Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1956, Az.: VI ZR 34/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 34/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.11.1954
- Landgerichts Mönchen-Gladbach - 04.12.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1956, 592 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1193-1194 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Firma A. H. & Co., alleiniger Inhaber Paul H. in W., Nr. ...,
Prozessgegner
den Arbeiter Andreas S. aus O.,
Amtlicher Leitsatz
In dem Vertrage auf Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine kann ein Vertrag auch zugunsten der Personen liegen, die der Eigentümer der Dreschmaschine zu ihrer Bedienung heranzieht, wenn der Besteller der Scheibe bei Abschluß des Vertrages in der für den Unternehmer erkennbaren Absicht gehandelt hat, nach Möglichkeit auch die Belange dieser Personen wahrzunehmen. Daß der Unternehmer sich der Inanspruchnahme durch einen größeren, nicht zu übersehenden Personenkreis aussetzen will, kann jedoch, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, nicht ohne weiteres angenommen werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1954 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die Kosten entschieden worden ist.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-Gladbach vom 4. Dezember 1952 abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Landwirt Wilhelm C. erwarb im Frühjahr 1951 von der Beklagten, die Handel mit Landmaschinen und eine Werkstatt für landwirtschaftliche Geräte betreibt, eine Zugmaschine (Lanz-Buldogg). Um diese Maschine auch zum Antrieb seiner Dreschmaschine verwenden zu können, bestellte er gleichzeitig bei der Beklagten eine neue Antriebsscheibe für seine Dreschmaschine. Da diese Scheibe im Sommer 1951 noch nicht geliefert war, vereinbarte C. mit der Beklagten, daß diese ihm eine auf ihrem Lager vorhandene gebrauchte gusseiserne Antriebsscheibe lieferte. Die Bohrung dieser Scheibe wurde von dem bei der Beklagten beschäftigten Monteur B. erweitert, weil sie für die Antriebswelle der Dreschmaschine zu klein war. Als ein anderer Monteur der Beklagten, L., die Antriebsscheibe mit Hammerschlagen auf die Welle der Dreschmaschine aufsetzen wollte, löste sich das am Rande der Scheibe (Innenseite) befindliche Blech ab, das dazu dient, ein Abgleiten des Treibriemens zu verhindern. Nachdem die Beklagte in ihrer Werkstatt Nachbesserungsarbeiten an der Scheibe hatte vornehmen lassen, setzte C. selbst die Scheibe auf die Welle der Dreschmaschine auf. Als die Maschine am 6. August 1951 einige Minuten gelaufen war, sprang die Scheibe ab. Sie traf den Kläger, der in seinem Urlaub beim Dreschen half, und verletzte ihn erheblich am Kopf.
Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und vorgetragen: Die Beklagte habe eine mangelhafte Scheibe geliefert; diese habe nur eine Stellschraube zur Befestigung auf der Welle gehabt. Diese Art der Befestigung sei unzureichend. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe das Anbringen der Ersatzscheibe nicht dem Landwirt C. überlassen dürfen, sondern selbst dafür sorgen müssen, daß sie ordnungsmäßig befestigt wurde.
C. hat seine Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Dieser hat mit der Klage Zahlung von 980,33 DM Verdienstausfall für die Zeit von September 1951 bis 15. Juli 1952 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Die Antriebsscheibe sei mit zwei Stellschrauben versehen gewesen und habe damit ordnungsmäßig befestigt werden können. C. habe darauf verzichtet, daß die Scheibe von dem Monteur der Beklagten angebracht wurde. Er sei nachdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die beiden Stellschrauben kräftig zuzuziehen seien. Da er das offensichtlich nicht befolgt habe, treffe ihn die alleinige Schuld an dem Unfall. Zudem habe an der Dreschmaschine auch das polizeilich vorgeschriebene Schutzgeflecht gefehlt, das die abspringende Antriebsscheibe habe auffangen können.
Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch des Klägers, soweit er nicht auf den Versicherungsträger übergegangen ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit dieser Einschränkung auch dem Feststellungsantrage des Klägers stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger mit ihr Schmerzensgeld begehrt. Im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte aus Vertrag, nicht dagegen aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig sei. Nach seiner Feststellung ist die Verletzung des Klägers darauf zurückzuführen, daß die von der Beklagten gelieferten Antriebsscheibe nicht betriebssicher wär. Sie hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, von der Dreschmaschine gelöst, weil sie keinen Treibsitz und nur eine Stellschraube hatte, obwohl zur ordnungsgemäßen Befestigung zwei Stellschrauben notwendig gewesen wären. Werden diese Feststellungen zugrundegelegt, so ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Beklagte mit der Lieferung dieser nicht betriebssicheren Antriebsscheibe ihre Pflichten aus dem mit dem Landwirt C. abgeschlossenen Vertrage verletzt hat. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Beklagte das Verschulden ihres Monteurs Behr, der die Scheibe in diesem Zustand an C. herausgegeben hat, nach §278 BGB zu vertreten hat und daß sie aus dem mit C. abgeschlossenen Vertrag nach §328 BGB auch dem Kläger gegenüber hafte. Zu dieser Frage ist in dem Berufungsurteil ausgeführt: Die zwischen der Beklagten und C. getroffene Vertragsabrede, eine betriebssichere Antriebsscheibe zu liefern, habe u.a. den Sinn gehabt, auch die Personen vor Schaden zu bewahren, die von C. zur Bedienung der Dreschmaschine zugezogen würden. Ihnen gegenüber habe C. nach §618 BGB die Arbeitsgerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, daß diese Personen so weit wie möglich gegen Gefahren geschützt seien. Es habe daher auf der Hand gelegen und sei auch der Beklagten bekannt gewesen, daß die Vereinbarung über den betriebssicheren Zustand der Scheibe auch diesen Dritten habe zugute kommen sollen. Die Rechtsprechung habe bei der Vertragsauslegung das Vorliegen eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§328 BGB) in steigendem Maße bejaht. Insbesondere lege der große Unterschied bei der Haftung für Hilfspersonen im Vertragsrecht (§278 BGB) und im Recht der unerlaubten Handlung (§831 BGB) vielfach die Annahme nahe, daß die Vertragschließenden bei Schadensfällen auch dritten die größeren Vertragsrechte zugute kommen lassen wollten.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die allgemeine Auslegung des zwischen C. und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, ist der von dem Mieter einer Wohnung abgeschlossene Mietvertrag in dem Sinne zugleich auch zugunsten der Angehörigen des Mieters geschlossen, daß den Angehörigen im Falle einer gesundheitsgefährlichen Beschaffenheit der Mieträume nach §328 BGB ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter zusteht. Ebenso kann in dem Vertrage auf Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine ein Vertrag such zugunsten der Personen liegen, die der Eigentümer der Dreschmaschine zu ihrer Bedienung heranzieht, wenn der Besteller der Antriebsscheibe bei Abschluß des Vertrages in der für den Unternehmer erkennbaren Absicht gehandelt hat, nach Möglichkeit auch die Belange dieser Personen wahrzunehmen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf Grund vorwiegend tatsächlicher Erwägungen angenommen hat, daß die Beklagte stillschweigend nicht nur dem Landwirt C., sondern auch den von ihm angestellten Bedienern der Dreschmaschine gegenüber die Verpflichtung zur Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe übernommen habe.
Zu unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der aus dem Vertrage unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei Anwendung der angeführten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall den Verhandlungsstoff nicht erschöpft, insbesondere wesentliches Parteivorbringen übersehen. Der Kläger war damals als Petrolarbeiter in einem Kraftstofflager beschäftigt und hat in seinem Urlaub nur aushilfsweise in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er ist von seinem ursprünglichen Vorbringen, er sei am Unfalltage bei C. beschäftigt gewesen, abgerückt, und hat, nachdem hierüber Beweis erhoben worden ist, später vorgetragen, er sei nicht bei C., sondern aushilfsweise für den Bauer J. tätig gewesen; dieser habe ihn gebeten, ihm beim Dreschen zu helfen (Schriftsatz des Klägers vom 28. April 1954 Seite 7, Bl 168 d.A.). Ebenso hat der Kläger in seiner Streitverkündung an Wilhelm C. erklärt, er sei von dem Landwirt Josef J. aufgefordert worden, bei Drescharbeiten zu helfen; die Dreschmaschine habe auf dem Felde des Jansen gestanden (Bl 177 d.A.). Daß zur Zeit des Unfalls das Getreide des J. gedroschen wurde und daß die Dreschmaschine auf dessen Feld stand, ist zwischen den Parteien außer Streit. Geht man, wie es auch das Berufungsgericht hätte tun müssen, von diesem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen des Klägers aus, so ist für eine Anwendung des §328 BGB kein Raum, denn als Erntehelfer des J. gehört der Kläger nicht zu den Personen, die unmittelbare Rechte aus dem Vertrage zwischen C. und der Beklagten erworben haben könnten.
Das Berufungsgericht hat an einer anderen Stelle seines Urteils erwähnt, der Kläger habe am Unfalltage den Zeugen C. und Jansen ausgeholfen. Inwieweit er auch Helfer des C. gewesen sein soll, ist aber nicht festgestellt. Sollte das Berufungsgericht angenommen haben, der Kläger sei, wenn er als Erntehelfer des J. die Dreschmaschine des C. bediente, gleichzeitig dessen Helfer und daher nach §328 BGB berechtigt gewesen, Ansprüche aus Vertrag gegen die Beklagte geltend zu machen, so könnte diese Auffassung nicht gebilligt werden. Sie würde den Kreis der begünstigten Personen in einer Weise ausdehnen, die nicht mehr als dem Willen der Parteien entsprechend angesehen werden könnte. Wie Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. Seite 239) zutreffend hervorhebt, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Vertragschließenden den Vorteil unmittelbarer Ansprüche aus dem Vertrage solchen Personen zukommen lassen wollen, an deren Schutz der eine Vertragsteil ein objektiv begründetes und dem Vertragsgegner bei näherer Überlegung erkennbares Interesse hat. Das würde zutreffen, wenn C. eine oder mehrere bestimmte Personen ständig damit betraut hätte, seine Dreschmaschine zu bedienen. Soweit er aber seine Dreschmaschine anderen Personen zur Verfügung stellt, die sie selbst bedienen oder bedienen lassen, kommt ein so großer und nicht zu übersehender Kreis von Menschen in Betracht, daß beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht ohne weiteres angenommen werden kann, der Unternehmer (hier die Beklagte) habe sich einer Inanspruchnahme durch eine so große und unbegrenzte Anzahl von Personen aussetzen wollen (Wussow a.a.O. Seite 241).
3.
Ist hiernach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzunehmen, daß dem Kläger nach §328 BGB vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, so erhebt sich die Frage, ob die Beklagte dem Kläger aus anderen Gründen ersatzpflichtig ist.
a)
Soweit §831 BGB als rechtliche Stütze des Klageanspruchs in Betracht kommt, weil der Monteur B. als Verrichtungsgehilfe der Beklagten den Schaden verursacht hat, sieht das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis des §831 Abs. 2 BGB als geführt an. An diese Beweiswürdigung, die keinen Rechtsirrtum erkennen laßt, ist der Senat gebunden (§561 Abs. 2 ZPO).
b)
Bei der Prüfung, ob der Kläger aus §823 Abs. 1 BGB Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Unternehmer, der eine nicht betriebssichere und daher eine allgemeine Verkehrsgefahr bildende Schwungscheibe in den Verkehr gibt, dadurch auch eine allgemeine Verkehrspflicht im Sinne des §823 BGB verletzt (vgl. Urteil BGH vom 23. Juni 1952 - III ZR 168/51 - LM BGB §823 (C) Nr. 5 und RG, DR 1940, 1293 Nr. 11). Es hat jedoch nur die damit gegebene objektive Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten bejaht und angenommen, dem Inhaber der Beklagten sei kein Verschulden zur Last zu legen. Auch in diesem Punkte unterliegt die Ansicht des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Monteur B., dem der Inhaber der Beklagten das Erweitern der zu kleinen Bohrungen der Antriebsscheibe überlassen hat, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach bestandener Gesellenprüfung jahrelang als Landmaschinenschlosser tätig und war auch zuverlässig. Er wußte, daß die Scheibe auf der Welle der Dreschmaschine fest aufsitzen und außerdem durch Stellschrauben gesichert werden mußte. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, bereitete die Arbeit, die zu erledigen war, einem Fachmann keine besonderen Schwierigkeiten. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen hat, der Inhaber der Beklagten habe diese Arbeit seinem Monteur B. zur selbständigen Erledigung überlassen dürfen und habe auch mit dem Versagen seines sonst zuverlässigen Angestellten nicht zu rechnen brauchen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Der Kläger hat sich zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs auch darauf berufen, daß C. seine Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten habe. Auch dieser Gesichtspunkt kann der Klage nicht zum Erfolge verhelfen, denn C. hat, da ihm kein Schaden entstanden ist, keinen Ersatzanspruch, der im Wege der Abtretung auf den Kläger hätte übergehen können. Daß C. den Schaden des Klägers, also einen sogenannten Drittschaden gegen die Beklagte geltend machen könne, dafür fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Rechtslehre zulässig ist (vgl. BGB RGR K 10. Aufl. §249 Anm. 3; Reinhardt, Ersatz des Drittschadens, 1933 und Nipperdey, ZAk DR 1938, 262).
4.
Da hiernach der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist, waren die Vorderurteile, soweit sie der Klage stattgegeben haben, aufzuheben, und die Klage abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob die Rügen begründet sind, die die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben hat.
Nach §91 ZPO waren dem Kläger die Kosten aller Rechtszüge aufzuerlegen.