Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1971, Az.: I ZR 83/70
Behandlung allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträgen; Anspruch wegen unrichtiger Abrechnung; Schadensersatz wegen unrichtiger Beratung bei Wertpapiergeschäften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 83/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.06.1970
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1971, 1904-1905 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1971, 15
- MDR 1971, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 681 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Allg. Geschäftsbedingungen der Banken - Allgemeines
Prozessführer
A. E. en C. bank NV, A., Keizersgracht 701, Niederlande,
gesetzlich vertreten durch Herrn Chr. N. von B., ebenda.
Prozessgegner
1. Das B. C.G. T. KG, D., K. allee 15-17,
gesetzlich vertreten durch seine persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Johannes Z., Dr. Gerhard H. und Bruno J. N..
2. dessen persönlich haftender Gesellschafter Dr. Johannes Z., ebenda.
3. dessen persönlich haftender Gesellschafter Dr. Gerhard H., ebenda.
4. dessen persönlich haftender Gesellschafter Bruno J. N., ebenda.
Amtlicher Leitsatz
Eine niederländische Bank, die in ihrer Eigenschaft als Kommissionär ihrer Kunden einer deutschen Bank laufend Kommissionsaufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren erteilt, muß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (deutschen) privaten Banken gegen sich gelten lassen, wenn sie von der deutschen Bank auf die Anwendung dieser Bedingungen hingewiesen worden ist und sie dem nicht widersprochen hat.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine an der Börse in Amsterdam zugelassene holländische Privatbank. Die Beklagte zu 1 ist eine deutsche Privatbank. Die Beklagten zu 2-4 sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 standen seit 1956 in Geschäftsverbindung. Die Beklagte zu 1 war insbesondere als Kommissionär der Klägerin beim An- und Verkauf deutscher Wertpapiere tätig. Sie führte von 1959 bis 1963 Kaufaufträge über 11 825 539,42 DM und Verkaufsaufträge über 14 670 163,57 DM für die Klägerin aus.
Zu Beginn des Jahres 1959 übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin einen Depotauszug zum 31. Dezember 1958 mit einem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (deutschen) privaten Banken (AGB), die in ihrem Kassenraum in der Jeweils gültigen Fassung ausgehängt seien. Spätere Depotauszüge enthielten nur noch einen Vermerk gemäß Ziff. 15 AGB, daß der Auszug als genehmigt gelte, wenn nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen schriftlich Erinnerung erhoben werde. Auf ihren Jahresauszügen über Geldkonten der Klägerin bei ihr wies die Beklagte zu 1 ebenfalls auf Ziff. 15 AGB und weiterhin allgemein auf die Geltung der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß auf ihre vertraglichen Beziehungen deutsches Recht anzuwenden sei. Sie vertreten Jedoch unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die von der Beklagten zu 1 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken Vertragsinhalt geworden sind und nach welchem Recht diese Frage zu beurteilen ist. Die Klägerin meint, daß insoweit niederländisches Recht als das für sie geltende Ausnahmestatut anzuwenden sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten zu 1 deshalb aufgenommen, weil sie sich von dieser über die Verhältnisse an den deutschen Börsen habe beraten lassen wollen. Insbesondere sei sie hinsichtlich der im Ausland weniger bekannten deutschen Wertpapiere auf das Urteilsvermögen einer deutschen Bank angewiesen gewesen. Die Geschäfte mit der Beklagten zu 1 hätten sich im allgemeinen so abgewickelt, daß entweder sie bei der Beklagten zu 1 angerufen habe, um deren Rat einzuholen, oder daß die Beklagte zu 1 durch ihren Effektensachbearbeiter Vogg bei ihr angerufen habe, um ihr ein bestimmtes Geschäft zu empfehlen. Die Beklagte zu 1 habe sie Jedoch in zwei Fällen falsch beraten und außerdem in zahlreichen Fällen über Kommissionsgeschäfte unrichtig abgerechnet, indem sie ihr zu ungünstige Kurse in Rechnung gestellt habe. Hierdurch seien ihren Kunden, deren Rechte sie als Kommissionär geltend mache, erhebliche Schäden entstanden.
Mitte Juni 1960 habe ihr Vogg den Ankauf von K. -S. Aktien empfohlen, obwohl es sich dabei um weithin unbekannte, nur an der Börse in Stuttgart notierte Papiere eines verhältnismäßig kleinen Unternehmens der Papierbranche mit einem Aktienkapital von nur 3,9 Millionen DM gehandelt habe, dessen Aktien noch dazu ganz überwiegend in festen Händen gewesen und nur zu einem kleinen Teil an der Börse umgesetzt worden seien, so daß bereits eine geringfügige Nachfrage zu erheblichen Kurssteigerungen habe führen müssen und die Papiere andererseits nur schwer absetzbar gewesen seien. Ohne sie auf diese besondere Marktenge hinzuweisen, habe ihr Vogg den Erwerb dieser Aktien besonders nachdrücklich empfohlen und noch dazu die Beschaffung davon abhängig gemacht, daß sie nominell 15.000 DM (15 Stück) auf einmal erwerbe, was dann am 20. Juni 1960 zum Kurs von 1.385 % geschehen sei. Dieser Kurs sei überhöht gewesen. Die Beklagte zu 1 habe ihn durch ihr Verhalten manipuliert. Fehlerhaft beraten worden sei sie in diesem Zusammenhang von Vogg weiterhin dadurch, daß er ihr nach dem 20. Juni 1966 den Erwerb weiterer Knöckel-Schmidt-Aktien empfohlen habe, anstatt die Aktien zur Vermeidung von Verlusten alsbald zu veräußern. Am 6. und 7. September 1960 sei es Vogg auf ihr Drängen mit großer Mühe gelungen, je ein Stück zum Kurs von 1.455 bzw. 1.460 % zu veräußern; mehr habe die Börse nicht aufgenommen. Durch eine Gratisemmission sei der Kurs auf 840 % gefallen. Obwohl die Kurse danach weiter abgesunken seien, habe Vogg in der Folgezeit von einem Verkauf der Aktien erneut abgeraten und sie mit der unrichtigen Angabe, ein größeres Paket lasse sich besser verkaufen, er habe dafür bereits einen Interessenten, zu weiteren Kaufaufträgen veranlaßt, so daß sie im September 1961 über ein Paket von 40 Stück verfügt habe. Diese Aktien seien heute noch in ihrem Besitz. Der ihren Kunden durch Erwerb der K.-S.-Aktien entstandene Schaden betrage - nach dem Kurs dieser Aktien vom 27. April 1970 - 264.138 DM.
Seit November 1961 habe sie auf Empfehlung Voggs in erheblichem Umfange Versicherungsaktien für ihre Kunden gekauft. Das sei deshalb geschehen, weil ihr V. der Wahrheit zuwider als besonders vertraulich mitgeteilt habe, es werde in Kürze unter Mitwirkung der Beklagten zu 1 ein Versicherungsfonds aufgelegt, der in erheblichem Umfange Versicherungsaktien kaufe, so daß ein Kursanstieg dieser Papiere nicht ausbleiben könne. In einem Telefongespräch vom 18. April 1962 habe ihr V. genauere Angaben darüber gemacht, welche Papiere der Fonds kaufen werde, und sie auf diese Weise zum Erwerb weiterer Versicherungsaktien veranlaßt. Ebenfalls am 18. April 1962 habe ihr V. erklärt, die Beklagte zu 1 sei Konsortialführerin des Fonds, die Abschlußsitzung finde in einigen Tagen in ihrem Hause statt, anschließend müßten bis zur Ausgabe der Investaentzertifikate noch Versicherungsaktien für ca. 50 Millionen DM erworben werden, die Gelegenheit sei einmalig, die Beklagte zu 1 stehe mit ihrem ganzen Gewicht hinter dieser Empfehlung. In Wirklichkeit sei der beabsichtigte Versicherungsfonds nicht gegründet worden. Als damit schon nicht mehr zu rechnen gewesen sei, habe ihr die Beklagte zu 1 gleichwohl weiterhin Versicherungsaktien angeboten, um den überhöhten Nostrobestand abzubauen und eigene Verluste zu vermeiden. Den ihren Kunden durch den Erwerb von Versicherungsaktien seit November 1961 entstandenen Schaden hat die Klägerin - wiederum nach dem Kursstand vom 27. April 1970 - mit 648.229 DM angegeben.
Wegen der behaupteten unrichtigen Abrechnungen hat die Klägerin 3.666 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat die Klage insoweit durch Teilurteil abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Teilurteil Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz diesen Teil des Antrags unter Einbeziehung weiterer Abrechnungsfälle, die auch den Erwerb der hier in Rede stehenden Knöckel-Schmidt- und Versicherungsaktien betreffen, auf 17.852 DM nebst Zinsen erhöht. Diese Berufung ist zurückgewiesen worden. Über die hiergegen eingelegte und die vorliegende Revision ist am gleichen Tage entschieden worden (I ZR 68/69).
Im vorliegenden Teilverfahren hat die Klägerin - nach Neuberechnung und Ermäßigung ihrer Anträge in der Berufungsinstanz - zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 912.367 DM nebst 5.1/2 % Zinsen seit dem 7. April 1966 zu zahlen und im übrigen die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im übrigen vorgetragen, die Wertpapiergeschäfte der Klägerin seien spekulativer Natur gewesen, da sie nicht der langfristigen Vermögensanlage, sondern dem Ziel gedient hätten, möglichst kurzfristige Kursgewinne zu erzielen. Die Klägerin habe dabei teilweise auch beträchtliche Gewinne erzielt. Sie greife im Rechtsstreit nur die durch den allgemeinen Kursverfall entstandenen Verlustgeschäfte heraus, um diese der Beklagten zu 1 anzulasten. Als Bank habe die Klägerin keinen Rat benötigt, sondern sich nur für Börsentips interessiert, die im Bankgeschäft stets unverbindlich seien. Es treffe ferner nicht zu, daß sie fehlerhaft unterrichtet oder beraten worden sei. K.-S.-Aktien seien der Klägerin empfohlen worden, weil sie sich für Aktien interessiert habe, bei denen - wie in diesem Falle - die Ausgabe von Gratisaktien bevorgestanden habe. Zudem ließen sich auch mit solchen Papieren trotz der unbestreitbar vorhandenen Marktenge spekulative Geschäfte tätigen, wie dies die Klägerin in einigen vergleichbaren Fällen selbst getan habe und sich auch daraus ergebe, daß ein bekannter Investmentfonds K.-S.-Aktien bis 1962 ständig gekauft habe. Von der Gründung eines Versicherungsfonds sei damals allgemein gesprochen worden. Der Fonds sei auch tatsächlich unter Beteiligung der Beklagten zu 1 gegründet worden, wenn auch erst aufgrund längerer Verhandlungen zwischen verschiedenen Banken und unter Hinzunahme von Bankaktien. Die Hinweise V. seien daher auch insoweit richtig gewesen. Es habe sich dabei zudem nur um einen persönlichen Tip V. gehandelt, der mit dem Direktor der Klägerin befreundet gewesen sei. Die Beklagten haben sich im übrigen auf den Haftungsausschluß nach Ziffer 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
Das Landgericht hat durch ein weiteres Urteil die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach den in dieser Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 13.916 DM als unzulässig angesehen, weil dieser Teilanspruch schon durch das Berufungsurteil vom 19. Dezember 1968 (6 U 152/67) erfaßt sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Erhöhung des Anspruchs wegen unrichtiger Abrechnung um 13.916 DM im früheren Berufungsverfahren ist damit begründet worden, daß die Beklagte zu 1 in weiteren Fällen unrichtig abgerechnet habe, und zwar auch bei solchen Wertpapierankäufen, für die Schadensersatz wegen unrichtiger Beratung begehrt werde. Hierbei hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. Oktober 1968, mit dem sie die Klageerweiterung wegen unrichtiger Abrechnung angezeigt hat, ausdrücklich hervorgehoben, daß wenn diesem Anspruch stattgegeben werde, sich die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Beratung entsprechend verringere. Bei dieser Sachlage handelt es sich nicht um ein und denselben prozessualen Anspruch, wenn die Klägerin einerseits Schadensersatz wegen schuldhafter Veranlassung zu Aktienkäufen und andererseits Berichtigung der Abrechnung der Beklagten zu 1 über diese Kommissionsgeschäfte verlangt. Zwar trifft es zu, daß der Streitgegenstand einer Klage in erster Linie durch den Klageantrag bestimmt wird, wie die Revisionserwiderung geltend macht. Häufig - insbesondere bei Zahlungsanträgen - ist die Individualisierung des Streitgegenstandes aber nur mit Hilfe der vorgetragenen Tatsachen möglich. Ergeben diese, daß trotz äußerlich übereinstimmender Anträge der Ausspruch einer anderen Rechtsfolge begehrt wird, was von der Geltendmachung eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes und der bloßen Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens zu unterscheiden ist, dann können mehrere prozessuale Ansprüche gegeben sein (Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2, § 268 Anm. VI 1; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 10. Aufl., S. 459). So liegt der Fall aber hier; denn der Anspruch wegen falscher Beratung hat nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht einen anderen Entstehungsgrund als der Anspruch wegen unrichtiger Abrechnung. Daß sich beide Ansprüche betragsmäßig teilweise decken, insbesondere die Höhe des Anspruchs wegen fehlerhafter Beratung davon abhängen kam, ob und in welcher Höhe der Anspruch wegen unrichtiger Abrechnung begründet ist, schließt nicht aus, daß mehrere prozessuale Ansprüche mit verschiedenem Streitgegenstand vorliegen. Die Klägerin wäre daher selbst bei rechtskräftiger Abweisung des Anspruchs wegen unrichtiger Abrechnung nicht gehindert, den Anspruch wegen fehlerhafter Beratung nach der vollen Höhe der von ihr für den Aktienerwerb aufgewandten Beträge zu berechnen und geltend zu machen (vgl. Stein/Jonas a.a.O. § 263 Anm. III 3 b). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde zu dem befremdlichen Ergebnis führen, daß in Höhe von 13.916 DM ungeprüft bliebe, ob die Klägerin durch eine falsche Beratung der Beklagten zu 1 geschädigt worden ist.
II.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß deutsches Recht anzuwenden ist. Denn die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zur Beklagten zu 1 haben ihren Schwerpunkt in Deutschland, da hier die von der Klägerin erteilten Aufträge auszuführen waren, woraus folgt, daß die Anwendung deutschen Rechts als Schuldstatut jedenfalls dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht (BGHZ 19, 110, 113) [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53]. Hierüber besteht kein Streit unter den Parteien.
III.
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen unrichtiger Beratung, weil die Haftung der Beklagten zu 1 nach Ziff. 10 der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (deutschen) privaten Banken ausgeschlossen sei. Dem ist zu folgen.
1.
In Deutschland ist allgemein bekannt, daß Banken, ähnlich wie Versicherungen und Speditionsunternehmen, nur gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig zu werden pflegen. Deshalb kann vom Bankkunden erwartet werden, daß er diesen Umstand in Rechnung stellt, wenn er einen Bankauftrag erteilt. Tut er das, ohne daß die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausdrücklich ausgeschlossen wird, unterwirft er sich in der Regel stillschweigend diesen allgemein bekannten Bedingungen als einer fertig bereitliegenden Vertragsordnung (BGHZ 17, 1 f [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; BGH WM 1966, 973). Diese Unterwerfung deckt grundsätzlich alle Einzelbestimmungen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kunde sie kennt; es genügt, daß es ihm möglich war, sich diese Kenntnis in zumutbarer Weise zu verschaffen, was hinsichtlich der Bankbedingungen zutrifft, wenn sie - wie hier unstreitig ist - im Kassenraum der Bank aushängen und diese überdies bereit ist, sie dem Kunden auf Wunsch zu übersenden. Zudem sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen privaten Banken veröffentlicht.
2.
Diese Rechtsgrundsätze sind auch im Verkehr von deutschen Banken untereinander anzuwenden. Der Gebrauch des Wortes "Kunde" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist kein Hinderungsgrund. Kunde im Sinne dieser Bestimmungen kann auch eine andere Bank sein (BGHZ 49, 167, 172) [BGH 29.11.1967 - Ib ZR 165/65]. Das gilt Jedenfalls dann, wenn diese wie ein sonstiger Kunde Aufträge des täglichen Bankverkehrs erteilt, wie dies für die hier in Rede stehenden zahlreichen Kommissionsaufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren zutrifft, die die Klägerin als Kommissionär ihrer Kunden durch die Beklagte zu 1 ausführen ließ.
3.
Der Umstand, daß die Klägerin eine ausländische Bank ist, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung (RG BankA 1929, 203). Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob das Annahmeverhalten eines ausländischen Geschäftspartners, unabhängig vom schuldrechtlichen Wirkungsstatut des Vertrages, grundsätzlich nach einem besonderen Annahmestatut zu beurteilen ist oder ob es lediglich aus Gründen der Billigkeit geboten sein kann, neben dem Schuldstatut das Heimatrecht des betreffenden Ausländers bei der Beurteilung seines Annahmeverhaltens mit zu berücksichtigen (vgl. Raape IRP 5. Aufl. S. 489 ff, 495; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. vor Art. 7 BGBGB Rdz. 196, 197). Denn von der Klägerin als einer niederländischen Bank, die enge geschäftliche Beziehungen zu einer westdeutschen Bank unterhielt, konnte erwartet werden, daß sie sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1, auf die sie hingewiesen wurde, erkundigte und daß sie der Anwendung dieser Bedingungen widersprach, wenn sie diese nicht gegen sich gelten lassen wollte. Das erforderte schon die Rücksichtnahme auf den deutschen Vertragspartner, aber auch das eigene Interesse. Sie hat durch ihr Verhalten in einer ihr zurechenbaren Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie die von der Beklagten zu 1 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen billige, und sich diesen damit stillschweigend unterworfen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht zunächst festgestellt, daß die Klägerin von der Beklagten zu 1 erstmals Anfang Januar 1959, also vor Erteilung der hier in Rede stehenden Aufträge, auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen privaten Banken hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis befindet sich im Depotauszug per 31. Dezember 1958, und zwar im Kopf des Auszugs, deutlich hervorgehoben und in die Form eines persönlich gehaltenen Anschreibens gekleidet, so daß er von der Klägerin, die den Empfang dieses Auszugs schriftlich bestätigte, nicht übersehen werden konnte. Weitere Hinweise dieser Art enthalten die Depot- und Kontoauszüge für die Jahre 1959 bis 1963 bzw. die Begleitschreiben hierzu. Soweit die Beklagte zu 1 in ihren späteren Hinweisen nur noch Ziff. 15 AGB erwähnt hat, was allein für die weiteren Depotauszüge zutrifft, nicht für die Auszüge über Geldkonten, lag auch darin noch ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, daß sie nur nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig werden wollte.
Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß das niederländische Recht eine stillschweigende Unterwerfung unter Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anerkenne und sie deshalb die Hinweise der Beklagten zu 1 nicht habe zu beachten brauchen. Denn sie hat selbst vorgetragen, daß es nach niederländischem Recht genügen kann, den Kunden mit ausreichender Deutlichkeit auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen, wenn diese öffentlich hinterlegt oder in der sonst üblichen Form veröffentlicht worden sind. Die Klägerin mußte danach schon aufgrund des im eigenen Lande geltenden Rechts damit rechnen, daß den Hinweisen der Beklagten zu 1 rechtliche Bedeutung zukommen konnte. Sie durfte ferner als Bankunternehmen nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß die von der Beklagten zu 1 genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen den in den Niederlanden gebräuchlichen Bankbedingungen in Jeder Hinsicht entsprächen und daß hinsichtlich der Unterwerfung unter diese dieselben Rechtsgrundsätze zur Anwendung kommen müßten wie in den Niederlanden. Vielmehr war es ihr durchaus zuzumuten, daß sie sich mit den Gepflogenheiten des deutschen Bankwesens vertraut achte, wenn sie die Dienste einer deutschen Bank zur Durchführung von Wertpapiergeschäften laufend in Anspruch nehmen wollte, Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Beweis darüber erheben müssen, daß nach niederländischem Recht die von der Beklagten zu 1 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden seien, kommt es daher nicht an.
Das Bestehen eines internationalen Handelsbrauchs, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr von Banken untereinander nicht angewandt würden, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat nur behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt, es sei im Verkehr inländischer mit ausländischen Banken unüblich, daß die inländischen Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Übersendung des vollen Textes den Geschäften zugrunde zu legen pflegten. Hiervon abgesehen kann es im Streitfall nicht darauf ankommen, was sonst im internationalen Bankenverkehr üblich sein mag. Denn die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte zu 1 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt wissen wollte, womit klar zum Ausdruck kam, daß abweichende Gepflogenheiten nicht gelten sollten. Es lag dies im übrigen auch schon deshalb nahe, weil es sich für die Beklagte zu 1 um typische Kundengeschäfte handelte, die gerade durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfaßt werden sollen, was die Klägerin, die selbst ein Bankunternehmen betreibt und ihrerseits im Kundenauftrag tätig wurde, unschwer erkennen konnte. Das Berufungsgericht brauchte daher auch diesem Beweisantrag der Klägerin nicht nachzugehen.
4.
Muß somit davon ausgegangen werden, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen privaten Banken Vertragsinhalt geworden sind, dann unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß sich die Beklagten auf die Freizeichnungsklausel in Ziffer 10 Satz 3 AGB mit Erfolg berufen können (BGHZ 49, 167, 172) [BGH 29.11.1967 - Ib ZR 165/65]. Die Klägerin kann davon nicht überrascht sein, da es, wie das Berufungsgericht feststellt, auch in den Niederlanden Bankbedingungen gibt, die einen "generellen" Haftungsausschluß enthalten. Außerdem handelt es sich hier um typische Risikogeschäfte, bei denen eine Haftung der beauftragten Bank für Verluste ohnehin nicht als naheliegend erscheint. Bloße Börsentips, um die es hier vor allem geht, liegen auch nicht mehr im Rahmen einer vertraglichen Haftung der Bank für Rat und Auskunft (§§ 242, 676 BGB). Zudem ist die Klägerin eine Bank, die Ratschläge über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren besser einzuschätzen weiß als Kunden, die nicht über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Beklagten auf den Haftungsausschluß nach Ziffer 10 Satz 3 AGB dann nicht mit Erfolg berufen könnten, wenn Vogg, der die Klägerin beriet, leitender Angestellter der Beklagten zu 1 gewesen wäre und vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil der Klägerin gehandelt hätte (BGHZ 20, 164, 167 [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]; 38, 183, 186) [BGH 29.10.1962 - II ZR 31/61]. Es fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch schon an der zuerst genannten Voraussetzung. Die Revisionsrüge, Vogg sei einem "Geschäftszweigleiter" gleichgestellt gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie entbehrt auch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
Den Beklagten kann ferner nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Beklagte zu 1 unrichtige Auskünfte und Ratschläge in verwerflicher Weise für sich ausgenutzt und daraus unberechtigte Vorteile gezogen habe (BGHZ 13, 198, 201 [BGH 28.04.1954 - II ZR 279/53]; BGH WM 1970, 632 f). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage zutreffend auseinandergesetzt. Es hat insbesondere nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte zu 1 der Klägerin Versicherungsaktien empfohlen habe, um eigene überhöhte Bestände abzubauen. Hinsichtlich der Knöckel-Schmidt-Aktien hat die Klägerin selbst vorgetragen, sie wolle der Beklagten zu 1 nicht unterstellen, daß sie sich selbst zu Unrecht bereichert habe. Der übliche Nutzen, den eine Bank daraus zieht, daß sie Wertpapiergeschäfte für ihre Kunden ausführt, kann nicht als verwerflicher Vorteil im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung angesehen werden (BGH aaO).
5.
Damit ist die Haftung der Beklagten nach Ziff. 10 Satz 3 AGB ausgeschlossen. Selbst wenn Vogg im Rahmen einer bestehenden vertraglichen Auskunfts- und Beratungspflicht der Beklagten zu 1 vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin gehandelt haben sollte, brauchten die Beklagten dafür nicht einzustehen (§§ 278 Satz 2, 276 Abs. 2 BGB). Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten auch für den Fall verneint, daß die Freizeichnungsklausel nicht Platz greife, kommt es somit nicht an.
IV.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das zweite Urteil des Landgerichts als Schlußurteil anzusehen ist und über die Kosten des Verfahrens befinden mußte. Es war nicht gehindert, diese Entscheidung nachzuholen. Soweit die Hauptsache nach Ermäßigung des Klageantrags übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht die Verfahrenskosten zu Recht der Klägerin nach § 91 a ZPO auferlegt, da die Klage auch insoweit unbegründet war.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm