Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1957, Az.: VIII ZR 74/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1957
Aktenzeichen
VIII ZR 74/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 13.08.1955
LG Hamburg - 10.03.1955

Fundstellen

  • BGHZ 24, 39 - 45
  • DB 1957, 424 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 918 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

der Firma S. - Werk, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Herbert S., in H., E.straße ...,

Prozessgegner

die offene Handelsgesellschaft Firma S. N. in H., K. vertreten durch ihre Gesellschafter S. N. und Richard H.,

Amtlicher Leitsatz

Führt der Verkäufer eine Freizeichnungsklausel (hier: "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, glückliche Ankunft, behördliche Maßnahmen vorbehalten") unter einem besonderen Stichwort oder einer besonderen Überschrift seiner Verkaufsbestätigung auf (hier unter "Lieferzeit"), so kann der Vertrag dahin ausgelegt werden, daß die Freizeichnung nur für diesen Vertragspunkt (hier die Lieferzeit) wirkt.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann, sowie der Bundesrichter Artl, Dr Dorschel, Liesecke und Dr. Mezger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 13. August 1955 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer 8 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 10. März 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ca, 105 to Goldküsten-Kakao, Qualität: good fermented Accra, ab Kai Freihafenlager ..., laut Maklerschlußnoten der Firma ... & Co:

  1. 1.

    vom 21. Oktober 1953 ca 75 to, Lieferung je ca 25 to in den Monaten Juli, August und September 1954, zum Preise von 317,50 DM per 100 kg netto, ausgeliefertes Gewicht,

  2. 2.

    vom 23. Oktober 1953 ca 30 to. Lieferung je ca 10 to in den Monaten Juli, August und September 1954, zum Preise von 318 DM per 100 kg netto, ausgeliefertes Gewicht.

2

Zum ersten Abschluß übersandte die Beklagte der Klägerin am 22. Oktober 1953 eine Verkaufsbestätigung nach vorgedrucktem Formular. In diesem heißt es:

"Lieferung:Ab Kai/Freihafenlager ...(mit Schreibmaschine eingetragen)
Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Verpackung:in Säcken (mit Schreibmaschine eingetragen) Ich behalte mir ausdrücklich vor, eine andere brauchbare Verpackung für die Lieferung zu benutzen ...
Lieferzeit:je ca. 25 tons in den Monaten Juli, August und September 1954. (mit Schreibmaschine eingetragen) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, glückliche Ankunft, behördliche Maßnahmen vorbehalten.
Zahlung:netto Kasse gegen Rechnung ...(mit Schreibmaschine eingetragen).
Die Warenverbleibt bis zur endgültigen Bezahlung mein Eigentum. ...
Verladeverfügung:Aufgabe des Spediteurs erbeten(mit Schreibmaschine eingetragen)
Besondere Bedingungen:./."
3

Der Einkaufsleiter der Klägerin, ..., unterzeichnete den Vermerk über den Empfang auf der Verkaufsbestätigung und sandte die Kopie an die Beklagte zurück.

4

Zum zweiten Abschluß übersandte die Beklagte eine entsprechende Verkaufsbestätigung, nach der je ca 10 to in den Monaten Juli, August und September 1954 geliefert werden sollten. Deren Empfang bestätigte ... ebenfalls unter Rücksendung einer Kopie.

5

Am 21. Januar 1954 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie am 21. Oktober 1953 mit der Firma L.M. ... in ... Terminskontrakte aber 100 to Rohkakao abgeschlossen habe. Diese Partie habe sie an die Klägerin weiterverkauft. Die Firma ... habe aber am 14. Januar 1954 den Bankerott Erklärt. Die Beklagte machte geltend, daß sie sich in den Verkaufsbestätigungen die "richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung" vorbehalten habe, und erklärte sich bereit, ihre Ansprüche gegen die Firma ... abzutreten. Sie fügte die Maklerschlußnoten über die Verträge ... bei. Die Klägerin bestritt, daß die Klausel kontraktbefreiend wirke. Sie verlangte von der Beklagten eine Erklärung, daß sie die Verträge erfüllen werde, und forderte, als die Beklagte eine solche Erklärung nicht abgab, von der Beklagten im Schiedsgerichtsverfahren den Betrag von 183.000 DM mit der Begründung, daß dieser Betrag sich aus einer anderweiten Eindeckung als Schaden ergeben habe. Das Schiedsgericht lehnte den Zahlungsanspruch durch Schiedsspruch ab, weil der Deckungskauf nicht ordnungsmäßig vorgenommen sei, und sprach zugleich aus, daß die beiden Verträge zwischen den Parteien bestehen geblieben seien. Dieser Schiedsspruch wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 1954 unter Ablehnung der Vollstreckbarerklärung aufgehoben, weil das Schiedsgericht der Klägerin etwas anderes als beantragt zugesprochen habe.

6

Die Klägerin setzte sodann der Beklagten mit Schreiben vom 3. August 1954 wegen der im Juli 1954 zu liefernden 25 und 10 to Kakao eine Frist bis zum 6. August 1954 mit der Erklärung, daß sie nach fruchtlosem Ablauf die Annahme der Leistung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen werde. Die Beklagte lieferte nicht.

7

Die Klägerin hat daraufhin von der Beklagten als Schadensersatz die Differenz zwischen dem Kontraktpreis und dem Tagespreis vom 6. August 1954 gefordert und diese gemäß den Feststellungen der Firma ... auf 125.690,80 DM berechnet. Diesen Betrag nebst 5 % Zinsen ab 13. August 1954 verlangt sie mit der Klage Sie macht geltend, daß die Klausel über die Selbstbelieferung nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil sie in den Maklerschlußnoten fehle. Die Klausel habe auch nur Bedeutung für die Qualität und nach der Stellung in der Verkaufsbestätigung allenfalls für die Lieferzeit. Die Verträge mit der Firma ... seien keine dem Weiterverkauf an sie entsprechenden Deckungsgeschäfte und auch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen. Die Beklagte hafte auch wegen positiver Vertragsverletzung, weil sie bereits vor Fälligkeit die Erfüllung verweigert habe. Die Klägerin hat den Klagantrag in Höhe von 18.140,05 DM nebst Zinsen im Einverständnis mit der Beklagten für erledigt erklärt, nachdem die Beiklagte 5 to Kakao zu den Bedingungen des Kontrakts vom 21. Oktober 1953 im Hinblick darauf geliefert hatte, daß die von ihr vorgelegten Deckungskontrakte nur ca 100 to betreffen.

8

Die Beklagte bestreitet den Klaganspruch dem Grunde und der Höhe nach.

9

Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

11

Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht angenommen, es sei für die Auslegung der Klausel in den beiden Verkaufsbestätigungen: "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" ohne Bedeutung, daß sie hinter dem Stichwort "Lieferzeit" stehe, weil eine unbefangene Betrachtung ergebe, die hinter den verschiedenen Stichworten wie "Lieferung", "Verpackung", "Zahlung" usw vorgedruckten Klauseln sollten allgemein und nicht nur jeweils im Zusammenhang mit dem davorstehenden Stichwort gelten. Dies treffe insbesondere auch für die Klauseln hinter dem Stichwort "Lieferzeit", also auch für die Selbstbelieferungsklausel, zu, weil die dort aufgeführten Klauseln mit der Lieferzeit in keiner Beziehung stünden, vielmehr nur Bedeutung haben könnten, wenn sie auf den ganzen Vertrag bezogen würden.

12

Die Revision rügt mit Recht, daß hierdurch anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt werden. Das Berufungsgericht hat die Klausel "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" für sich genommen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (OGHZ 1, 178 = NJW 1949, 22) und dem Schrifttum (Staudinger, BGB, 11 Aufl. § 433 RandNr. 61; Baumbach-Duden, HGB, 12. Aufl. § 346 Anh II S 606; Schlegelberger, HGB, 3. Aufl. § 346 Anm. 24 S 1336; Mathies-Grimm, Die Geschäftsbedingungen des Warenvereins der Hamburger Börse, Hamburg, 1955, 2. Aufl, S 125) dahin beurteilt, daß sich der Verkäufer mit ihr von jeder Haftung für die Nichtlieferung befreien will, wenn sein Lieferant aus irgendwelchen Gründen nicht erfüllt. Die Klausel stellt sich somit für sich betrachtet nach dieser Auffassung als eine Freizeichnung von jeder vertraglichen Haftung für den Fall der Nichterfüllung des Deckungskaufes dar, die damit zur auflösenden Bedingung des Vertrages erhoben wird. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klausel diesen Sinn auch behalten, nachdem die Warenknappheit und die Lieferschwierigkeiten, die den Hauptgrund für ihre Vereinbarung bildeten, fortgefallen sind. Die Revision will sie dagegen entsprechend dem Handelsbrauch heute nur noch als eine "Höhere-Gewalt-Klausel" aufgefaßt wissen. Hierzu bedarf es aus den nachstehenden Gründen keiner Stellungnahme.

13

Das Berufungsgericht meint, daß die Klausel trotz ihrer Stellung hinter dem Wort "Lieferzeit" im vorliegenden Fall ebenfalls nur den von ihm dargelegten Sinn haben könne. Ein Zusammenhang der Bedingungen hinter dem Stichwort "Lieferzeit" mit diesem, so führt es aus, bestehe nicht. Es heiße auch "süchtige" Selbstbelieferung und auch die Klausel "glückliche Ankunft vorbehalten" beziehe sich eindeutig nur auf das Transportrisiko, nicht aber auf die Lieferzeit.

14

Die Auslegung des gesamten Vertrages, der anders als die Klausel für sich genommen keine typische Abrede darstellt, liegt zwar im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange zugänglich. Jedoch läßt die Auslegung des Berufungsgerichts wesentliche Teile des Auslegungsstoffes und auch Erfahrungssätze außer Betracht, so daß sie als rechtlich fehlsam mit Erfolg von der Revision angefochten wird.

15

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die hinter dem Stichwort "Lieferzeit" stehenden Klauseln mit der Lieferzeit in keiner Beziehung stehen, vielmehr nur Bedeutung haben können, wenn sie auf den ganzen Vertrag bezogen werden, beachtet nicht, daß es denkgesetzlich möglich ist, die an sich üblicherweise zur völligen Freizeichnung von den Folgen der Nichterfüllung des Vertrages aus bestimmten Gründen benutzten Abreden auch zur Freizeichnung von einem begrenzten Risiko, nämlich den Folgen der Nichteinhaltung der Lieferzeit, zu verwenden. Es ist anerkannt, daß ebenso wie die Leistung selbst auch andere einzelne Vertragspunkte, wie z.B. der Preis, der Umfang und die Zeit der Leistung, von der Verpflichtung des Lieferanten ausgenommen werden können, etwa durch die Hinzufügung des Wortes "freibleibend" bei der entsprechenden Vertragsbedingung (vgl. von Godin in HGB RGRK 2 Auf § 361 Anhang Anm. 17 f-o zu den Klauseln. Lieferungsmöglichkeit vorbehalten. Preise freibleibend, Lieferzeit vorbehalten. Quantitätsangabe unverbindlich). Bei beschränkter Freizeichnungsklausel ist der Vertrag abgesehen von dem für unverbindlich erklärten Punkt schlechthin bindend (vgl. Staudinger a.a.O. § 145 RandNr. 16, RGZ 103, 412 [414]) Die Klauseln können auch nebeneinander für Lieferung und Lieferzeit bestehen (RGZ 105, 368). Die Abrede: "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" mag sich regelmäßig als eine Freizeichnung für das Unterbleiben des Lieferung infolge Nichterfüllung des zur Eindeckung des Verkäufers bestimmten Kaufes darstellen und dann eine Ergänzung der Klausel "Lieferung freibleibend" bedeuten (vgl. von Godin a.a.O. Anm. 17 g). Sie kann aber auch die Freizeichnung von den begrenzten Wirkungen der Nichteinhaltung der Lieferzeit zum Ausdruck bringen, wenn sie diesem Vertragspunkt angeschlossen wird. Die Klausel bleibt in vollem Umfange auch dann sinnvoll, wenn ihr nur eine so begrenzte Wirkung beigelegt wird. Die Verzögerung der Leistung kann nicht nur auf nicht rechtzeitiger, sondern auch auf unrichtiger, d.h. nach Art, Qualität und Umfang sich mit dem Weiterverkauf nicht deckender Belieferung, beruhen. Auch die übrigen hinter dem Stichwort Lieferzeit stehenden Klauseln "glückliche Ankunft und behördliche Maßnahmen vorbehalten", die für sich stehend die völlige Befreiung des Verkäufers vom Risiko des Transportes und bei Eingriffen von hoher Hand zum Ausdruck bringen sollen, können durch die Beifügung zum Vertragspunkt "Lieferzeit" im Einzelfall eine von ihrem regelmäßigen Inhalt abweichende, nur die Nichteinhaltung der Lieferzeit betreffende Bedeutung erhalten. Die pünktliche Erfüllung kann unterbleiben, weil das Schiff oder sonstige Transportmittel, in dem sich die zur Lieferung in Aussicht genommene Ware befindet, nicht glücklich ankommt oder weil behördliche Maßnahmen hindernd eingreifen. Alle genannten Gründe schließen aber nicht aus, daß der Vertrag als solcher bestehen bleibt und nachträglich durch Beschaffung anderer Ware, sobald möglich, erfüllt wird. Zu Unrecht hat sich hiernach das Berufungsgericht durch den üblichen Inhalt der Klausel "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" an einer Auslegung gehindert gesehen, welche den besonderen Umstand ihrer Verwendung bei einem einzelnen Vertragspunkt in Betracht zieht. Auch sonst sind aus der Stellung einer Klausel unter einer bestimmten Überschrift Folgerungen für den Umfang ihrer Wirkung gezogen worden (vgl. BGH MDR 1954, 345 [BGH 09.03.1954 - I ZR 210/52] bezw. des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen, der unter dem Oberbegriff "Gewährleistung" normiert wurde). Bei einer Freizeichnungsklausel ist zudem, was das Berufungsgericht rechtsirrtümlich außer Betracht läßt, stets zu prüfen, ob eine enge Auslegung geboten und möglich ist (RGZ 103, 414 [416], 142, 353 [355]).

16

Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt außerdem den allgemeinen Erfahrungssatz, daß Stichworte am Rande ebenso wie Überschriften dazu bestimmt sind, die Übersicht in einem Schriftstück zu erhöhen und inhaltlich zusammenhängende, umfangreichere Darlegungen zu gliedern und zusammenzufassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht bei den übrigen Bedingungen, die hinter den Stichworten am Hände der Verkaufsbestätigung aufgeführt worden sind, einen mindestens mittelbaren Zusammenhang mit diesen festgestellt. Insbesondere steht, wie das Berufungsgericht erkennt, auch die hinter dem freien Raum nach dem Stichwort "Lieferung" gesetzte Klausel über das Transportrisiko in deutlichem Zusammenhang mit diesem Stichwort. Denn die Lieferung unterbleibt, wenn auf dem Transport ein Verlust eintritt. Es sind also nicht beliebige, den ganzen Vertrag betreffende Klauseln in die Zwischenräume zwischen die einzelnen auszufüllenden Rubriken willkürlich verteilt worden, sondern an den freien Raum, der für die Eintragung der Abreden zu dem betreffenden Stichwort bestimmt ist, schließen sich jeweils Klauseln, die Einschränkungen und Vorbehalte sei tens des Verkäufers hinsichtlich des betreffenden Vertragspunktes enthalten. Bei der Lieferung wird das Transportrisiko, bei der Verpackung die Änderung der Verpackungsart und bei der Zahlung der Vorbehalt des Eigentums bis zu dieser in erweiterter Form behandelt. Das Berufungsgericht läßt bei seiner gleichwohl getroffenen Auslegung, daß die eingefügten Klauseln nicht nur jeweils im Zusammenhang mit dem davor stehenden Stichwort zu verstehen seien, außer Betracht, daß diese Klauseln anders als der sonstige Vertragstext und die allgemeinen, das Zustandekommen des Vertrages betreffenden Abreden jeweils im Druck so eingerückt sind, daß sie mit der Eintragung in den freien Baum einen Absatz ergeben, der am linken Rande von einem Stichwort gedeckt ist. Schon dadurch erscheinen sie dem Stichwort untergeordnet. Das Berufungsgericht beachtet auch nicht den allgemeinen Gebrauch und die Bedeutung der Zeichensetzung und verletzt auch insoweit einen Erfahrungssatz. Hinter den Stichworten steht jeweils ein Doppelpunkt. Damit wird nach allgemeinen Grundsätzen zum Ausdruck gebracht, daß das Folgende in seinem Inhalt näher durch das Vorangegangene bestimmt wird. Die eingerückten Klauseln sind damit ebenso wie der maschinenschriftliche, in den freien Raum gesetzte Text bestimmten Stichworten inhaltlich zugeordnet. Eine Auslegung, die diesen allgemeinen Schriftgebrauch außer Betracht läßt, enthält eine Gesetzesverletzung nicht anders, als wenn der allgemeine Sprachgebrauch nicht beachtet wird (Urt. des BGH vom 2. Mai 1956 - V ZR 157/54 -, BB 1956, 564 = Betrieb 1956, 568 = HW 1956, 335 in Bestätigung von RGZ 105, 417 [419]).

17

Das Revisionsgericht ist somit in der Lage, die Verkaufsbestätigungen selbst auszulegen. Es folgt der Auffassung des Landgerichts, das hier mit der Selbstbelieferungsklausel durch die Einordnung in den Abschnitt der Verkaufsbestätigung über die Lieferzeit, wie er durch Randvermerk und Druckanordnung deutlich aus dem gesamten Text hervorgehoben worden ist, ein Vorbehalt nur hinsichtlich der Folgen unpünktlicher Lieferung zum Ausdruck gebracht worden ist, und daß die Klägerin als Erklärangsempfängerin die Klausel unter diesem Gesichtspunkt betrachten mußte. Wenn die Klägerin, worauf das Berufungsgericht hinweist, gegenüber der Berufung der Beklagten auf die Klausel erklärt hat diese greife nach Handelsusance und Rechtsprechung hier nicht durch, so folgt daraus nicht, daß sie von vornherein die Klausel als auflösende Bedingung des ganzen Vertrages beim Unterbleiben der Selbstbelieferung der Beklagten aufgefaßt hat, so daß sie an dieser Auffassung festzuhalten wäre. Ein weiterer Beweis dafür, daß die Klägerin die Klausel als vollständige Freizeichnung vom Vertragsrisiko verstanden und gebilligt hat, ist nicht angetreten.

18

Es ist zudem in der Rechtsprechung über die Freizeichnungsklauseln seit jeher gefordert worden, daß der Verkäufer, der hinsichtlich seiner Lieferpflicht mehr oder weniger weitgehende Vorbehalte machen will, seine Absicht in klarer, nicht mißzuverstehender Weise zu erkennen geben muß (RGZ 102, 227 [229]). Die Selbstbelieferungsklausel tritt, wie das Reichsgericht hervorgehoben hat, als Ausnahme auf und wird als solche empfunden (RGZ 103, 180 [182]). Die Verkaufsbestätigung der Beklagten bot die Möglichkeit, eine solche Ausnahme und völlige Befreiung von der Lieferpflicht entweder bei dem Stichwort "Lieferung" oder in der Rubrik "Besondere Bedingungen" oder bei den allgemeinen Vertragsbestimmungen, etwa im Anschluß an das Wort "verkaufe", deutlich zum Ausdruck zu bringen. Stattdessen wurde sie unter dem Stichwort "Lieferzeit" hinter der Angabe "je ca 25 tons in den Monaten Juli, August und September 1954" unauffällig eingeschaltet. Es entsteht dadurch für den Empfänger in jedem Fall auch bei sorgfältiger Prüfung eine Unklarheit über den Umfang der beabsichtigten Freizeichnung, die er mit der Tragweite der Befreiung vom ganzen Vertragsrisiko beim Versagen des Lieferanten des Verkäufers an dieser Stelle der umfangreichen Bestätigung nicht zu erwarten braucht. Jeder etwa mögliche berechtigte Zweifel an dem Umfange der Freizeichnung, die nach allgemeiner Auffassung stets eng auszulegen ist, muß aber zur Auslegung gegen den Benutzer derartiger Formularerklärungen führen, da dieser ohne Schwierigkeit durch entsprechende Anordnung und Hervorhebung eine so weittragende, die ganze vertragliche Bindung berührende Abrede eindeutig zum Ausdruck bringen kann (BGHZ 5, 111 [115]). Die Beklagte muß somit die ihr ungünstigere näherliegende Auslegung ihrer nicht klar gefaßten Bedingungen hinnehmen (RGZ 142, 353 [356]).

19

Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Eugen der Revision einzugehen wäre. Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist der Rechtsstreit, soweit er den Grund des Anspruches betrifft, zur Endentscheidung reif. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist und daß die übrigen Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt sind. Gegen diese Darlegungen des Landgerichts hat die Beklagte auch mit ihrer Berufung nichts weiter vorgebracht. Durch ihr Vorgehen im Januar 1954 hat die Klägerin ihre Rechte aus § 326 BGB nicht verloren, weil damals die Leistung noch nicht fällig war (RGZ 93, 180).

20

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts gemäß § 304 ZPO zurückzuweisen. Die Kosten der erfolglosen Berufung und die Kosten der Revision waren der Beklagten bereits jetzt gemäß § § 97, 91 ZPO aufzuerlegen (BGHZ 20, 397).

Dr. Großmann Artl Dr. Dorsche Liesecke Dr. Mezger