Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1971, Az.: I ZR 87/69
Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ; Deckung des Schadens durch eine Speditionsversicherung; Begriff der "verkehrsbedingten Zwischenlagerung"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 87/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.07.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1971, 21
- VersR 1971, 619-621 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Osman T., I./T., K. Palas,
Prozessgegner
Deutsche Großtransport-GmbH, Nachfolger Carl P.-D. -, F. (M.), Friedrich-E.-Anlage ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch ein ausländischer Kaufmann, der einem deutschen Speditionsunternehmen im Inland den Auftrag zur Versendung von Gütern ins Ausland erteilt, muß ohne weiteres damit rechnen, daß den Vertragsbeziehungen die ADSp zugrunde gelegt werden, wenn ihm allgemein bekannt ist, daß deutsche Spediteure nach den ADSp zu arbeiten pflegen.
- 2.
Die vom Auftraggeber selbst für unbestimmte Zeit verfügte Einlagerung der für spätere Verfrachtung der Güter nach Übersee vorgesehenen Güter im europäischen Ausland gilt nicht als verkehrsbedingte Zwischenlagerung i. S. von § 3 Nr. 5 SVS, sondern als selbständig zu behandelnder Lagervertrag, der nicht unter die vom Spediteur gezeichnete Speditionsversicherung fällt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gramm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein türkischer Kaufmann, hatte bei der Firma A. in F. (M.) ... in Holzverschlägen verpackte Kühlaggregate eingelagert, die er nach dem 2. Weltkrieg aus amerikanischen Heeresbeständen erworben hatte. Die Beklagte übernahm Anfang Januar 1961 die 57 Kühlaggregate auf ihr Lager in F. (M.). Ende Januar 1961 versandte sie die Kühlaggregate im Auftrag des Klägers mit R. nach An. und lagerte sie dort bis zur vorgesehenen Verfrachtung nach Übersee bei der belgischen Speditionsfirma C. Lines ein.
Im Mai 1965 versteigerte die Firma C. Lines, zu der in der Zwischenzeit weitere 6 Kühlaggregate aus Rotterdam überführt worden waren, das Lagergut wegen rückständiger Lagergebühren in Höhe von 99.076 bfr, ohne den Kläger oder die Beklagte davon zu benachrichtigen. Als der Kläger im Frühnummer 1967 einen Beauftragten nach Antwerpen schickte, stellte dieser fest, daß die Aggregate veräußert worden waren.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe sich nicht um das Lagergut gekümmert und auch die Lagergebühren nicht an die Firma C. Lines gezahlt, obwohl sie ihm diese berechnet und er bei ihr ständig ein Guthaben unterhalten habe. Zur Schadenshöhe hat der Kläger vorgetragen, er würde die Kühlaggregate zum Preis von rund 3.000 Dollar je Stück haben verkaufen können und habe sie zum Teil auch schon für diesen Preis verkauft gehabt. Der ihm entstandene Schaden betrage rund 720.000 DM. Hit der Klage hat er einen Teilbetrag von 100.000 DM gefordert. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12. Mai 1965 zu zahlen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe trotz mehrfacher Mahnungen das Lagergeld nicht bezahlt. Im übrigen hat sie sich auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen, nach denen sie gemäß § 41 (a) von der Haftung befreit sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß deutsches Recht anzuwenden sei und die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Inhalt des von den Parteien abgeschlossenen Speditionsvertrages geworden seien. Letzteres folge daraus, daß ein ausländischer Kaufmann, der in der Bundesrepublik Deutschland Geschäfte machen wolle, sich nach den hier geltenden Regeln behandeln lassen müsse. Jedenfalls gelte das für den Kläger, der sich selbst in der Bundesrepublik aufgehalten und hier in größerem Umfange Geschäfte, insbesondere auch Speditionsgeschäfte, abgeschlossen habe. Ihm sei aus seinen Geschäftsbeziehungen zur Firma A. bekannt gewesen, daß deutsche Spediteure ihren Vertragsbeziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegten. Zudem habe er vor Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrages Briefe der Beklagten erhalten, in denen auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hingewiesen worden sei.
Nach § 41 (a) ADSp sei die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, weil es sich bei der Lagerung der Kühlaggregate in Antwerpen um eine sogenannte Zwischenlagerung gehandelt habe, die als unselbständiges Nebengeschäft mit der Versendung von F. und Ro. nach Antwerpen und der erwarteten Verschiffung nach Übersee im Zusammenhang gestanden habe. Es verstoße auch nicht gegen die guten Sitten, daß sich die Beklagte auf den Haftungsausschluß berufe. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der Geschäftsführer oder leitende Angestellte der Beklagten besonders leichtfertig gehandelt hätten. Offensichtlich beruhe es auf einem Versehen der Buchhaltung, daß die Zahlung der Lagergebühren an die Firma C. Lines unterblieben sei. Zu Unrecht meine der Kläger, er habe in Zeitpunkt der Versteigerung der Aggregate noch ein Guthaben bei der Beklagten gehabt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
II.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Streitfall deutsches Recht anzuwenden ist. Das entspricht dem Vortrag beider Parteien und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht ferner fest, daß sich der Kläger den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stillschweigend unterworfen habe. Diese sind eine fertig bereitliegende Vertragsordnung, die auch ohne besondere Vereinbarung zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber gilt, wenn dieser nach seiner Lebens- und Geschäftserfahrung weiß oder wissen muß, daß sein Vertragspartner seinen Geschäften diese Bedingungen zugrunde zu legen pflegt, und er den Auftrag erteilt, ohne daß die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wird (BGHZ 9, 1, 3[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]; 12, 136, 142 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]; 17, 1, 2) [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]. Die Beklagte ist unstreitig ein Speditionsunternehmen, das nach den Allgemeinen Spediteurbedingungen arbeitet. Ein Kaufmann, der ein solches Unternehmen beauftragt, muß damit ohne weiteres rechnen; er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das von ihm beauftragte Speditionsunternehmen seinen Aufträgen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflege (vgl. BGHZ 12, 136, 142) [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]. Ob diese Grundsätze ohne Einschränkung auch für einen ausländischen Kaufmann gelten, der im Inland Speditionsaufträge an deutsche Speditionsunternehmen erteilt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aus seinen Geschäftsbeziehungen zu der Firma A. gewußt, daß deutsche Spediteure ihren Vertragsbeziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegen. Er mußte deshalb damit rechnen, daß auch die Beklagte nach diesen Bedingungen arbeite, als er ihr den Auftrag zur Versendung der Kühlaggregate nach Antwerpen erteilte. Allein hieraus folgt, daß er sich der Beklagten gegenüber den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stillschweigend unterworfen hat.
III.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen insoweit, als es annimmt, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei durch die von der Beklagten unstreitig gezeichnete Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) gedeckt und die Beklagte daher nach § 41 (a) ADSp von der Haftung befreit. Insoweit kommt es darauf an, ob die Einlagerung der Kühlaggregate bei der Firma Continental Lines in Antwerpen durch die Beklagte ein selbständiges Lagergeschäft im Sinne von § 2 Ziff. 2 SVS oder ein unselbständiges Nebengeschäft im Sinne von § 3 Ziff. 5 SVS war. Dies folgt daraus, daß versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnde Lagerverträge nach § 2 Ziff. 2 SVS nur dann von der Speditionsversicherung gedeckt sind, wenn die Einlagerung innerhalb Deutschlands erfolgt, während für Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen im Sinne des § 3 Ziff. 5 SVS diese Einschränkung nicht gilt.
Das Berufungsgericht meint hierzu, das Vorliegen einer Zwischenlagerung ergebe sich daraus, daß die Lagerung in Antwerpen mit dem der Beklagten erteilten Versendungsauftrag und der erwarteten Verschiffung der Kühlaggregate nach Übersee im Zusammenhang gestanden habe. Damit sind jedoch die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 5 SVS nicht erfüllt, wie es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommt, ob die Firma C. Lines bei der Einlagerung als Zwischenspediteur der Beklagten tätig geworden ist (BGH NJW 1970, 993 ff [BGH 19.12.1969 - I ZR 158/66]).
1.
Von einer verkehrsbedingten Zwischenlagerung zu sprechen, ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Verfrachtung der Kühlaggregate nach Übersee nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur vorgesehen war bzw. erwartet wurde, aber der Beklagten nicht in Auftrag gegeben war. Ob und wann eine Verfrachtung nach Übersee erfolgen würde, hing nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien davon ab, ob und wann es dem Kläger gelingen werde, die Kühlaggregate zu verkaufen bzw. die dafür erforderlichen Einfuhrgenehmigungen anderer Länder zu erhalten. Dieses alles war, wie der weitere Verlauf der Einlagerung bestätigt, durchaus ungewiß. Die Kühlaggregate wurden schließlich im Mai 1965, also nach mehr als 4 Jahren, von der Firma C. Lines in Antwerpen versteigert. Die Einlagerung war daher nicht, wie § 3 Ziff. 5 SVS voraussetzt, durch die Verkehrverhältnisse bedingt, sondern hatte andere Gründe.
2.
Zudem bestimmt § 3 Ziff. 5 SVS, daß es sich um Vor-, Zwischen- oder Nachlagerungen handeln muß, die nicht vom Auftraggeber verfügt sind. Hierzu verweist die Revision mit Recht auf das eigene Vorbringen der Beklagten und auf deren Schreiben an den Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten T. So hat die Beklagte nicht nur in der Klageerwiderung, sondern auch in späteren Schriftsätzen sinngemäß immer wieder vorgetragen, der Kläger habe ihr den Auftrag erteilt, die Kühlaggregate nach An. zu verfrachten und sie dort einzulagern. Bas gilt auch für die 6 Kühlaggregate, die zunächst noch in Rotterdam lagerten und erst später nach Antwerpen versandt wurden. Insoweit hat die Beklagte von einer Umlagerung gesprochen. In ihrem Schreiben an den Kläger vom 21. Januar 1961 teilte sie mit, daß sie den Abtransport nach An. und "die Lagerung daselbst" für zweckmäßig halte, und fragte an, ob der Kläger für die Lagerzeit in An. eine Lagerversicherung wünsche. Durch Schreiben vom 31. Januar 1961 setzte sie den Kläger davon in Kenntnis, daß die Kühlaggregate nach An. "zur Lagerung daselbst abgeschwommen" seien. Dies alles entspricht sinngemäß auch dem Vortrag des Klägers und ist somit unstreitig.
3.
Ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Vortrag der Parteien, daß die Einlagerung der Kühlaggregate in An. von vornherein vorgesehen und vom Kläger mit in Auftrag gegeben war, und zwar auch nicht etwa nur für den Fall, daß sich verkehrsbedingte Schwierigkeiten ergeben würden, sondern als eine auf jeden Fall zu erbringende Hauptleistung der Beklagten, dann erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine von der Speditionsversicherung der Beklagten mitgedeckte Zwischenlagerung vor, als unzutreffend. Vielmehr handelt es sich, wie das Revisionsgericht von sich aus feststellen kann, insoweit um einen versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagervertrag nach § 2 Ziff. 2 SVS, der, weil die Einlagerung im Ausland erfolgte, nicht unter die von der Beklagten gezeichnete Speditionsversicherung fällt.
4.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß, wie das Berufungsgericht annimmt, die Firma C. Lines als Zwischenspediteur der Beklagten tätig geworden sei. Denn dieser Umstand begründet keinen selbständigen Deckungsanspruch des Versicherten neben § 3 Ziff. 5 SVS. Die Tätigkeit des Zwischenspediteurs ist vielmehr nur insoweit versichert, als sie versichert wäre, wenn sie der Hauptspediteur selbst ausgeführt hätte. Der Hauptspediteur wird also durch die Einschaltung eines Zwischenspediteurs versicherungsrechtlich nicht besser gestellt (BGH NJW 1970, 993, 994 [BGH 19.12.1969 - I ZR 158/66]) [BGH 19.12.1969 - I ZR 158/66].
IV.
Da das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei von der Speditionsversicherung der Beklagten gedeckt und diese darum nach § 41 (a) ADSp von der Haftung befreit, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Beklagte aufgrund des mit dem Speditionsvertrag verbundenen, aber als selbständig zu behandelnden Lagervertrages haftet. Dies hängt nach den §§ 416 ff HGB i.V.m. den §§ 1, 51 ff ADSp davon ab, ob sie im Zusammenhang mit der Einlagerung der Kühlaggregate bei der Firma C. Lines das Interesse des Klägers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen hat, was sie darlegen und beweisen muß (§ 51 (a) Satz 2 ADSp), und ob dem Kläger durch die Versteigerung der Aggregate ein Schaden entstanden ist. Für ein etwaiges Verschulden der Firma Continental Lines braucht die Beklagte nicht einzustehen, wenn diese ihr Zwischenspediteur war (§ 52 (a) Satz 2 ADSp).
Der Senat sieht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 ADSp berufen kann oder ob sie sich insoweit gemäß § 242 BGB entgegenhalten lassen muß, sie habe den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit ihrer Inhaber oder leitenden Angestellten verschuldet (vgl. dazu BGHZ 20, 164, 167) [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]. Das Berufungsgericht wird diese Frage erforderlichenfalls von Grund auf neu zu prüfen haben. Soweit es ausführt, es treffe nicht zu, daß der Kläger im Mai 1965 noch ein Guthaben bei der Beklagten gehabt habe, bestehen Bedenken, weil das Konto des Klägers damals noch nicht mit den beiden Rechnungen vom 28. Februar 1967 belastet sein konnte. Außerdem müßte gegebenenfalls geprüft werden, ob die Beklagte L. an die Firma C. Lines tatsächlich bis Mai 1965 gezahlt hat, wie das Berufungsgericht seiner Berechnung zugrunde legt. In diesem Falle wäre kaum verständlich, weshalb die Lagerware überhaupt versteigert worden ist. Ferner wird die Beklagte näher darlegen müssen, wann und auf welche Weise sie den Kläger vergeblich zur Zahlung von Lagergeld aufgefordert hat, wie sie behauptet.
Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm