Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1959, Az.: VI ZR 194/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1959
Aktenzeichen
VI ZR 194/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 18.09.1958

Fundstelle

  • DB 1959, 1286 (Kurzinformation)

Prozessführer

des Bauunternehmers Karl H., R., M. Straße ...,

Prozessgegner

das am ...1954 geborene minderjährige Kind Norbert R., M., M.straße ..., gesetzlich vertreten durch die Eheleute Alfons und Elfriede R., ebenda wohnhaft,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. September 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 26. Oktober 1956 stürzte der damals 2 3/4 Jahre alte. Kläger in dem durch einen Lattenzaun eingefriedigten Vorgarten des Hauses M.str. ... zu M., in dem seine Eltern zur Miete wohnen, in den dort von dem beklagten Bauunternehmer ausgehobenen und nicht abgesicherten, 1,30 m tiefen Revisionsschacht und erlitt dabei Verletzungen. Die Bauarbeiten führte der Beklagte im Auftrag der Hauseigentümerin, der R. AG für Bergbau und Chemie aus. Während des Unfalls befand sich die Mutter des Klägers in der Küche der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung, von wo sich der Kläger in einem unbewachten Augenblick entfernt hatte.

2

Durch Teilurteil hat das Landgericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen, weil der Kläger sich das mitwirkende Verschulden seiner Mutter anrechnen lassen müsse. Das Oberlandesgericht erklärte den Schmerzensgeldanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die zugelassene Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3

(1)

Das Berufungsgericht führt u.a. aus: Ein minderjähriges Kind habe für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters bzw. seiner aufsichtspflichtigen Mutter nach §§254, 278 BGB nur einzustehen, wenn zwischen ihm und dem Schädiger schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden hätten. Derartige Rechtsbeziehungen würden durch die Bestimmung des §254 Abs. 1 BGB nicht begründet, insbesondre keine Verpflichtung des Geschädigten, dem Schädiger zum Nichteintritt der schädigenden Ursache behilflich zu sein. Solche Rechtsbeziehungen seien zwar vorhanden, wenn es sich um die Schadensabwendung oder -minderung im Sinne des §254 Abs. 2 BGB handele. Ein derartiger Fall liege jedoch hier nicht vor, weil eine schuldrechtsähnliche Beziehung nicht allein durch das Setzen einer schadenstiftenden Ursache begründet werde, vielmehr erforderlich sei, daß eine irgendwie geartete Einwirkung auf ein nach §823 BGB geschütztes Rechtsgut des Verletzten stattgefunden habe, weil der Schädiger erst durch die Einwirkung zu dem Verletzten in Rechtsbeziehungen trete.

4

Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 248;  3, 46, 49 [BGH 03.07.1951 - I ZR 44/50];  9, 316, 319 [BGH 29.04.1953 - VI ZR 63/52]; Urt. v. 28. April 1952 - III ZR 118/51 = NJW 1952, 1050 Nr. 2; v. 1. März 1957 - VIII ZR 33/56 = VersR 1957, 269; v. 22. Okt. 1957 - VI ZR 227/56 = VersR 1957, 790). An ihr hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest (vgl. Böhmer VersR 1957, 697; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl. TZ 960 f, 963).

5

(2)

Das angefochtene Urteil führt weiter aus: Eine vertragsähnliche Beziehung zwischen den Parteien sei nicht schon dadurch zustande gekommen, daß die Eltern des Klägers als Mieter des Hauses verpflichtet gewesen seien, die Arbeiten des Beklagten im Vorgarten des Hauses zu dulden. Eine etwaige Duldungspflicht würde allein auf dem von ihnen mit der Hauseigentümerin abgeschlossenen Mietvertrag beruhen. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zu dem Beklagten sei dadurch nicht eingetreten.

6

Diese Betrachtungsweise hält die Revision für unvollständig. Sie macht im wesentlichen geltend: Nach der Entscheidung BGHZ 9, 318 [BGH 29.04.1953 - VI ZR 63/52] (mangelhafte Aufsicht bei der Eisenbahnbeförderung eines Kindes) genüge ein Vertrag zugunsten eines Dritten, hier des Klägers, um die Voraussetzungen des §278 BGB anzunehmen. Für die hier umstrittene Frage der Anrechnung einer Mitschuld der aufsichtspflichtigen Eltern sei es rechtlich nicht bedeutsam, ob es sich um einen Beförderungsvertrag oder um einen Mietvertrag handele. Wäre daher die Hauseigentümerin diejenige gewesen, die den Revisionsschacht offengelassen hätte, so müßte eine Mitschuld der Mutter des Klägers berücksichtigt werden. Nun habe der Beklagte die Bauarbeiten im Auftrage der Hauseigentümerin vorgenommen und sei daher im Umfang der erforderlichen Arbeiten Erfüllungsgehilfe der Hauseigentümerin zur Währung der Obhutspflichten aus dem Mietvertrage gegenüber dem Kläger geworden. Der Vorgarten sei dem Beklagten überlassen worden; damit sei er Erfüllungsgehilfe der Hauseigentümerin geworden, die in einem Schuldverhältnis zum Kläger gestanden habe. Der Beklagte habe daher eine aus dem Mietvertrag hergeleitete Obhutspflicht verletzt.

7

Solche Erwägungen vermögen indessen das angefochtene Urteil nicht zu gefährden. Denn ob der Beklagte bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten Erfüllungsgehilfe der Vermieterin war, sagt über seine Rechtsbeziehungen zum Kläger nichts aus, weil die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe unabhängig von dessen rechtlichem Verhältnis zum Vertragsgläubiger ist (BGHZ 13, 113 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]). Vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Prozeßparteien können nicht schon allein dadurch begründet worden sein, daß solche Beziehungen unabhängig voneinander jeweils zwischen ihnen und der Hauseigentümerin bestanden.

8

(3)

Dagegen kann sich eine Anwendbarkeit von §278 BGB im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien aus einem weiteren, in seinen tatsächlichen Voraussetzungen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt ergeben. Der Kläger ist nämlich möglicherweise in den Schutz des zwischen der Hauseigentümerin und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags einzubeziehen, wenn die vertraglichen Sorgfalts- und Schutzpflichten des Beklagten nach Treu und Glauben und dem Zweck des Vertrages nicht nur der Hauseigentümerin, sondern auch ihren Mietern gegenüber zu beachten waren.

9

Eine solche Einbeziehung bestimmter dritter Personen in den Vertragsschutz hat der erkennende Senat in ähnlichen Fällen schon wiederholt angenommen.

10

Im Urteil vom 21. September 1955 (VI ZR 118/54 - VersR 1955, 740 = LM BGB Nr. 5 zu §157 D) sind die Betriebsangehörigen eines Unternehmers, der mit einer Strafanstalt einen Vertrag über die Beschäftigung von Gefangenen abgeschlossen hatte, in den Schutz dieses Vertrages einbezogen worden. Nach dem Urteil vom 25. April 1956 (VI ZR 34/55 - NJW 1956, 1193 [BGH 25.04.1956 - VI ZR 34/55] Nr. 1 = VersR 1956, 419) kann ein Vertrag auf Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine auch Schutzwirkungen zugunsten der Personen haben, die der Eigentümer der Dreschmaschine zu ihrer Bedienung heranzieht. In einem Falle, in dem ein Bauunternehmer neben dem Hofraum eines Hauses eine Mauer für die zum Hause gehörende Garage zu errichten hatte, hat der Senat angenommen, daß die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht des Bauunternehmers auch gegenüber den Familienangehörigen des Bestellers besteht, die Haus und Hof benutzen (Urteil vom 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 - MDR 1956, 534 [BGH 08.05.1956 - VI ZR 58/55] Nr. 492 = VersR 1956, 500). Schließlich ist der Packerin eines Hüttenwerkes, die durch warnungslose Lieferung eines - entgegen dem Üblichen - brennbaren Rostschutzmittels zu Schaden gekommen war, Schutz nach Vertragsgrundsätzen gegenüber der Lieferantin zuerkannt worden (Urteil vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 - NJW 1959, 1676 Nr. 3 = MDR 1959, 747 Nr. 46 = VersR 1959, 645).

11

In allen diesen und ähnlichen Fällen wird von dem Schuldner ein Verhalten gefordert, das dem Schutzbedürfnis der Personen Rechnung trägt, die durch eine mangelhafte Leistung oder durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden können. Zwar ist es nicht der Sinn derartiger Verträge, daß jeder, der aus einer Sorgfaltsverletzung des Schuldners Schaden erleidet, einen Ersatzanspruch aus dem Vertrage herleiten kann. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wird die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht aber in der Regel gegenüber Personen bestehen, die durch den Gläubiger mit der Leistung des anderen Vertragsteils in Berührung kommen und deren Ergehen den Gläubiger selbst berührt, weil er seinerseits ihnen gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist, wie der Vater gegenüber den Angehörigen der Familie, der Unternehmer gegenüber seinen Arbeitnehmern, oder der Hauseigentümer gegenüber seinen Mietern. Da der Vertragsgläubiger für das Wohl und Wehe dieser Personen mitverantwortlich ist, hat er ein Interesse daran, daß die seinem Schutz anvertrauten Personen nicht durch Sorgfaltsverletzungen des Vertragsgegners geschädigt werden. Dem Vertragsschuldner gegenüber ist diese Erweiterung seiner Verantwortlichkeit gerechtfertigt, weil er zu erkennen vermag, daß der Vertragsgläubiger auf die Sicherheit dieser Personen ebenso vertraut, wie auf seine eigene, und weil es sich um einen begrenzten, übersehbaren Personenkreis handelt, dem dieser Schutz des Vertrages zugute kommt. Das liegt in der Linie der Rechtsprechung des Senates, wie vor allem das angeführte Urteil vom 25. April 1956 zeigt. Schon dort ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Vorteil unmittelbarer Ansprüche aus dem Vertrage grundsätzlich den Personen zukomme, an deren Schutz der eine Vertragsteil ein für den Vertragsgegner erkennbares objektiv begründetes Interesse habe.

12

In dem jetzt zu entscheidenden Falle gehört möglicherweise der Kläger zu dem Personenkreise, der in diesem Sinne durch den Werkvertrag zwischen der Hauseigentümerin und dem Beklagten geschützt wird. Die Hauseigentümerin hatte ihm gegenüber als dem Familienmitgliede eines Mieters Schutz- und Fürsorgepflichten aus dem Mietvertrage. Der Kläger kam eben auf dem Mietgrundstück in den Bereich der Gefahren, die durch die Ausführung des Werkvertrages heraufbeschworen wurden. Daher kann es gerechtfertigt sein, ihn auch in dem Sinne in den Schutz der Vertragshaftung einzubeziehen, daß ihm ein Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes zusteht.

13

Voraussetzung dafür ist freilich, daß eine ausreichend nahe tatsächliche und rechtliche Beziehung zwischen dem Mietverhältnis und der Ausführung des Werkvertrages bestand. Von Bedeutung kann es in dieser Hinsicht insbesondre sein, ob der Mietvertrag sich auf die Wohnung beschränkte oder auch auf den Vorgarten erstreckte, und ob die vom Beklagten auszuführenden Arbeiten ihrem Zweck nach in einer für den Beklagten erkennbaren Beziehung eben zu den Mietern des Hauses Mainzstr. 34 standen, in dessen Vorgarten die Ausschachtung erfolgte.

14

Den Vertrag zwischen der Rheinpreußen AG und dem Beklagten nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, ob die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten nicht nur der Auftraggeberin, sondern auch den Mietern ihres Hauses M.str. ... zugute kamen, ist Aufgabe des Tatrichters.

Senatspräsident Prof. Dr. Meiß ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Kleinewefers Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Bode Dr. Hauß