Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1968, Az.: VI ZR 120/67
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Voraussetzungen für die Haftung des Verrichtungsgehilfen; Anforderungen an den Vertrag zugunsten Dritter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 120/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.01.1967
- LG Konstanz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 1349-1350 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1929-1932 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erleidet die Kaufsache infolge ordnungswidriger Verladung durch den Verkäufer bei dem vom Käufer beauftragten Spediteur einen Schaden, so erlangt der Drittabnehmer auch dann keinen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen den ersten Verkäufer, wenn die Transportgefahr auf ihn übergegangen war.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Transportversicherer der Firma D. & Cie. in Neu. (Sch.). Diese wollte einen Trommelrevolver-Drehautomaten kaufen, den die Beklagte, eine Werkzeugmaschinenfabrik in St. G. (Schw.), herstellt. Dieserhalb verhandelte sie mit der Firma R. & Co. in Z., dem Generalvertreter der Beklagten für die Sch.. R. bot Ende 1961 der Firma D. die von ihr gewünschte Maschine zum Preise von 109.803 DM an. Im Februar bestätigte die Firma D. der Firma R. den Ankauf der Maschine, die diese daraufhin bei der Beklagten in Auftrag gab.
Im September 1963 hatte die Beklagte die Maschine hergestellt und hielt sie zum Verband in die Sch. bereit. Ra. beauftragte die Spedition K. in Z., die Maschine bei der Beklagten abholen und unmittelbar zur Firma D. transportieren zu lassen. Mit diesem Transport betraute K. die Fuhrhalterei S. in St. Ga., die am 8. Oktober ihren Kraftfahrer T. einem LKW zur Beklagten nach St. G. schickte. Die Verladung der über 8 to schweren Maschine nahm die Beklagte selbst vor, wie sie das bei allen bei ihr vorfahrenden Kunden und bei den von ihr selbst beauftragten "Hausspediteuren" tut. Dabei nageln im allgemeinen ihre Arbeiter die zu verladende Maschine auf der Ladefläche des LKW fest. Da die Ladefläche des Sch. LKW mit Blech beschlagen war, legten die Arbeiter zunächst auf die Ladeflüche mehrere Kanthölzer und Dielen, die rechts und links mit den Ladeklappen des LKW abschlossen, mit der Ladefläche selbst aber nicht verbunden waren. Auf die so angebrachten Holzer wurde darin die Maschine festgenagelt.
Als T. mit dem LKW in Do. durch eine Linkskurve fuhr, neigte sich der LKW etwas nach rechts. Die Maschine rutschte nach rechts ab, durchbrach die Ladeklappe und stürzte auf die Straße. Sie wurde fast völlig zerstört.
Die Beklagte holte die Maschine zurück, um sie zu reparieren, Nach einiger Zeit entschloß sich jedoch die Firma D., bei der Beklagten eine neue Maschine zu kaufen, die diese ihr für 86.150 sfrs. überließ. Diesen Betrag hat ihr die Klägerin ersetzt.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, gestützt auf die auf sie übergegangenen Rechte der Firma D., sowohl von der Beklagten wie von der Firma S. Erstattung dieses Betrages, in Deutsche Mark umgerechnet 79.250 DM, nebst Zinsen verlangt. Sie behauptet, der Unfall sei sowohl dadurch entstanden, daß T. unvorsichtig gefahren sei, wie dadurch, daß die Arbeiter der Beklagten die Maschine unsachgemäß verladen hatten. Die Firma D. sei schon Eigentümerin oder doch Vorbehaltseigentümerin der Maschine gewesen, als die Beklagte sie zusammen mit dem Frachtbrief dem Kraftfahrer T. übergeben habe. Die Klägerin stützt ihren Rückgriffsanspruch außerdem auf Vertrag, weil die Beklagte es übernommen habe, die Maschine aufzuladen.
Die Beklagte und die Firma S. haben bestritten, für den Schaden verantwortlich zu sein. Während S. behauptet, das Abrutschen der Maschine sei auf unrichtige Verladung zurückzuführen, behauptet die Beklagte, allein T. habe den Schaden verschuldet, weil er in jener abschüssigen und unübersichtlichen Kurve zu schnell gefahren sei. Die Beklagte bestreitet, die Maschine schon an die Firma D., mit der sie in keinen unmittelbaren vertraglichen Beziehungen gestanden habe, übereignet zu haben.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von R., S. und Arbeiter, die die Maschine aufgeladen hatten, sowie zweier Hausspediteure der Beklagten diese und die Firma S. antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte und die Firma S. haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil zunächst über das Rechtsmittel der Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Landgerichte wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat der Firma D. am 13. März 1964 86.150 sfrs. als Entschädigung gezahlt, nachdem diese die über 79.250 DM (= 86.150 sfrs.) lautende Rechnung der Firma R. vom 4. März 1964 für die inzwischen gelieferte Ersatzmaschine bezahlt hatte. Sie hat eine Erklärung der Firma D. vorgelegt, in der diese ihr die ihr angeblich zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten hat. Es kommt somit darauf an, ob die Firma D. die Beklagte auf Ersatz in Anspruch nehmen kann. Das Berufungsgericht hat dies schon deshalb verneint, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Firma D. überhaupt berechtigt sei, eine etwaige Haftung der Beklagten geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat daher nicht geprüft, ob der Sturz der Maschine von den LKW auf einem Verschulden der Arbeiter beruht, welche die Beklagte mit dem Aufladen betraut hatte, oder ob die Beklagte schon deshalb nach § 831 BGB für deren Tun einstehen müßte, weil sie den Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Infolgedessen ist zugunsten der Revision davon auszugehen, daß an sich diese Voraussetzungen der Haftung der Beklagten erfüllt sind. Es ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seine Ansicht, jedenfalls sei die Firma D. zur Erhebung etwaiger Ersatzansprüche nicht aktiv legitimiert, rechtsfehlerfrei begründet hat.
Das ist entgegen den Angriffen der Revision der Fall.
I.
Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei dargetan, daß der Firma D. keine Ansprüche aus Vertrag zustehen.
1.
Die Firma D. hat die Maschine nicht von der Beklagten, sondern von der Firma R. gekauft. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß zwei getrennte Kaufverträge - einer zwischen Hersteller der Maschine, der Beklagten, und ihrem Sch. Generalvertreter, der Firma R., und einer zwischen dieser Firma und dem Kauf er, der Firma D. - vorgelegen haben (vgl. RGZ 87, 1, 2). Demgegenüber meint die Revision, Ra. sei als Handelsvertreter der Beklagten aufgetreten, habe also in derem Namen die Maschine an die Firma D. verkauft. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht laut Tatbestand seines Urteils ausgeht. Danach kaufte R. die Maschinen der Beklagten stets auf eigene Rechnung und verkaufte sie auf eigene Rechnung weiter an die Sch. Kunden. Dementsprechend hatte Ra. - und nicht die Beklagte - der Firma D. am 19. Dezember 1961 die später gekaufte Maschine angeboten; diese bestätigte den Kauf am 12. Februar 1962 der Firma R. - also nicht der Beklagten. Daraufhin bestellte R. die Maschine am 21. Februar 1962 bei der Beklagten, die diesen Auftrag am 22. März 1962 der Firma R. - also nicht der Firma D. - bestätigte. Die Beklagte stellte am 30. September 1963 ihre Rechnung an die Firma R. aus, die dann ihrerseits der Firma D. ihre Rechnung übersandte.
Aus diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, daß die Firma R., mag sie sich auch "Generalvertreterin" genannt haben, kein eigentlicher Handelsvertreter gewesen ist, sondern Eigenhändler. Daß sie dabei ständig und womöglich ausschließlich für die Beklagte tätig war, die sie in ihren Rechnungen als "unser Haus" bezeichnete, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Revision nicht, daß sie namens der Beklagten verkauft hätte. Daher kommt es darauf, wie sich der Inhaber der Firma R. bei seiner Vernehmung ausgedrückt hat und was Rechtsanwalt Dr. L., der Verwaltungsrat dieser Firma, geschrieben hat, nicht an. Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht übrigens noch, daß die Beklagte der Firma R. in ihrer Auftragsbestätigung vom 22. März 1962 "10 % Wiederverkaufsrabatt" eingeräumt hatte.
2.
War somit die Firma R. die Käuferin der Maschine, so kann die Firma D. nur dann Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen, wenn sie sie aus dem zwischen R. und der Beklagten geschlossenen Vertrag ableiten konnte. Das Berufungsgericht hat auch dies rechtsfehlerfrei verneint.
a)
Daß die Firma R. etwaige Ersatzansprüche, die ihr aus ihrem Vertrag mit der Beklagten gegen diese zustehen könnten, der Firma D. abgetreten hätte, hat die Klägerin laut Berufungsurteil (BU S. 6 und 8) nicht geltend gemacht. Es war daher nicht zu prüfen, ob die Firma R. berechtigt sein könnte, einen bei ihr oder kraft Übergangs der Transportgefahr bei der Firma D. eingetretenen Schaden (vgl. § 447 BGB; BGHZ 40, 99, 101) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Die Revision meint zwar, es habe darin, daß die Firma R. ihren Kaufpreis bei der Firma D. eingezogen habe, eine - mindestens stillschweigende - Abtretung ihrer Schadensersatzforderung gelegen. Dieser Frage ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Das brauchte es auch nicht zu tun, da die Klägerin weder im ersten noch im zweiten Rechtszug jemals eine ausdrückliche oder stillschweigende Abtretung behauptet hat. Sie hat ihre Klage stets auf eigene Ansprüche der Firma D. und nicht auf an diese von R. abgetretene Ansprüche gestützt, da diese Firma, die Generalvertreterin der Beklagten, offenbar nicht bereit war, Ersatzansprüche gegen "ihr Haus" abzutreten.
b)
Das Berufungsgericht hat auch verneint, daß der Firma D. deshalb eigene Ersatzansprüche zustehen könnten, weil R. den Kauf bei der Beklagten als (echten) Vertrag zugunsten Dritter, hier der Firma D., ausgestaltet hätte. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat durchaus gesehen, daß ein Kaufvertrag, den der "Vertragshändler" eines Produzenten mit diesem abschließt und in dem vereinbart ist, daß dieser die Ware unmittelbar an seinen Abkäufer liefern soll ("Streckengeschäft"), dahin ausgelegt werden kann, daß der Käufer einen unmittelbaren Anspruch auf Lieferung der Ware oder doch, worauf es hier im wesentlichen ankommen würde, auf ordnungsgemäße Verladung erwerben soll. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Kaufvertrag R./Beklagte in dieser Weise aufzufassen sei. Diese Auslegung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Grund verweist das Berufungsgericht darauf, daß nicht etwa die Firma D., die nach Ansicht der Klägerin die unmittelbar Begünstigte und Berechtigte sein soll, die Maschine bei der Beklagten hat abholen lassen, sondern daß dies die Firma R. durch den von ihr bestellten Spediteur getan hat.
c)
Fraglich könnte daher nur sein, ob etwa nach dem Sinn und Zweck des zwischen der Firma R. und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages anzunehmen ist, daß die Vertragsschließenden die Firma D. in die Schutzwirkung des Kaufvertrages einbezogen hatten. Das hat das Berufungsgericht indes abgelehnt. Auch hier hält die von ihm gegebene Begründung, jedenfalls im Ergebnis, den Angriffen der Revision stand.
aa)
Die Beklagte hatte an R. "ab Werk" geliefert; Erfüllungsort sollte laut Auftragsbestätigung St. G., ihr Sitz, sein. Die Parteien sind einig darüber, daß sich eine etwaige Haftung der Beklagten allein nach deutschem Recht richtet. Doch ist zu beachten, daß hier die Vorschrift des § 447 BGB (gegebenenfalls über §§ 651, 644 Abs. 2 BGB) im Verhältnis zwischen der Beklagten und R. nicht eingreift. Die Beklagte hat die Maschine nicht auf Verlangen R. durch einen von ihr beauftragten Spediteur oder Frachtführer versandt. Vielmehr hat R. die Maschine bei der Beklagten abholen lassen. Diese war daher nicht verpflichtet, für die Versendung der Maschine zu sorgen. Wohl war sie verpflichtet, sie dem von ihrem Käufer geschickten Frachtführer so zu übergeben, daß dieser sie unbeschädigt dem Käufer überbringen konnte (RGZ 115, 162, 164; BGH Urteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 - LM § 447 Nr. 3). Dies gehört zu seiner Pflicht, die gekaufte Sache dem Käufer zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB); mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht die Pflicht zu sachgemäßer Verladung als eine Nebenpflicht des Verkäufers. Hat er sie verletzt, so kann er sich nicht auf einen etwa nach den §§ 446, 447 BGB eingetretenen Gefahrübergang berufen. Dieser entlastet ihn nur von den Gefahren, von denen die Ware auf dem Transport betroffen wird. Verschuldet er den Untergang oder die Verschlechterung der Ware dadurch, daß er sie nicht ordnungsgemäß verpackt oder nicht sachgerecht auf das Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) auflädt, so muß er dafür einstehen (vgl. RG JW 1901, 725 Nr. 19; Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 447 Anm. 20). Daß der auf dieser Vertragsverletzung beruhende Schaden erst eintritt, nachdem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer übergeben hat, ist ohne Bedeutung (Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 447 Anm. 15).
Die Beklagte hat nicht bestritten, daß sie es, obwohl sie "frei ab Werk" verkauft hatte, übernommen hatte, die Maschine auf den LKW aufzuladen. Sollten ihre Arbeiter dabei einen Fehler gemacht haben, so hätte sie dafür gemäß § 278 BGB einzustehen. Da es sich somit nicht um eine "zufällige" Verschlechterung der Sache handeln würde, die Beklagte vielmehr den Schaden zu vertreten hätte, würde sie sich gegenüber Raußer nicht auf die Sondervorschriften der §§ 446, 447 EGB berufen können. Es wäre bei den Regeln der §§ 323 ff BGB geblieben: die Beklagte wäre schadensersatzpflichtig, vor allem hätte sie den Anspruch auf den Kaufpreis verloren.
bb)
Aus dieser Rechtslage könnte aber die Klägerin nur etwas für sich herleiten, wenn der Beklagten die Pflicht, die Maschine ordnungsgemäß aufzuladen, nicht nur gegenüber ihrer Käuferin, der Firma R., sondern auch gegenüber der Firma D. obgelegen hätte. Dies hat das Berufungsgericht für nicht dargetan angesehen.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des Senats, daß Dritte in den Schutz eines Vertrages einzubeziehen sind, wenn die dem Schuldner obliegende, Sorgfaltspflicht nicht nur gegenüber dem Vertragsgegner zu beachten ist, sondern auch gegenüber anderen Personen (Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 - LM § 328 Nr. 18 = VersR 1959, 645 und vom 29. September 1959 - VI ZR 194/58 - VersR 1959, 1009; auch BGHZ 33, 247, 249) [BGH 07.11.1960 - VII ZR 148/59]. Der Senat hat dem Dritten diesen eigenen Ersatzanspruch nicht nur gewährt, wenn es um Personenschäden ging, sondern auch für Sach- und bloße Vermögensschäden (Urteil vom 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64 - LM § 328 Nr. 29 = VersR 1965, 997; ebenso Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 1968 = BGHZ 49, 350 = NJW 1968, 885). Ob sich diese Ausdehnung der Haftung aus einer auf Treu und Glauben aufbauenden ergänzenden Auslegung des Vertrages gewinnen läßt (vgl. Larenz, Schuldrecht 8. Aufl., Bd. I § 11 III) oder anderweit zu begründen wäre (Gernhuber in Festschrift für Nikisch S. 249 und in JZ 1962, 556), bedarf hier keiner Prüfung. Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung trotz der Einwendungen im Schrifttum festgehalten (BGHZ 49, 278 = VersR 1968, 476 und Urteil vom 22. Januar 1968 = BGHZ 49, 350 = NJW 1968, 885 mit weiteren nachweisen).
Jedoch hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß diese Ausweitung der vertraglichen Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsgenossen hinaus nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann (Urteile vom 27. November 1959 - VI ZR 112/59 - LM § 328 Nr. 18 a und vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86). Mit gutem Grund unterscheidet das Gesetz unmittelbar Geschädigte und mittelbar Geschädigte. In aller Regel ist die Haftung aus einem Vertrage an das Band geknüpft, das den Gläubiger mit seinen Partner verbindet. Diese Grundsätze dürfen nicht aus den Augen gelassen werden, wenn das Risiko, das eine Partei bei Abschluß eines Vertrages übernimmt, übersehbar bleiben soll, damit sie es einkalkulieren und gegebenenfalls in zumutbarer Weise verantworten kann. Daher kann es nicht ausreichen, daß Dritte mit der Leistung des Schuldners durch den Gläubiger
"in Berührung kommen".
Das würde bei kaufmännischen Geschäften, die im modernen Wirtschaftsleben durch vielstufige Handelsketten abgewickelt werden, fast immer der Fall sein. Nicht nur subjektiv, in Bezug auf den Kreis der in die Schutzwirkung einzubeziehenden Dritten, bedarf es der Einengung der Rechtsfigur des
"Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter"
, sondern auch objektiv in Bezug auf den Inhalt des Vertrages, aus dem solche Schutzpflichten hergeleitet werden sollen. Sinn und Zweck eines Vertrages, wird er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgelegt (§ 157 BGB), gebieten nur dann die Ausdehnung der Sorgfalts- und Obhutspflichten auch auf Dritte, wenn der an sich berechtigte Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil er ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - LM § 536 Nr. 6 a = NJW 1964, 33). Das aber wird in aller Regel nur für Verhältnisse angenommen werden können, die einen personenrechtlichen Einschlag haben wie familien-, arbeits- und mietrechtliche Verhältnisse und ähnliche Rechtsbeziehungen. Vor allein wird ein strenger Maßstab dann anzulegen sein, wenn auch Sach- und Vermögens schaden in die Schutzwirkung einbezogen werden sollen.
Einer näheren Abgrenzung des einer Einbeziehung bedürftigen und würdigen Personenkreises bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat - dem Kern nach an Hand der obigen Rechtsgrundsätze - geprüft, ob der hier vorliegende Vertrag der Beklagten mit R. dahin ausgelegt werden kann, daß die Firma D. in den Schutzzweck des Vertrages, jedenfalls bezüglich der Pflicht zu sorgfältigem Verladen, einbezogen werden könnte. Es hat dabei nicht verkannt, daß die Maschine offenbar nach den Wünschen der Firma D. hergestellt worden war und ihr unmittelbar angeliefert worden sollte, hat darin aber noch keinen ausreichenden Grund gesehen, ihr ein eigenes Recht auf Schadensersatz zuzubilligen. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ohnehin handelt es sich dabei im wesentlichen um eine Frage der Auslegung eines Vertrages, die das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfen kann. Wenn auch ein Händler Wert darauf legen wird, die Interessen seines Käufers wahrzunehmen, so laßt sich doch nicht sagen, er sei ihm zu "Schutz und Fürsorge" verpflichtet (vgl. auch Larenz a.a.O. Bd. II § 37 IV S. 63/65; Diederichsen, Die Haftung des Warenherstellers 1967 S. 97 ff). Daß bei einem Streckengeschäft Verpackung und Verladung der Ware sich im wesentlichen nach dem richten wird, was für den Transport zum Endabnehmer wichtig ist, genügt nicht, um diesen in den Schutz dieser vertraglichen Nebenpflicht einzubeziehen. Dadurch wird zwar der Inhalt der Verpackungspflicht näher bestimmt, nicht aber dem Abkäufer ein direkter Anspruch gewährt.
cc)
Die Revision meint, hier geböten Treu und Glauben deshalb die Einbeziehung der Firma D., weil sich nur so ein unbilliges Ergebnis vermeiden lasse. Die dazu von ihr angestellten Überlegungen sind indes nur teilweise richtig.
Zutreffend dürfte zwar sein, daß die Firma R. gegen die Beklagte gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend machen könnte, da sie, wie ausgeführt, insoweit nicht durch § 447 BGB befreit sein dürfte. Dann aber, so meint die Revision, sei es unbillig, daß die Firma D. auf ihrem Schaden "sitzen bleibe", weil auf sie die Transportgefahr übergegangen sei (§ 447 BGB bzw. Art. 185 des Schweizer Obligationenrechts). Das ist indes unrichtig.
Zwar dürfte zwischen R. und der Firma D. ein Versendungskauf vorgelegen haben. Das entlastete Raußer jedoch nur von der eigentlichen Transportgefahr, während es hier um Schäden geht, die durch unsachgemäße Verladung entstanden sein sollen. Diese sorgfältig auszuführen, war Sache des Verkäufers, also der Firma R.. Da sie das Aufladen durch die Beklagte ausführen ließ, haftet sie insoweit, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 278 BGB bzw. die entsprechende Regelung im Schweizer Recht (Art. 101 OR) zutreffend ausführt, für das Verschulden der Beklagten. Daher weist das Berufungsgericht mit Recht auf die Möglichkeit hin, daß die Firma D. ihre Ansprüche gegen R. (auf Schadensersatz oder auf Rückzahlung des Kaufpreises) geltend macht, die dann die ihr zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Firma D. abtreten könnte (vgl. § 281 BGB bzw, die entsprechende Regelung im Schweizer Recht).
Einer abschließenden Prüfung dieser Fragen bedarf es nicht, weil hier nur über die Ansprüche der Firma D. gegen die Beklagte zu entscheiden ist. Jedenfalls zeigen die obigen Darlegungen, daß die Lösung des Berufungsgerichts keineswegs unumgänglich zu einem unbilligen Ergebnis führt und daher dazu nötigen müßte, der Firma D. das Recht zu gewähren, von der Beklagten unmittelbar Schadensersatz zu verlangen.
II.
Zutreffend hat das Berufungsgericht verneint, daß der Firma D. gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. Die Beklagte hat, als sie die Maschine aufladen ließ, weder einen Auftrag der Firma R. ausgeführt noch ohne Auftrag ein Geschäft der Firma D. besorgt. Sie hat nur ihre eigene Pflicht erfüllt, als Verkäuferin die Maschine der Käuferin zu übergeben (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 447 Anm. 10).
Was die Revision insofern vorbringt, geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus.
III.
Der Firma Dubied stand auch nicht deshalb ein Ersatzsanspruch aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese "ihre", der Firma D., Maschine unsachgemäß habe aufladen lassen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht verneint, daß die Firma D. schon Eigentümerin oder doch, da sie auf den Kaufpreis damals erst 30.000 DM angezahlt hatte, Vorbehaltseigentümerin geworden sei. Sie war auch nicht (mittelbare) Besitzerin der auf den Transport gegebenen Maschine geworden: der Frachtführer besaß diese nicht für sie, sondern für R..
1.
Wie ausgeführt, lagen hier zwei rechtlich voneinander zu trennende Kaufverträge vor. Infolgedessen muß auch hinsichtlich der Eigentumsfrage unterschieden werden zwischen der Übereignung der Beklagten an R. und der Weiter-Übereignung an die Firma D.. Mit der Übergabe der Maschine an den von Raußer geschickten Frachtführer war die Gefahr auf R. übergegangen und damit zugleich die Transportgefahr auf die Firma D.. Daß R. hier nicht von seinem Sitz und Erfüllungsort aus, sondern vom Herstellerwerk direkt geliefert hatte, ändert daran nichts (BGH Urteil vom 24. März 1965 - VIII ZR 71/63 - LM § 447 Nr. 4). Jedoch hat Gefahrübergang mit dem Eigentumsübergang (oder dem Erwerb der Eigentumsanwartschaft) nichts zu tun (RGZ 93, 330, 331; 85, 320). Beim Versendungkauf geht das Eigentum erst dann auf den Käufer über, wenn die Kaufsache in seine Hände gelangt (RGZ 108, 25, 27/28; 102, 38, 40; 99, 56, 57; BGH Urteil vom 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, wiedergegeben in BB 1960, 881). Das kann zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, in besonders gelagerten Fällen anders sein, vor allem, wenn der Verkäufer ausnahmsweise die Ware schon dann, wenn er sie dem Frachtführer übergibt, dem Käufer übereignen will und der Frachtführer vom Käufer bevollmächtigt war, die Ware als dessen Vertreter zu Eigentum zu erwerben (vgl. RGZ 84, 320, 322; Soergel/Ballersteat a.a.O. § 447 Nr. 5).
Im vorliegenden Falle mag anzunehmen sein, daß die Beklagte bereit war, die Maschine schon bei der Übergabe an den Frachtführer der Firma R. zu übereignen - wenn auch aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Restkaufpreises. Denn nicht sie hatte den Frachtführer ausgewählt und bestellt, um die Maschine an R. zu versenden; vielmehr hatte R. den LKW zur Abholung geschickt. Frachtführer und Spediteur dürften daher die Maschine schon sogleich als Besitzmittler für R. besessen haben. Daraus folgt aber nicht, daß auch R. bereit gewesen wäre, schon sogleich, vor Ankunft der Maschine bei der Firma D., sein (Vorbehalts-) Eigentum auf diese weiterzuübertragen. Im Verhältnis zwischen diesen Firmen muß es vielmehr bei dem erwähnten Grundsatz verbleiben, daß bei einem Versendungskauf das Eigentum erst bei Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen übergeht. Denn im Verhältnis D./R. war der Frachtführer vom Verkäufer bestellt und nicht von der Firma D., die ihn anscheinend vor dem Unfall gar nicht gekannt hat. Der Frachtführer hätte also, wenn er schon sogleich für die Firma D. hätte Eigentum erwerben sollen, dazu eigens bevollmächtigt gewesen sein müssen (vgl. RGZ 103, 30, 32; 102, 41; 84, 320, 322).
2.
Daß dies hier so gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nach Prüfung der dafür und dagegen sprechenden Umstände verneint. Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es hier angesichts der besonders engen Verflechtung der beiden Kaufverträge denkbar gewesen wäre, daß die Beklagte unmittelbar an die Firma D. übereignen wollte und daß dies unter Einschaltung des Frachtführers geschehen sein könnte. Dies hat jedoch das Berufungsgericht abgelehnt und sich dabei darauf gestützt, daß die Beklagte in dem Frachtbrief, den sie dem Frachtführer mitgab, vermerkt hatte:
"Zur Verfügung der Fa. R. & Co.".
Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts damit, daß die Beklagte in der Rechnung, die sie am 30. September 1963 Raußer zugesandt hatte, in der Rubrik "Versand" geschrieben hatte:
"Abholung durch LKW der Spedition K., Z., zur Weiterleitung an die Firma D. & Cie., S.A., Neu ...".
Aus dieser, jedem Streckengeschäft eigenen Versandbemerkung brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, damit habe die Beklagte auch schon unmittelbar an die Firma D. übereignen wollen.
IV.
Das Berufungsgericht hat somit die Klage mit rechtsfehlerfreier Begründung abgewiesen. Infolgedessen war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Sonnabend