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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1976, Az.: VIII ZR 295/74

Rechtliche Einstufung eines "Forwarders Receipt"; Aussetellung von See-Konnossementen im internationalen Speditionsgewerbe; Behandlung einer Spediteur-Empfangsquittung als akkreditivgerechtes Dokument; Eigentumserwerb vor Rückgabe des Konnossements

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 295/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 25.09.1974

Fundstellen

  • BGHZ 68, 18 - 23
  • DB 1977, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 499-501 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Karl B., Dachbaustoffgroßhandel, Inhaber Horst B. in Gö.-We., K.-Cr.-Straße ...

Prozessgegner

Firma Sch. & Co. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Lothar H., Helmut Schm., Dr. Otto E. St. und Dr. Joachim W. in Nü., S.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Das "Forwarders Receipt", eine Spediteur-Empfangsquittung, gehört nicht zum Kreis der kaufmännischen Papiere, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können. Es kann nicht den Herausgabeanspruch auf eine Ware verkörpern und so deren Eigentum vermitteln.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin schloß am 6. Juli 1971 mit der Firma I. AG, Z. (I.) einen Vertrag, durch den sie Vertragshändlerin für von dem Schw. Unternehmen vertriebene Aluminium-Fassadenelemente wurde. Die Klägerin sollte für das von ihr zu unterhaltende Lager von Impactum eine Partie dieser Fassadenelemente kaufen, die durch Stellung eines unwiderruflichen Bankakkreditivs zugunsten von Impactum bezahlt werden sollte. Das Akkreditiv sollte nach dem Vertrag zahlbar sein gegen Beibringung folgender Dokumente:

  1. a)

    unterzeichnete Händlerrechnung und Packliste (dreifach),

  2. b)

    Speditionsübernahmebescheinigung,

  3. c)

    zusätzliche Speditionsübernahmebescheinigungen für mindestens 10.000 qm Aluminium-Siding.

2

I. versicherte in dem Vertrag, daß sie im Zeitpunkt der Anlieferung alleinige Eigentümerin der Ware sein werde.

3

Die Klägerin eröffnete dementsprechend für I. ein übertragbares und teilbares Akkreditiv. I. ihrerseits veranlaßte die Herstellerin der Fassadenelemente, die Firma A. Inc. Ak./O.(A.) ca. 20.000 qm dieses Artikels in insgesamt 1.119 Paketen cif Gö. an die Klägerin zum Versand zu bringen. Der Transport der in drei Containern verpackten Ware wurde der Spedition Sch. International Fo. Inc., N. Y. von A. übertragen, die auch Fracht und Versicherung bis zum Bestimmungsort bezahlte. Sch. International übergab A. unter dem 10., 12. und 16. August 1971 je ein "Fo. Re." für jeden der Container und ließ diese durch die Ha.-L. AG an die Niederlassung Br. der Beklagten verschiffen. Die von der Ha.-L. AG für die Container ausgestellten See-Konnossemente übersandte Sch. International unmittelbar an die Niederlassung der Beklagten in Br. an deren Order sie lauteten (consigned to order of). I. tauschte bei der amerikanischen Akkreditivbank die für sie bestimmten Rechnungen von A. gegen eigene Rechnungen an die Klägerin über den Inhalt eines jeden Containers aus. Die Fo. Re. samt Handelsrechnungen von I. und Versicherungsscheinen gelangten über die wegen des Akkreditivs eingeschalteten Banken, die den Rechnungsbetrag für die gesamte Lieferung von 20.000 qm Fassadenelementen an A. ausbezahlten, an die Klägerin.

4

Die Beklagte lieferte nur den ersten Container mit 379 Paketen sowie 211 Pakete aus der zweiten Sendung an die Klägerin bis Anfang 1972 aus. Die Auslieferung der restlichen 529 Pakete im Rechnungswert von insgesamt 258.960,96 DM verweigerte sie unter Berufung auf ein ihr gegenüber I. zustehendes Spediteurpfandrecht. Der nicht ausgelieferte Teil der Partie wurde Ende März 1973 von der Beklagten verwertet.

5

Die Klägerin verlangt wegen Verletzung ihres Eigentums von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Rechnungsbetrages der ihr nicht ausgelieferten Fassadenelemente von insgesamt 258.960,96 DM nebst Zinsen.

6

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I.

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, I. habe in Erfüllung des zwischen ihr und A. geschlossenen Kaufvertrags mit der Versendung der Ware auf ihre Anweisung hin Eigentum an den Fassadenelementen von der Herstellerin erworben. Das entspreche auch dem Vertrag zwischen I. und der Klägerin vom 6. Juli 1971.

9

2.

Die Revision meint, A. habe mit der Versendung der Fassadenelemente nicht einen Kaufvertrag zwischen ihr und I. sondern lediglich ihre vertragliche Verpflichtung erfüllen wollen, einen von I. angeworbenen Vertragshändler zu beliefern. I. sei verpflichtet gewesen, entweder die Elemente selbst zu kaufen oder deren Verkauf an Großabnehmer zu vermitteln. Darauf deute hier auch das übertragbare, von der Klägerin an I. als Erstbegünstigte gegebene Akkreditiv hin.

10

Das Fo. Re. verkörpere den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Ware gegenüber dem Spediteur. Diese Dokumente habe I. nie in Händen gehabt. Das Fo. Re. sei im internationalen Speditionsgewerbe entwickelt worden, um die Beförderung von Stückgut-Sammelladungen über ein einziges Konnossement zu ermöglichen. Es sei als Dokument dann wichtig, wenn im Containerverkehr Stückgüter verschiedener Auftraggeber in einem einzigen Container befördert und am Bestimmungsort an verschiedene Empfänger ausgeliefert würden. Der Spediteur schließe in solchen Fällen mit dem Frachtführer einen über ein einziges Konnossement abzuwickelnden Frachtvertrag. Den einzelnen Empfängern der Ware aus der Sammelladung werde ihr Anteil gegen Rückgabe des Fo. Re. ausgehändigt. Diese Spediteurbescheinigungen seien daher von den Banken als akkreditivgerechte Dokumente anerkannt.

11

3.

a)

Es kann dahinstehen, ob I. von der Herstellerin A. hier dadurch das Eigentum an der Ware erworben hat, daß A. auf Weisung in Erfüllung eines zwischen ihr und I. geschlossenen Vertrages die Fassadenelemente der Spedition Sch. International übergeben hat, wie das Berufungsgericht in einer rechtlich möglich erscheinenden Würdigung des Verhaltens von A. meint (Senatsurteile vom 4. Juni 1969 - VIII ZR 163/67 = WM 1969, 831, 832 und vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71 = WM 1972, 1447 = NJW 1973, 141 m.w.Nachw.). Die Klägerin muß als Grundlage ihrer hier erhobenen Ansprüche beweisen, daß sie Eigentümerin der Ware geworden ist und die Beklagte ihr Eigentumsrecht durch Verkauf verletzt hat und daher ihr zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dieser Beweis ist nicht geführt.

12

b)

Solange sich die Ware in USA in den Händen des dortigen Spediteurs befand, hat die Klägerin kein Eigentum erworben; denn auch wenn zwischen A. oder I. und ihr eine Einigung über den Eigentumsübergang vorgelegen haben sollte, fehlt es an einer Übergabe oder einem Übergabesurrogat. Selbst wenn I. als Erstkäufer die Verkäuferin A. angewiesen hätte, die Ware an die Spedition Sch. International zur Beförderung an die Klägerin als Zweitkäuferin zu übergeben, so hätte die Klägerin, die selbst in keinerlei Vertragsbeziehungen zu dem amerikanischen Spediteur stand und von dessen Einschaltung zunächst nichts wußte, Eigentum erst mit der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an der Ware (§ 929 BGB) erworben (Senatsurteil vom 8. November 1972 a.a.O.); denn Sch. International war weder Besitzdiener der Klägerin, noch wollte sie für die Klägerin Besitz vermitteln, wie die von ihr veranlaßte Ausstellung der Seekonnossemente auf die Niederlassung der Beklagten in Bremen zeigt (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = NJW 1968, 1929, 1932 = WM 1968, 1302, 1304; RGZ 102, 38, 41; 84, 320, 322; Senatsurteile vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70 - NJW 1971, 1608, 1609 = WM 1971, 742, 743 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536, 1539 = WM 1959, 813, 815).

13

Ein Eigentumsübergang nach § 931 BGB scheidet aus. Für die Annahme, daß schon vor der Ausstellung der Seekonnossemente eine Abtretung des Herausgabeanspruchs auf die noch bei Sch. International in Am. befindliche Ware an die Klägerin erfolgt sei, reicht der Sachvortrag nicht aus.

14

c)

Das Fo. Re. - auch Fo. Agents Certificates of Re. - FCR - genannt - ist eine Spediteur-Übernahmebescheinigung, die die Föderation Internationale des Associations des Transporteurs et Assimilés im Jahre 1955 eingeführt hat. Dieses Dokument ist eine Quittung des Spediteurs über den Empfang der zu befördernden Sendung. Es bestätigt die Unwiderruflichkeit der erfolgten Übergabe des Gutes aus den Händen des Auftraggebers in die treuen Hände des Spediteurs. Ihm wohnt eine Sperrfunktion insoweit inne, als der Lieferant nachträglich nicht mehr über das Gut verfügen darf und der Spediteur als Treuhänder erklärt, daß er die Ware in Übereinstimmung mit der in der Bescheinigung enthaltenen Weisung unwiderruflich weiterbehandeln wird. Es muß nicht unbedingt bei der Auslieferung der Ware an den Empfänger vorgelegt werden (Leistritz, Außenhandelslexikon 1955 "FCR"; vgl. auch Schaps/Abraham, Das Deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd. 2 Vorbem. zu § 642 HGB, Anm. 8 Stichwort "Mate's Receipt"). Das Fo. Re. gehört nicht zum Kreis der kaufmännischen Orderpapiere, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können (§§ 363 ff HGB) mit der Folge, daß der Besitzer des Papiers, soweit er als Eigentümer der Urkunde legitimiert ist, auch als Inhaber des verbrieften Rechts legitimiert ist (Schaps/Abraham a.a.O. § 647 HGB Anm. 4).

15

Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Ha.-L. AG als Verfrachter über die Container, in die die Fassadenelemente verpackt waren, an Order lautende See-Konnossemente ausgestellt hat, die den Rechtsanspruch auf Herausgabe der Ware repräsentierten und in denen die Niederlassung der Beklagten in Br. als Empfänger benannt war. Die Beklagte war also unmittelbar aus den Konnossementen Berechtigte und nicht etwa nur Bevollmächtigte des Abladers (Schaps/Abraham a.a.O. § 648 HGB Anm. 5). Das Berufungsgericht hat hieraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß der Herausgabeanspruch auf dieselbe Ware nicht durch zwei verschiedene Traditionspapiere repräsentiert sein kann. Das verkennt die Revision, wenn sie dem Fo. Re., einer Empfangsquittung des Spediteurs, die Eigenschaft beimessen will, daß es den Herausgabeanspruch verkörpere und das Eigentum an der Ware vermittle. Daß diese Spediteur-Empfangsquittung auch als akkreditivgerechtes Dokument behandelt wird, wie es im Vertrag zwischen der Klägerin und L. geschehen ist, ändert hieran nichts; denn der Kreis der kaufmännischen Orderpapiere (§ 363 HGB) kann nicht durch Parteivereinbarungen erweitert werden.

16

d)

aa)

Mag demnach auch zwischen A. oder I. und der Klägerin eine Einigung über die Übergabe der an die Klägerin verkauften Fassadenelemente bestanden haben, so fehlte es zur wirksamen Begründung des Eigentums der Klägerin hier an einer Übergabe der Ware oder einem Übergabe-Surrogat. Die See-Konnossemente, die als Traditionspapiere den Herausgabeanspruch auf die Ware verkörperten und deren Übergabe dieselbe Wirkung wie die Übergabe des Gutes selbst hat (§ 650 HGB), hat die Klägerin unstreitig nie erhalten.

17

bb)

In der Übersendung der Fo. Re. nach der Einlösung des Akkreditivs über die beteiligten Banken an die Klägerin liegt auch keine wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs von A. gemäß § 931 BGB, so daß die Klägerin auf diese Weise Eigentum an der Ware hätte erwerben können.

18

Das Order-Konnossement ist ein gekorenes Orderpapier, das zwar nicht die Ware selbst oder deren Besitz, wohl aber den Rechtsanspruch auf Herausgabe der Ware verkörpert. Dieser Anspruch bleibt bis zur Rückgabe des Konnossements untrennbar mit der Urkunde verbunden und kann nicht gesondert geltend gemacht werden. Ein Eigentumserwerb nach § 931 BGB ist in den Fällen, in denen ein ordnungsgemäßes Order-Konnossement über eine Ware ausgestellt ist, daher vor Rückgabe des Konnossements nicht möglich (BGH Urteil vom 12. März 1952 - I ZR 90/51 = LM BGB § 931 Nr. 1).

19

4.

Daß die Klägerin nach der Einlösung der Konnossemente durch die Beklagte und vor der im März 1973 vorgenommenen Verwertung der Ware Eigentum erworben hätte, ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die behauptete Abtretung von Ansprüchen im Sommer 1973 wäre verspätet.

20

II.

Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht verneint. Daß die Klägerin eigene Ansprüche aus dem zwischen Alside und Sch. International geschlossenen Speditionsvertrag gehabt hätte, behauptet auch die Revision nicht.

21

III.

Da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Brunotte