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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1969, Az.: VIII ZR 163/67

Drittfinanzierter Kauf von Sattelzugmaschinen; Sicherungsübereignung als übliche Maßnahme der Kreditsicherung bei der Kauffinanzierung über eine Finanzierungsbank; Schlichte Übersendung des Kraftfahrzeugbriefes als Annahme des Antrags auf Übereignung eines Kfzs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 163/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 16.03.1967
LG Koblenz

Fundstellen

  • DB 1969, 1287-1288 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und auf welche Weise eine Finanzierungsbank, die für einen Kraftfahrzeughändler den Einkauf eines Fahrzeugs finanziert hat, das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug erwirbt, wenn das Herstellerwerk weisungsgemäß den Kraftfahrzeugbrief der Bank und das Fahrzeug dem Händler aushändigt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 1967, an Verkündungs Statt zugestellt am 19. April 1967, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 1. Dezember 1961 übermittelte die Beklagte der Firma Theo Fr. W. in K., Vertragshändlerin der K.-H.-D. AG einen "Kaufantrag" über 2 Magirus-Deutz-Sattelzugmaschinen zum Preise von je 49.460 DM. Den Auftrag bestätigte die Firma W. durch zwei Auftragsbestätigungen vom 27. Februar 1962. Da das Herstellerwerk die Auslieferung von vorheriger Zahlung abhängig machte, ließ sich die Firma W. in der ersten Märzhälfte 1962 von der Beklagten zwei Akzepte über je 49.460 DM, fällig am 7. und 14. Juni 1962, geben, mit deren Diskonterlös die Firma W. die Fahrzeuge bei der Herstellerfirma bezahlen sollte. Die Firma W. tat dies jedoch nicht, sondern wandte sich wegen der Finanzierung an die klagende Bank (Niederlassung K.). Die beiden Firmen - als Bank und Kreditnehmer bezeichnet - schlossen am 14. März 1962 einen Rahmen-Finanzierungsvertrag, in dem es heißt:

"1. Gegenstand des Vertrages

Die Bank gewährt dem Kreditnehmer zur Finanzierung des Einkaufes von Kraftfahrzeugen einen Einkaufskredit.

Zur Besicherung dieses Kredits wird der Kreditnehmer der Bank gemäß nachstehenden Bedingungen die einkaufsfinanzierten Kraftfahrzeuge übereignen ...

2.
Für die Finanzierung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

a)
...

b)
... Der .... Kreditrahmen kann nur in einzelnen pro Fahrzeug jeweils festzulegenden Teilbeträgen in Anspruch genommen werden, Hierzu ist neben der Vorlage der üblichen Unterlagen (Kaufvertrag, Kfz.-Brief u.a.) jeweils ein gesonderter Finanzierungsantrag gemäß Anlage 1 erforderlich.

3.
...

4.
...

5.
Für jedes zur Finanzierung gelangende Fahrzeug muß der Kreditnehmer ... nachweisen, daß er zur uneingeschränkten Verfügung über das Fahrzeug berechtigt ist bzw. daß das Eigentumsrecht der Bank zweifelsfrei zur Entstehung gelangen wird. Bei fabrikneuen Kraftfahrzeugen kann der Nachweis allein durch die unmittelbare Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes als gegeben angesehen werden, wenn bekannt ist, daß die betreffende Herstellerfirma Kraftfahrzeugbriefe nur herausgibt, wenn sie an den Fahrzeugen keine Rechte mehr geltend machen kann. Ist die Voraussetzung nicht gegeben, wird die Bank den Finanzierungsgegenwert gegen Übertragung des Eigentums der Herstellerfirma und Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes direkt zur Verfügung stellen ...

6.
Der Kreditnehmer übereignet der Bank diejenigen Fahrzeuge, die auf seinen Antrag von der Bank finanziert werden. An den einkaufsfinanzierten Fahrzeugen überträgt der Kreditnehmer hiermit das Eigentum ...

Die Übergabe der der Bank als Sicherheit dienenden Fahrzeuge wird dadurch ersetzt, daß der Händler diese Fahrzeuge. ... mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Bank in Verwahrung nimmt ...

Das Eigentum der Bank an einem zu finanzierenden oder finanzierten Kraftfahrzeug ist mit der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes an die Bank und der Übergabe eines Finanzierungsantrages, in welchem auf diesen Vertrag Bezug genommen wird, zur Entstehung gelangt.

7.
...

8.
...

9.
...

10.
Verkauft der Kreditnehmer ein Fahrzeug, welches von der Bank einkaufsfinanziert und demgemäß sicherungshalber übereignet ist, steht der Gegenwert der Bank zu ... Der Kreditnehmer tritt ... hiermit seine Ansprüche aus den Kaufverträgen an die Bank ab. ...

Neben den Forderungen gelten alle für sie haftenden Sicherheiten als auf die Bank übertragen. Darunter fallen auch Sicherungseigentum, vorbehaltenes Eigentum und die ... Ansprüche auf Herausgabe des gelieferten Fahrzeugs..."

2

Am 27. März 1962 sandte die Klägerin auf Veranlassung der Firma W. an das Herstellerwerk folgendes Fernschreiben:

"magiruswerk ulm

kkb koeln 27.3.62 fs. 895 fm/fe. betr.-inkassoauftrag nr. 6 85553, kraftfahrzeugbrief nr. 23998507, fg-nr. 550.0052.pew, firma theo fr. w., k., r.str. kommision t.

wir gestatten uns ihnen mitzuteilen, dass wir ihnen heute einen Scheck über dm 41.446,50 für diese kommission unter den ueblichen Voraussetzungen zur verfuegung stellen werden."

3

Am selben Tage schickte sie unter Bezugnahme auf das Fernschreiben dem Herstellerwerk einen Scheck über den Kaufpreis (41.446,50 DM) mit folgendem Anschreiben:

"Inkasso Nr. 6 8553 O 0382, Kraftfahrzeugbrief Nr. 23998507, Firma Theo Fr, W., K., - Unser Fernschreiben Nr. 895 von heute -

Sehr geehrte Herren!

In der Anlage überreichen wir den avisierten Verrechnungsscheck Nr. 2504151 auf das Bankhaus I. D. H., K. über

DM 41.446,50

mit der Bitte, von dem Scheck nur dann Gebrauch zu machen, wenn Sie uns das Eigentum an dem Fahrzeug, LKW Saturn 195 PS 6 × 4, Baujahr 1962, Fg.-Nr. 550 0052032 übertragen haben."

4

Das Herstellerwerk lieferte noch am selben Tage das eine Fahrzeug, mit der Fahrgestell-End-Nr. 032, an die Firma W. aus. Diese brachte es entsprechend einer vorher mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung zu den B.-Werken in W., wo entsprechend Sonderwünschen der Beklagten noch Arbeiten an dem Fahrzeug (u.a. Lackierung) vorgenommen wurden. Die Firma W. unterrichtete die Beklagte, daß das Fahrzeug bezahlt und ausgeliefert sei und sich auf dem Wege nach W. befinde. Die Beklagte erhielt dies auf Rückfrage durch das Herstellerwerk und die B.-Werke bestätigt. Den Kraftfahrzeugbrief sandte das Herstellerwerk an die Klägerin. Die Beklagte erhielt das Fahrzeug, nachdem die B.-Werke die aufgetragenen Arbeiten ausgeführt hatten, spätestens - es bestehen Identitätszweifel wegen der beiden Fahrzeuge - am 29. Mai 1962 in W. ausgehändigt, überführte es - mit einem roten Kennzeichen der Firma W.- und erwirkte beim zuständigen Landratsamt in N. die Betriebserlaubnis auf ihren Namen. Der Zulassungsstelle lag der Kraftfahrzeugbrief vor; die Klägerin hatte ihn am 25. Mai 1962 mit der Bitte übersandt, den Brief "nur an (sie) zurückzusenden, da er als Finanzierungsunterlage diene". Demgemäß erhielt sie nach der Zulassung den Brief zurück. Die Beklagte löste die von ihr zur Bezahlung der Fahrzeuge an die Firma W. gegebenen und von dieser weitergegebenen Wechsel ein.

5

Als sich der Zusammenbruch der Firma W. abzeichnete, schrieb die Klägerin am 16. Juli 1962 an die Beklagte:

"In den mehrfachen telefonischen Unterredungen, die der Linksunterzeichner mit Ihren sehr geehrten Herren E. und G. hatte, brachten wir bereits zum Ausdruck, daß wir Eigentümer der oben angegebenen Fahrzeuge sind. Gleichzeitig hatten wir mitgeteilt, daß sich die Kraftfahrzeugbriefe für diese Fahrzeuge in unserem Besitz befinden. Unseren Eigentumsanspruch leiten wir daraus her, daß wir das Eigentum direkt von den Magirus-Werken erworben haben, indem wir ihnen am 27. und 28.3. d. J. den Gegenwert für die entsprechenden Fahrzeuge mit der ausdrücklichen Auflage zur Verfügung stellten, daß sie uns das Eigentum an den Fahrzeugen direkt übertragen. Die Briefe erhielten wir ebenfalls direkt von den Magirus-Werken.

Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß wir das Eigentum an den vorgenannten Fahrzeugen zu keiner Zeit aufgegeben haben. Wir sind bereit, die Eigentumsansprüche aufzugeben, wenn die Forderungen, die wir aus diesen Finanzierungen noch haben, und zwar je DM 41.446,50, befriedigt werden. ..."

6

Die Beklagte, die erst durch dieses Schreiben erfahren haben will, daß die Klägerin den Kauf des Fahrzeugs finanziert hatte, ist demgegenüber der Ansicht, sie sei auf jeden Fall kraft guten Glaubens Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.

7

Das Fahrzeug mit der Fahrgestell-End-Nr. 032 befand sich im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Besitz der Beklagten. In der ersten Instanz hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs, und die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Herausgabe des Briefes zu verurteilen.

8

In der zweiten Instanz sind die Parteien darüber einig geworden, daß die Klägerin der Beklagten den Brief herausgab und daß die Beklagte das Fahrzeug veräußern dürfe. Als maßgeblicher Wert des Fahrzeugs wurde der Betrag von 10.200 DM festgesetzt. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten den Wert des Fahrzeugs mit 10.200 DM und als Teilbetrag der Nutzungsentschädigung 5.800 DM, zusammen also 16.000 DM. Die Widerklage haben die Parteien für erledigt erklärt.

9

In beiden Instanzen hat die Beklagte obgesiegt: Das Landgericht nimmt an, die Beklagte sei - jedenfalls kraft guten Glaubens gemäß § 932 BGB - Eigentümerin geworden. Das Berufungsgericht läßt dies unentschieden, nimmt aber an, die Klägerin habe das Eigentum weder vom Herstellerwerk noch von der Firma W. erworben.

10

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch von 16.000 DM weiter.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

1.

Das Berufungsgericht führt aus:

13

Zwar habe die Klägerin durch ihr Fernschreiben vom 27. März 1962 dem Herstellerwerk angeboten, es solle ihr das Fahrzeug übereignen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß das Werk dieses Angebot angenommen habe. Insbesondere ergebe sich eine solche Annahme nicht aus der kommentarlosen Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Klägerin. Der Brief habe keine rechtsübertragende Funktion. Dem Werk sei es, nachdem es den Kaufpreis erhalten hatte, gleichgültig gewesen, wer Eigentümer des Fahrzeugs wurde. Demnach fehle es im Verhältnis zwischen dem Werk und der Klägerin schon an einer nachweisbaren Einigung über den Eigentumsübergang. Ferner sei auch keine Übergabe nach § 929 BGB erfolgt, auch fehle ein Übergabeersatz nach § 931 BGB, letzterer schon deshalb, weil das Werk nach Empfang des Kaufpreises gegen die Firma W. keinen Herausgabeanspruch gehabt habe, den es der Klägerin habe abtreten können. Auch sei die Klägerin nicht durch ein "Geschäft, wen es angeht," Eigentümerin geworden. Denn es könne nicht festgestellt werden, daß die Firma W., die beide Parteien getäuscht habe, im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs an sie noch den Willen gehabt habe, es für die Klägerin zu erwerben. Schließlich habe auch die Firma W. nicht ihrerseits das Fahrzeug der Klägerin übereignet. Der Finanzierungsvertrag vom 14. März 1962 sei als Rahmenvertrag dafür nicht geeignet gewesen. Er habe der Konkretisierung durch einen Finanzierungsantrag der Firma W. bedurft (vgl. Nr. 2 b und Nr. 6 Abs. 4 des Vertrages) den diese nicht gestellt habe.

14

Der Senat vermag sich dieser Beurteilung nicht anzuschließen.

15

2.

a)

Das Besondere des Sachverhalts liegt in erster Linie darin, daß die Firma W. sich das Fahrzeug vor der Lieferung bereits von der Beklagten (durch Wechsel) hatte bezahlen lassen, gleichwohl aber den Einkauf des Fahrzeugs durch die Klägerin finanzieren ließ. Dies war aber unstreitig weder der Klägerin noch dem Lieferwerk bekannt. Für diese beiden Vertragspartner der Firma W. lag deshalb nichts anderes vor, als daß die Firma W. als Kraftfahrzeughändlerin den Einkauf eines neuen Fahrzeugs durch die Klägerin als Finanzierungsinstitut finanzieren ließ. Dementsprechend sind auch die Erklärungen und das (schlüssige) Verhalten der Firma W. gegenüber ihren beiden Verhandlungspartnern zu werten. Denn im Rechtsverkehr muß jeder seine Erklärungen so gelten lassen, wie sie der Erklärungsempfänger verstehen muß.

16

b)

Eine zweite, vom Berufungsgericht in ihrer Bedeutung unrichtig eingeschätzte Anomalie des Sachverhalts liegt darin, daß zwischen der Firma Wagener und der Klägerin nicht genau entsprechend deren Formularwerk verfahren worden ist. Es ist richtig, wie das Berufungsgericht annimmt, daß der Finanzierungsvertrag vom 14. März 1962 nur ein Rahmenvertrag war, auf Grund dessen die Firma W. die Finanzierung von Fahrzeugen im Einzelfall durch einen "Finanzierungsantrag" beantragen sollte; dieser formularmäßige Finazierungsantrag hätte dann den Finanzierungsvertrag nach Gegenstand, Finanzierungsbetrag und sonstigen Einzelheiten konkretisieren sollen. Das Fehlen dieses formularmäßigen "Finanzierungsantrages" hat jedoch nicht zur Folge, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, daß nunmehr die tatsächlich erfolgte Finanzierung einer vertraglichen Grundlage überhaupt entbehrte. Die Parteien des Finanzierungsvertrages waren vielmehr nicht gehindert, in beiderseitigem Einverständnis von der Verwendung eines formularmäßigen "Finanzierungsantrages" abzusehen, und sich mit einer formlosen Konkretisierung des Finanzierungsgegenstandes und -betrages zu begnügen. So ist es unstreitig hier geschehen: Die Firma W. und die Klägerin waren sich darüber einig, daß die Klägerin das hier streitige Fahrzeug in Höhe des Lieferpreises ab Werk (41.446,50 DM) finanzierte; für die Finanzierung galten im übrigen die Bestimmungen des Rahmenvertrages.

17

3.

Danach ist die Übereignungsfrage wie folgt zu beurteilen:

18

a)

Als das Herstellerwerk am 21. März 1962 das Fahrzeug an die Firma W. auslieferte, waren die Firma W. und die Klägerin sich darüber einig, daß die Klägerin Sicherungseigentümerin werden sollte. Daran läßt der Rahmenvertrag, der wiederholt (vgl. Nr. 1 Abs. 2, Nr. 5, Nr. 6 Abs. 1, 2, 4, Nr. 10 Abs. 1), wenn auch nicht immer methodisch klar und widerspruchsfrei, diesen Punkt hervorhebt, keinen Zweifel. Im übrigen wird die Sicherungsübereignung bei der Kauffinanzierung durch eine Finanzierungsbank als eine selbstverständliche und ausnahmslos angewandte Maßnahme der Kreditsicherung angesehen.

19

b)

Die Klägerin hat ihrerseits in dem Begleitschreiben, mit dem sie dem Herstellerwerk den Scheck über den Kaufpreis übersandte, von diesem ausdrücklich ("mit der Bitte, von dem Scheck nur dann Gebrauch zu machen, wenn Sie uns das Eigentum an dem Fahrzeug ... übertragen haben") gefordert, ihr das Fahrzeug zu übereignen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Werk diesen Vertragsantrag der Klägerin auch (schlüssig) angenommen, und zwar gleich in doppelter Weise: Einmal, indem sie "von dem Schock Gebrauch machte", d.h. ihn einzog, zum anderen dadurch, daß sie der Klägerin den Kraftfahrzeugbrief übersandte. Die Einziehung des Schecks enthielt schon deshalb zwingend eine schlüssig erklärte Annahme des Vertragsantrags der Klägerin, weil jemand, dem ein Vertragsantrag gemacht und zugleich die Vertragsleistung angeboten wird, nicht den einen ablehnen und die andere annehmen kann. Wer die Leistung annimmt, erklärt damit gemäß § 157 BGB zugleich, daß er den Vertragsantrag des Leistenden annimmt.

20

Auch die Übersendung des Kraftfahrzeugbriefes durch das Werk mußte die Klägerin - und auf diese kommt es an - dahin verstehen, daß das Werk ihr - entsprechend ihrer ausdrücklichen Forderung - das Fahrzeug übereignen wollte. Zwar ist die Übergabe des Briefs für die Übereignung eines Kraftfahrzeugs weder erforderlich noch ausreichend. Die Übergabe des Briefs hat vielmehr vor allem die Funktion, den Veräußerer als Eigentümer zu legitimieren. Das schließt aber nicht aus, in der Übersendung des Briefes durch den Eigentümer an einen Dritten, der die Übereignung des Fahrzeuge verlangt hat, die Annahme des Antrages auf Übereignung des Fahrzeugs zu erblicken. Eine solche Auslegung war hier gemäß § 157 BGB geboten. Denn die Klägerin hatte als Finanzierungsbank dem Werk den Kaufpreis geleistet und dabei die Übereignung des Fahrzeugs verlangt. Das Herstellerwerk wußte, daß bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs die Finanzierungsbank zu ihrer Sicherung gerade auf den Kraftfahrzeugbrief entscheidenden Wert legt und ihn demgemäß auch fordert und erhält. Deshalb lag aus der Sicht der Klägerin in der Übersendung des Briefs die schlüssige Erklärung des Werks, der Klägerin das Fahrzeug zu übereignen.

21

c)

Im Ergebnis waren sich deshalb die Firma W., die Klägerin und das Werk nach ihren übereinstimmenden Erklärungen darüber einig, daß die Klägerin mit der Auslieferung des Fahrzeugs an die Firma W. dessen Eigentümer werden sollte. Demgemäß ist sie es auch am 27. März 1962 geworden. Ohne Grund sieht das Berufungsgericht hier juristisch-konstruktive Schwierigkeiten. Zwar, ist nach § 929 Satz 1 BGB zur Übereignung außer der Einigung von Veräußerer und Erwerber die "Übergabe" der Sache an den Erwerber erforderliche Dabei braucht jedoch der Erwerber nicht unmittelbarer Besitzer zu werden; es genügt vielmehr, daß der Veräußerer im Einverständnis mit dem Erwerber die Sache einem Dritten übergibt (allgemeine Meinung: BGHZ 36, 56 ff; Baur, Sachenrecht 4. Aufl. § 51 III; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl., § 39 VI; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb, § 66 I 1 a). Auch darin liegt eine "Übergabe" an den Erwerber. Die Klägerin hat mithin am 27. März 1962 das Eigentum gemäß § 929 Satz 1 BGB erworben.

22

4.

Das angefochtene Urteil, das dies zu Unrecht verneint, war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. In der erneuten Verhandlung (§ 565 ZPO) wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Firma Wagener das Fahrzeug an die Beklagte veräußert und diese es gemäß § 932 BGB erworben hat.

23

Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wem die Kosten der Revision zur Last fallen, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann