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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1954, Az.: II ZR 279/53

Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhaft unrichtiger Auskunft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank; Berufung auf die Freizeichnungsklausel wegen missbräuchlicher Rechtsausübung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1954
Aktenzeichen
II ZR 279/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.06.1953

Fundstellen

  • BGHZ 13, 198 - 203
  • DB 1954, 496 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1193-1194 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Legt eine Bank einem Bankkunden durch Auskunft oder besondere Empfehlung nahe, einem anderen Bankkunden Forderungen zu stunden, um sich diese Vorteile für die Befriedigung eigener Forderungen zunutze zu machen, so ist ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft unrichtiger Auskunft nicht schlechthin deshalb ausgeschlossen, weil die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für bankmäßige Auskünfte und Raterteilungen in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen hat. Der Bank ist vielmehr die Berufung auf die Freizeichnungsklausel wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung insoweit zu versagen, als sie die Vorteile des schuldhaften Verhaltens ihres die Auskunft erteilenden Angestellten zu Lasten desjenigen ausgenutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden ist.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Haidinger Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin übertrug der Filiale Ha. der beklagten Bank seit Oktober 1951 die Einziehung ihrer Forderungen aus ihrem laufenden Geschäftsverhältnis mit der A. M. Otto H. in H.-Ha., die seit längerer Zeit Kundin der Beklagten war. Die Beklagte erhielt von der Klägerin jeweils ein Duplikat der an die Firma H. gesandten Rechnungen mit einem Inkassoauftrag. Die Beklagte führte diese Aufträge mehrere Monate lang zu Lasten des bei ihr geführten Kontos der Schuldnerin aus, indem sie die Zahlungen der Klägerin gutschrieb oder auf deren Konto bei der Landeszentralbank überwies. Sie hatte der Klägerin Nachricht zu geben, falls die Begleichung der Rechnungen nicht jeweils binnen 24 Stunden erfolgte. Demgemäß stimmte der Sachbearbeiter der Beklagten, Handlungsbevollmächtigter Me., fast täglich fernmündlich mit der Klägerin ab und rief am 28. März 1952 die Klägerin vereinbarungsgemäß wieder an. Nach Behauptung der Klägerin veranlaßte Me. bei diesem Telefongespräch, das zunächst mit einer Angestellten der Klägerin und sodann mit ihrem Mitgesellschafter N. geführt worden sei, die Klägerin, der Firma H. Wechsel abzunehmen und nicht auf der sofortigen Bezahlung fälliger Rechnungen zu bestehen. Die Klägerin erklärte sich nach einer Unterredung mit H. und einem weiteren Telefongespräch mit Me., das am 29. März 1952 stattfand, bereit, über den Betrag von 12.110 DM Wechselakzepte der Firma H. hereinzunehmen, die mit je 4.000 DM am 2. Mai und 5. Juni 1952 und mit dem Restbetrag am 7. Juli 1952 zahlbar sein sollten. Die Firma H. hat diese Wechsel nicht mehr eingelöst, sondern ist am 3. Mai 1952 in Konkurs gegangen.

2

Die Klägerin hat die Wechsel selbst einlösen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz und hat mit der im August 1952 erhobenen Klage zunächst einen Teilbetrag der Wechselsumme in Höhe von 4.000 DM geltend gemacht.

3

Die Klägerin hat behauptet, Me. habe ihr geraten und sie von sich aus veranlaßt, die Wechsel hereinzunehmen, dabei unrichtige Angaben gemacht und wesentliche Umstände verschwiegen. Sie sei hierdurch auch bestimmt worden, der Firma H. weitere Waren zu liefern, und habe durch die Fortsetzung der Geschäftsverbindung Verluste erlitten, so daß sie mit insgesamt 32.000 DM Konkursgläubigerin geworden sei.

4

Hinsichtlich der Vorgänge am 28. und 29. März 1952 gehen die Parteibehauptungen auseinander.

5

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß sie den Anstoß gegeben habe, die Akzepte hereinzunehmen, jedoch eingeräumt, Me. habe bei dem Telefongespräch am 28. März 1952 auf die Frage der Klägerin, ob bei H. alles in Ordnung sei oder Bedenken hinsichtlich der Bonität bestünden, geantwortet, daß nach seiner Auffassung keinerlei Bedenken bestünden; er habe hinzugefügt, daß die Firma H. nur einen für ihr Kapital zu großen Umsatz habe. Am 29. März 1952 habe der Mitgesellschaften der Klägerin dann der Beklagten telefonisch erklärt, H. habe sehr freimütig seine wirtschaftlichen Verhältnisse klargelegt, und die Klägerin habe sich bereit erklärt, Akzepte statt Barzahlung hereinzunehmen.

6

Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, Me. habe mit Wissen und Billigung des Filialdirektors G. gehandelt, der auch die Stückelung der Wechsel veranlaßt habe. Die Beklagte habe dabei eigensüchtige Interessen verfolgt. Denn sie habe die Klägerin veranlaßt, einen ungesicherten Kredit zu geben, obwohl die Beklagte kurz zuvor abgelehnt hatte, der Firma H. einen durch Forderungszessionen gesicherten Kredit zu verlängern. Hierdurch habe die Beklagte bewirkt, daß das Debet der Firma H., das am 27. März 1952 bei der Filiale der Beklagten noch 78.300 DM betragen habe, aus den am 28. März 1952 verbuchten Eingängen in Höhe von 18.900 DM auf 62.700 DM vermindert werden konnte, während aus diesen Eingängen Zahlungen für andere Verpflichtungen der Firma H. nur in Höhe von 2.200 DM erfolgt seien. Das Verhalten der Beklagten sei deshalb auch besonders treuwidrig.

7

Unstreitig hatte die Beklagte der Firma H. im Jahre 1951 einen durch Forderungszessionen gesicherten Kredit von DM 50.000 eingeräumt, der dann mehrmals verlängert worden ist, zuletzt mit Schreiben vom 9. Februar 1952 bis zum 30. April 1952. Außer diesem sogenannten Barkredit hat die Beklagte der Firma H. mit Schreiben vom 17. November 1951 einen Zusatzbarkredit von DM 15.000 eingeräumt, der ursprünglich als einmalige Vorlage bis zum 31. Januar 1952 bewilligt worden war, dann aber auf Grund Antrags der Firma H. vom 26. Januar 1952 nur bis zum 15. März 1952 verlängert wurde, obwohl die Firma H. die Verlängerung des Kredits bis zum 31. März 1952 erbeten hatte. Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe ihr bei den Telefongesprächen am 28. und 29. März verschwiegen, daß dieser Zusatzkredit trotz Fälligkeit nicht abgedeckt gewesen sei und daß die Firma H. mit ihrem Kreditverlängerungsantrag vom 26. Januar 1952 einen Status vorgelegt habe, den die Beklagte selbst nicht als ausreichende Grundlage für eine weitere Kreditgewährung angesehen habe. Die Beklagte habe auch andere Konkursgläubiger vertröstet und hingehalten. Sie habe ferner verschwiegen, daß die Firma H. der Aufforderung im Schreiben vom 28. Februar 1952, einen neuen Status vorzulegen, nicht nachgekommen sei, sondern nur die ebenfalls verlangte Aufstellung über laufende Aufträge der Filiale eingereicht habe.

8

Die Klägerin hat ferner weitere Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich ergeben soll, daß Me. seine Auskunft unter Verschweigen wesentlicher Umstände abgegeben und die Klägerin vorsätzlich geschädigt habe. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen. Me. habe sie durch die Erklärung, die Firma H. werde von der Bank laufendüberwacht, in den Glauben versetzt, daß sich die Beklagte in banküblicher Weise einen Überblick über die Bilanzen der Firma H., und zwar mindestens halbjährlich, verschafft und den Status der Firma gewissenhaft geprüft habe. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall gewesen.

9

Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die von Me. erteilte Auskunft objektiv unrichtig war. Sie hat jedoch eingewandt, daß sie bis zum 17. April 1952 durch die Firma H. getäuscht worden sei. Bis zu diesem Tage seien weder Wechsel noch Scheckproteste vorgekommen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe ihr dann H. erklärt, daß der Status nicht gut sei. Es habe sie dann auch herausgestellt, daß die Firma H. mit Forderungen, die im Wege stiller Zessionen an die Beklagte abgetreten gewesen seien, in Höhe von insgesamt 40.000 DM wirksam aufgerechnet habe. Die Firma H. habe ihre Statusziffern stets prompt vorgelegt. Als festgestellt worden sei, daß die Bilanz für 1950 von dem mit dem Schreiben vom 26. Januar 1952 übermittelten Status abwich, sei H. von der Kreditabteilung vorgeladen worden; er habe damals eine befriedigende Erklärung abgegeben. Da die Firma H. große Umsätze gehabt habe, und zwar in Höhe von monatlich 300.000 DM, habe sie zu Bedenken keinen Anlaß gegeben. Es sei auch nicht richtig, daß Filialdirektor G. die Stückelung der Akzepte veranlaßt habe. Hiervon habe er vielmehr erst nachträglich erfahren. Für eine Auskunft Me. über die Kreditwürdigkeit der Firma H. habe sie auch deshalb nicht einzustehen, weil die Auskunft nicht schriftlich erteilt worden sei (Ziffer 10 AGB) und weil ihre Haftung für Verschulden bei unrichtigen Auskünften durch die AGB im gesetzlich zulässigen Umfange ausgeschlossen sei.

10

Die Klägerin hat der Beklagten weiter vorgeworfen, daß sie es unterlassen habe, die Klägerin Mitte April 1952, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Firma H. offenbar geworden sei, darüber zu unterrichten, und daß die Beklagte statt dessen sie am 17. und 19. April 1952 noch Zessionen über 15.000 DM von der Firma H. geben ließ. Gerade dieses Verhalten der Beklagten sei auch für ihr früheres Verhalten besonders aufschlußreich. Die Zessionen hätten praktisch das ganze Vermögen der Firma H. dargestellt. Der Konkursverwalter hat sich unstreitig mit der Beklagten wegen dieser Zessionen verglichen.

11

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klageforderung auf 6.100 DM und Zinsen hiervon erweitert. Ihre Berufung blieb jedoch ohne Erfolg.

12

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsurteil stellt fest, daß die Klägerin von der Filiale der beklagten Bank eine unrichtige Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Firma H. erhalten hat. Es ist der Auffassung, daß der Angestellte Me. die Überschuldung und Kreditunwürdigkeit der vorgenannten Firma bei der Auskunftserteilung nicht gekannt habe, und läßt offen, ob Me. der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen sei, da die Beklagte von einer Haftung hierfür durch die Freizeichnungsklausel in Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen freigestellt wäre.

14

II.

Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen kann bei der Erteilung einer Auskunft seitens einer Bank, abweichend von der Regel des § 676 BGB, eine vertragliche Haftung dann in Betracht kommen, wenn sich die Auskunft als Nebenleistung eines anderen Vertrages darstellt, den der Antragende mit der Bank abschließt oder abgeschlossen hat, oder wenn, abgesehen von einem solchen Einzelvertrage, bei einer bestehender Geschäftsverbindung sich ein Vertrauensverhältnis herausgebildet hat, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und im weiteren Umfange als zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen zur Übung wird (vgl. u.a. RG JW 1930, 2927 [2928]). Die Filiale der Beklagten hat der Klägerin unstreitig auf der Grundlage bestehender Vertragsbeziehungen Auskunft erteilt. Handelte der die Auskunft Erteilende schuldhaft, d.h. auch nur fahrlässig, so hätte die beklagte AG hierfür im gleichem Umfange einzustehen wie für eigenes Verschulden und für den hierdurch der Klägerin verursachten Schaden zu haften es sei denn, daß sie durch die Freizeichnungsklausel in Ziffer 10 AGB von einer Haftung freigestellt wäre.

15

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Anwendung der Freizeichnungsklausel. Sie meint, daß diese deshalb überhaupt nicht eingreife, weil die Beklagte durch Me. und ihren Filialleiter die sich aus dem Inkassoauftrag ergebenden Pflichten verletzt und die Klägerin im eigenen Interesse veranlaßt habe, die Wechselakzepte der Firma H. unter gleichzeitiger Stundung der bereits fällig gewesenen Forderungen hereinzunehmen. Für einen solchen Fall sei die Freizeichnungsklausel nicht gedacht.

16

Der Revision kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden als sie annimmt, daß die Beklagte sich unter keinen Umständen auf die Freizeichnungsklausel berufen könne, weil die unrichtige Auskunft in Verletzung der sich aus dem Inkassoauftrag ergebenden Pflichten der Beklagten erteilt worden sei. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin nahe gelegt hätte, fällige Betrage zu stunden, so blieb es doch der Entschließung der Klägerin überlassen, auf Grund welcherÜberlegungen sie einem solchen Wunsche entsprechen wollte. Die Klägerin konnte sich die für ihre Entscheidung benötigten Informationen in beliebiger Weise beschaffen, sei es durch Rücksprache mit ihrer Schuldnerin oder durch andere Auskünfte. Zu einer einseitigen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin war die Beklagte aus dem Inkassoverhältnis hier deshalb nicht verpflichtet, weil dieses Vertragsverhältnis, wie das Berufungsurteil feststellt, gerade im Hinblick darauf begründet worden war, daß die Firma H. Kundin den Beklagten war und die Beklagte daher in einem der Klägerin erkennbaren Mittlerverhältnis zwischen ihr und der Firma H. stand. Die Beklagte durfte aber eine Erklärung dahin, daß sie die der Klägerin angesonnene Kreditgewährung für unbedenklich halte, nur abgeben, nachdem sie sorgfältig geprüft hatte, ob sie diese Empfehlung mit gutem Gewissen abgeben könne. Unterließ der die Auskunft Erteilende eine solche Prüfung, so könnte schon hierin ein schuldhaftes Verhalten liegen. Die Freizeichnungsklausel greift aber gerade auch dann ein, wenn sich die Auskunftserteilung zugleich als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht darstellt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die der Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung gleichzeitig als Verletzung einer solchen Nebenpflicht aus dem Inkassovertrage anzusehen wäre. Die Freizeichnung von einer Haftung für Auskünfte und Raterteilungen nach§ 10 AGB würde daher nicht schon deshalb unbeachtlich sein, weil die Auskunft über die Kreditwürdigkeit im Zusammenhang mit dem Inkassoauftrag der Klägerin stand. Dieses Vertragsverhältnis bildet gerade eine Voraussetzung dafür, daß abweichend von§ 676 BGB an sich schon bei fahrlässigem Handeln eine Haftung begründet wäre.

17

Auch der Umstand, daß eine Bank bei der Erteilung einer Auskunft zugleich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, steht der Anwendung der Freizeichnungsklausel nicht grundsätzlich entgegen. Wenn aber eine Bank einem Bankkunden durch eine Auskunft oder sonstige Empfehlung nahe legt, einem anderen Bankkunden Kredit zu gewähren, statt auf der Bezahlung fälliger Forderungen zu bestehen, um damit die Vorteile der ihrem Bankkunden eingeräumten Vergünstigungen sich selbst für die Befriedigung eigener Forderungen zunutze zu machen, so ist es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn sich die Bank gegenüber einem Anspruch des hierdurch geschädigten Bankkunden darauf beruft, sie habe nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Auskünfte und Raterteilungen nicht zu haften. Dieser Einwand ist der Bank insoweit zu versagen, als die Bank die Vorteile ihres schuldhaften Verhaltens zu Lasten desjenigen ausgenutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hätte diesen rechtlichen Gesichtspunkt beachten und die hierfür erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Wenn die Behauptungen der Klägerin zutreffen, daß die Beklagte gerade durch das Entgegenkommen der Klägerin in die Lage versetzt worden sei, Eingänge auf dem Konto der Firma H. zur Abdeckung eigener Forderungen zu verwenden, die bei einer Weigerung der Klägerin, der Firma H. Stundung zu gewähren, zur Tilgung der fälligen Forderungen der Klägerin zur Verfügung gestanden hätten oder von der Beklagten hierfür freigegeben worden wären, so widerspricht es dem Anstandsgefühl im kaufmännischen Verkehr, wenn die Beklagte sich insoweit auf die Freizeichnungsklausel beruft. Das muß auch insoweit gelten, als es sich um Eingänge handeln sollte, die auf Forderungen eingegangen sind, welche der Beklagten zur Sicherung ihrer der Firma H. gewährten Kredite abgetreten worden waren. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob Me. fahrlässiges Handeln bei der Auskunftserteilung zur Last gelegt werden kann, mußte das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

18

Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, welche Vorteile der Beklagten dadurch erwachsen sind, daß sie die Klägerin durch eine unrichtige Auskunft zu der Stundung eines Betrages von 12.110 DM veranlaßt hat. Im umfange des zum Nachteile der Klägerin durch die Auskunfterteilung gezogenen Nutzens wird die Beklagte nach § 278 BGB haften müssen, wenn dem Angestellten Me. auch nur Fahrlässigkeit zur Last fällt.

19

III.

Sollten die Feststellungen ergeben, daß Me. zwar schuldhaft gehandelt, die Beklagte jedoch keine oder jedenfalls unter der Klagesumme liegenden Vorteile aus der erteilten Auskunft gezogen hat, so würde es darauf ankommen, ob Meier im Einverständnis und mit Billigung des Filialleiters gehandelt hat und ob dem Filialleiter eine vorsätzliche, wenn auch nur bedingt vorsätzliche Schädigung der Klägerin zur Last fällt. Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn ein Leiter einer Zweigniederlassung, der verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 30 BGB ist, oder ein diesem gleichzustellender leitender Angestellter vorsätzlich unrichtige Auskunft erteilt (RG Urt. vom 20.8.1937 VII 5/37 in Bank-A 37, 85; RG Urt. vom 3.7.1934 in WarnRspr. 1934, 156 = Bank-A 34, 189 [190]; vgl. ferner RGZ 126, 50 [52]; RG Bank-A 32, 228; RGZ 157, 228 [232]). Die Beklagte würde infolgedessen für eine dem Filialleiter zur Last fallende vorsätzliche Schädigung der Klägerin nach vertraglichen Grundsätzen haften (§§ 31 oder 278 BGB). Hierfür bedarf es lediglich der Feststellung, ob der der Klägerin entstandene Schaden auf mitwirkendes Handeln oder Unterlassen des Filialleiters zurückzuführen ist und ob der Filialleiter sich der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin bewußt war, diesen möglichen Erfolg in seinen Willen aufgenommen und ihn gebilligt hat.

20

Die Beklagte hat gegenüber dem sehr eindringlichen Vortrag der Klägerin, der Filialleiter G. sei über alles unterrichtet gewesen, insbesondere auch über die von Me. erteilte Auskunft, nur ausdrücklich bestritten, daß Gorlich die Stückelung der Akzepte veranlaßt habe.

21

Die Beklagte war zwar nicht schon wegen des Inkassoverhältnisses verpflichtet, der Klägerin Angaben über die mit der Firma H. eingegangenen Kreditverhältnisse und die von dieser Firma gegebenen Sicherheiten zu machen. Sie durfte jedoch die Sicherheiten dann nicht verschweigen, wenn sie der Klägerin über die Kreditwürdigkeit der Firma H. eine Auskunft gab und die Klägerin durch die Nichterwähnung von Sicherheiten getäuscht werden konnte (RG Urt. v. 9.7.34 in Bank-A 1934, 440). In einem solchen Falle kann sich die Bank nicht mit dem Einwand entlasten, sie habe das Bankgeheimnis wahren müssen. Zunächst ist offen, ob Me. die zum Teil streitig gebliebenen Erklärungen auf Veranlassung der Firma H. abgegeben hat und ob die Beklagte in diesem Fall möglicherweise schon deshalb das Einverständnis der Firma H. zur Offenbarung der ihr bekannten Kredit- und Vermögensverhältnisse der Firma H. voraussetzen konnte. Wenn aber eine Bank, die über die Kreditwürdigkeit eines Kunden befragt worden ist, eine Irreführung des Anfragen den nur bei Anführung solcher Umstände verhüten kann, zu deren Mitteilung die Bank angesichts dieser Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Kunden nicht befugt ist, so muß die Bank die Auskunftserteilung ablehnen, und zwar auch dann, wenn zu befürchten ist, daß hieraus für ihren Kunden ungünstige Schlüsse gezogen werden können (RGZ 139, 103 [106]).

22

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht ausreichend geklärt und erschöpfend behandelt. Es sieht durch die Aussage des Konkursverwalters E. als erwiesen an, daß Meier die Überschuldung und Kreditunwürdigkeit der Firma H. bei der Auskunftserteilung nicht gekannt habe, weil der Konkursverwalter nach eingehender Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden habe, daß der Beklagten das Vorhandensein zweier verschiedener Bilanzen für 1950, eine für die Steuer und eine als Kreditunterlage für die Beklagte, bekannt gewesen sei; es sei H. gelungen, trotz seiner schlechten finanziellen Lage seine Gläubiger, darunter die Beklagte, zu täuschen. Die Bekundung des Konkursverwalters machte es jedoch nichtüberflüssig, zu ermitteln, wie sich die Kreditlage der Firma H. im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die Beklagte dargestellt hat. Das Berufungsgericht hätte den von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten nachgehen müssen.

23

Die Klägerin hat, wie das Berufungsurteil auf Seite 15 feststellt, zwar gewußt, daß die Firma H. Kredite in Anspruch nahm, und mußte auch damit rechnen, daß diese Kredite nicht ungesichert gegeben wurden. Die Art der Sicherstellung durch stille Zessionen und die Höhe des gewährten Kredites sowie die Höhe der abgetretenen Beträge mußten sich aber dann als ein für die Kreditwürdigkeit der Firma H. wesentlicher Umstand darstellen, wenn der Kredit für die Verhältnisse der Firma H. sehr hoch war. Kommt hinzu, daß sich die Beklagte fast sämtliche Außenstände dieser Firma hatte abtreten lassen, so könnte der Hinweis der Beklagten, daß die monatlichen Umsätze der Firma H. 300.000 DM betragen hätten, nicht allein rechtfertigen, daß die Klägerin über die von der Firma H. in Anspruch genommenen Kredite und die von ihr der Beklagten gestellten Sicherheiten im Unklaren gelassen wurde. Die Klägerin hatte vorgetragen, und dies ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte sich am 17. und 19. April 1952 noch Forderungen der Firma H. in Höhe von 15.000 DM habe abtreten lassen. Da die Klägerin hierzu geltend gemacht hatte, die Beklagte habe damit das gesamte Vermögen der Firma H. erworben, so lag die Schlußfolgerung nahe, daß die der Klägerin bereits Ende März 1952 gegebenen Sicherheiten (stille Zessionen) die gesamten Außenstände der Firma H. erfaßt haben. Das Berufungsgericht hätte dies aufklären und feststellen müssen, welche Zugriffsmöglichkeiten in diesem Zeitpunkt der Klägerin nach den Vorstellungen der Beklagten noch zur Verfügung gestanden hätten, um die Empfehlung eines ungesicherten Kredits zu rechtfertigen. Hätte sich der Filialleiter der Beklagten in Kenntnis der von Me. erteilten Auskunft hierüber keinerlei Vorstellungen gemacht, so könnte dieser Umstand dafür sprechen, daß er eine Schädigung der Klägerin in Kauf genommen hat. Er wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß die Klägerinüber Umstände aufgeklärt wurde, die für ihre Entschließung von Bedeutung sein konnten.

24

Für die am 28. März 1952 auch für den Filialleiter erkennbare Lage könnte von Bedeutung sein, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. Februar 1952 zwar anerkannt hatte, daß die Umsätze der Firma H. beträchtlich seien, aber dabei doch zum Ausdruck brachte, daß hiermit auch ein größeres Risiko verbunden sei. Hinzu kommt ferner, daß die Firma H. die ihr in den Schreiben vom 28. Februar 1950 gegebene Empfehlung, ausreichende Unterlagen beizubringen, um schließlich doch noch die vorher sehr dringend erbetene aber abgelehnte Verlängerung des Zusatzkreditesüber den 15. März 1952 hinaus zu erreichen, bis Ende März 1952 nicht befolgt hatte.

25

Es wird auch zu prüfen sein, ob die Firma H. den Zusatzkredit von 15.000 DM, der am 15. März unstreitig fällig geworden war, im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft am 28. März 1952 noch nicht abgedeckt hatte. Dies wäre nicht schon deshalb unbeachtlich, weil, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Nichtverlängerung eines nicht saisonbedingten Zusatzkredites nicht mit der Ablehnung eines Kredites gleichzustellen sei; denn hier kommt hinzu, daß die Beklagte die Verlängerung des Zusatzkredites nicht allein deshalb abgelehnt hatte, weil der Kredit als Saisonkredit gegeben war, sondern weil ihr die Kapitalverhältnisse der Firma H. und ihr Status vom Januar 1952 nicht eine ausreichende Gewähr für die Verlängerung des Kredites gegeben haben, wie dem Schreiben der Filiale der Beklagten an die Firma H. vom 28. Februar 1952 entnommen werden kann. Der Revision ist ferner darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht sich auch mit den unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin hätte auseinandersetzen müssen, die Beklagte habe andere Konkursgläubiger vertröstet und hingehalten. Erweisen sich diese Behauptungen als richtig, so könnte auch aus solchen Vorgängen geschlossen werden, daß der Filialleiter die Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin erkannt und sie gebilligt hat.

26

Erst nach näherer Feststellung der am 28. März 1952 bestehenden Kreditverhältnisse wird sich abschließend beurteile lassen, ob die Beklagte die Höhe des von ihr gewährten Kredit und die Art der Sicherungen verschweigen durfte, als sie der Klägerin einen ungesicherten Kredit zumutete, während sie sogar einen durch stille Zessionen zu sichernden Zusatzkredit in Höhe von 15.000 DM nicht mehr weiter gewähren wollte.

27

Es kann auch von Bedeutung sein, ob Me. seine Erklärungen mit einem Hinweis darauf verband, daß die Firma H. von der Beklagtenüberwacht werde. Das Berufungsgericht hätte dazu Stellung nehmen müssen, ob diese Behauptung als erwiesen anzusehen ist, und hätte bejahendenfalls prüfen müssen, welche Vorstellungen durch eine solche Erklärung bei der Klägerin erweckt worden sind und erweckt werden konnten, ob die Klägerin infolgedessen, wie sie geltend gemacht hatte, zu der Annahme berechtigt war, die Beklagte habe sich in banküblicher Weise von der Firma H. Bilanzen oder Zwischenbilanzen vorlegen lassen. Es wird schließlich auch aufzuklären sein, wann die Beklagte die Bilanz für 1950 erhalten hat und ob die Widersprüche, die sich für die Beklagte aus der Vorlage dieser Bilanz gegenüber den Angaben der Firma H. vom 26. Januar 1952 ergeben haben, tatsächlich einwandfrei geklärt worden sind.

28

IV.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, weil das Berufungsgericht rechtlich verkannt hat, daß die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Freizeichnungsklausel nicht berufen kann, wenn ihr Handlungsbevollmächtigter Me. die unstreitig unrichtige Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Firma H. fahrlässig erteilt hat, und zwar insoweit nicht, als sie mit der Schädigung der Klägerin im Zusammenhang stehende Vorteile erlangt hat. Das Berufungsurteil war auch aus den unter Abschnitt III dargelegten Gründen aufzuheben, weil es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und einer Feststellung darüber bedarf, ob dem Filialleiter eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin zur Last fällt, falls nicht schon unter dem zu II. dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt die Klageforderung in voller Höhe begründet sein sollte.

29

Die Sache war deshalb an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Canter
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Artl