Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1953, Az.: I ZR 164/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 164/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 06.06.1952
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 546 ZPO
- § 554 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO
- § 12 Abs. 1 KVO
Fundstellen
- DB 1953, 924 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1954, 54-55 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der Firma Edmund F. & Co., Internationale Möbeltransporte und Spedition, vertreten durch den Beklagten zu 2) als persönlich haftenden Gesellschafter,
2. des Kaufmanns Lothar K., B.-G., K.,
Prozessgegner
den Fuhrunternehmer Fritz K. in B., A.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
1. Bei unklarer Urteilsformel des Berufungsgerichts ist die Beschwer des Revisionsklägers unter Heranziehung der Urteilsgründe zu ermitteln. Sie ist auch ohne materielle Entscheidung über seine Anträge gegeben, wenn und soweit seinen Anträgen nicht stattgegeben worden ist.
2. Es wird an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 158, 346) festgehalten, daß das Fehlen förmlicher Revisionsanträge in der Revisionsbegründungsschrift eine Revision nicht unzulässig macht, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffes klar erkennen läßt. Bei unbeschränkt eingelegter Revision kann in diesem Falle ein zunächst beschränkter Antrag auch nach Ablauf der Begründungsfrist entsprechend dem Inhalt der Begründung erweitert werden.
3. Die in §12 Abs. 1 KVO ohne Rücksicht auf Verschulden normierte Haftung des Absendern entfällt bei Verschulden des Unternehmers. Trifft den Absender aber selbst ein Verschulden, so ist §254 BGB anzuwenden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 1952 teilweise geändert. Der Klageanspruch wird zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In Höhe von 1.666,67 DM - in Worten: eintausendsechshundertsechsundsechzig Deutsche Mark und siebenundsechzig Deutschen Pfennigen - wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Güterfernverkehrsunternehmer in West-Berlin. Er führte im Auftrage der erstverklagten Speditionsfirma im August 1950 einen Transport von West-Berlin nach West-Deutschland aus. An der Zonengrenze wurde der Lastzug nebst Ladung von der Volkspolizei beschlagnahmt, weil für 28 mitgeführte Positionen die in der Sowjetzone vorgeschriebenen Warenbegleitscheine fehlten. Der Kläger hat seinen Lastzug ohne Ladung erst am 30. April 1951 zurückerhalten.
Mit der Klage verlangt er von der Speditionsfirma und dem Zweitverklagten als dem persönlich haftenden Gesellschafter Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme der Fahrzeuge entstandenen Schadens von insgesamt DM 7.729,89 in Höhe eines Teilbetrages von DM 5.000,-.
Der Sachverhalt im einzelnen ist folgender: Die Erstbeklagte, die bereits seit längerer Zeit mit dem Kläger in Geschäftsverbindung stand, beauftragte den Kläger im August 1950 mit dem Transport von Fabrikeinrichtungen mehrer Berliner Firmen nach West-Deutschland. Der Umfang der Ladung wurde dabei auf 10 t angegeben.
Am 18. August 1950 stellte der Kläger seinen Lastzug, geführt von seinem Sohne Günter K. der Beklagten zur Beladung zur Verfügung. Der Lastzugführer nahm im Büro der Beklagten den Frachtbrief über eine Partie Nähmaschinen, Motoren und Ausrüstungsgegenständen mit einem Bruttogewicht von 10.880 kg und einem frachtpflichtigen Gewicht von 11.500 kg entgegen, ferner erhielt er drei Warenbegleitscheine mit spezifizierter Aufführung der Ladung im Gesamtgewicht von 4.865 kg. Auf Anweisung der Beklagten brachte der Lastzugführer den Lastzug zu den ihm bezeichneten Ladestellen. Die Beladung erfolgte durch Arbeiter der Beklagten. Sie wurde weder vom Kläger noch von der Beklagten an Hand der Begleitpapiere kontrolliert. Lediglich ein Angestellter der Eigentümer überwachte die Beladung. Nach Abschluß der Beladung stellte der Lastzugführer bei der Verwiegung der Fahrzeuge ein Übergewicht von ca 200 kg über das im Frachtbrief angegebene Bruttogewicht der Landung fest.
Am 19. August 1950 ging der Lastzug auf die Reise, wurde aber an der Granzstelle Probstzella aus dem bereits erwähnten Grunde beschlagnahmt.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung und erheben Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger über die Klageforderung hinaus keine Ersatzansprüche zustünden.
Sie behaupten, es sei nur der Transport der in den Warenbegleitscheinen verzeichneten Gegenstände vereinbart worden Der Frachtbrief habe zwar eine höhere Gewichtsangabe enthalten. Das sei geschehen, weil der Kläger wegen der Sperrigkeit der Güter Bezahlung nach dem doppelten Gewicht erhalten sollte. Der Kläger habe den Schaden selbst verschuldet. Sein Sohn habe auf ihren Wunsch die Kontrolle der Beladung übernommen, sich aber nicht darum gekümmert. Der Kläger habe den Lastzug auf die Reise geschickt, obwohl sein Sohn durch Verwiegung ein weit höheres Ladegewicht festgestellt habe als durch die Warenbegleitscheine belegt war. Er habe der Beklagten keine Mitteilung von dem Übergewicht gemacht, so daß sie den Abgang des Transportes nicht habe verhindern können.
Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage und weist drauf hin, daß er die weitergehende Klageforderung schon vor Klagerhebung an seine Frau abgetreten habe. Im übrigen bestreitet er die Behauptungen der Beklagten. Er will sich auf die Übereinstimmung der Papiere verlassen haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt. Das Kammergericht hat das Urteil geändert Der Klageanspruch wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten legten - ohne Einschränkung - Revision ein und beantragten zunächst in der Begründungsschrift unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. In der mündlichen Verhandlung stellten die Beklagten den Antrag mit der erläuternden Ergänzung: die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.
Der Kläger beantragte in erster Linie, die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Die Formel des Berufungsurteils scheint zwar ausdrücklich nur den unter der Revisionssumme bleibenden Klageantrag zu betreffen. Die Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage wird nicht erwährt. Aus dem Zusammenhange ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht, wenn es die grundsätzliche Rechtfertigung des Schadenersatzanspruches anerkannte und seine Höhe offen ließ, die negative Feststellung des Landgerichts nicht aufrecht erhalten konnte, die erst zum Zuge kam, wenn die Höhe des Anspruches den in der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 5.000 DM überstieg. Die Begründung des Urteils ergibt auch, daß das Berufungsgericht sich mit dem Einwande des Klägers gegen seine Passivlegitimation zur Widerklage befaßt und ihn als unbegründet beschieden hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enden damit, daß die materielle Entscheidung über die Widerklage wegen der noch offen bleibenden Höhe des Anspruchs dem Landgericht überlassen worden sei. Aus dieser Begründung ergibt sich, daß die zunächst unbestimmt gebliebenen Worte der Formel: " ... das Urteil ... wird geändert ... im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ... an das Landgericht zurückverwiesen", auch, die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zur Widerklage und die Anweisung umfassen, über die Widerklage neu zu befinden. Aus diesem Grunde ist augenscheinlich die Zurückverweisung nicht auf die bei Grundurteilen übliche Anweisung: "zur Verhandlung über die Höhe des Anspruches" beschränkt und auch das ganze Urteil nicht als Teilurteil bezeichnet worden. Formel und Begründung ergeben zweifelsfrei, daß der gesamte Prozeßstoff behandelt worden ist. Mit der Aufhebung der den Beklagten günstigen Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage haben diese die von ihnen beantragte Aufrechterhaltung der landgerichtlichen Entscheidung nicht erreicht, selbst wenn eine materielle Entscheidung zur Widerklage noch aussteht. Sie sind deshalb auch insofern beschwert (RGZ 100, 208) und erreichen mit ihrer ohne Einschränkung eingelegten Revision die Revisionssumme.
Nun haben allerdings die Beklagter innerhalb der Begründungsfrist nur den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen Nach §554 Abs. 3 Ziff 1 ZPO gehört zur Begründung notwendig ein bestimmter Antrag, und es fragt sich, ob nicht innerhalb der Begründungsfrist lediglich ein unter der Revisionssumme bleibender Teil des Rechtsmittels begründet worden ist. Die Bejahung dieser Frage müßte die Unzulässigkeit der ganzen Revision zur Folge haben. Der Senat hat die Frage unter Beibehaltung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 158, 346) verneint. Es bedarf zur Wahrung des Formerfordernisses nicht eines förmlichen, von dem übrigen Inhalt der Begründungsschrift gesonderten Antrages, wenn der gesamte Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffes klar stellt. Im vorliegenden Falle ist Gegenstand sowohl der Klage wie der Widerklage der einheitliche Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Revisionsbegründung verhält sich eingehend zum Grunde dieses Anspruches, umfaßt also auch den von der Widerklage betroffenen Teil. Sie läßt keinen Zweifel daran, daß die Beklagten den ganzen Anspruch abgewiesen bzw. sein Nicht bestehen festgestellt wissen wollen. Dem Erfordernis der Klarstellung des Revisionsangriffes in seiner ganzen Tragweite ist deshalb auch ohne Stellung eines besonderen Antrages zur Widerklage Rechnung getragen. Die spätere Ergänzung das Antrages stellt das noch einmal ausdrücklich klar. Die Begründungsfrist ist nicht versäumt.
II.
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß mehr Güter in den Lastzug des Klägers eingeladen worden seien, als in den Warenbegleitscheinen verzeichnet waren, ohne daß den Beklagten oder dem Kläger das Einverständnis mit dieser Zuladung nachgewiesen worden sei. In rechtlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß beide Parteien den Frachtvertrag unter den Bedingungen der KVO abgeschlossen hätten. Es folgert die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden aus §12 Abs. 1 KVO, wonach der Beklagten die Verpflichtung obgelegen habe, der Sendung vollständige Begleitpapiere mitzugeben und die Übereinstimmung der Ladung mit den Begleitpapieren zu kontrollieren.
Die behauptete Übernahme der letztgenannten Verpflichtung durch den Sohn des Klägers und den Hinweis an den Käger, daß das Ladegewicht der Sendung unter der Gewichtsangabe des Frachtbriefes liege, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an.
Unter diesen Umständen verneint das Berufungsgericht ein Verschulden oder Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens. Nach seiner Meinung trifft den Kläger keine Verpflichtung zur Kontrolle der Papiere. Eine in den ostzonalen Bestimmungen festgelegte selbständige Pflicht des Frachtführers zur Kontrolle der Papiere habe keine rechtliche Bedeutung für das unter westzonalen Vorschriften abgeschlossene und abgewickelte Frachtgeschäft. Aus dem Vorhalten des Klägers und seines Sohnes schließt das Berufungsgericht, daß er sich auf die Übereinstimmung der Papiere verlassen habe. Dein Sohne des Klägers sei der Unterschied der Gewichtsangaben der Begleitpapiere und des Frachtbriefes nicht bewußt geworden.
Die Revision rügt zunächst die Nichtbeachtung der Tatsache, daß der Frachtvertrag nur über die in den Warenbegleitscheinen verzeichneten Waren abgeschlossen worden seit Sie folgert daraus, daß die Beklagte insoweit ihre Verpflichtung zur Stellung vollständiger Begleitpapiere erfüllt habe. Für die außerhalb des Vertrages verladenen Waren sei sie nicht verantwortlich.
Die Rüge ist unbegründet. Der Umfang des Auftrages ist aus dem Frachtbrief zu entnehmen. Der dem Berufungsgericht vorgelegte Frachtbrief vom 17. August 1950 ist nicht eindeutig. Die Beschreibung der Ladung führt eine Partie von Nähmaschinen etc. im Gerichte von 10.880 kg auf. Daneben sind unter der Rubrik: "Begleitpapiere" drei Warenbegleitscheine ohne nähere Angabe ihres Inhaltes genannt. Das Berufungsgericht hat hieraus, wie die Urteilsbegründung ergibt, entnommen, daß der Frachtvertrag über die volle Ladung zustande gekomnen sei. Aus der Erwähnung der Warenbegleitscheine hat es nicht entnommen, daß der Vertrag im Widerspruch zu der Gewichtsangabe des Frachtbriefes auf die in den Begleitscheinen vermerkten Gegenstände beschränkt worden sei. Die Annahme des Berufungsgerichts ist möglich. Sie ist tatsächlicher Natur und infolgedessen für die Revisionsinstanz bindend. Daraus ergibt sich mit Notwendigkeit, daß die Beklagten dem Kläger einen Teil der Ladung ohne die vorschriftsmäßigen Papiere zur Beförderung übergeben haben. Das Berufungsgericht folgert mit Recht aus §12 Abs. 1 KVO, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Stellung der Papiere auch die Prüfung umfasse, ob alle Teile der dem Kläger übergebenen Ladung von den Begleitpapieren gedeckt seien. Die angeblich mit dem Frachtzugführer vereinbarte Übernahme dieser Verpflichtung durch den Kläger ist nicht einmal schlüssig behauptet. Der Sohn war als Frachtzugführer allenfalls Erfüllungsgehilfe des Klägers. Letzterer haftete also für alle in Ausführung des Vertrages begangenen Fehler des Erfüllungsgehilfen wurde aber nicht durch angebliche Vereinbarungen des Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Dazu wäre eine Vollmacht erforderlich gewesen. Sie ist nicht behauptet, im übrigen ist die ganze Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen. Der Einwand der Revision, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung rechtserhebliche Beweisanträge der Beklagten übergangen habe, ist nicht begründet. Es trifft nicht zu, daß die Beklagten einen Handelsbrauch unter Beweis gestellt haben, dahingehend, daß üblicherweise die Beladung und ihre Kontrolle dem Frachtführer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen überlassen werde, so daß es einer ausdrücklichen Vereinbarung in dieser Einsicht nicht bedurft habe. Die Beklagten haben vielmehr in ihren Schriftsätzen vom 18. Mai 1951 und 30. Mai 1952 lediglich Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß vielfach die Ladungen durch den Güterfernverkehrsunternehmer unmittelbar beim Versender ohne Kontrolle des Spediteurs übernommen werden, und zwar mindestens ebenso oft wie beim Spediteur selbst. Diese Tatsache konnte vom Berufungsgericht unterstellt werden. Sie hätte angesichts der klaren Verpflichtung des Spediteure aus §12 KVO immer eine besondere Vereinbarung des Spediteurs mit dem Unternehmer notwendig gemacht, wenn der Spediteur diese Verpflichtung auf den Unternehmer abwälzen wollte. Es kann also unbedenklich im folgenden von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen werden.
Für die Entstehung des Schadens ist die Übergabe einer durch Warenbegleitscheine nicht voll gedeckten Ladung ohne Zweifel ursächlich gewesen. Es war allen beteiligten Kreisen bekannt, daß die Nichtübereinstimmung der Ladung mit den Begleitpapieren die Beschlagnahme der Fahrzeuge und Ladungen zur Folge haben konnte. Den Beklagten ist daher diese Verursachung auch zuzurechnen. Das Berufungsgericht geht also mit Recht von der Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden aus. Die Verantwortlichkeit wird durch ein späteres dem Kläger zur Last fallendes kausales Verschulden nicht beseitigt. Es gehört in den Bereich der von den Beklagten zu vertretenden adäquaten Folgen ihrer Vertragsverletzung, daß auch der Kläger bei der Erfüllung des Vertrages im nahmen der Lebenserfahrung liegende Fehler machte und die Nichtübereinstimmung von Ladegewicht und Begleitpapieren übersah (vgl. Entscheidung des Senats in RGHZ 3, 268). Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges, wie ihn das Landgericht in dem Verhalten des Klägers gesehen hat, kann daher keine Rede sein. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob neben den Beklagten auch den Kläger ein ursächlichen Verschulden trifft, das die Verantwortlichkeit der Beklagten im Rahmen des §12 Abs. 1 Satz 3 KVO in Verbindung mit §254 BGB mindert. Das hat das Berufungsgericht irrtümlich außer acht gelassen. Die Fassung des §12 Abs. 1 KVO schließt allenfalls bei Verschulden des Unternehmers die ohne Rücksicht auf Verschulden statuierte Heftung des Absenders aus, nicht dagegen die Haftung wegen hier festgestellten Verschuldens des Absenders. Ihr gegenüber bleibt der Ausgleich nach §254 BGB anwendbar (vgl. bei ähnlichem Wortlaut des §1 RHG, §454 HGB, §82 EVG; Geigel, Haftpflichtprozeß Anm. 5 zu §1 HG; Goltermann Anm. 1 zu §82, EVG; RGZ 112, 287; Düringer-Hachenburg Anm. IV 10 zu §456 HGB).
Für die Eigenverantwortlichkeit des Klägers kann seine möglichenfalls vorliegende Straffälligkeit nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels der Ostdeutschen Demokratischen Republik vom 21. April 1950 dahingestellt bleiben. Es erübrigt sich infolgedessen auch eine Erörterung darüber, ob diese Bestimmungen revisibles Recht darstellen oder ob die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens im Rahmen der dem Frachtführer nach §12 Abs. 5 KVO obliegenden Pflichten nachgeprüft werden könnten. Denn die Eigenverantwortlichkeit des Klägers für die Gefährdung seiner eigenen Fahrzeuge erfordert kein Verschulden gegenüber dem Vertragspartner im gewöhnlichen Sinne dieses Begriffes, sondern folgt nach anerkannter Rechtsprechung bereits aus der nach §254 BGB ausreichenden Mitverursachung des Schadens durch Außerachtlassung der im eigenen Interesse im Rahmen der Vertragserfüllung gebotenen Sorgfalt (vgl. Entscheidung des Senats BGHZ 3, 46 [50]). Es bedarf keiner Ausführung, daß der Kläger diese Sorgfalt fahrlässig außer acht gelassen hat, wenn er seine Fehrzeuge ohne Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Begleitpapiere auf die Reise durch die Sowjetzone geschickt hat, obwohl er als erfahrener Fernverkehrsunternehmer die ihm auf Grund des erwähnten Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels drohende Beschlagnahme im Falle fehlender Begleitpapiere genau kannte. Ein einfacher Vergleich der Begleitpapiere mit dem Wiegeergebnis hätte genügt, um die mangelhafte Ausstattung der Ladung mit Warenbegleitscheinen aufzudecken, die später zur Beschlagnahme der Sendung geführt hat. Der Kläger und sein als Erfüllungsgehilfe tätiger. Sohn hätten die Abfahrt verhindern und so die Beschlagnahme vermeiden können. Beide haben adäquat den Eintritt des Schadens mitverursacht und der Kläger muß daher nach Maßgabe des §254 BGB einen Teil des Schadens selbst tragen.
Die Verteilung des Schadens auf beide Parteien erfordert im wesentlichen eine Stellungnahme tatsächlicher Natur und wäre deshalb in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann aber, da die Außerachtlassung des §254 BGB auf einer irrtümlichen Rechtsanwendung des Berufungsgerichts beruht und alle Elemente des Tatbestandes abgeschlossen festgestellt sind, auch vom Revisionsrichter vorgenommen werden (Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 27.11.1952 - VI ZR 56/52 [zur Veröffentlichung bestimmt]).
Die Hauptverursachung haben die Beklagten verschuldet, indem sie sich nicht nur jeder Kontrolle der von ihren Arbeitern vorgenommenen Beladung enthielten, sondern ein nach ihrer eigenen Meinung unzutreffendes Bruttogewicht der Ladung in dem Frachtbrief vermerkten. Sie haben damit mittelbar den Kläger und seinen Erfüllungsgehilfen zu ihrer sorglosen Entgegennahme der Ladung veranlaßt, da das angegebene Bruttogewicht bis auf eine verhältnismäßig geringfügige Differenz mit dem Wiegeergebnis übereinstimmte. Deshalb füllt ihnen mittelbar auch die Unterlassung der Mitteilung des Wiegeergebnisses durch den Kläger größtenteils zur Last. Auf der anderen Seite wiegt aber auch die Unterlassung einer Kontrolle seitens des Klägers nicht leicht, die einfach durchzuführen war und im Hinblick auf den hohen Wert der Sendung und die schwere Gefährdung nicht unterbleiben durfte. Dem Kläger mußte daher die Verantwortlichkeit zu 1/3 seines Schadens aufgebürdet und die Klageforderung insoweit als unbegründet abgewiesen werden.
Hinsichtlich der Aufhebung der negativen Feststellung des Landgerichts ist die Revision nach den Ausführungen zu I unbegründet. Eine Entscheidung über die Widerklage ist erst nach Entscheidung über die Höhe des Klageanspruches möglich.