf Fälle der vorliegenden Art als gerechtfertigt erscheinen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß bei Speditionsabreden, wie den hier getroffenen, wonach das Gut unter Ausnutzung persönlicher Beziehungen des Spediteurs auf Zügen einer Besatzungsmacht verladen werden sollte, in ganz erheblich erhöhtem Maße die Gefahr der Entstehung von Haftpflichtschaden wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Spediteurs gegeben ist. Es entspricht also ganz dem Sinn und Zweck der Ausschlußklausel des § 5 Ziff. 2 SVS, in solchen Fällen dann den Versicherungsschutz zu versagen.
Da hiernach das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.