Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1952, Az.: I ZR 58/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 58/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 05.02.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Firma Gebrüder M., S. GmbH in B., P.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Prozessgegner
die Firma Paul E. & Co. GmbH in L., G.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Amtlicher Leitsatz
Wer hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine Forderung aufgerechnet wird, die ihm zusteht, kann geltend machen, daß der gegen ihn gerichteten Aufrechnungsforderung Einreden entgegenstehen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1952 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Schmidt, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Februar 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage in Höhe von 4.461,66 DM nebst 8 % Zinsen seit 1. Mai 1949 abgewiesen ist.
Im übrigen wird das genannte Teilurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In B. bestand die am 4. November 1938 im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft, (fortan "KG" bezeichnet) Gebrüder M.. Einer der persönlich haftenden Gesellschafter dieser Firma war der Kaufmann Hans M.. Die Firma befasste sich mit Samenzüchterei und handelte mit den von ihr gezüchteten Sämereien. Am 20. Dezember 1948 wurde die kurz vorher gegründete Firma Gebrüder M., Samenvertrieb, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft war ebenfalls der Kaufmann Hans M.. Er hat in der Folge sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (fortan "GmbH" bezeichnet) erworben und ist dadurch alleiniger Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten GmbH geworden. Im Handelsverkehr fügte die KG ihrer Benennung den Zusatz "Samenzüchterei" zu, während die GmbH ihrer Firma den Zusatz "Samenvertrieb" beifügte. Die Briefbogen beider Firmen waren im übrigen in gleichen Schrifttypen, gleicher Schriftanordnung und gleicher Schriftfarbe gestaltet. Über das Vermögen der KG wurde am 16. Juni 1950 das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter ist Dr. H. in Braunschweig.
Die Beklagte hatte von der KG Ende 1948 Sämereien, besonders Erbsen, bezogen zum Gesamtpreis von 21.880 DM.
Dieser Betrag ist teils in bar, teils durch Verrechnung bezahlt. Am 18. März 1949 hat die Lieferantin, die KG, entsprechend einer behördlich allgemein gewährten Ermächtigung auf den Vertragspreis einen Aufschlag berechnet und von der Beklagten die Nachzahlung von 2.330 DM gefordert. Ferner forderte sie Diskontspesen in Höhe von 442,55 DM, die unstreitig sind. Inzwischen hatte sie der Beklagten weitere Sämereien geliefert, nämlich zwei verschiedene Sorten Buschbohnen in zwei Posten von 2.000 kg und 3.000 kg zum Preise von zusammen 12.580 DM. Die Gesamtforderung der KG stellte sich danach auf 15.352,55 DM. Mit der Behauptung, diese Forderung sei auf sie übergegangen, erhob die GmbH Klage gegen die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst 8 % Zinsen ab 1. Mai 1949. Den hohen Zinsbetrag rechtfertigt sie damit, daß sie Bankkredit habe in Anspruch nehmen müssen. Die Klage ist am 10. September 1949 zugestellt worden. Die Beklagte wandte ein, die klagende GmbH sei nicht sachbefugt, die ursprüngliche Lieferantin, die KG, befinde sich im Konkurs. Sachlich beanstandet die Beklagte die Berechtigung der Preiserhöhung und stellte einen Schadenersatzanspruch von 3.329,90 DM zur Aufrechnung. Diesen leitet sie daraus her, daß die von der KG gelieferten Buschbohnensamen mit der Brennfleckenkrankheit behaftet und dadurch minderwertig gewesen seien. Dadurch sei der Beklagten der ziffernmässig berechnete Schaden entständen. Sodann stützte sich die Beklagte auf zwei ihr abgetretene Forderungen eines Gutspächters L. des Gutes W. im Kreise P.. Diese Forderungen L.s stammten aus Vermehrungsverträgen, die L. mit der KG geschlossen hatte. L. hatte in diesen beiden Verträgen vom 3./31. Juli 1947 und 30. April 1948 die Vermehrung von Saatgut übernommen, und zwar durch den ersten Vertrag von Kohlrabisamen, den die KG ihm lieferte, im zweiten Vertrag von drei Posten Blumensamen. Lage hat die Sämereien geliefert, er beziffert seine ihm daraus gegen die KG erwachsene Forderung auf im ganzen 19.960,25 DM. Von diesem Betrag trat er den Teilbetrag von 12.000 DM durch Urkunde vom 20. Mai 1949 an die Beklagte ab, sodann den weiteren Betrag von 7.500 DM durch Urkunde vom 2. November 1949. Mit den beiden Forderungen von zusammen 19.500 DM hat die Beklagte die Aufrechnung gegen die eingeklagte Forderung erklärt.
Die Klägerin bestritt die Berechtigung der Aufrechnung; sie machte namentlich geltend, daß von Lage die Vermehrungsverträge nicht ordnungsmässig erfüllt gewesen seien.
Vor allem habe er die gezogene größere Menge Samen zu spät an sie abgeliefert, entgegen dem Vertrag. Weiter habe er den Samen nicht ordnungsgemäß verlesen und gereinigt, so daß sie selbst diese Arbeiten habe vornehmen müssen. Endlich habe er zwei Posten Rettichsamen und Kürbissamen überhaupt nicht geliefert.
L. hat gegen die Klägerin auf Grund zweier von der KG akzeptierter Wechsel vom 19. Mai und 3. Juni 1949 über 3.700 DM und 3.800 DM Klage im Wechselprozeß erhoben und vor dem Landgericht in Braunschweig unter dem 3. November 1949 ein Urteil auf Zahlung der Wechselsummen von zusammen 7.500 DM nebst Wechselspessen und Zinsen erstritten. Im Nachverfahren machte die dort beklagte GmbH geltend, sie sei zur Sache nicht legitimiert, Schuldnerin sei die KG. Durch Urteil vom 30. November 1950 hat das Landgericht Braunschweig die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Die Akten jenes Prozesses L. ./. M. des Landgerichts Braunschweig 7 P 59/49 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Prozeß hat das Landgericht Zeugenbeweis erhoben und durch Urteil vom 31. Mai 1950 die Klage kostenfällig abgewiesen. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Braunschweig durch Teilurteil vom 5. Februar 1952 die Abweisung der Klage in Höhe von 12.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Mai 1949 bestätigt. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Klage in Höhe von 12.000 DM nebst Zinsen stattzugeben, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Berufungsgericht beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob die Klägerin sachbefugt sei. Es kommt zum Ergebnis, daß die KG die ursprünglich ihr zustehende Klageforderung gegen die Beklagte stillschweigend an die Klägerin abgetreten habe; und zwar, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, schon bald nach der Entstehung der Forderung. Die Abmachung sei dahingegangen, daß die Forderungen der KG auf die GmbH übergegangen sein sollten, soweit sie aus Samenlieferungsgeschäften (= Samenhandelsgeschäften) stammten, während die Forderungen aus Samenzüchtungsgeschäften bei der KG verbleiben sollten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte die Frage offen lassen, ob die GmbH auch die Schuldverbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis KG - Beklagte rechtswirksam übernommen habe, weil es feststellt, es sei aus jenem Vertragsverhältnis nur noch die Klageforderung im Streit, ihre Abtretung hätten die KG und die GmbH aber ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit einer etwaigen Schuldübernahme gewollt. Das Berufungsgericht geht von einer Forderung der KG, die jetzt von der GmbH befugt verfolgt werde, von 15.352,55 DM aus, wobei es die Berechtigung der von der Klägerin geforderten Nachzahlung von 2.330 DM und des von der Beklagten aus den Sammellieferungsverträgen zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzbetrages von 3.329,90 DM dahingestellt lässt. Das Berufungsgericht wendet sich dann zu der Aufrechnungsforderung, die die Beklagte in Höhe von zunächst 12.000 DM dem Klaganspruch entgegensetzt.
2)
Das angefochtene Teilurteil wendet sich dann zu der Aufrechnungsforderung, die die Beklagte in Höhe von zunächst 12.000 DM dem Klageanspruch entgegensetzt. Die Forderung stammt aus dem Rechtsverhältnis der KG zu Lage und ist der Beklagten von diesem abgetreten worden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte ihrerseits von der Abtretung der Klageansprüche der KG an die Klägerin erst im Mai 1950 Kenntnis erhalten habe. Bereits am 20. Mai 1949 hatte jedoch Lage den Teilbetrag von 12.000 DM der ihm aus den Saatvermehrungsverträgen gegen die KG zustehenden Forderung an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte hat im Prozeß diesen Betrag mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1949 zur Aufrechnung gegenüber der Klageforderung gestellt. Der Berufungsrichter wendet auf das Rechtsverhältnis zunächst den §406 BGB an und legt dar, daß die Forderungen L.s an sich gegen die KG gerichtet waren, daß die Beklagte aber mit der Teilforderung von 12.000 DM auch gegenüber der GmbH aufrechnen konnte, weil sie beim Erwerb der ihr von L. abgetretenen Forderung von der Übertragung der Klageansprüche der KG auf die GmbH noch keine Kenntnis hatte.
Dies wird im Urteil in einer sorgfältigen tatsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses rechtsirrtumsfrei des näheren, wie folgt, begründet: Die beiden Firmen seien nach aussen nicht erkennbar unterschieden worden, die Abweichung der Briefbogen sei für uneingeweihte Dritte nicht so deutlich, daß daraus die Kenntnis der Beklagten hätte gefolgert werden können; die jetzige Klägerin habe sich im Wechselprozeß von L. verklagen lassen und erst nach Erlaß des Vorbehaltsurteils ihre mangelnde Passivlegitimation geltend gemacht. Die Klägerin hätte vorgebracht, bei einem Telefongespräch zwischen der Beklagten und der Klägerin am 24. Februar 1949 habe die Beklagte Kenntnis von der Verschiedenheit der Firmen und der Abtretung der Forderung an die Klägerin erhalten. Der Berufungsrichter legt unter Würdigung des Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, besonders auch des Briefwechsels, dar, eine solche Benachrichtigung der Beklagten sei nicht erfolgt; selbst wenn ein Ferngespräch stattgefunden haben sollte, habe es die Beklagte nicht eindeutig über die Verschiedenheit der Firmen oder gar über die Abtretung der Klageforderung unterrichtet; auch aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom gleichen 24. Februar 1949 könne diese Kenntnis nicht gefolgert werden, obwohl darin die Klägerin, also die GmbH, im Briefkopf benannt gewesen sei. Der Berufungsrichter verweist sodann auf weitere Briefe aus dem März und Juni 1949 und den Frachtbrief vom 30. April 1949, die alle unter der Firma der KG abgesandt seien, so daß aus diesen eine etwaige Kenntnis der Beklagten, auf Grund der behaupteten Vorgänge vom 24. Februar 1949 mindestens in Zweifel zu ziehen wäre.
Die Revision erhebt den Angriff, der Berufungsrichter habe die Tatsachen nicht erschöpfend beachtet, namentlich sich nicht damit befaßt, daß die Beklagte noch unter dem 10., 18. und 27. Mai 1949 unmittelbar an die Klägerin, also die GmbH, geschrieben habe, wie dies von der Klägerin behauptet gewesen sei; der Berufungsrichter hätte die Klägerin über den Anlaß befragen sollen, aus dem jene Briefe geschrieben waren. Die Klägerin hätte dann zum Beweis noch die Zeugin Erni M. benannt, sie würde bekundet haben, daß die Beklagte bei einer Unterredung im Mai 1949 auf den Unterschied beider Firmen aufmerksam gemacht worden sei. Die Revision rügt Verletzung des §139 ZPO. Der Angriff ist nicht begründet. Es war Aufgabe und Verpflichtung der Klägerin, diese Tatsachen klarzustellen. Sie mußte von sich aus alle Tatsachen vorbringen, die für die Kenntnis der Beklagten vom Bestehen und der Rechtsstellung der Klägerin bedeutsam sein konnten. Ihre Unterlassung kann die Klägerin nicht in Form einer Rüge aus §139 ZPO dem Berufungsgericht zur Last legen. Dieses hatte keinen Grund, an der Vollständigkeit des Vortrags der Klägerin zu zweifeln und weitere Aufklärung zu fordern, insbesondere war die. Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe (außerhalb des hier streitigen Rechtsverhältnisses) Briefe auch an die Klägerin gerichtet, mit der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes durchaus im Einklang. - Diese Revisionsrüge, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes richtet, die Beklagte habe auf Grund des §406 BGB die ihr von L. abgetretene Teilforderung gegenüber der Klageforderung der GmbH zur Aufrechnung stellen dürfen, greift daher nicht durch.
3)
Der Berufungsrichter prüft sodann die Frage, ob die Beklagte mit der ihr von L. abgetretenen Teilforderung von 12.000 DM gegen die KG am 4. Oktober 1949 wirksam gegen die Klageforderung der Klägerin aufgerechnet habe, obwohl die Klägerin dagegen eingewandt habe, der Forderung von 12.000 DM stünden entgegen einmal ein Minderungsanspruch der KG gegen L. in Höhe von 6.437,98 DM, herrührend aus der teilweise mangelnden Keimfähigkeit des von L. der KG gelieferten Saatgutes, und sodann ein Schadensersatzanspruch der KG gegen L. in Höhe von 7.538,34 DM, herrührend aus der behaupteten verspäteten Lieferung des Saatgutes durch L. an die KG. Das Berufungsgericht läßt die von der Beklagten am 4. Oktober 1949 erklärte Aufrechnung in Höhe von 12.000 DM durchgreifen, ohne die sachliche Berechtigung des dagegen erhobenen, auf die behauptete Gegenforderung von 7.538,34 DM gestützten Einwandes zu prüfen, weil die Beklagte mit der Forderung von 12.000 DM schon am 4. Oktober 1949 aufgerechnet habe, also früher, als die KG ihrerseits mit der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung von 7.538,34 DM gegen Lage aufgerechnet habe. Dagegen prüft das Berufungsurteil die sachliche Berechtigung des gegen die Forderung von 12.000 DM erhobenen Minderungsanspruchs nach, verwirft ihn aber um deswillen, weil die Mängelrüge zu spät erhoben worden sei.
Dies ist insoweit rechtsirrig, als das Berufungsgericht die Aufrechnung mit der Forderung von 12.000 DM hat durchgreifen lassen, ohne den Einwand sachlich zu prüfen, ihr stehe aus dem Rechtsverhältnis KG-L. eine Gegenforderung aus Schadensersatz in Höhe von 7.538,34 DM entgegen. Zwar nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, die Klägerin habe mit dieser Gegenforderung, die ja bei der KG verblieben und nicht auf die Klägerin übergegangen war, selbst nicht aufrechnen dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin mußte aber auch dahin gedeutet werden, sie könne der zur Aufrechnung gestellten Forderung von 12.000 DM den Einwand entgegensetzen, die KG könne dieser Forderung gegenüber die Leistung insoweit verweigern, als L. die der KG aus demselben Rechtsverhältnis geschuldete Leistung von 7.538,34 DM der KG gegenüber nicht bewirke (Einwand des Zurückbehaltungsrechtes nach §273 BGB). Diesen Einwand konnte die Klägerin tatsächlich erheben und das Berufungsgericht durfte die Aufrechnung mit der Forderung von 12.000 DM nicht durchgreifen lassen, solange es ihn nicht sachlich geprüft und verworfen hatte.
Gemäß §390 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Gemäß §404 BGB hätte die KG der Beklagten, wenn diese ihr gegenüber die ihr von L. abgetretene Forderung von 12.000 DM geltend gemacht hätte, ohne weiteres die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes entgegensetzen können. Gemäß §406 BGB kann die Beklagte mit der Forderung von 12.000 DM nun aber auch gegen die Klägerin aufrechnen, obwohl nicht diese, sondern die KG die Schuldnerin der der Beklagten von L. abgetretenen Forderung ist. Die Klägerin muß also zwar diese Aufrechnung dulden, aber eben nur die Aufrechnung mit einer vollwirksamen, nicht aber die Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung. Wer hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine Forderung aufgerechnet wird, die ihm zusteht, muß auch das Recht haben, geltend zu machen, daß der gegen ihn gerichteten Aufrechnungsforderung Einreden entgegenstehen.
Aus denselben Gründen konnte die Klägerin der Aufrechnungsforderung von 12.000 DM den Einwand entgegensetzen, dieser Forderung gegenüber stehe der KG ein Minderungsanspruch gegen L., jetzt gegen die Beklagte, zu wegen nicht ausreichender Keimfähigkeit des von Lage auf Grund der Vermehrungsverträge an die KG gelieferten Saatgutes. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht jedoch sachlich geprüft und ohne Rechtsirrtum verworfen.
Der Berufungsrichter erwägt, ob die Klägerin den Mangel der Keimfähigkeit rechtzeitig gerügt habe. Er stellt fest, daß der Kohlrabisamen am 17. Januar und die Markerbsen am 19. Februar 1949 an die KG verladen wurden, daß der Erbsensamen spätestens am 18. März und der Kohlrabisamen spätestens am 19. März 1949 im Staatlichen Institut für angewandte Botanik in Hamburg untersucht worden seien und kurz darauf die KG von der zu geringen Keimfähigkeit des Saatgutes Kenntnis erhalten habe. Die Klägerin habe indes die Rüge des Mangels gegenüber L. frühestens am 18. Mai 1949 erhoben; dies sei angesichts der besonderen Verhältnisse, die bei der Samenzüchtung und im Samenhandel obwalteten, verspätet gewesen und habe gegen Treu und Glauben verstossen. Das läßt sich entgegen dem Revisionsangriff nicht als rechtsirrig bezeichnen. Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß es sich bei den zwischen der KG und L. geschlossenen Vermehrungsverträgen, die rechtlich wohl als Werkverträge aufzufassen sind, um Verträge eigener Art handele, die keine Frist für die Mängelrügen kannten und denen nicht die im Samen handel gültigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu Grunde lägen, nach denen mangelnde Keimkraft spätestens drei Wochen nach dem Tage des Empfanges der Ware zu beanstanden sei. Das nimmt aber das Berufungsgericht selbst nicht an. Es geht selbst davon aus, daß die im Samen handel gültigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht Bestandteil der Vermehrungsverträge waren und es hält mit Recht auch den §377 HGB nicht für anwendbar. Wohl folgert es aber aus dem Umstand, daß auch im Rahmen der Vermehrungsverträge das gelieferte Saatgut zur alsbaldigen Aussaat bestimmt sei, die ihrerseits an die Jahreszeiten gebunden sei, daß auch bei den Vermehrungsverträgen die im Samenhandel gültigen Bedingungen in gewissem Umfang rechtsähnlich heranzuziehen seien, sodaß jedenfalls eine Mängelrüge verspätet sei, die die KG erst zwei Monate nach dem Zeitpunkte erhoben habe, zu dem ihr die Gutachterstelle die nicht ausreichende Keimfähigkeit des von L. wiederum ein bis zwei Monate zuvor gelieferten Saatgutes bescheinigt hatte. Dem steht auch nicht der Hinweis der Revision entgegen, L. habe das Saatgut ungereinigt abgeliefert gehabt, so daß es die KG selbst habe reinigen und verlesen lassen müssen; diese Reinigung sei erst nach Eingang der Äußerung der Gutachtenstelle abgeschlossen worden; in einem solchen Falle gelte aber nach Nr. 5 Abs. 2 des Vermehrungsvertrages die Ware erst nach erfolgter Reinigung als "abgenommen". Von seinem Rechtsstandpunkt aus durfte das Berufungsgericht diese Frage offenlassen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kam es nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Ware geliefert und der Mangel erkannt war, nicht aber auf den Zeitpunkt, zu dem kraft einer besonderen Vertragsbestimmung die Ware als abgenommen galt.
4)
Das Berufungsgericht wird daher noch zu prüfen haben, ob und gegebenen Falles inwieweit der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung von 12.000 DM der Einwand entgegengesetzt werden kann, ihr stehe aus demselben Rechtsverhältnis eine Gegenforderung von 7.538,34 DM entgegen. Jedenfalls kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens die Klage in dieser Höhe, d.h. in der Höhe von 7.538,34 DM, noch nicht abgewiesen werden. Wohl aber kann es bei der Abweisung der Klage in Höhe von 12.000 DM weniger 7.538,34 DM, d.i. in Höhe von 4.461,66 DM, sein Bewenden haben. Die Klagansprüche sind vom Berufungsrichter ebenfalls noch nicht geprüft, offen sind vor allem die beiden Posten 2.330 DM, nachträglicher Preiszuschlag zur Klageforderung, und 3.329,90 DM, Minderungsforderung der Beklagten wegen behaupteter Brennfleckenkrankheit der von der KG der Beklagten gelieferten Sämereien. Das Berufungsurteil konnte daher insoweit bestätigt werden, als es die Klage in Höhe von 4.461,66 DM nebst 8 % Zinsen seit 1. Mai 1949 abgewiesen hatte, während im übrigen die Zurückverweisung zwecks anderweiter Verhandlung und Entscheidung zu erfolgen hatte.
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.