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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1952, Az.: III ZR 168/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1952
Aktenzeichen
III ZR 168/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Ellwangen - 28.07.1950
OLG Stuttgart - 21.05.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 652 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1091 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma Karl K., Wagen- und Karosseriefabrik, U. a.D.

Prozessgegner

Gottlieb O., E., D. Gde. L. Kreis Sch. G.,

Amtlicher Leitsatz

Der Hersteller von maschinellem Gerät ist nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen schadensersatzpflichtig, wenn infolge einer die Betriebssicherheit des Gerätes mindernden Bauweise, die sich bei sorgfältiger Ausnutzung der technischen Möglichkeiten hätte vermeiden lassen, ein Benutzer verletzt wird.

Ein für Körperverletzungen ursächlicher Mangel der Bauweise kann auch darin liegen, dass die für das einwandfreie Arbeiten des Gerätes wesentliche richtige Bedienung zu sehr erschwert wird. Ein solcher Mangel ist namentlich gegeben, wenn Fehler der Bedienung durch die Bauweise in vermeidbarer Weise begünstigt werden, insbesondere wenn die richtige Wirkungsweise des Gerätes infolge seiner Bauart nicht hinreichend überwacht werden kann.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock, Rietschel und Dr. Rotberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 21. Mai 1951 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 28. Juli 1950 wird jedoch dahin klargestellt, dass es auf die Leistungsansprüche des Klägers beschränkt ist, die nicht kraft Gesetzes auf einen Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1906 geborene Kläger wurde gelegentlich als Hilfsarbeiter bei einem Sägewerk für Holzverladearbeiten beschäftigt. Er verunglückte am 17. Juni 1940, als er bei der Beladung eines Langholzwagens half. Das Unglück geschah dadurch, dass sich an dem Wagen eine Runge löste. Die bereits aufgeladenen Stämme gerieten ins Rollen und zerquetschten den Kläger. Er erlitt einen doppelten Beckenbruch, einen rechtsseitigen Oberschenkelbruch, eine Gelenkknochenverletzung am rechten Oberarm und eine Zerreissung der Harnröhre. Der Kläger musste etwa ein Jahr lang im Krankenhaus liegen und anschliessend ambulant ärztlich behandelt werden. Er erhielt eine Berufsgenossenschaftsrente, der zunächst eine Erwerbsminderung von 100 %, dann eine solche von 70, 60 und zuletzt 40 % zugrunde gelebt wurde.

2

Der Unglückswagen war durch die Arbeitgeberin des Klägers im Jahre 1939 von der verklagten Wagen- und Karosseriefabrik als ein Sonderanhänger für Stammholzbeförderung erworben worden. Der Anhänger trug ein auf einer Drehscheibe angebrachtes heraufklappbares Rungen-Paar. Die Rungenbefestigung geschah nicht mehr wie bei früheren Erzeugnissen der Beklagten durch Steckbolzen, die nur von der Seite her gelöst werden konnten, nach nach der die Rungen geklappt werden sollten. Zur Vermeidung der hierdurch hervorgerufenen Gefährdung des Bedienungspersonals war eine Neukonstruktion verwandt. An die Stelle des Steckbolzens trat ein neuartiger patentierter Rungenverschluss, der von der - ungefährdeten - Gegenseite des Wagens her durch einen Stangenzug dergestalt betätigt werden konnte, dass ein Sicherungskeil freigegeben werden musste, um das mit der Runge fest verbundene Anschlagstück zu enthemmen und damit das Umklappen der Runge zu ermöglichen. Die Rungenbefestigung war verdeckt eingebaut. Ob die Runge gesichert war, konnte nur durch das hörbare Einrasten des Sicherungskeils und durch starkes Rütteln an den Rungen festgestellt werden.

3

Der Kläger macht die beklagte Wagen- und Karosseriefabrik für seinen Unfall verantwortlich. Sie habe aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für seinen Schaden einzustehen, weil sie den Unfall durch ihre Fehlkonstruktion schuldhaft verursacht habe. Sie habe den fehlenden Sicherungsstecker trotz entsprechender Anregung bei Abholung des Wagens erst nach dem Unfall bei neu angefertigten Anhängern angebracht. Der Steckbolzen sei erforderlich gewesen, weil das Einrasten des Sicherungskeils nicht immer, insbesondere nicht bei Verschmutzung oder auch bei Ladegeräuschen habe zuverlässig wahrgenommen werden können. Auch die Rüttelprobe habe kein sicheres Zeichen für das Funktionieren des Verschlusses geboten, weil Irrtümer bei Verklemmung oder Verschmutzung der Einrichtung unvermeidlich gewesen seien. So sei such im vorliegenden Fall trotz Rüttelns die mangelhafte Feststellung der Rungen nicht erkannt worden. Es sei auch möglich, dass die den Sicherungskeil haltende Feder infolge Überlastung nachgegeben habe. Im übrigen habe die Beklagte wegen der Gefährlichkeit des Rungenverschlusses durch Anbringung einer schriftlichen Bedienungsvorschrift an dem Anhänger für die Unterrichtung aller Benutzer des Wagens sorgen müssen.

4

Von der Tatsache, dass die Beklagte den Unglückswagen hergestellt habe, habe er erst am 18. Oktober 1943 Kenntnis erlangt, nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er seine - unzulängliche - Unfallrente durch entsprechende Klage gegen den Hersteller des Wagens aufbessern könne. Der Kläger hat demgemäss am 9. November 1944 Klage eingereicht mit dem Antrage,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.400 RM nebst 4 % Prozesszinsen zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 17. Juni 1940 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, soweit dieser nicht von der Süddeutschen Berufsgenossenschaft getragen werde.

5

Nach der Währungsreform hat der Kläger seinen Leistungsanspruch dahin geändert,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000 DM Schmerzensgeld und vom 17. Juni 1940 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers eine jährliche Rente von 400 RM/DM zu bezahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten.

8

Sie macht geltend: Der Klageanspruch sei verjährt. Der Patentverschluss sei technisch einwandfrei gewesen und behördlich zugelassen worden. Seine Bauart habe sich seit 1934 bewährt, ohne dass sonst ein Unfall eingetreten sei. Unabhängig von dem Unfall des Klägers habe sie später den Verschluss durch einen zusätzlichen Sicherungsstecker verbessert, der aber zur Sicherung des Verschlusses selbst nicht erforderlich gewesen sei.

9

Den Abnehmern ihres Langholzanhängers seien die Bedienungsvorschriften genau mündlich bekannt gegeben worden. Der Unfall sei durch das Bedienungspersonal verschuldet worden, das sich nicht an diese Vorschriften gehalten habe. Etwaige Abnutzungsmängel hätten durch den Fahrzeughalter abgestellt werden müssen.

10

Das Landgericht hat die Leistungsansprüche dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

Die Revision ist unbegründet.

12

I.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Ansprüche aus dem Unfall vom 17. Juni 1940 seien bei der am 9. November 1944 erfolgten Einreichung der Klageschrift bereits verjährt gewesen.

13

Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§852 BGB). Lag dieser Zeitpunkt, worauf das Oberlandesgericht mit Recht aufmerksam macht, nicht vor dem 15. Oktober 1941, so war eine erst an diesem Tage begonnene Verjährung infolge der Hemmungsvorschrift des §32 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I, 229) nicht vor Ende 1945 abgelaufen, so dass die Klage dann jedenfalls rechtzeitig erhoben wäre. Den Verjährungsbeginn vor dem 15. Oktober 1941 hat das Berufungsgericht jedoch bedenkenfrei verneint. Es stellt insoweit fest, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt weder von Rechtsanwalt Dr. Ka., der zunächst dessen Rechte wahrgenommen hatte, noch von seiner Arbeitgeberin, der Firma Schwegler, darauf hingewiesen worden sei, dass die verklagte Wagenfabrik Herstellerin des Fahrzeugs war und als Schuldige am Unfall in Betracht komme, der Kläger vielmehr ausschliesslich auf die Unfallversicherung verwiesen worden sei. Wenn das Berufungsgericht aus diesen tatsächlichen Feststellungen den gleichfalls auf tatsächlichem Gebiete liegenden Schluss zieht, es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger vor dem 15. Oktober 1941 Kenntnis von der Beklagten als verantwortlicher Anspruchsgegnerin besessen habe, so ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist grundsätzlich frei in der Entscheidung darüber, was er für wahr hält (§286 ZPO). Dem gesetzlichen Erfordernis, die für die richterliche Überzeugung massgebenden Gründe darzulegen, ist durch den wiedergegebenen Hinweis auf die dem Kläger zunächst in anderer Richtung zuteil gewordene Rechtsberatung genügt. Dem Berufungsgericht wird von der Revision zu Unrecht der Vorwurf mangelhafter Sachaufklärung und darin liegende Verletzung auch des §139 ZPO gemacht. Dies ergibt sich zugleich aus folgender sachlich-rechtlicher Erwägung: Selbst wenn es zutrifft, dass der Unglücksanhänger sichtbar mit der Fabrikmarke der Beklagten versehen gewesen ist und der Kläger dies - im Widerspruch zur Feststellung des Landgerichts - gesehen hätte, müsste daraus entgegen der Annahme der Revision noch nicht der Schluss gezogen werden dass der Lauf der Verjährungsfrist infolge Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen doch schon vor dem 15. Oktober 1941 begonnen habe. Zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist aus §852 BGB ist die blosse Kenntnis des Herstellers eines an der Unfallentstehung beteiligten Fahrzeuges nicht ausreichend. Der Verletzte muss darüber hinaus wissen, dass der Hersteller des Fahrzeuges als Ersatzpflichtiger in Betracht kommt. Hierzu ist die Kenntnis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Bauweise des Anhängers und dem Unfall und ferner eines Verschuldens der Herstellerin erforderlich. Nach dieser Richtung ist eine hinreichende Kenntnis des Klägers für die Zeit vor dem 15. Oktober 1941 nicht ersichtlich, auch nicht im einzelnen vorgetragen. Soweit das Vorbringen der Beklagten darauf hinausläuft, der Kläger habe sich über diese Zusammenhänge vergewissern können und müssen, ist es rechtlich unbeachtlich, weil fahrlässige Unkenntnis dem Wiesen nicht gleichsteht. Ob auch die rechtsirrige Annahme, dass nur die Berufsgenossenschaft oder etwa die Firma Sc. als Arbeitgebern auf Schadloshaltung in Anspruch genommen werden könnten, geeignet ist, die für den Beginn der Verjährungsfrist nötige Kenntnis des wirklichen Ersatzpflichtigen zu verhindern (RGZ 142, 280 und 350; RG in JW 1935, 3154; 1938, 970; RGRKomm 9. Aufl. Anm. 4 b), kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Der dem Berufungsgericht vorliegende Sachverhalt enthält jedenfalls keinen Anhaltspunkt, der - notfalls nach Erfüllung der Aufklärungspflicht des §139 ZPO - ihm Anlass zu tatsächlichen Feststellungen hätte geben müssen, die im Sinne der dargelegten Voraussetzungen die Erlangung der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen schon für die Zeit vor dem 15. Oktober 1941 dargetan hätten. Der Kläger macht zutreffend darauf aufmerksam, dass das für ihn unter dem 19. Oktober 1943 ausgestellte Vermögensverzeichnis noch die Firma Sc. als den zu Verklagenden aufführt und dass die Beklagte zufolge Aussage des Zeugen Se. erst im Jahre 1943 Kenntnis von dem Unfall des Klägers erlangt habe, beides Umstände, die durchaus die Annahme des Oberlandesgerichts unterstützen, der Kläger habe jedenfalls bis zum 15. Oktober 1941 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte als Ersatzpflichtige in Betracht komme. Darüber hinaus hatte schon das Landgericht festgestellt, der Kläger habe bis zu seiner im Oktober 1943 erfolgten Belehrung Aber die wahre Rechtslage durch das Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd nur die Herkunft des Anhängers von einer U. Firma, nicht aber von der Beklagten gekannt. Weil er nicht regelmässig bei der Firma Sc. tätig gewesen sei, könne auch angenommen werden, dass er zunächst auf das Fabrikat des Anhängers nicht geachtet, und es damals nicht gekannt habe. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in seinem Urteil zwar nur allgemein in Bezug genommen. Es hat sie in ihrem Ergebnis aber durch zusätzliche Erwägungen bestätigt, so dass auch aus diesem Grunde für eine weitere Sachaufklärung im Sinne des §139 ZPO keine Veranlassung bestand.

14

Die Einrede der Verjährung ist demgemäss ohne Rechtsverstoss als unbegründet behandelt worden.

15

II.

Auch in der Sache selbst ist des angefochtene Urteil im Ergebnis zu billigen.

16

Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, dass der Hersteller von maschinellem Gerät nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlungen Ersatz leisten muss, wenn infolge einer die Betriebssicherheit des Gerätes mindernden Bauweise, die sich bei sorgfältiger Ausnützung der technischen Möglichkeiten hätte vermeiden lassen, ein Benutzer verletzt wird (vgl. RG in DR 1940, 1293).

17

Die Feststellung der Verantwortlichkeit des Herstellers setzt hiernach voraus, dass die Bauweise für den eingetretenen Körperschaden ursächlich war und dass der Mangel der Bauweise auf einem Verschulden beruht.

18

a)

Was zunächst den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bauweise und Unfall anlangt, so kann dieser bedenkenfrei aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts gefolgert werden. Hierzu bedarf es keiner Aufklärung aller Einzelheiten des technischen Ablaufs der Vorgänge, die zur Verletzung des klagenden Holzarbeiters geführt haben. Es genügt die Tatsache, dass die Baumstämme, die den Kläger verletzt haben, infolge Weichens der Runge des von der Beklagten hergestellten Anhängers ins Rollen gekommen sind, und dass das nachgeben der Runge auf ihrer mangelnden Sicherung beruht, die ihrerseits auf die Eigenart der Bauweise des Rungenverschlusses zurückzuführen ist. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der von ihr an dem Sonderfahrzeug für Stammholzverladungen angebrachte sog. Patentverschluss bei richtiger Bedienung ein genügendes Mass von Verschlussfestigkeit und -sicherheit besessen haben mag. Die Annahme, dass das erst seit etwa 8 Monaten von dem Arbeitgeber des Klägers benutzte Fahrzeug bereits Verschleisserscheinungen aufgewiesen hätte, muss in Übereinstimmung mit dem Gutachten des technischen Überwachungsvereins ausscheiden. Ein für Körperverletzungen ursächlicher Mangel der Bauweise kann jedoch auch darin liegen, dass die für das einwandfreie Arbeiten eines technischen Gerätes wesentliche richtige Bedienung zu sehr erschwert ist. Ein solcher Mangel ist namentlich gegeben, wenn Fehler der Bedienung durch die Bauweise in vermeidbarer Weise begünstigt werden.

19

Einen derartigen Mangel hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es hat dabei zutreffend betont, dass an die Einfachheit und Zuverlässigkeit der Bedienung eines Langholzwagens wegen der bekannten Gefährlichkeit der Holzverladung besonders hohe Ansprüche zu stellen sind und dass auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass Holzarbeiter im allgemeinen technisch nicht besonders geschult, sondern oft einfache Hilfsarbeiter sind, die eine überfeinerte Konstruktion nicht immer sachgemäss zu handhaben verstehen. Wie in dem angefochtenen Urteil des näheren dargelegt, beruht die Besonderheit des hier in Rede stehenden patentierten Rungenverschlusses der Beklagten darin, dass er in verdeckter Bauweise angebracht war, so dass eine Überwachung seines richtigen Arbeitens nicht mit den Augen, sondern nur durch das Gehör (Anschlag beim Einrasten des Anschlagstückes der Runge unter dem Sicherungskeil) und das Tastgefühl (Rüttelprobe) stattfinden konnte. Es lässt sich nicht leugnen, dass bei solcher Bauweise Bedienungserschwerungen gegeben sind, die die Zuverlässigkeit des Verschlusses auch dann wesentlich beeinträchtigen können, wenn seine technische Wirkungsweise an sich einwandfrei ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diese betriebsgefährlichen Erschwerungen in Anlehnung an die ihm vorliegenden Gutachten darin sieht, dass das Einrastgeräusch infolge der bei Holzverladungen oft entstehenden sonstigen Geräusche leicht überhört werden kann, zumal das Hochklappen der Runge als solches ebenfalls einen metallischen Laut hervorruft. Ebensowenig kann dem Berufungsgericht entgegengetreten werden, wenn es die Zuverlässigkeit der Rüttelprobe - gleichfalls unter Bezugnahme auf Sachverständigengutachten - deshalb bezweifelt, weil sich die Verschlussteile durch Eindringen von Holzsplittern oder sonstige Verschmutzung verklemmen oder ihre beiden Nockenspitzen so gegeneinander stellen können, dass sich die Runge trotz Fehlens einer zuverlässigen Sicherung doch mit Handkraft nicht bewegen lasse, da diese u.U. nicht ausreiche, um die Kraft der Spannfeder und sonst etwa vorhandene Reibungen zu überwinden.

20

Die Revision meint zwar, das Hochklappen der Runge gebe ausweislich der Augenscheinseinnahme vom 28. Juli 1950 einen "lauten" Ton, der nicht habe überhört werden können, weil - wofür Beweis angetreten sei - der Motor zur Zeit des Unfalles nicht gelaufen sei. Bei Stellung der beiden Nockenspitzen gegeneinander könne die Runge nicht senkrecht gestanden haben, so dass dies sofort habe auffallen müssen. Diese Hinweise der Revision sind jedoch nicht geeignet, die dargestellte nachteilige Wirkung der Bauweise auf die Betriebssicherheit und damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bauweise und Unfall in Abrede zu stellen. Die Bezugnahme auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme beruht auf einem Missverständnis der hierüber gefertigten Niederschrift. In ihr ist gesagt: "Es wurde festgestellt ..., dass beim Einrasten es vor allem durch das Aufeinanderschlagen der metallenen Bunge auf die Grundleiste aus demselben Material einen lauten Ton gibt". Damit war nur das bereits erwähnte Klappgeräusch gemeint, das ohne Rücksicht auf das Einrasten schon durch das blosse Hochklappen der Bunge als solches entsteht und die Hörbarkeit des eigentlichen Einrasttones erschwert. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen auf S. 7 des landgerichtlichen Urteils, in denen derselbe Richter, der den Anhänger am 28. Juli 1950 besichtigt hatte, unter dem unmittelbaren Eindruck dieser Besichtigung in dem sofort verkündeten Urteil bemerkt, der Versuch habe bestätigt, dass allein schon das "Aufeinanderschlagen der groben Eisenmassen bei Verschluss der Runge eine Hörbarkeit des Einschnappens der altekonstruktion einfach ausschliesst". Auf eine gute Vernehmlichkeit des Einrastgeräusches, wie sie auch nach der Meinung der Sachverständigen zur zuverlässigen Überwachung des Verschlussvorganges erforderlich ist, kann hieraus keinesfalls geschlossen werden. Das Fehlen des Einrastens muss entgegen der Annahme der Revision auch nicht, wenn es auf einem Gegeneinanderstehen der Nockenspitzen beruht, eine deutliche Schrägstellung der Runge zur Folge haben. Eine die Denkgesetze verletzende fehlerhafte Deutung des Gutachtens des Sachverständigen T. durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Dieser Angriff, wie der sich auf die Hörbarkeit des Einrastens beziehende, bewegt sich im übrigen auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiete tatrichterlicher Beweiswürdigung. Ein Verstoss gegen die Beweisregeln des §286 oder die Aufklärungspflicht des §139 ZPO ist nicht zu erkennen. Des Oberlandesgericht hat seine Feststellung ausreichend durch Hinweise auf Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten belegt. Zu weiterer Aufklärung war ein Anlass nicht ersichtlich.

21

Es ergehen sich hiernach einwandfrei auf der Bauweise des Rungenverschlusses beruhende Bedienungserschwerungen, die sehr wohl geeignet sind, ein Versagen des Verschlusses und damit eine Verletzung der Benutzer herbeizuführen. Der demgemäss vorhandene ursächliche Zusammenhang zwischen Bauart und Unfall ist typisch und adäquat. Er wird durch das Verschulden derjenigen, die den Verschluss, begünstigt durch seine Eigentümlichkeit, falsch bedienen, nicht aufgehoben.

22

b)

Auch das für die Haftung der verklagten Herstellerin wesentliche Verschulden bei dem Inverkehrbringen ihres durch die Eigenart des Rungenverschlusses betriebsgefährlichen Anhängers ist vom Oberlandesgericht mit Recht angenommen worden.

23

Das sicherste Mittel zur Vereinfachung der Bedienung und demgemäss zur Erhöhung der Sicherheit wäre die Verwendung einer Bauart gewesen, die eine Überprüfung der richtigen Wirkungsweise des Rungenverschlusses auch mit den Augen ermöglicht hätte. Auf eine solche Art der Überwachung hätte die Herstellerin nur verzichten dürfen, wenn hinreichend zuverlässige andere Überwachungsmöglichkeiten zu Gebote standen. Die Bauweise, die zum Unfall geführt hat, genügte diesen Anforderungen, wie dargelegt, nicht. Dass jedoch Konstruktionen, die eine Augenkontrolle ermöglichten, zur Verfügung standen, zeigt der Umstand, dass sowohl vor wie nach Einführung der umstrittenen Lösung Bauweisen verwandt worden sind, die eine solche Augenüberwachung erlaubten. Von diesen Konstruktionen mag die ursprüngliche einfache Sicherung nur durch Stecker wegen ihrer allgemein hohen Gefährlichkeit für die Beurteilung ausscheiden, obwohl sie den - relativen - Vorzug hatte, dass ihre Gefährlichkeit klar zutage lag, während die streitige Lösung dadurch besondere Bedenken erregt, dass sie eine Sicherheit vortäuschen kann, die bei der zu erwartenden Mangelhaftigkeit der Bedienung in Wirklichkeit nicht bestand, und dadurch eine gewisse Unvorsichtigkeit begünstigte. Jedenfalls zu verwirklichen war aber die spätere Bauweise, von der die Beklagte sogar behauptet, dass sie eine - kriegsbedingte - Vereinfachung dargestellt habe, und die sie als einen erheblichen Rückschritt bezeichnet. Die Beklagte räumt damit ein, dass die spätere Lösung, die keine Federn, wohl aber Steckbolzen verwandte, mit denen die richtige Stellung des Sicherungskeiles überwacht und zugleich fixiert werden konnte, ohne technische Schwierigkeiten durchzuführen war, ja sich einfacher herstellen liess als die Bauweise, die bei dem Ende 1939 gelieferten Rungenwagen benutzt worden war. Hieraus ergibt sich, dass die spätere Konstruktion, wenn die Beklagte sich rechtzeitig über die mangelnde Betriebssicherheit des 1934 eingeführten Patentverschlusses klar geworden wäre, sehr wohl statt dieses Verschlusses, alsbald jedenfalls aber vor 1939 hätte verwandt werden können. Die Sicherheit der späteren Bauart mit ihrer durch das Einstecken des Bolzens gegebenen zusätzlichen Überwachung und Sicherung des Einrastens war der früheren unstreitig überlegen. Unter diesen Umständen liegt eine nicht gerade grobe, aber angesichts der Gefährlichkeit der Holzverladung doch ins Gewicht fallende Fahrlässigkeit der Beklagten darin, dass sie die streitige Bauweise herausgebracht hat, statt sogleich auf eine technisch damals schon unschwer erreichbare Lösung Bedacht zu nehmen, deren Sicherheit nicht in solchem Tasse von Bedienungsfehlern beeinträchtigt werden konnte. Welche Bauweise sie wählen sollte, ist im übrigen nicht durch die Gerichte zu entscheiden. Insbesondere mag dahingestellt bleiben, ob nur durch die zusätzliche Verwendung von Steckbolzen eine wesentliche Vermehrung der Sicherheit zu erreichen war. Für die hier festzustellende Fahrlässigkeit der verklagten Herstellerin bei dem Herausbringen gerade der streitigen Lösung genügt es, dass schon nach dem damaligen technischen Entwicklungsstand Bauweisen möglich waren, die dem Erfordernis höchster Betriebssicherheit mehr entsprachen als die Instruktion, die zum Unfall des Klägers geführt hat, und die deshalb statt ihrer hätten verwandt werden sollen.

24

Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob ein Verschulden der Beklagten, wie das Oberlandesgericht annimmt, auch schon darin zu erblicken ist, dass sie sich mit einer allgemeinen Belehrung bei der Auslieferung des Tragens begnügt, nicht aber eine Bedienungsvorschrift an dem Wagen selbst angebracht hat. Es kann namentlich unentschieden bleiben, ob durch eine solche Bedienungsvorschrift der Unfall vermieden worden wäre, wofür vielleicht sprechen mag, dass das Bedienungspersonal der Firma Schwegler mehr auf das Einrastgeräusch geachtet haben würde, als dies nach der Aussage des Zeugen Meister geschehen zu sein scheint.

25

Dass die Patentierung des Verschlusses und die Zulassung des Anhängers zum Strassenverkehr das Verschulden der Beklagten nicht ausschliesst, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausgesprochen.

26

c)

Für die fahrlässige Herstellung und Auslieferung von betriebsunsicheren Langholzwagen sind die Inhaber der Beklagten such dann verantwortlich, wenn sie die Konstruktion durch bei ihr angestellte Fachingenieure besorgen liessen. Die Verwendung hochwertiger Konstrukteure allein genügt zur Entlastung der Betriebsleitung nicht, wenn es, wie vorliegend, darauf ankommt, auch die Verwendbarkeit der Konstruktion in der Praxis des Holzverladegeschäfts sicherzustellen. Dass die Inhaber der Beklagten nach dieser Richtung besondere Massnahmen getroffen und dadurch ihrer ihnen selbst obliegenden Verpflichtung zur Vermeidung jeder Gefährdung ausreichend genügt hätten, ist nicht im einzelnen dargetan, auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon hätte aber auch zum Nachweis der Auswahl und Überwachung der technischen Hilfskräfte genau dargelegt werden müssen, wer den hier streitigen Rungenverschluss entwickelt hat und in welcher Weise gerade dieser Techniker qualifiziert war und überwacht wurde. Nach dieser Pachtung hat die Beklagte, obwohl sie nach dem Gesetz beweispflichtig ist, keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Auch die Revision greift das Urteil des Oberlandesgerichts in diesem Punkte nicht an.

27

d)

Für die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ist es unwichtig, ob neben ihr etwa auch die Angestellten und Arbeiter der Firma Sc. oder diese selbst ein Verschulden trifft. Ein mitwirkendes Eigenverschulden des Klägers, das zur Hinderung seines Ersatzanspruches führen könnte (§254 BGB), ist vom Oberlandesgericht aus zu treffenden Gründen verneint worden (S. 10 f seines Urteils). Der Revisionsangriff hiergegen bringt keinen Gesichtspunkt, den das Oberlandesgericht nicht schon ohne Rechtsverletzung gewürdigt hätte.

28

Der Kläger kann hiernach mit Recht wegen der durch seine Körperverletzung hervorgerufenen Erwerbsminderung aus dem Rechtsgrunde schuldhafter unerlaubter Handlung von der Beklagten Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf eine Rente steht ihm allerdings nur zu, soweit er nicht kraft Gesetzes auf einen Versicherungsträger übergegangen ist. Nur in diesem Umfange sollte er offensichtlich such durch die Urteile der Vorderrichter dem Grunde nach zugesprochen werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen erscheint es zweckmässig, dies durch eine entsprechende Ergänzung der landgerichtlichen Entscheidung zu verdeutlichen. Im übrigen war die Revision mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kosten folge zurückzuweisen.

Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel Dr. Rotberg