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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1952, Az.: I ZR 173/51

Kraftverkehrsordnung als Gesetz mit allgemein verbindlicher Wirkung; Kraftverkehrsordnung als Teil eines Tarifs mit allgemeinen Vertragsbedingungen; Unterwerfung unter die Kraftverkehrsordnung; Güterfernverkehrsvertrag als Formalvertrag; Abänderbarkeit eines Güterfernverkehrsvertrags durch beiderseitige Übereinkunft der Vertragspartner; Anspruch auf Schadensersatz für eine Briefmarkensammlung und Doppelstücke von Briefmarken; Haftung für Sonderwerte; Haftung eines Unternehmers aus einem Frachtvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1952
Aktenzeichen
I ZR 173/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 31.10.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 145 - 147
  • MDR 1952, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann E., Inhaber der Speditionsfirma L.W. C. in D.

Prozessgegner

Personalleiter Walter W. in N. (Wü.), S. str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Kraftverkehrsordnung ist kein Gesetz mit allgemein verbindlicher Wirkung, sondern nur Teil eines Tarifes, der allgemeine Vertragsbedingungen enthält. Diese erhalten nur durch beiderseitige Unterwerfung der Vertragspartner Wirksamkeit für ein konkretes Vertragsverhältnis.

  2. 2.

    § 15 KVO macht den Güterfernverkehrsvertrag nicht zum Formalvertrag. Er ist durch beiderseitige Übereinkunft der Vertragspartner abänderbar.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Oktober 1951 dahin erkannt:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen, soweit der Klageanspruch auf Schadensersatz für eine Briefmarkensammlung und Doppelstücke von Briefmarken gerichtet ist.

  2. 2.

    Im übrigen wird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Insoweit wird die Sache zur Verhandlung über die Höhe des Klageanspruches und über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision an das Landgericht in Düsseldorf verwiesen.

Tatbestand

1

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache am 19. Januar 1951 verkündeten Urteil des Senats (BGHZ Bd. I S 83). Nach Zurückverweisung und erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das den Grund des Klageanspruches rechtfertigende Urteil des Landgerichts abermals zurückgewiesen.

2

Mit der erneuten Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1951 ausführte, hat sich der Kläger mit der stillschweigenden Annahme des in Frage kommenden Güterfernverkehrstarifes, mit dessen Vorhandensein er rechnete, auch den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) unterworfen, die einen Bestandteil des Tarifes bildet. Die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen diese Folgerung aus den Mängeln des ausgestellten Frachtbriefes herleiten zu müssen glaubt, halten einer Nachprüfung nicht stand.

4

Form und Inhalt des Frachtbriefes haben keinerlei Bedeutung für die Unterwerfung der Beteiligten unter die Bestimmungen der KVO. Nach § 13 KVO beeinträchtigen Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder Unzulässigkeiten der Angaben oder Erklärungen des Absenders im Frachtbriefe die Gültigkeit des Frachtvertrages nicht, sondern können nur besondere Haftungen des Absenders zur Folge haben. Dasselbe gilt dann, wenn der Absender - wie in vorliegenden Falle - dem Unternehmer die Ausfüllung des Frachtbriefes überläßt.

5

Auch die Bedeutung des § 15 KVO wird vom Berufungsgericht verkannt. Die Anwendung der Bestimmungen der KVO ist nicht davon abhängig, daß mit dem Frachtgut ein Frachtbrief übergeben wird. § 15 KVO Verlegt den Abschluß des Beförderungsvertrages auf den Zeitpunkt, in dem der Unternehmer Gut und Frachtbrief übernommen hat. Wenn aus der gleichlautenden Bestimmung des § 61 EVO in der Rechtsprechung und im Schrifttum der Schluß gesogen worden ist, daß der Eisenbahnfrachtvertrag ein Formalvertrag sei, so kann dies für die KVO schon darum nicht gelten, weil ihre Bestimmungen im Gegensatz zur EVO keine gesetzlichen Vorschriften sind, die allgemein verbindliche Kraft haben.

6

Die KVO ist keine gesetzliche Vorschrift wie die EVO, sondern Teil des Tarifes, dessen Festsetzung in § 13 des Güterfernverkehrsgesetzes dem Reichskraftfahrbetriebsverband (RKB) im Benehmen mit der Reichsbahn überlassen worden ist. Als solcher mit der Reichsbahn vereinbarter Tarif ist er dann vom Reichsverkehrsminister als der Aufsichtsbehörde des RKB (§ 11 GFG) genehmigt und im Reichsverkehrsblatt 1936 B Seite 71 ff veröffentlicht worden. Er wendet sich ausschließlich an die im RKB zusammengefaßten Fernverkehrsunternehmer, denen die Einhaltung des Tarifs zur Pflicht gemacht wurde, hat aber keine allgemein verbindliche Kraft gegenüber den Vertragspartnern dieser Unternehmer. Eine solche Allgemeinverbindlichkeit hätte die KVO nur als Rechtsverordnung erhalten können, wozu es einer entsprechenden Ermächtigung des Reichsverkehrsministers und einer Verkündung im Reichsgesetzblatt oder Reichsministerialblatt bedurft hätte (Reichsgesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923, RGBl S 959, Anschütz Anm 6 zu Art. 77 der WeimV). Beide Voraussetzungen sind für die KVO nicht erfüllt. Sie erlangt ihre Wirksamkeit im einzelnen Fälle also nur als allgemein festgelegte Vertragsgrundlage infolge beiderseitiger Unterwerfung unter ihre Bestimmungen, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1951 (BGHZ Bd. 1 Seite 83) ihre Anwendung gestützt hatte (vgl hierzu noch Gadow, RGR HGB Anm 10 zu § 425, Goltermann EVO, Einleitung S 24, Baumbach-Duden Vorbem 1 Bf vor § 425 HGB). Auch das Berufungsgericht hatte diese Rechtsnatur der KVO in seinem ersten Urteil vom 21. Dezember 1949 klar erkannt.

7

Die Übernahme des Gutes mit dem Frachtbrief könnte also - wenn überhaupt - nur allenfalls ein vereinbartes Erfordernis des Vertragsabschlusses sein, von dem die Parteien ohne weiteres durch stillschweigende Übernahme des Beförderungsgutes ohne Frachtbrief hätten abweichen können.

8

Die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Anwendbarkeit der Bestimmungen der KVO entfalle, sofern ein Verlust nach Ausführung des eigentlichen Ferntransportes eingetreten sei, findet weder im Gesetz noch in den Bestimmungen der KVO eine Stütze. Die Haftung des Unternehmers aus dem Frachtvertrag ist eine einheitliche. Sie wird in allen ihren Auswirkungen von den vereinbarten Vertragsbedingungen gestaltet und endigt erst mit der Aushändigung des Beförderungsgutes an den Empfangsberechtigten. Infolgedessen ist es ohne Belang, in welchem Abschnitt der Vertragsleistungen des Unternehmers ein haftungbegründender Umstand eingetreten ist.

9

Die Haftung des Beklagten ist also allein nach den Bestimmungen der KVO zu beurteilen. Eine Haftung für Verschulden Dritter (§ 6 KVO) kommt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Bereits in der Entscheidung vom 19. Januar 1951 hat der Senat ausgeführt, daß der vom Berufungsgericht angenommene Verdacht auf einen Diebstahl der Briefmarkensammlung durch Angestellte des Beklagten für eine Feststellung ihrer Täterschaft nicht ausreiche. Das Berufungsgericht hat abermals ohne Feststellung neuer Tatsachen seine "Annahme einer Veruntreuung durch Leute des Beklagten" für ausreichend gehalten, um dem Beklagten die Entkräftung dieser "Annahme" zuzumuten. Das ist eine Verkennung der Beweislast. Der Kläger hatte, wenn er sich auf Verschulden des Erfüllungsgehilfen der Beklagten berufen wollte, die volle Beweislast für diese Behauptung. Von einem Beweise des ersten Anscheins konnte keine Rede sein, da es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt, bei dem die Lebenserfahrung für eine bestimmte Ursache des Schadens spricht. Neben der "Annahme" des Berufungsgerichts gibt es eine Fülle anderer Möglichkeiten für das Verschwinden, die nicht übersehen werden können, unter anderem z.B. eine Entwendung durch irgendwelche dritte Personen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt keinen Anhalt dafür, daß diese Möglichkeiten nicht gegeben sind. Der Kläger ist daher für ein Verschulden der Angestellten des Beklagten beweisfällig geblieben.

10

Scheidet aber eine Haftung für Dritte aus, dann haftet der Beklagte nur im Rahmen seiner allgemeinen Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen der KVO. Nach § 34 e KVO sind von der Ersatzpflicht Schäden an Gütern mit einem Sonderwert von über 2.500 RM ausgeschlossen. Der Kläger selbst hat in der Klage den Wert der Briefmarkensammlung und der Doppelstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf über 4.000 RM angegeben. Das Berufungsgericht hat im Rahmen des von ihm für einschlägig gehaltenen § 429 Abs. 2 HGB erörtert, ob die Briefmarkensammlung eine Kostbarkeit sei, für deren Verlust der Beklagte mangels ausreichender Deklarierung nicht haften würde. Es hat diese Frage verneint, weil die Sammlung nicht anders behandelt werden könne als eine Anhäufung nicht besonders wertvoller Einzelgegenstände.

11

Abgesehen davon, daß dem Berufungsgericht jeder Anhalt für die Zusammensetzung der Sammlung fehlte, auf Grund dessen es eine solche Bewertung der Einzelstücke hätte vornehmen können, hat es vor allem den Begriff der Briefmarkensammlung verkannt. Eine Anhäufung einzelner Briefmarken ist keine Sammlung. Der Begriff der Sammlung setzt eine ausgewählte Zusammenstellung von Einzelstücken voraus, die nach territorialen und zeitlichen Gesichtspunkten geordnet und vervollständigt wird und somit nach dem Willen des Eigentümers eine organische Einheit bildet, deren Wert - abgesehen von dem Werte der Einzelstücke - in hohem Maße durch ihre Vollständigkeit bestimmt wird. Zu der Sammlung gehören auch die Doppelstücke, die in der Hand des Sammlers dazu bestimmt sind, als Tauschobjekte der Erweiterung und Vervollständigung der Sammlung zu dienen.

12

Es unterliegt also keinem Zweifel, daß die streitige Sammlung mit ihren Doppelstücken einen besonderen Gegenstand mit einem Sonderwert darstellte, der die in § 34 e KVO festgelegte Wertgrenze nach dem eigenen Vortrage des Klägers überschritt. Die Haftung des Beklagten für derartige Sonderwerte ist vertraglich ausgeschlossen. Die Klage ist daher insoweit abweisungsreif.

13

Gegenstand der Klage bleibt danach allein das nach der Behauptung des Klägers wertvolle Zigarettenkästchen, in das die Doppelstücke eingeschlossen waren. Insoweit mußte das Grundurteil des Landgerichts bestätigt werden.

Lindenmaier
Heidenhain
Birnbach
Krüger-Nieland
Benkard