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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1960, Az.: II ZR 25/59

Verstoß gegen der Grundsatz von Treu und Glauben durch Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verschulden von Arbeitern oder nicht leitenden Angestellten; Anforderungen an das Vorliegen einer sittenwidrigen Ausnutzung einer Monopolstellung; Auswirkungen eines Haftungsausschlusses in einem Vetrag des Versicherungsnehmers mit einem Dritten auf das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer; Auswirkungen der versicherungsmäßigen Schadensabdeckung auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch Haftungsausschlüsse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1960
Aktenzeichen
II ZR 25/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 06.11.1958
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 33, 216 - 222
  • DB 1960, 1495 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 212-214 (Volltext mit amtl. LS) "Verstoß gegen Treu und Glauben"

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Haftungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verschulden von Arbeitern oder nicht leitenden Angestellten gegen Treu und Glauben verstößt, kann von entscheidender Bedeutung sein, ob die sich diesen Bedingungen Unterwerfenden sich gegen Schäden versicherungsmäßig abdecken können und dies normalerweise auch tun.

Der Versicherer muß einen von seinem Versicherungsnehmer mit einem Dritten vereinbarten, sich im Rahmen des Verkehrsüblichen haltenden Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte unterhält im Hamburger Hafen Wachschiffstationen, an denen sie die Bewachung von Wasserfahrzeugen aller Art übernimmt. Die Klägerin verlangt auf Grund gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Forderungsübergangs als Kaskoversicherer Ersatz der Schäden in Höhe von 8.443,53 DM, die die bei ihr versicherte Firma Willi B. in Hamburg an zwei der Beklagten zur Bewachung übergebenen Fahrzeugen erlitten hat und die die Klägerin gedeckt hat.

2

Die Firma B. legte am 24. Juli 1956 abends die Schute Nr. 7974 (114 to Tragfähigkeit) an die Wachstation Haken der Beklagten, wie sie dies je nach Bedarf schon seit einer Reihe von Jahren getan hatte. In der Nacht sank die Schute. Ihre Hebung und Instandsetzung kostete 5.823,33 DM. Am 25. August 1956 abends machte die Firma B. ihre Barkasse "H.", die sie seit etwa 1949 ständig von der Beklagten bewachen ließ, an einer Anzahl anderer Barkassen fest, die bereits an der Wachstation Kajen der Beklagten lagen. Der Wachmann der Beklagten vertäute die Barkasse später anderweitig. Auch sie sank über Nacht. Ihre Hebung und Instandsetzung verursachte 2.620,20 DM Kosten.

3

Den Bewachungsverträgen zwischen der Firma B. und der Beklagten lagen die aus dem Jahre 1937 stammenden Bedingungen der Beklagten zugrunde. Nach ihnen soll die Beklagte für den Verlust (auch Diebstahl) oder Beschädigung von Gütern oder Fahrzeugen nur insoweit haften, als ihr oder ihren Leuten ein ursächliches Verschulden nachgewiesen wird (Nr. 6), und zwar für Verlust oder Schäden an Gütern bis zu einem Betrage von 20 RM je 100 kg, insgesamt höchstens 10.000 RM (Nr. 9 Abs. 1), für Verlust oder Schäden an Fahrzeugen bis zu 300 RM je Fahrzeug, bei Jollen jedoch nur bis zu 30 RM (Nr. 9 Abs. 2).

4

Die Klägerin hat behauptet, die Schäden an den Fahrzeugen der Firma B. seien auf Fahrlässigkeit der Wachleute der Beklagten zurückzuführen. Gegenüber der Berufung der Beklagten auf die teilweise Freizeichnung in Nr. 9 Abs. 2 der Bewachungsbedingungen hat sie geltend gemacht, die Haftungsbeschränkung der Beklagten, die praktisch einem Haftungsausschluß gleichkomme, sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig; denn die Beklagte besitze als einziges Unternehmen dieser Art im Hamburger Hafen eine Monopolstellung, die Hafenschiffahrt müsse sich ohne Ausweichmöglichkeit der Wachstationen der Beklagten bedienen. Zumindest verstoße die Beklagte bei Berufung auf die Haftungsbeschränkung gegen Treu und Glauben.

5

Das Landgericht hat die Freizeichnung für wirksam gehalten und durch Teilurteil die Klage wegen des 600 DM übersteigenden Betrages abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, soweit er nicht noch im ersten Rechtszuge anhängig ist. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hält einen 600 DM übersteigenden Anspruch der Klägerin schon deshalb für unbegründet, weil die Beklagte sich in ihren Geschäftsbedingungen insoweit von einer Schadensersatzpflicht freigezeichnet habe. Es unterstellt bei seinen Erwägungen über die Wirksamkeit der Freizeichnungsklausel, daß die Beklagte das einzige Bewachungsunternehmen ihrer Art im Hamburger Hafen sei, verneint jedoch einen Monopolmißbrauch, aus dem die Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten abgeleitet werden könnte.

7

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, bei dem Betrieb der Beklagten handele es sich nicht um ein Gewerbe, das für den Geschäftsverkehr unentbehrlich sei und dessen Dienste auch die Firma B. unausweichlich habe in Anspruch nehmen müssen. Dagegen spreche schon der Umstand, daß die Beklagte an ihren Stationen nur etwa 100 Fahrzeuge in Verwahrung nehmen könne, während im Hamburger Hafen mehrere tausend solcher Fahrzeuge vorhanden seien. Die Firma B. habe überdies die Bewachung ihrer Fahrzeuge selbst durchführen oder sich zu diesem Zweck mit anderen Unternehmen zusammenschließen können. Auch ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe nicht bei den geringen Gebühren, die die Beklagte für die Bewachung der Fahrzeuge erhebe. Es seien daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte in unlauterer Weise eine Zwangslage der Firma B. ausgenutzt habe. Ebensowenig verstoße sie durch die Berufung auf die Haftungsbeschränkung gegen Treu und Glauben, zumal nach dem Vortrag der Klägerin nur eine fahrlässige Verletzung der Bewachungspflicht durch einen Angestellten der Beklagten in Betracht komme.

8

1.

Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die Geschäftsbedingungen der Beklagten auch die Haftung für eine unerlaubte Handlung hätten einschränken sollen. Nach dem Rechtsgrundsatz, daß Freizeichnungsklauseln einschränkend auszulegen seien, stelle sich diese Frage hier besonders deshalb, weil die Beklagte nach dem behaupteten Sachverhalt für die eingetretenen Schäden auch beim Fehlen vertraglicher Beziehungen zwischen ihr und der Firma B. gemäß § 831 BGB hätte eintreten müssen.

9

Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Die freie Auslegung der von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen ist dem Revisionsgericht verwehrt, da sich die Tätigkeit der Beklagten auf das Gebiet des Hamburger Hafens beschränkt und der Anwendungsbereich ihrer Geschäftsbedingungen demnach über den Bereich des Oberlandesgerichts Hamburg nicht hinausgeht. Daß Bewachungsunternehmen gleicher Art im Bezirk eines weiteren Oberlandesgerichts Bedingungen mit der gleichen Haftungsbeschränkungsklausel verwendeten, wodurch dem Revisionsgericht die freie Auslegung dieser Klausel ermöglicht würde, ist nicht vorgetragen worden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene und von der Revision beanstandete Auslegung der Freizeichnungsklausel ist daher nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich, insbesondere dahin, ob das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen oder wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt hat (BGH LN ZPO § 549 Nr. 15 = VersR 1953, 161).

10

Ein Fehler dieser Art fällt dem Berufungsgericht jedoch nicht zur Last. Denn wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat das Berufungsgericht die ihm obliegende und von der Revision vermißte Prüfung vorgenommen, ob eine enge Auslegung der Freizeichnungsklausel geboten und möglich ist (BGHZ 24, 39, 43) [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56] und zu einer Beschränkung der Freizeichnung auf eine vertragliche Haftung führen kann. Das Berufungsgericht stimmt nämlich der Auffassung des Landgerichts über den Wirkungsbereich der Klausel zu, das in seinem Urteil eine Einschränkung sowohl der vertraglichen wie auch der außervertraglichen Haftung bejaht hat. Zu eingehenderen Ausführungen hierüber war das Berufungsgericht um so weniger gehalten, als die Klägerin in den Vorinstanzen selbst nicht geltend gemacht hatte, eine nach den Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkung ergriffe jedenfalls nicht Schadenersatzansprüche wegen einer unerlaubten Handlung.

11

2.

Die Revision beanstandet des weiteren die Feststellung des Berufungsgerichts, der Geschäftsverkehr sei auf die Dienste der Beklagten nicht angewiesen gewesen, so daß ein Monopolmißbrauch ausscheide. Sie rügt, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß kleineren Unternehmen wie der Firma B. eine eigene Bewachung ihrer Fahrzeuge aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar und daher unmöglich gewesen sei, woraus sich ergebe, daß die Firma B., wie auch vorgetragen sei, mit zwingender Notwendigkeit die Dienste der Beklagten habe in Anspruch nehmen müssen, wenn auch die große Mehrzahl der die Hafenschiffahrt betreibenden Unternehmen ihre Fahrzeuge selbst bewachen ließe. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß in Anbetracht dieser Umstände die Voraussetzungen eines Monopolmißbrauchs vorgelegen hätten. Die Freizeichnungsklausel sei daher wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

12

Die Auffassung des Berufungsgerichts über die Rechtswirksamkeit der beanstandeten Freizeichnungsklausel erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, wobei allerdings die Frage der sittenwidrigen Ausnutzung einer Monopolstellung nicht im Vordergrund steht. Im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 365, 368 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52] mit Nachweisungen) den Rechtsgrundsatz vertreten, daß für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht der Wille und die Absicht der Parteien des Einzelgeschäfts zu erforschen, vielmehr unabhängig von den Umständen des Streitfalles allein ihr Inhalt maßgebend ist; denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht für einen bestimmten Einzelfall aufgestellt, sondern bilden die vertragliche Grundlage für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfallen. Auszugehen ist von dem Willen verständiger und redlicher (gedachter) Vertragspartner, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen. Die Tatsache, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig aufgestellt sind, also nicht wie die Bedingungen eines Individualvertrages im einzelnen ausgehandelt werden, und daher der bei zweiseitigen Vertragsverhandlungen in gewissem Umfang gegebenen Gewähr der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen entbehren, spielt auch für den Bereich der Rechtswirksamkeit der einzelnen Klauseln eine entscheidende Rolle: Notwendig, aber auch genügend ist bei Vertragsschluß die Einigung dahin, daß die von einem Vertragspartner aufgestellten Geschäftsbedingungen gelten sollen (ohne daß der andere Vertragsteil sie im einzelnen zu kennen braucht); der Unterwerfungswille des anderen Teils bezieht sich aber gemäß § 242 BGB nur auf solche Bedingungen, mit deren Aufstellung er billiger- und gerechterweise rechnen kann (BGHZ 17, 1, 3) [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]. Dies erfordert eine Abwägung der Interessen der normalerweise für solche Geschäfte beteiligten Kreise (BGHZ 22, 90, 98) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]. Ist eine unter diesen Gesichtspunkten geprüfte Klausel nicht zu beanstanden, so kann dennoch die Berufung auf sie im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und durch die Zulassung dieses Eine wandes den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (Fischer in BB 1957, 481, 486).

13

Ob im Rechtsverkehr gegen Treu und Glauben verstoßen worden ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht frei zu prüfen ist (RGZ 145, 26, 32). Ein solcher Verstoß fällt aber der Beklagten nicht zur Last. Die Beklagte übernimmt unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bewachung von Fahrzeugen in den von ihr eingerichteten Wachschiffstationen gegen eine geringe Gebühr, wobei sie ihre Haftung für das einzelne Fahrzeug auf 300 DM beschränkt hat. Die Bewachungsgebühren sind, wie zwischen den Parteien unbestritten ist, so niedrig bemessen, daß die Beklagte ein volles Haftungsrisiko nur durch Gebührenerhöhung abdecken könnte (Berufungsurteil S. 16). Nun können freilich preiskalkulatorische Erwägungen keine Rechtfertigung für unbillige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben; denn der Unternehmer muß sein Entgelt nach solchen Bedingungen kalkulieren, die mit Treu und Glauben in Einklang stehen (BGHZ 22, 98 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]). Haftungsausschlüsse oder ihnen gleichkommende Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können, jedenfalls soweit es sich um unmittelbare Schäden handelt, sehr wohl mit den Geboten von Treu und Glauben in Widerspruch stehen und daher nichtig sein. In den vorliegenden Geschäftsbedingungen ist aber die sehr weitgehende Haftungsbeschränkung nicht zu beanstanden. Die Schiffseigner, die ihre Fahrzeuge der Beklagten zur Bewachung übergeben, haben die Möglichkeit, von der sie auch üblicherweise Gebrauch machen (und von der auch die Firma B. Gebrauch gemacht hat), für ihre Fahrzeuge eine Kasko-Versicherung abzuschließen. Eine solche Versicherung liegt in ihrem wohlverstandenen eigenen Interesse, wobei nicht einmal die Zeit, während der die Fahrzeuge durch die Beklage bewacht werden, eine ausschlaggebende Rolle spielt. Da sie sich gegen Verlust oder Beschädigung ihrer Fahrzeuge schützen können und dies normalerweise auch tun, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre gesetzliche Haftung fast ganz ausgeschlossen und es den Schiffseignern überlassen hat, sich anderweit zu schützen, dadurch sich aber die Möglichkeit eröffnete, die Bewachungsgebühren niedriger zu halten (Fischer, BB 1957, 485). Das wirtschaftliche Interesse des Schiffseigners wird kaum dadurch berührt, ob sein Kaskoversicherer oder ein Haftpflichtversicherer der Beklagten den Schaden trägt. Letzten Endes müßte er, wenn die Beklagte gezwungen wäre, eine Haftpflichtversicherung für das volle Risiko, jedenfalls soweit es sich um unmittelbare Schäden handelt, zu nehmen, nicht nur weiterhin seine eigene Kasko-Versicherungsprämie zahlen, sondern dazu noch die Erhöhung der Bewachungsgebühren in Kauf nehmen.

14

Bei der Frage, ob Haftungsausschlüsse gegen Treu und Glauben verstoßen, kann der Gesichtspunkt der versicherungsmäßigen Schadensabdeckung freilich nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn im Einzelfall durch den vereinbarten Haftungsausschluß der Versicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer nicht gefährdet ist. Denn hat infolge des Haftungsausschlusses der Versicherte keinen Versicherungsanspruch, kann er sich also gegen den Schaden versicherungsmäßig nicht abdecken, so entfällt dieser Gesichtspunkt bei der Frage der Prüfung der Gültigkeit der Haftungsausschlußklausel. Nach § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Könnte der Versicherungsnehmer durch Vereinbarung mit einem Dritten, dem er die Obhut der versicherten Sache überträgt, dessen Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit - ein Haftungsausschluß für Vorsatz kommt nach § 276 Abs. 2 BGB ohnehin nicht in Frage - mit Rechtswirksamkeit gegenüber seinem Versicherer ausschließen, so würde dies praktisch zu einer Gefahrerhöhung und damit zu einer Erweiterung der Leistungspflicht des Versicherers führen, ohne daß dieser einen Ausgleich in einem Anspruch gegen den Dritten finden würde. Damit würde die Lage des Versicherers in einer Weise verschlechtert werden, die mit dem Sinn der Vorschrift des § 61 VVG nicht zu vereinbaren wäre. Andererseits hat aber der Versicherer auch kein Recht darauf, deswegen bessergestellt zu werden, weil der Versicherungsnehmer die Obhut über die versicherte Sache einem Dritten überträgt. Unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 1 S. 3 enthaltenen Grundgedankens hat daher die Rechtsprechung (BGHZ 22, 109, 119 f [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56] mit Nachweisungen) die Leistungspflicht des Versicherers bejaht, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen des im Wirtschaftsleben Üblichen sich mit einem Haftungsausschluß einverstanden erklärt hat, sie dagegen verneint, wenn der Haftungsausschluß eine ungewöhnliche, die Interessen des Versicherers gegen Treu und Glauben beeinträchtigende Abrede darstellt. Demgemäß wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 22, 119, 120) [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56] der Versicherungsanspruch gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG grundsätzlich nur dann gefährdet, wenn der Versicherte seinen Vertragsgegner auch von dessen eigener grober Fahrlässigkeit befreit. Dieser Umfang des Versicherungsschutzes kann bei der Frage, ob ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Haftungsausschluß mit Treu und Glauben zu vereinbaren ist, entscheidend berücksichtigt werden.

15

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes (Berufungsurteil S. 17) kommt im vorliegenden Fall ein Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten überhaupt nicht, sondern möglicherweise nur ein fahrlässiges Verhalten ihres Bewachungspersonals in Frage, Durch den von der Beklagten mit der Firma B. vereinbarten Haftungsausschluß ist der Versicherungsanspruch der Firma B. gegen die Klägerin auch dann nicht gefährdet worden, wenn das Wachpersonal grob fahrlässig gehandelt haben sollte. Denn für das Verschulden ihres Bewachungspersonals müßte die Beklagte, auch wenn sie selbst eine Kasko-Versicherung über die Schiffe abgeschlossen hätte, nicht einstehen, da der Wächter nicht versicherungsrechtlicher Repräsentant der Beklagten ist (vgl. BGHZ 22, 121 [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56]).

16

3.

Die Revision hat schließlich auch nicht recht, wenn sie meint, die Beklagte habe sich durch die Freizeichnungsklausel praktisch so gut wie ganz von allen Verpflichtungen aus dem Bewachungsvertrag freigezeichnet, die von der Beklagten übernommene Bewachungspflicht hätte bei unbeladenen Schiffen praktisch keine Bedeutung gehabt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beklagte die allgemeinen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Bewachungspflicht, z.B. infolge mangelhafter Organisation, nicht erfüllt hätte (BGH L-M BGB § 138 (Cc) Nr. 1). Nach den - hier als richtig zu unterstellenden - Behauptungen der Klägerin handelt es sich aber, wie bereits ausgeführt, nicht darum, sondern um Nachlässigkeiten oder Versehen, wie sie bei Angestellten oder Arbeitern auch eines ordnungsgemäßen Betriebes nicht auszuschließen sind.

17

4.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Berufung der Beklagten auf die. Freizeichnungsklausel unter den besonderen Umständen des Falles sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte, sind nicht gegeben. Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke