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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1954, Az.: I ZR 34/53

Schadensersatzanspruch eines Spediteurs wegen der Beschlagnahme eines LkW samt Ladung ; Abtretbarkeit einer auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichteten Forderung; Sonderfall der Abtretung der Forderung gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit; Umwandlung der Forderung in eine Geldforderung; Gleichartigkeit der beiden Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung als Voraussetzung Aufrechnung; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Ansprüche des Spediteurs mit einer fälligen Gegenforderung des Auftraggebers; Geltendmachen von Einwendungen gegenüber der Gegenforderung durch den Spediteur

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1954
Aktenzeichen
I ZR 34/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.11.1952

Fundstellen

  • BGHZ 12, 136 - 145
  • DB 1954, 536 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1954, 302 (Kurzinformation)
  • NJW 1954, 795-796 (Volltext mit amtl. LS) "Zulässigkeit der Aufrechnung"

Prozessführer

Willy B., B.-L.-W., K. weg ..., Alleininhaber der Firma Willy B., B.-M., L. str. ...

Prozessgegner

Güterfernverkehrsunternehmer Georg Br., B.-S., M. weg ...

Sonstige Beteiligte

R. & Co., Internationale Spedition,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, B., K. str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist im allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die. Forderung verwandelt sich dabei in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, gegebenenfalls also auf Zahlung - (Bestätigung von RGZ 121, 303 [305]; 140, 373 [378]; 158, 6 [12]).

  2. 2.)

    Hat sich eine Forderung, die auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet war, infolge der - zulässigen - Abtretung an den Gläubiger dieser Verbindlichkeit in eine Geldforderung umgewandelt, so steht der Aufrechnung mit einer Geldforderung nicht entgegen, dass die beiden Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht gleichartig waren - (Bestätigung von RGZ 73, 138 [140]).

  3. 3.)

    Nach §32 ADSp ist die Aufrechnung gegen Ansprüche des Spediteurs mit einer fälligen Gegenförderung des Auftraggebers nur dann unzulässig, wenn der Spediteur in der Lage ist, der Gegenforderung mit Einwendungen - im weitesten Sinne - zu begegnen, die nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden können und daher eine sofortige Entscheidung über die Gegenforderung zugunsten des Auftraggebers nicht zulassen. Die Aufrechnung wird nicht schon dadurch unzulässig, dass der Spediteur die Gegenforderung ohne Begründung als ungerechtfertigt bezeichnet und der Aufrechnung widerspricht.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. November 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte betreibt in W.-B. einen Schrotthandel. In den Jahren 1950 und 1951 lieferte er fortlaufend grössere Schrottmengen nach Westdeutschland. Der Kläger ist Güterfernverkehrsunternehmer. Am 12. Februar 1951 übernahm er im Auftrage der Speditionsfirma R.& Co., auf dem Hofe des Beklagten eine Ladung Schrott, um sie nach H. zu befördern. Der beigegebene Frachtbrief lautete auf eine Partie Altzink im Bruttogewicht von 27.884 kg und verwies im übrigen auf den Warenbegleitschein, demzufolge sich die Ladung im einzelnen wie folgt zusammensetzte:

Altzink, (alt, abgängig), darunter Zinkabfälle in verschiedenen Grössen, Heuzink- und Stangenabfälle, Armaturen, Gehäuse, ferner sonstige Teile aus Klempnereien und Industrie, Platten, Blöcke, Späne, Krätze, zusammengeschmolzene und unförmige Stücke, Zinkspritzgussteile auch mit Fremdstoffanhaftungen, alles zum Einschmelzen bestimmt.

2

Der Transport wurde am Zonengrenzkontrollpunkt G. auf östlicher Seite angehalten. Ladung und Fahrzeug wurden am 13. Februar 1951 sichergestellt und durch Verfügungen des Ministeriums des Äusseren der DDR vom 17. und 19. März 1951 entschädigungslos zu Gunsten der DDR mit der Begründung eingezogen, dass ein Teil der Ladung aus der DDR stamme und hierfür kein ordnungsmässiger Warenbegleitschein vorgelegen habe, also ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Interzonenwarenverkehrs (Frankfurter Abkommen), Verfahrensregelung vom 1.11.1949, gegeben sei. Bemühungen um Freigabe des Fahrzeuges sind erfolglos geblieben.

3

Der Kläger ist der Auffassung, für den Schaden, der ihm durch den Verlust seines Lastzuges entstanden sei, sowie für Standgeld für die Zeit von der Sicherstellung bis zur Einziehung, Fracht- und Fahrerlöhne müsse ihm auf Grund der §§12, 13 KVO die Firma R. & Co aufkommen, die ihrerseits nach §31 ADSp von dem Beklagten beanspruchen könne, dass er sie von dieser Verpflichtung freistelle. Der Kläger hat sich diesen Anspruch abtreten lassen und ihn gegen den Beklagten geltend gemacht. Überdies hat er ausgeführt, der Beklagte hafte ihm für die entstandenen Verluste auch unmittelbar. Er habe gegen seinen Widerspruch Adremaplatten mit ostzonalen Aufschriften aufgeladen und dadurch die Beschlagnahme schuldhaft verursacht. Auch habe er die rechtzeitige Entladung des Lastzuges untersagt. Das sei mitursächlich dafür gewesen, dass ausser der Ladung auch der Lastzug eingezogen worden sei, Schliesslich habe der Beklagte seine Ersatzpflicht ausdrücklich anerkannt. Unter näherer Darlegung des ihm entstandenen Verlustes und unter Berücksichtigung von Zahlungen, die der Beklagte am 21. März und 7. April 1951 in Höhe von insgesamt 5.000 DM geleistet hat, hat der Kläger beantragt:

  1. 1)

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.958,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1951 zu zahlen,

  2. 2)

    festzustellen, dass der Beklagte auch den über den Anspruch gemäss Antrag unter 1) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch Beschlagnahme seines Lastzuges KB 049 - 225, bestehend aus einem Lkw. "Faun" mit Motor "Deutz" Nr. 150, Motornummer 59194449, Fahrgestellnummer 10931, Nutzlast 8.350 kg, einen Anhänger 3-Achs "Lindner", 15 t Nutzlast, und einen 2-Achs Anhänger "Bleich & Müller", 4 t Nutzlast, am 13. Februar 1951 entstehen wird.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

5

Er hat vorgetragen: Die KVO und die ADSp könnten nicht angewendet werden, da weder der Kläger sich der KVO noch er sich den ADSp unterworfen habe. Der Kläger hätte zudem aus den Bestimmungen der §§12, 13 KVO ohne hin keinen Anspruch gegen die Firma R. & Co. herleiten können, da der Warenbegleitschein in Ordnung gewesen und die Beschlagnahme willkürlich erfolgt sei. Keinesfalls aber hätte die Firma R. & Co. von ihm, dem Beklagten, auf Grund des §31 ADSp beanspruchen können, dass er sie von etwaigen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger aus den §§12, 13 KVO freistelle. Denn §31 ADSp begründe keine Haftung des Auftraggebers des Spediteurs für Schadensereignisse der hier vorliegenden Art. Ein Verschulden könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Warenbegleitschein habe den Inhalt der ausschliesslich aus W.-B. stammenden Ladung zutreffend und vollständig angeführt; versehentlich seien nur einige wenige Adremaplatten mitverladen worden. Die Anordnung, den Lastzug nicht zu entladen, sei auf wiederholte Mitteilungen der Fahrer des Klägers zurückzuführen, dass die Ladung keinen begründeten Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und daher nichts zu befürchten sei. Die Zahlungen vom 21. März und 7. April 1951 ferner hätten lediglich Unkosten betroffen, die dem Kläger durch die Sicherstellung des Lastzuges entstanden seien. Er habe damit keine Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens anerkannt. Vielmehr habe der Kläger seinerseits bei Entgegennahme der Zahlungen auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Schliesslich sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Kläger das Risiko einer etwaigen Beschlagnahme übernommen habe; die vereinbarten Frachtsätze hätten um 100 % über den üblichen Sätzen gelegen.

6

Vorsorglich hat der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen gegen die Firma R. & Co. aufgerechnet und dazu vorgetragen, die Firma R. & Co. habe im vorliegenden und in einem anderen Beschlagnahmefall (Lastzug Rinnen) die ihr nach §1 ADSp obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Sie habe sich um nichts bekümmert; ihre Beauftragten und Angestellten hätten sich unzweckmässig und weisungswidrig verhalten.

7

Der Kläger ist dem entgegengetreten.

8

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

9

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das angefochtene Urteil enthielt auf Seite 10 Zeile 3 der Ausfertigung einen - inzwischen berichtigten - Schreibfehler ("wurde" statt "wurzelt"). Die hierauf gegründete Rüge der Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt, da aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe der Sinn des Gemeinten trotz des. Schreibfehlers mit hinreichender Sicherheit zu erkennen war. Auf die Frage, ob der Schreibfehler auch in der Urschrift des Urteils enthalten war, so dass die Berichtigung gemäss §319 ZPO hätte erfolgen müssen, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

11

II.

Zwischen den Parteien bestanden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Der Beklagte hat einen Vertrag, und zwar einen Speditionsvertrag, nur mit der Firma R. & Co. abgeschlossen, und auch der Kläger stand in einem Vertragsverhältnis lediglich mit dieser Firma, die mit ihm zwecks Ausführung jenes Speditionsvertrages einen Beforderungsvertrag (Frachtvertrag) abgeschlossen hatte. Der Kläger klagt deshalb in erster Linie aus abgeleitetem Recht. Er macht mit der Klage Ansprüche geltend, die nach seinem Vortrage der Firma R. & Co. gegen den Beklagten zustehen und die ihm die Firma R. & Co. abgetreten hat. Hiervon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es zu Eingang des angefochtenen Urteils ausführt, der Beklagte sei auf Grund seines Vertrages mit der Firma R. & Co. dieser gegenüber verpflichtet, sie von ihrer Haftung gegenüber dem Kläger aus den Bestimmungen der §§12, 13 KVO zu befreien, und die Firma R. & Co. habe diesen Anspruch, der in der Person des Klägers nunmehr auf Zahlung gerichtet sei, an den Kläger abgetreten. Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es anschließend bemerkt, es komme deshalb entscheidend darauf an, ob der Beklagte der Firma R. & Co. nach den §§12, 13 KVO, 427 HGB ersatzpflichtig sei. Die KVO regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Absender und Güterfernverkehrsunternehmer, sie betrifft aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Versender. Ebensowenig wie sie Ansprüche des Unternehmers gegen den Versender schafft, lassen sich aus ihr Ansprüche des Absenders gegen den Versender herleiten. Die Bestimmungen der §§12, 13 KVO sind daher lediglich für die Frage massgebend, ob und inwieweit die Firma R. & Co. als Absender dem Kläger als dem Unternehmer auf Grund des Beförderungsvertrages, den sie mit ihm abgeschlossen hat, für die Folgen der Beschlagnahme des Lastzuges haftet. Die Haftung des Beklagten gegenüber der Firma R. & Co. bestimmt sich hingegen allein aus dem Speditionsvertrag, den er als Versender mit dieser Firma als Spediteur eingegangen ist. Rechtsgrundlage dieser Haftung sind mithin die Bestimmungen der §§407 ff HGBüber das Speditionsgeschäft und gegebenenfalls die ADSp. Die Fragestellung des Berufungsgerichts ist daher unrichtig. Zu prüfen ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, ob der Beklagte gegenüber der Firma R. & Co. auf Grund der §§12, 13 KVO für die Folgen der Beschlagnahme des Lastzuges haftet, sondern ob und inwieweit die Firma R. & Co. dem Kläger auf Grund dieser Bestimmungen verhaftet ist. Alsdann ist zu fragen, ob die Firma R. Co. auf Grund des Speditionsvertrages den Beklagten auf Befreiung von dieser Haftung in Anspruch nehmen kann und dieser Anspruch an den Kläger abgetreten worden ist.

12

Dass die KVO Bestandteil des Beförderungsvertrages zwischen der Firma R. & Co. und dem Kläger geworden ist, kann nach Lage der Sache nicht bezweifelt werden. Der KVO kommt zwar nur die Bedeutung einer allgemein festgelegten Vertragsgrundlage zu; sie wird erst dadurch wirksam, dass die Parteien des Beförderungsvertrages sich ihr unterwerfen (BGHZ 1, 85[BGH 19.01.1951 - I ZR 53/50];  6, 146) [BGH 29.04.1952 - I ZR 173/51]. Die Unterwerfung kann aber auch stillschweigend erfolgen und ist jedenfalls dann als geschehen anzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Speditionsfirma mit einem berufsmässigen Güterfernverkehrsunternehmer abschliesst. Ein anderes könnte hier nur dann gelten, wenn die Anwendung der KVO ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Dafür ist aber aus dem vorgetragenen Sachverhalt nichts zu entnehmen.

13

Nach §12 Abs. 1 KVO ist der Absender, hier also der Spediteur, verpflichtet, dem Frachtbrief alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind, Nach Abs. 2 haftet er dem Unternehmer, sofern diesen kein Verschulden trifft, für alle Folgen, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Begleitpapiere, die der Kläger für den Transport erhalten habe, unvollständig und unzulänglich gewesen seien. Nach Ausweis des Warenbegleitscheins und der beigefügten eidesstattlichen Versicherungen habe es sich bei der dem Kläger übergebenen Ladung um Schrott handeln sollen, der ausschliesslich aus W.-B. stammte. In Wahrheit hätten sich in der Ladung jedoch auch Schrotteile befunden, die aus der DDR in die Westsektoren B. eingeführt worden seien. Hierauf sei die Einziehung des Lastzuges zurückzuführen, wie sich aus der Einziehungsverfügung vom 19. März 1951 ergebe. Diese Feststellungen beruhen auf rechtsirrtumsfreier Würdigung des Ergebnisses der von den Instanzgerichten veranstalteten Beweisaufnahme und sind daher für das Revisionsgericht bindend.

14

Die Revision hat hierzu allerdings verfahrensrechtliche Rügen erhoben. Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise seine Beurteilung auf bloße Schlussfolgerungen gegründet, die der Zeuge S. bei seiner Vernehmung zu Protokoll gegeben habe. Überdies habe es die Aktennotiz des Beklagten vom 6. Juni 1952 über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Zeugen S. unter Verstoß gegen prozessuale Vorschriften verwertet und sie zudem unzureichend und unzutreffend gewürdigt. Diese Rügen sind jedoch nicht begründet.

15

Die Beweisfrage, über die der Zeuge S. vernommen worden ist, lautet dahin, ob die Beschlagnahme des Lastzuges erfolgt sei, weil die Schrottladung, ausser Fertigwaren, Gegenstände enthalten habe, die aus der Ostzone stammten, und zwar u.a. Strassenschilder, deren Aufschriften auf die Ostzone hinwiesen, Zinkbänder, deren Verschlüsse auf ostzonale Herkunft hindeuteten, sowie einen Wimpel der CDU aus M.. S. hat dazu bekundet, die Volkspolizei habe die im Beweisbeschluss bezeichneten Sachen, nämlich u.a. Strassenschilder, Zinkbänder sowie den Wimpel der CDU aus M. sichergestellt. Das Berufungsgericht hat hieraus und aus ähnlichen Angaben der Zeugen Bru. jun. und Sc. sowie aus der weiteren Bekundung des Zeugen S., es sei ihm gelungen, die Strassenschilder, den Wimpel und einige andere von der Volkspolizei sichergestellte Sachen zu vergraben, entnommen, dass S. diese Sachen als aus der Ostzone stammend angesehen habe. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich überdies, dass es diese Ansicht des Zeugen für sachlich gerechtfertigt gehalten hat, also auf Grund der Bekundung des Zeugen zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Aufschriften der erwähnten Schrotteile auf die Herkunft dieser Teile aus der DDR hindeuteten. Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehindert, aus der von ihm festgestellten Ansicht des Zeugen über die Herkunft der Schrotteile rückschließend zu folgern, dass die Aufschriften dieser Teile tatsächlich auf eine ostzonale Herkunft hingewiesen hätten. Das Berufungsgericht hat sich damit entgegen der Meinung der Revision nicht blosse Schlussfolgerungen des Zeugen ohne nähere Nachprüfung zu eigen gemacht, sondern es hat die Ansicht des Zeugen als ein Indiz für die tatsächliche Herkunft der in Rede stehenden Teile gewertet. Damit hat sich das Berufungsgericht aber innerhalb der Grenzen der ihm zustehenden freien Würdigung des Beweisergebnisses gehalten. Wenn, die Revision dazu noch meint, der vernehmende Richter hätte durch geeignete Fragen den Zeugen S. veranlassen müssen, die Gründe für seine Ansicht im einzelnen darzulegen, so ist dem entgegenzuhalten, dass solche Fragen nach dem eigenen Vortrage des Beklagten gestellt worden sind. Dabei ist es unerheblich ob der Zeuge, wie der Beklagte behauptet, keine Einzelheiten zur näheren Begründung seiner Ansicht hat anführen können. Denn dieses Nichtwissen von Einzelheiten hinderte das Berufungsgericht nicht, die Ansicht, die sich der Zeuge gebildet hatte und die ihm als solche im Gedächtnis geblieben war, für glaubhaft und zutreffend zu erachten. Von einer nachmaligen Vernehmung des Zeugen durfte das Berufungsgericht daher absehen. Bei ihrer weiteren Rüge verkennt die. Revision, dass der Beklagte die Aktennotiz vom 6. Juni 1952 nach Ausweis des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1952 zum Gegenstand seines Vortrages gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Aktennotiz nicht als ein Beweismittel verwertet. Es hat vielmehr geprüft, ob der vorgetragene Inhalt der Notiz, als richtig unterstellt, geeignet sei, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Bekundung des Zeugen S. zu rechtfertigen. Diese Prüfung war nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, da der Beklagte mit dem Inhalt der Aktennotiz eine gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. gerichtete Beweiseinrede (§283 ZPO) erhoben hatte, zu der das Berufungsgericht Stellung zu nehmen genötigt war. Die Deutung, die das Berufungsgericht dem in der Aktennotiz mitgeteilten Gespräch des Beklagten mit dem Zeugen S. gegeben hat, ist möglich. Sie lässt weder einen Verstoss gegen Erfahrungssätze noch gegen das Denkgesetz erkennen und ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten Inhalt der Notiz berücksichtigt und sie insbesondere nicht in ihrem Zusammenhang betrachtet, bieten die Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt.

16

Die für die Beschlagnahme des Lastzuges ursächliche Unvollständigkeit und Unzulänglichkeit der Begleitpapiere ist im Verhältnis der Firma R. & Co. zum Kläger dieser als Verschulden anzurechnen, gleichgültig, ob sie selbst oder ob der Beklagte die Papiere beschafft hat. Der Beklagte hat jedoch behauptet, dass auch den Kläger ein Verschulden an der Beschlagnahme treffe. Hierauf ist das Berufungsgericht rechtsirrig nicht eingegangen. Allerdings würde durch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers die Haftung der Firma R. & Co. aus den §§12, 13 KVO nicht ohne weiteres beseitigt. Denn nach der Fassung des §12 Nr. 1 KVO schliesst ein eigenes Verschulden des Unternehmers die Haftung des Absenders zwar allenfalls dann aus, wenn den Absender kein Verschulden trifft. Fällt aber dem Absender ebenfalls ein Verschulden zur Last, so hat das eigene Verschulden des Unternehmers lediglich die Anwendung des §254 BGB zur Folge (Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1953 - I ZR 164/52 -). Die Anwendung dieser Bestimmung kann indessen zu einer Hinderung und in Grenzfällen sogar zu einem Wegfall der Haftung des Absenders führen. Der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag des Beklagten über das eigene Verschulden des Klägers war daher entscheidungserheblich.

17

Wird unterstellt, dass durch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers die Haftung der Firma R. & Co. gegenüber dem Kläger nicht völlig beseitigt wird, so kann die Firma R. & Co. den Beklagten auf Befreiung von dieser Haftung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma R. & Co. hergeleitet und dazu auf die Bestimmungen der §§670, 662 BGB hingewiesen. Auf diese Bestimmungen brauchte jedoch nicht zurückgegriffen zu werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass den Beklagten an der Beschlagnahme des Lastzuges ein Verschulden treffe. Die Verpflichtung des Beklagten, die Firma R. & Co. von ihren durch die Beschlagnahme des Lastzuges gegenüber dem Kläger entstandenen Verbindlichkeiten zu befreien, ergibt sich unter diesen Umständen unmittelbar aus dem Speditionsvertrage, den er mit dieser Firma alpgeschlossen hat. Mit Rücksicht darauf, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Beschlagnahme der Ladung vielfach auch das zum Transport benutzte Fahrzeug gefährdet wurde, oblag dem Beklagten die Sorgfaltspflicht, alles zu tun, um die Beschlagnahme der Ladung und die damit verbundene Gefährdung des Fahrzeuges zu vermeiden. Diese Sorgfaltspflicht hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldhaft verletzt. Er haftet daher der Firma R. & Co. aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf Ersatz des ihr durch die Beschlagnahme entstandenen Schadens und mithin auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die ihr durch die Beschlagnahme erwachsen sind. Auf die unter den Parteien streitige Frage, ob sich diese Haftung aus §31 ADSp herleiten liesse, brauchte nicht eingegangen zu werden. Die Frage nach der Anwendbarkeit dieser Bestimmung würde sich dann stellen, wenn den Beklagten kein Verschulden an der Beschlagnahme träfe. Sie erübrigt sich, da sich die Haftung des Beklagten schon aus der schuldhaften Verletzung der ihm nach dem Speditionsvertrage obliegenden Sorgfaltspflicht ergibt.

18

Die Revision hat allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten ein Verschulden träfe, beanstandet. Ein Rechtsverstoss des Berufungsgerichts ist jedoch insoweit nicht ersichtlich. Dem Beklagten musste, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, als Schrotthändler, der sich mit Lieferungen nach Westdeutschland befasste, bekannt sein, dass schon geringfügige Unregelmässigkeiten die Beschlagnahme von Ladung und Fahrzeug zur Folge haben konnten. Er hätte deshalb die äusserste Sorgfalt bei der Ausfüllung der Begleitpapiere und der Zusammenstellung der Ladung beachten müssen. Diese Sorgfalt hat er nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angewandt. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei diesen Feststellungen irrtümlich vorausgesetzt, dass dem Beklagten das im November 1950 von dem Verein der B. Spediteure herausgegebene Merkblatt für den Güterversand von W.-B. nach Westdeutschland bekannt gewesen sei, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dieses Merkblatt nur zur Begründung dafür angeführt, dass Beschlagnahmen schon durch geringfügige Kleinigkeiten ausgelöst werden könnten, seine Auffassung, dass der Beklagte dies hätte wissen müssen, aber - mit Recht - allein aus dessen Tätigkeit als Schrotthändler hergeleitet. Zu Unrecht wehrt sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht dem Beklagten die Beiladung von Adremaplatten als Verschulden zugerechnet hat. Die Platten waren, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, infolge ihrer Aufschriften geeignet, den Verdacht ostzonaler Herkunft zu erwecken und dadurch Anlass zu einer Beschlagnahme zu geben. Aus diesem Grunde hatte sich zudem der Sohn des Klägers, wie das Berufungsgericht feststellt, der Verladung der Platten ausdrücklich widersetzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, indem er die Platten gleichwohl beilud, ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Platten in Wahrheit aus den Westsektoren B. stammten, ist dabei ohne Belang. Entscheidend ist, dass, wie dem Beklagten bekannt sein müsste, schon der Verdacht ostzonaler Herkunft die Beschlagnahmegefahr begründete.

19

Die Nachprüfung des Einwandes, die Firma R. & Co. habe die Beschlagnahme und damit den Verlust des Lastzuges ursächlich mitverschuldet, konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision dem Verfahren über die Höhe des bezifferten Klageanspruchs überlassen, da, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, dieser Einwand bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht den völligen Wegfall des Anspruchs zur Folge haben kann (BGHZ 1, 34, RG JW 1936, 2313 Nr. 9, 2389 Nr. 5; 1938, 2738 Nr. 15).

20

III.

Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat die Firma B. & Co. am 13. April 1951 dem Kläger die ihr im Rahmen des §31 ADSp zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten. Diese Abtretung umfasst auch den Befreiungsanspruch, der sich nach dem Gesagten für die Firma R. & Co. gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ergibt. Die Revision meint zwar, die Abtretung sei auf diejenigen Ansprüche beschränkt, die sich für die Firma R. & Co. aus §31 ADSp herleiten liessen. Sie hat deshalb gerügt, dass das Berufungsgericht der Abtretungserklärung eine weitergehende Auslegung gegeben hat. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. §31 ADSp billigt dem Spediteur bei Beschlagnahmen Ansprüche gegen den Versender auch dann zu, wenn diesen kein Verschulden trifft. Die Auffassung, dass die Abtretung der aus §31 ADSp herzuleitenden Ansprüche auch diejenigen den gleichen Sachverhalt betreffenden Ansprüche umfasse, die sich wegen Verschuldens des Versenders schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergäben, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zudem auf das Schreiben der Firma R. & Co. an den Beklagten vom 12. April 1951 hingewiesen, aus dem in der Tat zu entnehmen ist, dass die Firma R. & Co. den Kläger die Ansprüche hat abtreten wollen, die ihr - gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde - gegen den Beklagten auf Befreiung von ihrer Haftung gegenüber dem Kläger zustehen.

21

Dass in diesem Schreiben als Rechtsgrundlage der Ansprüche des Klägers nur die KVO im allgemeinen, nicht aber in Sonderheit die Bestimmungen der §§12, 13 KVO genannt worden sind, ist entgegen der Meinung der Revision ersichtlich ohne Belang, Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch beanstandet, dass der Kläger die Abtretungserklärung vom 12. April 1951 nicht vorgelegt habe, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht gehört werden, da der Beklagte den Vortrag des Klägers über den Inhalt dieser Abtretungserklärung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten hat und das Berufungsgericht daher, ohne dass die Vorlegung der Abtretungserklärung erforderlich gewesen wäre, die Abtretung als in der behaupteten Form erfolgt feststellen konnte.

22

IV.

Ein rechtliches Hindernis stand der Abtretung des Befreiungsanspruchs nicht entgegen. Nach §399 BGB kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung, wie im vorliegenden Falle, gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend angenommen hat, in eine solche auf die diesem geschuldete Leistung, im vorliegenden Falle also auf Zahlung (RGZ 140, 373 [378]; 158, 6 [12]; RGRKomm Anm. 2 zu §399 BGB). Entgegen der Meinung der Revision sind rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit auch aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Firma R. & Co. und dem Beklagten nicht herzuleiten. Denn die Abtretung hat keine Schlechterstellung des Beklagten bewirkt, da der Beklagte nach den §§404, 406 ff BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, dem Kläger gegenüber die Einwendungen zu erheben, die er gegen die Firma R. & Co. hätte erheben können. Die Auffassung der Revision, die Firma R. & Co. habe mit der Abtretung gegen die ihr auf Grund des Speditionsvertrages gegenüber dem Beklagten obliegende Treuepflicht verstossen, entbehrt daher der Grundlage.

23

V.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand zurückgewiesen hat, der Kläger habe auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet, auch stünden ihm diese Ansprüche nicht zu, weil er oder die Firma R. & Co. das Beschlagnahmerisiko übernommen, hätten, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat diese Ausführungen auch nicht beanstandet.

24

VI.

Dagegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Aufrechnungseinwand des Beklagten für unzulässig erklärt hat, zu einem Teil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma R. & Co. und dem Beklagten die ADSp anzuwenden seien. Der erkennende Senat hat die ADSp in ständiger Rechtsprechung als eine fertig bereitliegende Rechtsordnung betrachtet, deren Anwendung voraussetzt, dass die Vertragsparteien sich ihr wenigstens stillschweigend unterworfen haben (BGHZ 9, 1[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]). Im vorliegenden Falle ist zum mindesten eine stillschweigende Unterwerfung als erfolgt anzunehmen, da der Beklagte als Kaufmann und Schrotthändler wissen musste, dass eine Speditionsfirma ihren Verträgen die ADSp zugrunde zu legen pflegt. Daß die Anwendung der ADSp nicht etwa ausgeschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt.

25

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, ob der Aufrechnungseinwand des Beklagten durch die Bestimmung des §32 ADSp ausgeschlossen sei, wonach gegen Ansprüche des Spediteurs eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig ist, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Es hat im Ergebnis zu treffend angenommen, dass nach dieser Bestimmung die Aufrechnung mit der Forderung unzulässig sei, die der Beklagte aus dem Verhalten der Firma R. & Co. bei der Beschlagnahme der mit dem Lastzuge des Klägers beförderten Ladung herleiten will. Seine Auffassung dagegen, dass auch die Aufrechnung mit der Forderung aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen unzulässig sei, und zwar allein deswegen, weil der Kläger die Forderung als ungerechtfertigt bezeichnet und der Aufrechnung widersprochen habe, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

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Die Bestimmung des §32 ADSp schliesst ihrem Wortlaut und Sinn nach die Aufrechnung gegen Ansprüche des Spediteurs nicht schlechthin aus. Sie soll nur verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen (Krien, Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Speditionsverkehrs, Anm. zu §32; Schwartz, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Anm. zu §32). Wenn sie deshalb die Aufrechnung nur mit solchen fälligen Gegenforderungen zulässt, denen kein Einwand entgegensteht, so ist das dahin zu verstehen, dass der Spediteur in der Lage sein muss, der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung mit Einwendungen - im weitesten Sinne - zu begegnen, die nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden können und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zugunsten des Auftraggebers nicht zulassen. Der Spediteur ist daher genötigt, sich zu der Gegenforderung substantiiert zu erklären und seine etwaigen Einwendungen zu begründen, um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung zu ermöglichen. Im vorliegenden Falle hat der Kläger, der als Zessionar in dem hier in Betracht kommenden Rahmen zur Geltendmachung der seinem Zedenten zustehenden Einwendungen berechtigt ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1952 - I ZR 58/52 -), die Gegenforderung, die der Beklagte aus der Beschlagnahme der mit dem Lastzug des Klägers beförderten Ladung gegen die Firma R. & Co. herleitet, dem Grunde nach substantiiert bestritten, so dass diese Gegenforderung weiterer Aufklärung bedarf. Das Berufungsgericht hat daher die Aufrechnung hier im Ergebnis ohne Rechtsverstoss für unzulässig erachtet. Hinsichtlich der auf das Verhalten der Firma R. & Co. bei der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen gegründeten Gegenforderung fehlt dagegen eine substantiierte Stellungnahme des Klägers. Der Kläger hat sich hier darauf beschränkt, die Forderung ohne Angabe von Gründen als ungerechtfertigt zu bezeichnen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass schon diese Erklärung und der darauf gegründete Widerspruch die Aufrechnung nach §32 ADSp unzulässig mache, geht fehl. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, reicht ein blosser Widerspruch des Gläubigers nicht aus, um die Aufrechnung nach dieser Bestimmung auszuschliessen. Erforderlich ist, dass der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ein "Einwand" in dem angegebenen Sinne entgegensteht. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann jedoch aus der nicht näher begründeten Erklärung, die Gegenforderung sei ungerechtfertigt, nicht entnommen werden. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Aufrechnung mit der in Rede stehenden Forderung für unzulässig erachtet hat, ist somit rechtsirrig.

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Dieser Mangel ist entscheidungserheblich, da der Aufrechnung, abgesehen von der Bestimmung des §32 ADSp, keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der dem Kläger abgetretene Anspruch der Firma R. & Co. war allerdings auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet; er hat sich erst infolge der Abtretung an den Kläger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Vor der Abtretung hätte der Beklagte daher mit seiner auf Zahlung gehenden Gegenforderung aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen gegen über der Firma R. & Co. nicht aufrechnen können, weil das Erfordernis der Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen nicht gegeben gewesen wäre. Dieses Hindernis ist nunmehr aber infolge der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch weggefallen. In der Rechtslehre wird zwar die Ansicht geäussert, das Erfordernis der Gleichartigkeit müsse schon zur Zeit der Abtretung gegeben gewesen sein, wenn die Aufrechnung gegenüber dem Zessionar zulässig sein solle (Heck, Grundriss des Schuldrechts, §675 b, S 205; Ermann Anm. 2 zu §406 BGB). Der erkennende Senat vermag dem jedoch nicht beizutreten. Nach der Grundregel des §387 BGB ist es erforderlich und genügend, wenn die Gleichartigkeit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegt. Ein zwingender rechtlicher Grund, von dieser Regel für den Fall abzuweichen, dass die Gleichartigkeit erst durch eine Abtretung herbeigeführt wird, ist nicht ersichtlich. §406 BGB enthält über die Gleichartigkeit keine Vorschrift; er verlangt insbesondere nicht, dass die Forderungen schon zur Zeit der Abtretung gleichartig gewesen seien. Wenn Heck a.a.O. meint, der Schutzgedanke, der der Bestimmung des §406 zugrunde liege, setze immer eine Deckungslage für den Zeitpunkt der Abtretung oder des Erwerbs der Forderung voraus, solange den beiden Forderungen die Gleichartigkeit mangele, fehle die Deckungslage und damit der Grund für den Schutz, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Grundgedanke des §406 BGB, eine Schlechterstellung des Schuldners durch die Abtretung zu verhindern, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht dazu nötigt, ihn eines Vorteils zu berauben, den er unter bestimmten Voraussetzungen durch die Abtretung erlangen kann. Auch die Rücksichtnahme auf den Gläubiger rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dem Gläubiger steht es frei, von der Abtretung Abstand zu nehmen, wenn ihn die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht erwünscht ist. Billigkeitsgründe, die es im Interesse des Gläubigers erfordern könnten, die Aufrechnung auszuschliessen, sind daher nicht gegeben. Der erkennende Senat folgt damit der in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach vertretenen Meinung, wonach mit einer Geldforderung gegen eine Forderung aufgerechnet werden kann, die zwar bei der Abtretung noch nicht auf Geldzahlung gerichtet war, aber doch in eine Geldforderung übergehen konnte (bedingte Geldforderung) (RGZ 73, 138 [140]; RGRKomm Anm. 1 zu §406 BGB; Staudinger Anm. I 1 zu §406 BGB). Die den Fall der Aufrechnung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem pfändenden Verletzten mit Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer betreffende Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 158, 6 steht dem nicht entgegen, da dort die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in eine Geldforderung vertraglich ausgeschlossen war, während im vorliegenden Fall dieser Umwandlung nichts im Wege stand.

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VII.

Die Übergehung des Einwandes, der Kläger habe die Beschlagnahme schuldhaft mitverursacht (Ziff. II), und der zu Ziff. VI erörterte Mangel nötigen dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu erörtern haben, ob der Kläger die Beschlagnahme seines Lastzuges ursächlich mitverschuldet hat und bejahendenfalls, ob dieses ursächliche Mitverschulden nach §254 BGB den Wegfall oder - gegebenenfalls in welchem Umfange - eine Minderung seiner aus der KVO hergeleiteten Ansprüche gegen die Firma R. & Co. zur Folge hat. Bleibt für die Firma R. & Co. eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger bestehen, so wird das Berufungsgericht auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen eingehen müssen, sofern nicht der Kläger auch dieser Forderung einen die Aufrechnung nach §32 ADSp ausschliessenden Einwand im Sinne dieser Bestimmung entgegensetzt. Das Berufungsgericht wird schließlich beachten müssen, dass der Kläger den bezifferten Klageantrag ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 7. Mai 1952 (Bl 126, 132 GA) - bislang ohne Begründung - erhöht hat und dass er neben dem bezifferten Klageantrag, der allein einer Vorabentscheidung über den Grund nach §304 ZPO zugänglich ist, auch einen Feststellungsantrag gestellt hat, über den bisher noch keine Entscheidung getroffen worden ist.

30

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Wilde
Birnbach
Nastelski
Christoph
Weiss