Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1952, Az.: I ZR 90/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 90/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 26. April 1951
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1953, 273 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma Herbert N. & Co., H., Gr.straße ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Aussenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Frankfurt/M.-Griesheim, Waldschulstraße 83,
Amtlicher Leitsatz
Bei Getreideimporten, bei denen Konnossemente gezeichnet sind, kann eine Freigabeerklärung des Empfängers vor Rückgabe der Konnossemente den Auslieferungsanspruch nicht wirksam übertragen. Eine Eigentumsübertragung ist in diesem Falle nur durch Übergabe der Ware, nicht aber im Wege des §931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruches möglich. Ist die Auslieferung vor dem 20.6.1948 freigegeben, die Ware aber erst nach dem 20.6. übergeben worden, so ist der Kaufvertrag erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe erfüllt.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. April 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. Juni 1948 benachrichtigte das Deutsche Getreidekontor eGmbH in H. (DGK), eine Vereinigung zugelassener Getreideimporteure, die Klägerin telefonisch und einen Tag später schriftlich, daß sie der Aussenhandelsstelle als Importeurin einer im Rahmen der "GARIOA"-Einfuhren der amerikanischen Militärregierung mit dem Dampfer "A. F." erwarteten und für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet bestimmten Weizenmehlladung aufgegeben worden sei. Der Dampfer werde am 19. Juni 1948 in B. erwartet, auf die Klägerin entfalle eine Teilladung von 3.465 to Weizenmehl, Abnehmer der Partie sei die Getreidehandelsgesellschaft mbH in D.. Die Klägerin benannte darauf die Firma Karl G. in B. als ihren Empfangsspediteur. Die Außenhandelsstelle gab die Adresse an die B. Agentur des Verfrachters weiter.
Der Dampfer "A. F." traf am 19. Juni 1948 um 17,30 Uhr in B. ein. Die über die Ladung ausgestellten Konnossemente lägen noch nicht vor. Die Empfängerin der Ladung, Shipping and Forwarding Branch der "JEIA", stellte einen Indemnitätsschein für die Löschung aus. Die Löschung des Dampfers begann am 21. Juni 1948, 6 Uhr morgens, und war am 23. Juni 1948 beendet. Die Auslieferung der vom DGK aufgegebenen Teilpartien, darunter der für die Klägerin bestimmten, erfolgte ohne Anstand an die angegebenen Adressen.
Am 23. Juni 1948 erhielt die Firma G. den von der Außenhandelsstelle unter dem 21. Juni 1948 datierten vorläufigen Wertfeststellungsbescheid Nr. 456 mit der Mitteilung, daß der Klägerin aus Abladung der Militärregierung durch die Außenhandelsstelle eine Teilpartie von 3465 to Weizenmehl freigegeben werde. Die Klägerin wurde aufgefordert, den vorläufig berechneten Preis mit 900.068 DM nebst 866 DM Gebühren bis zum 28. Juni 1948 zu zahlen. Bis zum Eingang des Gegenwertes behielt sich die Außenhandelsstelle das. Eigentum für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vor. Die Firma G. gab diesen Bescheid an die Klägerin weiter und diese zahlte den Kaufpreis weisungsgemäß an die Außenhandelsstelle.
Etwa ein Jahr später kamen der Klägerin Bedenken gegen die Abrechnung des Gretreideimportes, als sie erfuhr, daß einem anderen Importeur eine Teilpartie aus derselben Schiffsladung am 19. Juni 1948 in RM berechnet und seine Zahlung am Nachmittage desselben Tages in RM entgegengenommen worden sei. Sie behauptet, daß nach den geltenden Bestimmungen auch sie einen Anspruch auf Berechnung in Reichsmark gehabt und deshalb 810.061,20 DM zuviel gezahlt habe, weil die Beklagte schon vor dem Währungsstichtag alles zur Erfüllung des Kaufvertrages Erforderliche getan habe, sodaß die. Leistung als vor dem Stichtage bewirkt angesehen werden müsse. Von diesem Betrage verlangt sie mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 DM als ungerechtfertigte Bereicherung, hilfsweise als Schadensersatz aus Verzug oder positiver Vertragsverletzung.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält den Vertrag erst mit der Übergabe der Ware an den Empfangsspediteur der Klägerin für erfüllt. Sie bestreitet jeden Verzug ihrerseits und behauptet, daß die Außenhandelsstelle sich vergeblich bemüht habe, die Klägerin noch am 19. Juni 1948 telefonisch zu erreichen, um sie von ihrer Zahlungspflicht und Zahlungsmöglichkeit zu unterrichten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben, weil auch bei staatlich gelenkter Einfuhr sich die Warenumsätze in Form privatrechtlicher Verträge abspielten, die privatrechtliche Ansprüche erzeugten. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wird auch in der Revisionsinstanz nicht mehr beanstandet.
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nach §18 Abs. 1 UmstG die Berechnung des Kaufpreises von dem Zeitpunkt abhängt, in dem die aus dem Kaufvertrage geschuldete Leistung als bewirkt anzusehen ist. Es vertritt die Auffassung, daß die Leistung erst mit der Übergabe der Ware an den Empfangsspediteur der Klägerin am 21. Juni 1948 bewirkt worden sei, da weder die Benachrichtigung der Klägerin durch das DGK, noch die Bekanntgabe der Empfangsadresse der Klägerin an die Agentur des Verfrachters noch der vorläufige Wertfestsetzungsbescheid der Aussenhandelsstelle eine Abtretung des Herausgabeanspruches der Letztgenannten enthalte, mittels deren die Klägerin wenigstens das bedingte Miteigentum vor dem 21. Juni 1948 im Wege des §931 BGB habe erwerben können. Infolgedessen hält das Berufungsgericht die Berechnung des Kaufpreises in DM für berechtigt.
Die Frage, ob die Außenhandelsstelle die mit dem vorläufigen Wertfeststellungsbescheid verbundene Freigabeerklärung schuldhaft verspätet an die Klägerin ausgehändigt hat, läßt das Berufungsgericht ungeprüft, weil eine solche Freigabeerklärung mangels Rückgabe der ausgestellten Konnossemente der Klägerin keinen Aushändigungsanspruch habe verschaffen können, da dieser untrennbar mit dem Konnossement verbunden bleibe. Aus diesem Grunde könne die Klage auch nicht mit Verzug der Außenhandelsstelle begründet werden.
Diesen Ausführungen ist beizutreten. Die Verpflichtung des Verkäufers umfaßt nach §433 Abs. 1 Satz 1 BGB die Übergabe der verkauften Sache und die Verschaffung des Eigentums. Beides ist erst mit der tatsächlichen Auslieferung der Ware an den Empfangsspediteur der Klägerin nach dem 20. Juni 1948 erfolgt (vgl. Urteil des erkennenden Senats NJW 51 S. 109). Die Versuche der Revision, gleichwohl eine Erfüllung des Kaufvertrages vor dem 21. Juni 1948 nachzuweisen, scheitern daran, daß eine solche Abtretung des Herausgabeanspruches an die Klägerin mangels Rückgabe der Konnossemente nicht mit rechtlicher Wirkung hätte stattfinden können.
Das Orderkonnossement ist ein Papier, das zwar nicht die Ware selbst oder deren Besitz, wohl aber den Rechtsanspruch auf Herausgabe der Wäre verkörpert, der, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, bis zur Rückgabe des Konnossements untrennbar mit der Urkunde verbunden bleibt und nicht gesondert von ihr geltend gemacht werden kann. Der Schiffer braucht nur gegen Rückgabe des Konnossements die Ladung an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuhändigen (vgl. Staub Anm. 38 zu §363 HGB, Ritter Anm. 6 zu §366 HGB, Schaps Anm. 10 zu §645 HGB, Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 1950 S. 388, Behlert, Der Konnossementsteilschein, Hamburg 1930, S. 22). Auch Schlenska (Sachenrechtliche Streitfragen des Konnossementsrechts, Berlin 1934 S. 39 ff), der in gewissen fällen, eine Vindikationszession neben dem Konnossement für möglich, hält, z.B. gegenüber dem bösgläubigen Konnossementsinhaber, versagt sie gegenüber dem Schiffer, solange dieser nicht das Konnossement zurückerhält. Für amerikanische Konnossemente gilt diese aus der Natur des Konnossements als Dispositionspapier gezogene Folgerung ebenso (vgl. Grossmann-Doerth, Das Recht des Überseekaufs Bd. I S. 131, 137).
Die Erfüllung des Kaufvertrages der Klägerin konnte daher vor der Rückgabe der Konnossemente nur durch tatsächliche Übergabe der Ladung erfolgen, da durch die Aufgabe des unmittelbaren Besitzes einer Ware der Auslieferungsanspruch des Konnossementinhabers gegenstandslos wird und sich bei Auslieferung an einen Nichtberechtigten in einen Schadensersatzanspruch auflöst. Die Übergabe selbst konnte also auch ohne Rückgabe der Konnossemente mit rechtlicher Wirkung erfolgen und den Eigentumserwerb des Käufers vollenden, während ein Eigentumserwerb im Wege des §931 BGB vor Rückgabe der Konnossemente nicht möglich war. Die Ausführungen der Klägerin, daß bei Abladungen der Militärregierung die strenge Handhabung des Konnossementsrechts nicht Platz, gegriffen habe, sondern die Auslieferung immer bereits aufgrund der Freigabeerklärungen der JEIA erfolgt sei, können auf sich beruhen. Die Auslieferungen erfolgten allerdings gerade bei der Getreideeinfuhr vielfach im Wege der Teilscheine oder Teilfreigabeerklärungen ohne Rückgabe der Konnossemente (vgl. Behlert a.a.O. S. 9 ff). Diese Tatsache als solche ändert aber nichts daran, daß diese Erklärungen allein eine rechtlich wirksame Übertragung des Auslieferungsanspruches nicht enthalten und der Kaufvertrag erst mit der tatsächlichen Übergabe erfüllt ist. Es fehlt jedenfalls im vorliegenden Falle, in dem Konnossemente ausgestellt sind, solche also doch irgendwelche rechtliche Bedeutung besitzen mussten, an jedem durchschlagenden Anhaltspunkt dafür, daß die Konnossemente der vorerwähnten Rechtsbedeutung entbehren sollten.
Ebenso treffen die von der Revision aus dem Begriff der "Andienung" gezogenen Folgerungen nicht die Kernfrage des Eigentumsüberganges und der Erfüllung des Kaufvertrages. Sie betreffen nur die hier unerhebliche Frage des Gefahrüberganges.
Schließlich führt auch der Versuch der Revision, die Klageforderung auf Verzug oder positive Vertragsverletzung zu stützen, nicht zum Ziele. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von dem am Sonnabend den 19. Juni 1948 nach Geschäftsschluß erfolgten Eintreffen des "A. F." zu unterrichten, bestand nicht, sodaß auf ihre bisher nicht bestrittenen Bemühungen, die Klägerin zu erreichen, nicht eingegangen zu werden braucht, Dasselbe gilt von der Absendung des Wertfeststellungsbescheides noch am 19. Juni über die Post, denn es ist bereits ausgeführt, daß ein solcher Bescheid keine Erfüllung des Kaufvertrages seitens der Beklagten enthielt, der eine endgültige Berechnung des Kaufpreises in Deutscher Mark zur Folge gehabt haben konnte. Die Klägerin wäre also nicht, durch die Absendung dieses vorläufigen Bescheides, sondern allenfalls durch Zahlung des Kaufpreises in Reichsmark dem Währungsrisiko entgangen. Hierzu hätte sie am 21. Juni, wenn sie den Wertfeststellungsbescheid mit der Post erhielt, aber keine Möglichkeit mehr gehabt. Wenn die Beklagte andere Importeure, die sich noch am 19. Juni 1948 um die Bezahlung der ihnen angekündigten Partien bemühten, anders behandelt haben sollte, so begründet das keinen Anspruch der Klägerin, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt hat, nachträglich eine Abweichung von der durch §18 Abs. 1 UmstGes gebotenen Preisberechnung zu verlangen. Auch die von der Klägerin behauptete Anweisung an die Außenhandelsstellen, alle bis zum 20. Juni 1948 einlaufenden Importe nach Reichsmark abzurechnen, kann auf sich beruhen, da es sich dabei allenfalls nur um eine innerdienstliche Verhaltungsmaßregel handeln kann, auf deren Einhaltung die Klägerin angesichts der klaren Regelung des §18 Abs. 1 UmstG keinen Anspruch hat. Es fehlt also für den Schadensersatzanspruch der Klägerin an dem Nachweis sowohl eines Verschuldens der Beklagten wie eines kausalen Schadens.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.