Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1975, Az.: I ZR 93/74
Bewertung der Änderung des Rubrums als Klageänderung; Schadensersatz wegen Beschädigung des Turmdrehkrans; Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 93/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.07.1974
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 718 BGB
- § 2 ADSp
Fundstellen
- DB 1976, 382 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 378 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. ...
Prozessgegner
der unter der Firma A. W. handelnde Kaufmann W. G., B.-E., V. straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die ADSp sind nicht kraft stillschweigender Unterwerfung Inhalt eines zwischen einem Spediteur und einem Bauunternehmer abgeschlossenen Vertrages, wenn dieser Vertrag die Stellung eines Autodrehkrans durch den Spediteur zum Zwecke des Abbaues eine Turmdrehkrans zum Gegenstand hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Sprenkmann,
Dr. Merkel und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerinnen haben sich zum Zwecke der Durchführung eines Großbauvorhabens unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft K" zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Die Gesellschafter waren unter anderem verpflichtet, der Arbeitsgemeinschaft die erforderlichen Baumaschinen zur Verfügung zu stellen. In Erfüllung dieser Verpflichtung errichtete die Klägerin zu 1 auf der Baustelle einen Liebherr-Turmdrehkran. Als dieser zur Beseitigung von Mängeln abgebaut und überholt werden sollte, bestellte ein Angestellter der Klägerin zu 1 fernmündlich bei dem Beklagten, der ein Spezialunternehmen für Schwertransporte unterhält, einen Autodrehkran zur Durchführung des Abbaus. Im Verlauf dieser Arbeiten kippte der Autokran um. Ober- und Unterwagen des Turmdrehkrans stürzten herab. Der umkippende Autokran fiel auf den Turmdrehkran; dieser wurde beschädigt. Nach der Behauptung der Klägerinnen wurde bei dieser Gelegenheit auch ein der Beklagten zu 2 gehörender, ebenfalls der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellter Handschrapper zerstört.
Der SVS-Versicherer des Beklagten hat auf den Schaden DM 10.000 gezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt.
In einem von der Arbeitsgemeinschaft beantragten Beweissicherungsverfahren ist ein Gutachten über die Beschädigungen des Turmdrehkrans und den Umfang der erforderlichen Ausbesserungsarbeiten eingeholt worden.
Die Klägerinnen verlangen mit der Klage Zahlung von DM 26.115,60 nebst Zinsen.
In der Klageschrift ist die Arbeitsgemeinschaft, vertreten durch die Klägerinnen, als Klägerin bezeichnet worden. Später sind die Gesellschafterinnen als Klägerinnen aufgeführt worden.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil sie von einer nicht parteifähigen Gesellschaft erhoben worden sei; einer etwaigen Klagänderung versagt er die Zustimmung; er sei auch nach § 41 Buchst. a ADSp von der Haftung frei; die Forderung sei sachlich unbegründet, durch § 54 ADSp der Höhe nach beschränkt und nach § 64 ADSp verjährt.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaft abgewiesen; zugunsten der Klägerin sei ihr Vorbringen dahin zu werten, daß eine Klageänderung angestrebt werde; einer solchen habe der Beklagte seine Zustimmung ausdrücklich versagt; die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, denn die Gesellschafter könnten dem Beklagten nicht das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens entgegenhalten, weil dieses von der nicht parteifähigen Gesellschaft (Arbeitsgemeinschaft), "vertreten" durch die namentlich benannten Gesellschafter betrieben worden sei. Ob bei dieser Sachlage sich die Gesellschafter erneut zur Erhebung einer Klage entschließen würden, müsse als offen bezeichnet werden; es verstoße daher nicht gegen die Grundsätze der Prozeßökonomie, die Klageänderung nicht als sachdienlich zuzulassen. Das Oberlandesgericht hat die Frage, wer als Kläger zunächst in Erscheinung getreten sei, nachdem der Beklagte der möglicherweise erfolgten Klageänderung zugestimmt habe, unentschieden gelassen, und die Berufung der Klägerinnen aus anderen Gründen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge aus den früheren Rechtszügen weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob die Änderung des Rubrums eine Klageänderung gewesen sei, unentschieden, weil der Beklagte auch einer Klageänderung zugestimmt habe (§ 264 ZPO).
Das Berufungsgericht vertritt jedoch in anderem Zusammenhang die Auffassung, das Beweissicherungsverfahren sei von der durch ihre Gesellschafter vertretenen Arbeitsgemeinschaft, also von einem nicht rechts- und parteifähigen Gebilde betrieben worden, habe demnach mangels Identität mit den Parteien dieses Rechtsstreits den Lauf der Verjährung nicht beeinflussen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Änderung des Rubrums auf Seiten der Klägerinnen keine Klageänderung. Sowohl im Beweissicherungsverfahren als auch im gegenwärtigen Rechtsstreit war von Anfang an für das Gericht und den Gegner eindeutig, daß sämtliche in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbundenen, namentlich bezeichneten Unternehmer als Kläger auftraten. Nur darauf kommt es an; die Parteibezeichnung ist nicht ausschlaggebend; bei unrichtiger (auch durch Rechtsirrtum beeinflußter) äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. BGHZ 4, 328, 334); im Streitfall waren das immer die Klägerinnen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche stünden nicht der Gesamthand der Klägerinnen zu, sondern allenfalls der Klägerin zu 1 (Schadensersatz wegen Beschädigung des Turmdrehkrans) und der Klägerin zu 2 (Schadensersatz wegen Zerstörung des Handschrappers) jeweils als Individualanspruch. Das Berufungsgericht meint, es sei nicht ersichtlich, daß die Ansprüche als Gesamthandsvermögen der Gesellschaft entstanden oder an die Gesellschaft abgetreten worden seien. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Es kann unentschieden bleiben, ob der Auftrag zur Stellung eines Autokrans zum Zweck des Abbaus des Turmdrehkrans, dessen Durchführung zu dem Schaden geführt hat, von der Gesellschaft erteilt worden ist; denn auch dann, wenn die Ansprüche bei den Klägerinnen zu 1 und 2 persönlich entstanden sind, ergibt die Art der Prozeßführung, daß nämlich beide Klägerinnen die Ansprüche als gesamthänderische geltend machen, daß die Klägerinnen jedenfalls von diesem Zeitpunkt an ihre Ansprüche in die Gesellschaft eingebracht haben (§ 718 BGB) und als Gesellschaftsvermögen behandeln.
III.
Hilfsweise ist das Berufungsgericht der Auffassung, Schadensersatzansprüchen bezüglich des Turmdrehkrans ständen die §§ 54 Buchst. a (Begrenzung auf DM 1.500) und 64 ADSp (Verjährungsfrist 6 Monate) entgegen.
1.
Zur Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen auf den Anspruch bezüglich des Turmdrehkrans führt das Berufungsgericht aus, die Klägerinnen geständen zu, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1, mit der er schon in der Vergangenheit mehrfach Verträge geschlossen habe, auf die ADSp hingewiesen habe. Daß der Beklagte zusätzlich besondere Bedingungen für den Einsatz von Autodrehkranen aufgestellt habe, sei ohne Bedeutung; denn diese Bedingungen träten nicht schlechthin an die Stelle der Bestimmungen der ADSp, sondern nur, soweit Bestimmungen der ADSp dadurch ergänzt und geändert würden. Eine Änderung der Haftungsbedingungen sei in diesen Geschäftsbedingungen nicht enthalten.
2.
Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach die ADSp eine fertig bereitliegende Rechtsordnung sind, deren Anwendung voraussetzt, daß die Parteien sich ihnen wenigstens stillschweigend unterworfen haben und daß dies anzunehmen ist, wenn ein Kaufmann weiß, daß eine Speditionsfirma ihren Verträgen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegt (vgl. BGHZ 1, 83, 85; 6, 145, 147; 9, 1, 3; 12, 136, 142; 17, 1, 2), setzen als selbstverständlich voraus, daß das in Betracht kommende Geschäft mit dem Speditionsgewerbe sachbezogen zusammenhängt; nur wenn es sich um solche Geschäfte handelt, hat die Annahme einer stillschweigenden Unterwerfung unter die ADSp ihre Berechtigung. Wer keine Aufträge erteilt, die mit einer echten Spediteurtätigkeit (§ 407 HGB) in einem sachbezogenen Zusammenhang stehen, unterwirft sich auch dann regelmäßig nicht stillschweigend den Regeln der ADSp, wenn er weiß, daß der betreffende Unternehmer als Spediteur zu den ADSp abschließt.
Die ADSp umreißen selbst ihre Anwendbarkeit nach dem Kriterium der Sachbezogenheit zur Spediteurtätigkeit (§ 407 HGB), denn sie gelten (§ 2 Buchst. a ADSp) für Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- und sonstige mit dem Spediteurgewerbe zusammenhängende Geschäfte. Im Streitfall ging der fernmündlich erteilte Auftrag dahin, einen Autodrehkran zur Durchführung des Abbaus eines Turmdrehkrans zu stellen, auch das Urteil des Landgerichts enthält keine weitergehende Feststellung. Es heißt dort insoweit lediglich: "bestellte einen Autodrehkran zum Abbau des Liebherrkrans". Ob der Beklagte auch mit dem Abtransport beauftragt werden sollte, ist nicht festgestellt und läßt sich auch nicht dem Satz des landgerichtlichen Urteils entnehmen: "Der Kran zeigte verschiedentlich Mängel, so daß er abgebaut und abtransportiert werden sollte." Es handelt sich demnach um einen Auftrag (Miete, Werkvertrag, Mischvertrag), der entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu den Spediteurtätigkeiten im weiteren Sinne zu rechnen ist, sondern zu einem besonderen Berufszweig. Daß ein Turmdrehkran vor einem Transport zerlegt werden muß, macht den Abbau nicht zu einer mit den Funktionen eines Spediteurs gleichzusetzenden Tätigkeit. Davon geht der Beklagte wohl auch selbst aus; denn er bezeichnet sich in dem aufgedruckten Briefkopf seines an die Klägerinnen gerichteten Schreibens vom 18. Juli 1972 als "A. W." und seinen Tätigkeitsbereich mit "Kranvermietungen bis 100 t - Kranarbeiten bis 70 m Hubhöhe - Schwertransporte - Verladungen - Bergungsdienst"; auf der Rückseite dieses Schreibens sind die "Geschäftsbedingungen für den Einsatz von Autodrehkranen" abgedruckt, die nicht auf die ADSp verweisen, sondern Haftung und Versicherung selbständig regeln. Unter den aufgeführten Versicherungen ist unter 3. Buchst. c) ADSp-BSK Schwerguttransportversicherung (Versicherung des Transportgutes) erwähnt; daraus läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß die ADSp beim Einsatz von Kranen zum Abbau von Maschinen Anwendung finden sollen. Es handelt sich eben in solchen Fällen nicht um speditionelle Massengeschäfte, sondern um individuelle Miet-, Misch- oder Werkverträge, bei denen kein Grund ersichtlich ist, eine stillschweigende Unterwerfung unter die Regeln der ADSp auf Grund der Kenntnis anzunehmen, daß der Unternehmer als Spediteur im typischen Speditionsbereich nach den ADSp arbeitet. Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändern würde, wenn nicht nur ein Autodrehkran zwecks Abbaus eines Krans zu stellen gewesen wäre, sondern der abgebaute Kran auch eine Wegstrecke hätte transportiert werden müssen, kann offenbleiben.
Im Streitfall komme daher eine Anwendung der ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung nicht in Betracht. Da es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, finden die Regeln der ADSp keine Anwendung, mithin auch nicht die §§ 54 und 64 ADSp.
3.
Für die Verjährung gilt vielmehr die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB. Der Anspruch ist gestützt auf positive Vertragsverletzung; er hängt auch nicht irgendwie mit einer mangelhaften Herstellung zusammen. Falls insoweit werkvertragliche Grundsätze heranzuziehen sein sollen, kommt somit nicht die kurze Verjährungsfrist nach § 638 BGB zur Anwendung (BGHZ 35, 130 BGH NJW 72, 1195).
IV.
Soweit das Berufungsgericht auf die Begründetheit der Ansprüche eingeht, trifft es keine Feststellungen und Entscheidungen, sondern äußert nur Bedenken. Das Berufungsgericht wird sich mit der Schadenshöhe bezüglich beider Geräte in der erneuten Verhandlung zu befassen haben.
Soweit hinsichtlich des Turmdrehkrans Schwierigkeiten in der Abgrenzung von Abnutzungs- und Unfallschäden bestehen, wird das Berufungsgericht den Sachverständigen zu hören und, falls eine völlige Aufklärung nicht möglich ist, nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu verfahren haben. Bezüglich des Handschrappers meint das Berufungsgericht, die Schadenshöhe sei nicht unter Beweis gestellt; die zu den Akten gereichte Rechnung, die die Klägerin zu 2 der Arbeitsgemeinschaft erteilt habe, könne nur als Parteibehauptung gewertet werden. Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß mit Schriftsatz vom 21. Januar 1974 Beweis für den Neuwert durch Sachverständigengutachten angetreten war, ferner eine Baugeräteliste mit Zeitwerttabelle für Handschrapper beigefügt und auch insoweit Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten war.
V.
Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schwerdtfeger