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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1962, Az.: II ZR 31/61

Herausgabe von Lagergut an einen Nichtberechtigten als "Verlust" i.S.d. §§ 417, 390 Handelsgesetzbuch (HGB); Bedeutung der Freigabeerklärung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Lagerhalter ; Berufen auf eine Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens; Berufen auf eine Haftungsbeschränkung als treuwidriges Verhalten; Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1962
Aktenzeichen
II ZR 31/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 01.12.1960
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 38, 183 - 186
  • DB 1962, 1687-1688 (Volltext)
  • MDR 1963, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1897-1901 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. R. Lukes)
  • NJW 1963, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 627 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1963, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine in Allgemeinen Lagerungsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzungsklausel ist regelmäßig unwirksam, soweit die Haftung für einen durch den Verlust des Lagergutes entstandenen unmittelbaren Schaden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten beschränkt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter keine Monopolstellung einnimmt.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Dezember 1960 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenssatz in Höhe von 59.400,- DM mit der Behauptung, die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 sind, habe unbefugt eine Partie Kaffee im Werte des verlangten Betrages aus den für die Klägerin im Lagerhaus der Beklagten zu 1 eingelagerten Kaffee-Partien freigegeben.

2

Die in R. ansässige Klägerin gewährte der Firma Wilhelm E.A. N. KG in H. Kredite zur Finanzierung des Imports von Kaffee. Die Firma N. übereignete der Klägerin als Sicherheit für die Kredite die jeweils importierten Kaffeemengen und übergab ihr die Lagerscheine über diese Partien. Die Waren wurden bei der Beklagten zu 1 und anderen Lagerhaltern in H. eingelagert. Die Klägerin beauftragte den Kaufmann J. mit der Überwachung der ihr gewährten Sicherheiten. Um einen Austausch der Sicherheiten zu erleichtern, übersandte die Klägerin die empfangenen Lagerscheine an die Lagerhalter zu treuen Händen und ermächtigte J., Sicherungs-Partien freizugeben.

3

Im Juli 1958 gewährte die Klägerin der Firma N. einen neuerlichen Wechselkredit über 197.600,- DM für einen Kaffeeimport. Die aufgrund von Vorverhandlungen vereinbarten Bedingungen dieses Kreditgeschäftes bestätigte die Firma N. der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1958. Die Klägerin bestätigte die Vereinbarung ihrerseits mit Antwortschreiben vom 23. Juli 1958.

4

In der Aufstellung der Firma N. vom 28. Juli 1958 sind die der Besicherung dieses Kredites dienenden Kaffee-Partien nach Menge und Preis sowie nach den Nummern der einzelnen Partien und der über diese Partien ausgestellten Lagerscheine aufgeführt. Der Gesamtwert dieser Partien betrug 227.800 DM. Die Aufstellung enthält u.a. auch die Angaben über die Partien des von der Beklagten zu 1 am 23. Juli 1958 auf den Namen der Firma N. ausgestellten Lagerscheines Nr. .... Dieser Lagerschein hat folgenden Wortlaut:

"Wir lagerten ein aufgrund der H. Lagerungsbedingungen in der Fassung vom Oktober 1949, die auch gegen jeden Erwerber dieses Lagerscheins gelten, für Rechnung und Gefahr der Firma Wilhelm E.A. N. KG. ... die nachstehend verzeichneten Güter:

Marke u. NummerZahl u. Art der KolliInhaltBruttogewicht
Nr. 105250 SackRohkaffee17.420 kg
" 10650 ""3.450 "
" 51090 ""5.380 "
" 51150 ""3.045 "
zus. 404 Sack"29.295 kg

Wir erkennen insbesondere an, daß es zur Verfügung über die Waren der Vorlegung des Lagerscheins bedarf und daß wir ohne Vorlegung des Lagerscheins nicht berechtigt sind, die eingelagerte Ware oder einen Seil derselben gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein oder dergl. herauszugeben ..."

5

Die Firma N. übertrug am 23. Juli 1958 durch schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein das Eigentum an den im Lagerschein bezeichneten Waren auf J. und trat den Anspruch auf Herausgabe der Waren gegen den Lagerhalter an J. ab. J. wiederum übertrug durch eine gleichlautende schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein am 28. Juli 1958 das Eigentum an den Waren auf die Klägerin.

6

Mit Schreiben vom 29. Juli 1958 bat J. die Klägerin um Bestätigung, daß der Firma N. "wie bisher auch, ein Umtauschrecht der Kaffees zugebilligt ist". Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 31. Juli 1958:

"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. d.M. und bestätigen Ihnen gern, daß der obengenannten Firma selbstverständlich ein Umtauschrecht zusteht. Wir bitten Sie jedoch, darauf zu achten, daß bei einem evtl. Umtausch die neuen Kaffee-Partien demselben Wert wie die freizustellenden Partien entsprechen."

7

Am 30. Juli 1958 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1 den Lagerschein Nr. ... und schrieb hierzu:

"... wir ermächtigen Herrn ... J., ... diesen Lagerschein bzw. Teilmengen aus diesem Lagerschein für die Firma Wilhelm E.A. N. K.G., H., freizustellen. Von den jeweiligen Auslieferungen wollen Sie uns gefl. ordnungsgemäß in Kenntnis setzen ..."

8

Nach dem Empfang des Lagerscheins vermerkte die Beklagte zu 1 in der auf dem Lagerschein dafür vorgesehenen Rubrik die Auslieferung von 200 Sack der Partie Nr. 105, so daß 240 Sack auf ihrem Lager verblieben. Über die Ordnungsmäßigkeit dieser Auslieferung besteht kein Streit.

9

Am 2. September 1958 schrieb J. an die Firma N.:

"Ich beziehe mich auf unsere Unterhaltung. Wie von Ihnen beantragt, werde ich aus Lagerschein No. ... Marke und Nr. 105, 106 und 511 je 50 Sack Rohkaffee bei W. & C.. ... freistellen, nachdem Sie - wie von meinem Hause in Rotterdam vorgeschrieben - eine gleichwertige Ersatzpartie zur Verfügung gestellt haben.

Sobald ich die Ersatzpartie mit Nachweisen über die Werte erhalten habe, kann Ihr Bote bei mir den Lieferschein für die gewünschten Freigaben abholen."

10

Am gleichen Tage trug die Beklagte zu 1 aufgrund eines von ihrer Angestellten Gest geführten Telefongesprächs auf dem Lagerschein die Auslieferung von je 50 Sack Rohkaffee aus den Partien Nr. 105, 106 und 511 ein. Diese Eintragungen sind von der Angestellten der Beklagten zu 1, St., zunächst mit Bleistift geschrieben und einige Tage später mit Kugelschreiber nachgezogen worden. Außerdem befindet sich bei diesen Eintragungen der von der Zeugin Stölk am 2. September 1958 beigesetzte Bleistiftvermerk: "telf.". Die Parteien streiten u.a. darüber, ob Frau G. mit J. telefoniert hat und ob bei dieser Gelegenheit die 150 Sack Rohkaffee von J. verbindlich freigegeben worden sind.

11

Noch am gleichen Tage (2. September 1958) stellte die Beklagte zu 1 durch ihre Angestellte Gest auf Weisung des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma N., V., zwei neue Namenslagerscheine aus. Der eine Schein, Nr. ..., ausgestellt für die Firma Robert M.-Str., betraf u.a. die 100 Sack der Partien Nr. 105 und 511, die nunmehr mit den Nr. 809 und 777 bezeichnet wurden. Der zweite Schein, Nr. ..., ausgestellt für die Firma N., betraf u.a. die 50 Sack der Partie Nr. 106. Durch schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein Nr. ... vom gleichen Tage übertrug die Firma N. unter gleichzeitiger Abtretung des Herausgabeanspruches das Eigentum an den in diesem Lagerschein bezeichneten Waren auf die Firma F. GmbH.

12

Die Firma N. hat im September 1958 ihre Zahlungen eingestellt. Am 30. September 1958 ist das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Gegen ihren persönlich haftenden Gesellschafter, V., ist ein Strafverfahren eingeleitet worden.

13

Mit Schreiben vom 30. September 1958 teilte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten zu 1 mit, seine Mandantin habe festgestellt, daß 150 Sack des Lagerscheins ... nicht mehr verfügbar seien, obwohl weder die Klägerin noch J. sie freigegeben hätten; die Beklagte zu 1 wolle entweder die Partien bis zum 3. Oktober 1958 ausliefern oder den Gegenwert von 59.400 DM zahlen.

14

Die Beklagte zu 1 erwiderte mit Schreiben vom 2. Oktober 1958, J. habe "am 2.9.1958 im Hause der Firma Wilhelm E.A. N. K.G. in Anwesenheit von Herrn V." die 150 Sack der drei Partien freigestellt.

15

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei zur Auslieferung der 150 Sack Kaffee nicht befugt gewesen, da J. diese Partie nicht freigegeben habe. Zwar sei J. von der Firma N. um Freigabe gebeten worden; er habe dies jedoch vor Stellung einer Ersatzsicherheit abgelehnt. Die Beklagte zu 1 habe es überdies verabsäumt, die Klägerin von der angeblichen Freistellung zu benachrichtigen, wie von der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 1958 gefordert.

16

Die Beklagten bestreiten ihre Ersatzpflicht. Sie haben entgegnet, J. sei zur Freigabe der eingelagerten Partien bevollmächtigt gewesen. Er habe wiederholt telefonisch eingelagerte Partien freigestellt, wenn sich der Lagerschein bereits im Depot der Beklagten zu 1 befunden habe, und nachträglich eine schriftliche Bestätigung der Freistellung nur noch zu Beweiszwecken hergegeben. Im übrigen sei eine derartige Handhabung handelsüblich. Am 2. September 1958 habe V. die Beklagte zu 1 von seinem Büro aus angerufen und habe das Gespräch sodann J. übergeben. J. habe der Angestellten G. der Beklagten zu 1 die Freistellung der 3 Teilpartien des Lagerscheins Nr. ... erklärt, ohne dies von der Stellung einer Ersatzsicherheit abhängig zu machen. Im übrigen treffe die Klägerin, falls J. nicht freigegeben haben sollte, ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden. Zum mindesten sei ihre Haftung gemäß § 17 Nr. 5 der H. Lagerungsbedingungen auf 40 DM je 100 kg, höchstens auf 5.000 DM beschränkt; sie schulde daher höchstens 3.992 DM.

17

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.992 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten sind erfolglos geblieben. Mit der Revision will die Klägerin ihrer Klage zum vollen Erfolg verhelfen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

I.

Die beiden Vorinstanzen gehen dem Grunde nach von einer vertragsmäßigen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin aus. Das Berufungsgericht führt aus:

19

Die Herausgabe des Lagergutes an einen Nichtberechtigten sei ein "Verlust" im Sinne der §§ 417, 390 HGB. Die Beklagten hätten, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nicht bewiesen, daß der Bevollmächtigte der Klägerin, J., den Kaffee zur Auslieferung an die Firma N. freigegeben habe; vielmehr erscheine es wahrscheinlich, daß der Anruf von V. fingiert worden sei. Das "non liquet" gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar enthalte § 17 Nr. 2 der vereinbarten H. Lagerungsbedingungen

"für Schaden, welcher durch Verlust ... entstanden ist, ... haftet der Lagerhalter, wenn ihm bewiesen wird, daß der Verlust ... auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters abgewendet werden konnten."

20

eine Beweislastumkehr. Diese Umkehr betreffe aber nicht die Frage, ob die Klägerin durch J. freigegeben habe, sondern nur die Frage, ob die Beklagte zu 1 schuldhaft gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Letzteres sei der Fall. Die Angestellte G., für die die Beklagte nach § 278 BGB hafte, habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie, obwohl ihr die Stimme J. unbekannt gewesen sei, nur auf Grund des Telefonanrufes ohne jegliche Kontrolle (Rückruf bei J.) die Freigabe durchgeführt, nämlich die neuen Lagerscheine noch am selben Tage im Auftrag der Firma N. ausgeschrieben habe. Darüber hinaus liege ein grob fahrlässiges eigenes Verschulden der Beklagten vor. Die Beklagte habe gewußt, zum mindesten aber geduldet, daß eingelagerte Partien wiederholt allein auf Grund telefonischer Anrufe ausgeliefert worden seien. Daß sie selbst derartige Freigaben nicht als ausreichend angesehen habe, sei den vorläufigen Bleistifteintragungen im Lagerschein zu entnehmen, die einer ständigen Praxis der Beklagten zu 1 entsprächen. Auch müsse sich die Beklagte zu 1 die Bestimmung des § 1 ihrer eigenen Lagerbedingungen entgegenhalten lassen, wonach alle Anmeldungen, Anträge und sonstigen Anordnungen schriftlich vorgenommen werden müßten und telefonische Anweisungen für den Lagerhalter nur verbindlich seien, soweit sie schriftlich bestätigt worden seien. Eine von den Beklagten behauptete allgemeine Übung oder ein angeblicher Handelsbrauch, wonach die Lagerhalter telefonische Freigaben entgegennähmen, könnte nicht als rechtens angesehen werden, da hierdurch der Lagerhalter generell von der nach dem Gesetz erforderlichen und nach § 17 der Lagerungsbedingungen vereinbarten Sorgfaltapflicht freigestellt werden würde. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten einen solchen Handelsbrauch und seine vertragliche Geltung unterstellen wollte, wäre ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, daß sie derartige, wegen der Schwierigkeit der Kontrolle gefährliche Handlungen einer einfachen Kontoristin überlassen habe, ohne durch strikte interne Anweisungen sicherzustellen, daß bei der Entgegennahme telefonischer Freigabeerklärungen größtmögliche Sorgfaltspflicht (insbesondere durch telefonischen Rückruf) angewandt werden müsse. Die Beklagten hafteten daher gesamtschuldnerisch für den der Klägerin entstandenen Schaden auf Grund des Einlagerungsvertrages, der zwischen der Firma N. und der Beklagten zu 1 nach Maßgabe des Lagerscheines Nr. ... abgeschlossen worden sei und dessen Rechte auf Grund der beiden Abtretungen auf die Klägerin übergegangen seien.

21

Diese Ausführungen begegnen hinsichtlich der Verteilung der Beweislast keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob die Bestimmungen der H. Bedingungen überhaupt revisibles Recht darstellen. Denn auch wenn dies unterstellt wird, ist der Auslegung durch das Berufungsgericht beizutreten. In dem Lagerschein hat die Beklagte zu 1 anerkannt, daß es zur Verfügung über die Ware der Aushändigung des Lagerscheins bedarf. Die Klägerin hat nun der Beklagten zu 1 den Lagerschein zu treuen Händen überlassen, damit diese bezw. die Firma N. nach Freigabeerklärung über die Ware verfügen könnte. Die Beklagte zu 1 hat die 150 Sack Kaffee an andere Firmen ausgeliefert und damit die Auslieferung an die Klägerin unmöglich gemacht. Wenn die Beklagte behauptet, sie habe auf Grund Freistellungserklärung des Bevollmächtigten der Klägerin, also mit dessen Zustimmung, auf Weisung der Firma N. über die Ware anderweit verfügt, so macht sie damit geltend, sie habe ihre Vertragspflichten gegenüber der Klägerin erfüllt. Das muß sie aber auch nach den zwischen den Parteien vereinbarten Lagerungsbedingungen beweisen. Nach § 23 Abs. 1 dieser Bedingungen endet die Haftung des Lagerhalters, sobald er das Gut auf seinem Lager an den Berechtigten oder dessen Beauftragten zurückgibt. Wenn sich der Lagerhalter auf die Beendigung seiner Haftung mit der Behauptung beruft, er habe das Gut an den Berechtigten zurückgegeben, so muß er das im Streitfalle beweisen. Liefert er die Ware an eine andere Person als den Berechtigten aus, so muß er nachweisen, daß diese Person zur Entgegennahme bevollmächtigt ist. Die Freigabeerklärung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Lagerhalter bedeutet nichts anderes als die Ermächtigung des Lagerhalters, das Gut dem Sicherungsgeber, der es eingelagert hat, auszuliefern oder nach dessen Weisungen mit dem Gut zu verfahren. Damit endet die Haftung des Lagerhalters gegenüber dem Sicherungsnehmer als dem bisher Berechtigten. Der Lagerhalter, der diesen Endigungsgrund behauptet, muß ihn beweisen. Kann der Lagerhalter den Beweis nicht führen, so ist davon auszugehen, daß er das Gut an einen Unberechtigten ausgeliefert hat. Damit ist der "Verlust" des Gutes gegeben, und es taucht erst jetzt die in § 17 Nr. 2 geregelte Frage auf, ob der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters abgewendet werden konnten. Nur hinsichtlich dieser Frage ist eine Umkehrung der Beweislast vereinbart. Das Berufungsgericht hat die grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten für erwiesen erachtet und ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint. Bei der nach den Ausführungen unter II gebotenen erneuten Verhandlung bedürfen diese Fragen der nochmaligen Prüfung (vgl. III).

22

II.

Beide Vorinstanzen lassen den Einwand der Haftungsbeschränkung nach § 17 Nr. 5 der Lagerungsbedingungen durchgreifen und haben daher die Klage, soweit sie den Betrag von 3.992 DM übersteigt, als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Zwar unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Lagerungsbedingungen auch auf den Treuhandvertrag anwendet, der durch die Überlassung des Lagerscheines an die Beklagte zu 1 begründet worden ist. Auch bedürfen die Angriffe der Revision keiner Prüfung, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, daß die Beklagte zu 1 keine Monopolstellung hat. Die Berufung der Beklagten auf die Haftungsbeschränkung kann dann nicht durchgreifen, wenn die Beklagten selbst (und nicht nur ihre Erfüllungsgehilfin Gest) den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Es ist allerdings richtig, daß die Geltendmachung einer vereinbarten, im Rahmen des Gesetzes (§ 276 BGB) zulässigen Haftungsbeschränkung für sich allein ohne das Hinzutreten besonderer Umstände noch kein treuwidriges Verhalten darstellt. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß hier die Haftungsbegrenzung nicht durch Individualvertrag, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist. Das ist hier der vom Berufungsgericht vermißte besondere Umstand, der den Einwand der Haftungsbeschränkung als nach § 242 BGB unzulässig erscheinen läßt. Im angefochtenen Urteil ist zwar auf das Urteil des Bundesgerichtshofes in BGHZ 20, 164 hingewiesen, wonach sich ein Spediteur auf die Haftungsbegrenzung der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen nicht berufen kann, wenn der Schaden durch eigenen gröblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht hervorgerufen worden ist. Das Berufungsgericht meint jedoch, Ausgangspunkt jener Entscheidung sei, daß der Spediteur wegen der allgemeinen Geltung der Spediteurbedingungen ein Monopol innehabe. Wenn der Bundesgerichtshof am Ende seiner Begründung auf die tatsächliche Monopolstellung des Spediteurs hingewiesen hat, so ist das nicht der tragende Grund für die auf § 242 BGB und nicht auf § 826 BGB gestützte Entscheidung. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß eine solche Haftungsbegrenzung auch für unmittelbare Schäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen eines billigen Ausgleichs zwischen den beiderseitigen Interessen im Geschäftsverkehr widerspräche. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig von einem Vertragsteil aufgestellt werden und nur kraft der Unterwerfung des anderen Teils Vertragsbestandteil werden, kann sich dessen Einverständnis nur auf solche Bedingungen beziehen, mit deren Aufstellung billiger- und gerechterweise gerechnet werden kann (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53];  33, 216, 219) [BGH 29.09.1960 - II ZR 25/59]. In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß hier die sittenwidrige Ausnutzung einer Monopolstellung nicht im Vordergrund steht. Ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragsteil, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat, ein Monopol besitzt oder nicht, kann eine Haftungsausschluß- oder begrenzungsklausel der Rechtswirksamkeit entbehren, wenn sie bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widerspricht. Das ist in Fällen der vorliegenden Art bei eigener grober Fahrlässigkeit oder einer solchen leitender Angestellt er regelmäßig zu bejahen. Wegen der einseitigen Festlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Vertragsteil kommt hier der in § 315 BGB enthaltene Schutzgedanke zum Zuge (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. § 8 a.E.). Es liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die eine derartige Haftungsbeschränkung noch als tragbar erscheinen ließen. Die Möglichkeit oder Üblichkeit einer versicherungsmäßigen Abdeckung des Schadens, die bei der Gültigkeit von Haftungsausschlüssen oder -begrenzungen von entscheidender Bedeutung sein kann, scheidet bei eigenem groben Verschulden regelmäßig aus (vgl. BGHZ 22, 109, 117 [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56];  33, 216, 220 [BGH 29.09.1960 - II ZR 25/59]; BGH VersR 1962, 22;  552) [BGH 26.03.1962 - II ZR 151/60]. Die Unbilligkeit einer solchen Haftungsbeschränkung tritt ganz besonders in einem Falle wie hier zu Tage, wo eine grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters bei Erfüllung seiner Hauptverpflichtung, das Gut nur an den Berechtigten auszuliefern, in Frage kommt. Dem Lagerhalter wird auch kein unübersehbares Risiko aufgebürdet, wenn er für den unmittelbaren Schaden einzustehen hat, der durch sein eigenes grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist. Bei eigenem groben Verschulden der Beklagten entbehrt die Haftungsbegrenzungsklausel insoweit der Wirksamkeit. Die Beklagten haften dann unbeschränkt.

23

III.

Hiernach war das angefochtene Urteil im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren mag auf folgendes hingewiesen werden: Bei der Prüfung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin hat es das Berufungsgericht als nicht für erwiesen erachtet, daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter die Praxis der Beklagten zu 1, Partien allein aufgrund telefonischer Anrufe freizugeben, gekannt oder geduldet hätten. Diese etwaige Kenntnis oder Duldung kann sowohl für die Frage, ob die Beklagten grobfahrlässig gehandelt haben, wie insbesondere für die Frage des mitwirkenden Verschuldens von Bedeutung sein. Die Revisionserwiderung der Beklagten vermißt, daß sich das angefochtene Urteil in diesem Punkte mit der Aussage des Zeugen Jensen auseinandergesetzt habe. Das wird nachzuholen sein.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Reinicke
Dr. Bukow