Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1954, Az.: I ZR 210/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 210/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 17.07.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1954, 346 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1033 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Transportunternehmers Georg K., E., S.straße ...,
Prozessgegner
die Firma Herbert V. & Co, Fahrzeugbau, H., E.,
Amtlicher Leitsatz
Werden in allgemein verbindlichen oder üblicherweise in einem Geschäftszweige zu Grunde gelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und Minderung ausgeschlossen und wird dafür eine Nachbesserungspflicht des Verkäufers vereinbart, so umfaßt ein außerdem vereinbarter Ausschluß mittelbarer und unmittelbarer Schadenersatzansprüche nicht ohne weiteres auch die Schadensfolgen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergeben. Eine ausdrückliche Erstreckung des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen auch auf diese Folgen kann die Frage aufwerfen, ob er den Käufer im Falle unzureichender Vertragserfüllung nicht rechtlos stellen und insofern die Aufnötigung unbilliger Vertragsbedingungen enthalten könnte, wenn der Käufer die Ware nur unter solchen Bedingungen von einem deutschen Hersteller erwerben kann.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Juli 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über, die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte mit schriftlichem Vertrage vom 16. November 1950 von der Beklagten einen serienmässigen 16 to V.-Thermos-Lastkraftanhänger zum Preise von 27.002,20 DM auf Raten. Dem Kauf lagen die vom Verband der Deutschen Automobilindustrie formulierten "Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen" zugrunde. Die Beklagte behielt sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Der Anhänger wurde am 21. Dezember 1950 zugelassen und vom Kläger in Benutzung genommen. Am 9. März 1951 brachte der Kläger den Anhänger in beschädigtem Zustande in das Werk der Beklagten. Die Vorderwand des Aufbaus war an der Ladefläche und an den Seitenwänden aus ihrer Befestigung losgerissen. Der Kläger behauptete, die Vorderwand sei auf freier Strecke bei einer Bremsung durch die Ladung von 8 Tonnen Hartfaserplatten nach vorn herausgedrückt worden, die Beschädigung beruhe auf einem Konstruktionsfehler. Die Befestigung der Vorderwand sei zu schwach gewesen, um bei plätzlicher Bremsung den Druck der Ladung einwandfrei aufzunehmen. Er verlangte kostenlose Reparatur.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Reparatur abgelehnt, weil der Kläger nach ihrer Meinung schuldhaft den Schaden verursacht habe. Er behauptet ferner, sie habe den Anhänger trotz Rückforderung nicht ausgeliefert. Der Kläger stellte die Ratenzahlungen ein und verlangte am 30. März 1951 Wandelung des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte die Wandelung ab.
Nunmehr erhob der Kläger Klage zunächst auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen und Befreiung von weiteren Kaufpreisverpflichtungen Zug um Zug gegen Rücknahme des im Besitz der Beklagten befindlichen Anhängers, ferner auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen unzureichender Erfüllung des Vertrages.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie berief sich darauf, daß durch die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Käufer das Recht zur Wandelung und Minderung sowie das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen worden sei. Sie hafte nur für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstatt- und Werkarbeit nach dem jeweiligen Stande der Technik für die ersten 6 Monate auf kostenfreie Reparatur. Sie behauptet, sie sei bereit gewesen, den Wagen zu reparieren.
Im Laufe des ersten Rechtszuges ist der Kläger an Stelle des Antrages auf Rückzahlung und Schuldbefreiung zum Antrag auf Zahlung von 30.000 DM Schadensersatz wegen Ausfalls des Anhängers in seinem Betriebe und auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Nichtausführung der Reparatur übergegangen. Hilfsweise hat er den ursprünglichen Klageantrag auf Rückzahlung und Schuldbefreiung und auf Feststellung der ganzen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der Nichtausführung der Reparatur verlesen.
Das Landgericht (Kammer für Handelssachen) hat den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichtausführung der Reparatur nach dem Unfall vom 8. März 1951 innerhalb angemessener Frist und wegen der Zurückbehaltung des Wagens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehenden Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten aus demselben Grunde festgestellt.
Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers im Vertrage sein Recht auf Wandelung und Minderung rechtswirksam ausgeschlossen worden sei. Dagegen seien Schadensersatzansprüche des Klägers wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht möglich und auch durch den Vertrag nicht ausgeschlossen worden.
Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien indessen nicht begründet. Es könne unterstellt werden, daß die Beschädigung auf einem Mangel der Herstellung beruhe, daß der Kläger Beseitigung des Mangels verlangte daß die Beklagte zunächst die Ausführung der Reparatur abgelehnt habe. Der Kläger habe es aber versäumt, die Beklagte nach §326 BGB unter Fristsetzung zu mahnen. Er habe im Gegenteil die Nachbesserung in der Folgezeit nicht mehr ernsthaft verlangt, sondern sei zu dem Wandelungsbegehren übergegangen und habe die Nachbesserung verboten. Die Nachbesserung sei von der Beklagten nicht so ernsthaft und nachdrücklich verweigert worden, daß eine Fristsetzung entbehrlich gewesen sei. Damit habe sich der Kläger seiner Rechte aus §326 BGB begeben.
Diese Begründung trägt die Klageabweisung nicht. Es bedarf keiner Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, denn die jetzt allein geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht stellen sich auf den Boden der Rechtsgültigkeit und des Fortbestehens des Kaufvertrages mit seinem bisherigen Inhalt.
Die Klageansprüche fordern den Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Nichtausführung der Reparatur und die Verweigerung der Rückgabe des Anhängers entstanden ist. Sie haben also den reinen Verzugsschaden im Sinne des §286 BGB zum Gegenstande. Die Klageansprüche setzen nichts anderes voraus als eine Mahnung des Klägers und die von der Beklagten zu vertretende Nichterfüllung einer Vertragspflicht Die Anmahnung der Reparatur ist nach dem unstreitigen Sachverhalt erfolgt, als der Kläger sie nach Fälligkeit, d.h. nach dem Unfall vom 8. März 1951, unter Rückstellung des Fahrzeuges verlangte. Auch die Rückgabe des Fahrzeuges auf dessen Besitz der Kläger nach dem Vertrage Anspruch hatte, ist unstreitig vom Kläger verlangt worden.
Zu einer weiteren Mahnung oder gar Fristsetzung hatte der Kläger zwecks Verfolgung des Verzugsschadens keine Veranlassung. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen nur deshalb für notwendig gehalten, weil es in der Klage irrtümlich die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages sieht. Das trifft aber nach Änderung der Klageanträge und ihrer Substantiierung im Schriftsatz des Klägers vom 22. November 1951 nicht mehr zu, wobei es unerheblich ist, dass der Kläger zur Rechtfertigung seiner Ansprüche auf §326 BGB Bezug genommen hat. Es mag deshalb dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht selbst unterstellte Weigerung der Beklagten, die Nachbesserung des Wagens kostenlos vorzunehmen, nicht die Stellung einer Nachfrist überflüssig machte. Für den blossen Verzugsschaden kommt es hierauf jedenfalls nicht an.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der vertragliche Ausschluss mittelbarer und unmittelbarer Schadensersatzansprüche den durch schuldhafte Verletzung der Nachbesserungspflicht entstehenden Schaden nicht umfasst. Der Ausschluss ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Automobilindustrie unter dem Oberbegriff der Gewährleistung normiert und betrifft daher nur gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages, die unter Umständen an Stelle der vertraglich abgedungenen Ansprüche auf Wandelung und Minderung treten könnten. Er erfasst nicht ohne weiteres die Erfüllung der Nachbesserungspflicht, die an Stelle der gesetzlichen Gewährleistung vereinbart worden ist, ja er würde, wenn er ausdrücklich auch auf diese Verpflichtung erstreckt worden wäre, die Frage aufwerfen, ob darin nicht unter Umständen ein unzumutbarer Zwang der auf diese Geschäftsbedingungen angewiesenen Käufer zur Annahme unbilliger Beschränkungen erblickt werden müßte. Die Beklagte muss daher für alle Folgen einer etwa schuldhaften Nichtausführung der Nachbesserung einstehen.
Das Berufungsgericht wird die von ihm bisher nur unterstellte Nachbesserungspflicht der Beklagten und die Vertretbarkeit ihrer Nichterfüllung prüfen müssen. Dabei fällt das von der Beklagten hervorgehobene nachträgliche Verbot einer Nachbesserung seitens des Klägers im Schreiben vom 2. April 1951 nicht ins Gewicht. Es ist unmittelbar vor Stellung seines Antrages auf Beweissicherung vom 11.4.1951 ausgesprochen und diente ersichtlich nur der Erhaltung des damaligen Zustandes des Fahrzeuges zwecks Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen. Auch das zeitweise Wandelungsbegehren des Klägers ist für das Fortbestehen der Verzugsfolgen bedeutungslos, da die Beklagte die Wandelung abgelehnt und der Kläger nicht auf ihr bestanden hat. Die Wandelung ist daher nicht vollzogen (§465 BGB).
Bei der Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils wird gegebenenfalls zu beachten sein, ob nicht schon die Entscheidung über den Grund des Zahlungsanspruches die Festlegung des Zeitpunktes erfordert, in dem bei ordnungsgemässer Erfüllung der Nachbesserungspflicht der Kläger den Wagen hätte zurückerhalten können. Erst von diesem Zeitpunkt an kann der Kläger Verzugsansprüche stellen. Es wird ferner notwendig sein, zu prüfen, ob der Feststellungsantrag schon spruchreif ist, solange noch nicht feststeht, ob ein über den Zahlungsantrag hinaus gehender Schaden entstanden ist. Die Spruchreife könnte nur dann bejaht werden, wenn der Zahlungsantrag eindeutig auf einen zeitmässig bestimmten Abschnitt des Verzuges beschränkt und der Feststellungsantrag nur auf die darüber hinausreichende Zeit bezogen worden wäre. Es wird zu prüfen sein, ob das in den Anträgen des Klägers und in der Fassung der Urteilsformel des Landgerichts bisher genügend klar zum Ausdruck kommt.
Das Fehlen aller Feststellungen der klagbegründenden Tatsachen macht die Zurückverweisung gemäss §565 ZPO notwendig.