Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1954, Az.: VI ZR 55/53
Zusammenstoß eines Lastzuges und eines Kraftfahrzeug auf der linken Seite der Fahrbahn; Begriff des Erfüllungsgehilfen; Erfüllung einer Verbindlichkeit durch Beförderung einer Person; Erweisung einer Gefälligkeit bzw. Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung; Tätigwerden mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson; Erfordernis der Kenntnis von der Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit; Geraten des Lastzuges von der Straßenmitte auf die linke Straßenseite in erkennbar anhaltendem gleichmässigem Abweichen; Verschulden des entgegenkommenden Fahrers mangels Herabsetzen der Fahrtgeschwindigkeit sowie eines Ausweichmanövers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 55/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.01.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 13, 111 - 115
- DB 1954, 471 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 447 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1193 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Volkswagenwerk-GmbH in W.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Generaldirektor Heinz N.
Prozessgegner
Gastspiel- und Theaterdirektion "Die A." GmbH i.L. in H., S. strasse ...,
vertreten durch ihren Liquidator Rolf S.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts.). Aus welchem Grunde er sich veranlaßt sieht, tätig zu werden, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, daß er eine Verbindlichkeit des anderen erfüllt.
- 2.
Gerät ein Lastzug bei seiner Fahrt auf gerader Straße ohne ersichtlichen Anlaß von der Straßenmitte in anhaltendem gleichmässigem Abweichen allmählich so weit auf die linke Straßenseite, daß er nur noch nahezu 1 Meter von der für ihn linken Begrenzung der Fahrbahn entfernt ist, so trifft bei einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug dessen Fahrer ein Verschulden, wenn er es trotz dieser auffälligen Fahrweise unterlassen hat, unter hinreichender Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit von der befestigten Fahrbahn auf einen neben ihr verlaufenden Fußweg nach rechts auszuweichen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Januar 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltete im Herbst 1948 Gastspielaufführungen des Theaterstückes Liliom mit dem Schauspieler Hans Al. als Hauptdarsteller. Nach den Vorstellungen, die im Oktober 1948 in H. stattfanden, waren Aufführungen in K. und anderen Städten vorgesehen. Die Beklagte vereinbarte mit der Klägerin eine Ausdehnung der Gastspielreise nach W. Sie übernahm die Beförderung der Schauspieler und des technischen Personals sowie den Transport der Theaterrequisiten von H. nach W. mit werkseigenen Fahrzeugen. Nach der Behauptung der Klägerin hat sie auch die Beförderung von Hans Al. übernommen.
Dieser begab sich am 3. November 1948 mit dem Verkaufsleiter A. der Firma R. & Co., der H. Generalvertreterin der Beklagten, in einem von Ah. gelenkten Volkswagen auf die Fahrt von H. nach W.. In der Nähe von U. stieß der Volkswagen auf der Bundesstrasse 4 zwischen H. und B. mit einem dem Fuhrunternehmer K. gehörenden und von ihm gelenkten Lastzug zusammen, der auf der für ihn linken Fahrbahnseite dem Volkswagen entgegenkam. Hans Al. wurde verletzt. Infolgedessen mussten die Aufführungen in W. und die weiter geplante Gastspielreise unterbleiben.
K. ist durch Urteil des Schöffengerichts in U. vom 3. Februar 1949 (3 Ms 253/48 Ue) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe von 250 DM rechtskräftig verurteilt worden.
Die Klägerin hält aber auch Ah. für schuldig an dem Unfall, da er, statt dem Lastzug nach rechts auf den dort befindlichen Grünstreifen auszuweichen, im letzten Augenblick sein Fahrzeug nach links gelenkt habe und hierdurch mit dem Volkswagen vor den Lastzug geraten sei, dessen Fahrer zu dieser Zeit versucht habe, auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zurückzugelangen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte für das Verschulden des Ah. einstehen müsse, da sie sich seiner zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient habe, Hans Al. von H. nach W. zu befördern. Sie hat behauptet, sie habe die Fahrt mit Ah. verabredet, nachdem sie von der Beklagten angewiesen worden sei, sich wegen der Beförderung von Hans Al, mit Ah. in Verbindung zu setzen; die Beklagte habe erklärt, dass Ah. die Fahrt in ihrem Auftrage durchführen werde.
Die Klägerin hat den Schaden, der ihr infolge des Ausfalls der vorgesehenen Gastspielaufführungen erwachsen ist, auf mindestens 200.000 DM beziffert. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 60.000 DM nebst Zinsen eingeklagte.
Die Beklagte hat bestritten, sich zur Beförderung von Hans. Al. verpflichtet zu haben; ihr Bevollmächtigter bei den Verhandlungen mit der Klägerin, No., habe der Angestellten S. der Klägerin auf deren fernmündlichen Anruf nur geraten, zu versuchen, ob nicht Ah. gelegentlich einer Fahrt von H. nach W. Hans Al. mitnehmen wolle. Die. Beklagte hat auch ein Verschulden des Ahrens an dem Unfall in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage mangels Nachweises der Übernahme einer Beförderungspflicht durch die Beklagte abgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Mit der Anschlussberufung hat die Beklagte widerklagend um die Feststellung gebeten, dass der Klägerin auch eine über 60.000 DM hinausgehende Schadensersatzforderung nicht zusteht.
Das Oberlandesgericht hat, die Entscheidung über die Widerklage zurückstellend, durch Teil- und Zwischenurteil unter Aufhebung eines die Berufung zurückweisenden Versäumnisurteils gegen die Klägerin den Klageanspruch dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, dass, wie die Klägerin es beantragt hatte, abgetretene Beträge an die Gläubiger und Pfändungsforderungen an die Pfändungsgläubiger in der zeitlichen Reihenfolge zu zahlen seien, der Restbetrag an die Klägerin.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, dass die Beklagte die vertragliche Verpflichtung übernommen hatte, Hans Al. - natürlich wohlbehalten - von H. nach W. - zu befördern, dass sie sich zur Erfüllung dieser Vertragsverpflichtung des Ah. bedient hat, die Erfüllung aber durch Verschulden des Ahrens unmöglich geworden ist. Sie hat die Beklagte daher nach §§ 325, 278 BGB für verpflichtet erachtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass infolge des Unfalls von Hans Al. die geplante Gastspielreise nicht ausgeführt werden konnte.
Die Beklagte zieht im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel, dass sie sich der Klägerin gegenüber vertraglich zur Beförderung von Hans Al. von H. nach W. verpflichtet hat. Sie bekämpft aber die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sie sich zur Erfüllung dieser Vertragspflicht des Ah. bedient habe und dass diesen ein Verschulden an dem Unfall treffe.
I.
1.
Was die Frage betrifft, ob Ah. Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen ist, so hat das Berufungsgericht fest gestellt, bei der Vereinbarung, die namens der Beklagten von ihrem Bevollmächtigten No. über die Beförderung von Hans Al. mit der Klägerin getroffen worden ist, sei ausser dem Zeitpunkt der Fahrt auch offengeblieben, ob von W. aus ein Wagen mit Fahrer nach H. geschickt werden sollte, um Hans Al. abzuholen, oder ob auf eine nicht näher erörterte Weise von H. aus ein Wagen gestellt werden sollte oder ob schliesslich No. unter Umständen auch persönlich mit seinem Wagen Hans Al. abholen würde. Nach dem Sinn der Vereinbarung habe das Bestimmungsrecht der Beklagten zugestanden. Es sei denkbar, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die erste dieser drei Möglichkeiten nur die Bedeutung hätte haben können, dass die Beklagte, ohne die Beförderung selbst zu schulden, der Klägerin nur einen Wagen kostenfrei habe bereitstellen oder dass sie habe verpflichtet sein sollen, die Klägerin von den Kosten der eigenen Beschaffung eines Wagens, z.B. eines Mietwagens, zu befreien. Die Beklagte habe aber nicht diese eingeschränkte Möglichkeit, sondern ausdrücklich die in erster Linie geschuldete Beförderung durch einen Erfüllungsgehilfen, nämlich durch Ah., gewählt. Als die Angestellte S. der Klägerin fernmündlich bei No. angefragt habe, wann der Wagen komme und ob er von H. oder von W. gestellt werde, habe No. erklärt, es komme kein Wagen von sie solle sich aber unter Berufung auf ihn mit in Verbindung setzen, der jede Woche von H. nach W. fahre, und wenn sie Schwierigkeiten habe, noch einmal bei ihm anrufen. Der Sinn dieser Erklärungen sei nicht etwa der gewesen, dass No., wenn auch zu Unrecht, die Erfüllung der Vertragspflicht zur Beförderung verweigert und nur auf eine zufällig gegebene andere Möglichkeit der Beförderung aufmerksam gemacht habe; keineswegs habe No. die Beförderung schlechthin abgelehnt oder in irgendeiner Weise erklärt, dass ihn die Beförderung von Hans A. nach W. nichts angehe. Vielmehr sei klar zum Ausdruck gekommen, dass es sich bei der Ausführung der Fahrt durch Ah. um die Erfüllung der Vertragspflicht der Beklagten handeln solle.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Zeugin S. entsprechend der ihr von No. erteilten bestimmten Weisung an Ah. gewandt; dieser hat daraufhin die Fahrt ausgeführt, ohne dass noch No. oder ein sonstiger Vertreter der Beklagten mit ihm unmittelbar in Verbindung getreten ist. Infolge der Zwischenschaltung der Zeugin S. hat Ah. nicht erkannt, dass es sich bei der von ihm durchzuführenden Beförderung von Hans Al. nach W. um die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass er sich für die näheren Umstände nicht interessiert, vielmehr angenommen hat, dass er der Klägerin oder Hans Al. eine persönliche Gefälligkeit erweisen solle. In diesem Sinne habe er die Fahrt angetreten. Das Berufungsgericht hat diesem Umstand für die Frage der Anwendbarkeit des § 278 BGB indessen keine Bedeutung beigemessen. Entscheidend komme es darauf an, so hat es ausgeführt, dass der Wille der Beklagten, sich des Ah. zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu bedienen, zum Ausdruck gekommen sei und dass die Klägerin die Leistung des Ahrens als Erfüllungshandlung der Beklagten angenommen habe. Wenn auch im allgemeinen der Erfüllungsgehilfe wisse, dass es sich bei der von ihm vorzunehmenden Handlung um die Erfüllung der Verbindlichkeit eines anderen handle, so sei diese Kenntnis doch nicht unbedingt wesentlich. Es sei begrifflich nicht ausgeschlossen, dass sich der Schuldner eines ahnungslosen Dritten bediene. Die Anwendbarkeit des § 278 BGB wäre freilich ausgeschlossen, wenn Ahrens eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin oder Hans Albers erfüllt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Wenn Ah. auch davon ausgegangen sei, dass er der Klägerin oder Hans Al. eine Gefälligkeit erweise, so habe die Zeugin S. doch keinen Beförderungsvertrag namens der Klägerin oder im Namen von Hans Al. mit Ah. abschliessen wollen noch auch Erklärungen abgegeben, die nur so hätten aufgefasst werden können, ganz abgesehen davon, ob sie zu einem solchen Vertragsschluss überhaupt ermächtigt gewesen sei. Mangels einer entsprechenden Einigung sei daher kein solcher Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen.
2.
Die Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werden, können keinen Erfolg haben.
a)
Die Revision tritt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entgegen, dass bei der Vereinbarung über die Übernahme der Beförderung von Hans Albers durch die Beklagte die Möglichkeit einer Vertragserfüllung durch Beförderung mittels eines in H. gestellten Wagens in Betracht gezogen worden sei und dass No. bei dem Ferngespräch mit der Zeugin S. diese Art der Erfüllung bestimmt habe. Sie hält dafür, dass Ho. mit der Erklärung, aus W. werde kein Wagen entsandt werden, die Erfüllung der Vertragsabrede über die Beförderung von Hans Al. abgelehnt und dass er mit der Verweisung der Zeugin S. an Ah. nur einen Vorschlag gemacht habe, auf welche andere Weise die Klägerin es erreichen könne, Hans Al. kostenlos von H. nach W. zu transportieren. Es habe nicht in seinem Willen gelegen, sich des Ah. zur Erfüllung der Beförderungspflicht der Beklagten zu bedienen.
Die Revision kann hiermit nicht durchdringen. Die Feststellungen, die der Tatrichter in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme trifft, sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen sind (§ 561 Abs. 2 ZPO). Einen Gesetzesverstoss dieser Art lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Mit Recht hat es darauf abgestellt, wie der von No. erklärte Wille zu verstehen war; ein geheimer Vorbehält, etwas anderes zu wollen, wäre bedeutungslos gewesen. Für die Revisionsinstanz ist also davon auszugehen, dass nach der Bestimmung, die No. namens der Beklagten bei dem Ferngespräch mit der Zeugin S. gegenüber der Klägerin getroffen hat, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung von Hans Al. von H. nach W. in der Weise erfüllt werden sollte, dass Ah. die Fahrt ausführte.
b)
Obwohl Ah. auf das Ersuchen, das die Zeugin gemäss der Weisung von No. an ihn richtete, die Fahrt entsprechend diesem Willen der Beklagten unternommen hat, will es die Revision nicht gelten lassen, dass er als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehen werden könne.
Sie ist der Ansicht, dies sei darum nicht möglich, weil er in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit gehandelt habe, die durch ein zwischen ihm und der Zeugin S. zustande gekommenes Gefälligkeitsabkommen begründet worden sei.
Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Zeugin S. nicht die Absicht gehabt hat, mit Ah. in vertragliche Beziehungen zu treten, und dass sie auch keine Erklärungen abgegeben hat, die nur so hätten aufgefaßt werden können, so ist damit allerdings nicht schon die Möglichkeit verneint, daß ihre Erklärungen in verschiedenem Sinne verstanden werden konnten, und nicht gesagt, daß es ausgeschlossen gewesen sei, sie so zu verstehen, wie Ahrens sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verstanden hat, nämlich der Klägerin oder Hans Albers eine persönliche Gefälligkeit zu erweisen. Daß es, wie das Berufungsgericht meint, an einer entsprechenden Einigung zwischen Ah. und der Zeugin S. gefehlt habe, ist hiernach nicht zwingend, doch kann dies ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, ob die Zeugin S. bei einer solchen Abrede im Rahmen einer Vollmacht der Klägerin gehandelt hat und ob ungeachtet des Gefälligkeitscharakters der Abrede eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Ah. durch sie begründet worden ist. Auch wenn dies zu bejahen wäre, bliebe doch bestehen, daß sich die Beklagte des Ah. zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit, Hans Al. von H. nach W. zu befördern, bedient hat.
Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (RGZ 98, 327, 328; 127, 313, 315; 160, 310, 316). Aus welchem Grund er sich veranlaßt gesehen hat, tätig zu werden, ist daher unerheblich, wenn sich seine Tätigkeit nur als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt (vgl. RGZ 108, 221, 223; RG LZ 1913, 466). Ist diese im Willen des Schuldners liegende gegenständliche Beziehung zur Vertragserfüllung gegeben, so ist Erfüllungsgehilfe des Schuldners auch derjenige, der seine Tätigkeit entfaltet, um eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Unterlieferant des Verkäufers, der wegen Lieferung der Ware an den Käufer mit diesem in unmittelbare Verbindung tritt, ungeachtet der Tatsache, daß er bei der Lieferung seine eigene Lieferpflicht gegenüber dem Verkäufer erfüllt, dessen Erfüllungsgehilfe ist (RGZ 108, 221, 223). Ebenso sind Arbeiter, die einen von einem Mieter verkauften schweren Gegenstand im Auftrage des Käufers aus der Wohnung des Mieters abholten, als Erfüllungsgehilfen des Mieters hinsichtlich der Obhutspflicht angesehen worden, die diesem gegenüber seinem Vermieter oblag (RGZ. 106, 133, 134). Darum ist es unerheblich, ob Ah. mit der Beförderung von Hans Al. ihm oder der Klägerin eine Gefälligkeit hat erweisen wollen und ob er sich zu einem solchen Dienst rechtlich verpflichtet hatte. Da durch die von ihm ausgeführte Beförderung die Leistung bewirkt wurde, die zu erbringen sich die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet hatte, und da es auch mit dem Willen der Beklagten geschah, daß er die Beförderung ausführte, sind die Voraussetzungen des § 278 BGB erfüllt.
Dies kann mit der Revision nicht darum in Zweifel gezogen werden, weil Ah. nicht gewußt hat, daß eine Verbindlichkeit der Beklagten bestand und er sie durch sein Handeln erfüllte. Es kommt nicht auf Wissen und Willen des Gehilfen, sondern dessen an, der ihn zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit für sich handeln läßt (Staudinger-Werner BGB 9. Aufl § 278 II b ß; Erman-Groepper BGB § 278, 5 b). In dem vorerwähnten Falle (RGZ 106, 133) sind die Arbeiter, die im Auftrage des Käufers den vom Mieter verkauften Gegenstand aus seiner Wohnung abholten, darum auch ohne Rücksicht darauf als Erfüllungsgehilfen des Mieters angesehen worden, ob sie gewußt haben, daß sie durch ihre Tätigkeit eine Verpflichtung des Mieters gegenüber seinem Vermieter erfüllten. Wenn die Revision zu bedenken gibt, daß sich unter Umständen sorgfältiger verhalte, wer wisse, daß er fremde Interessen wahrnehme und bei schuldhaftem Handeln möglicherweise weitreichende Schadensersatzpflichten des anderen auslöse, so darf nicht unbeachtet bleiben, daß es ja doch bei jenem anderen steht, ihn aufzuklären und zur Anwendung der gebotenen Sorgfalt anzuhalten. Es ist irrig, wenn die Revision die Möglichkeit hierzu darum verneint, weil unbewußter Erfüllungsgehilfe und Verpflichteter voneinander nichts wüßten. Mag der unbewußte Erfüllungsgehilfe auch von dem Verpflichteten nichts wissen, so weiß der Verpflichtete doch von dem Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfe ist dieser ja gerade darum, weil er mit dem Willen des Verpflichteten dessen Verbindlichkeit erfüllt.
Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte nach § 278 BGB ein Verschulden des Ahrens an der Verursachung des Unfalls zu vertreten hat.
II.
Bei Erörterung der Frage, ob Ah. ein Verschulden an dem Unfall trifft, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß es, da der Beklagten durch den Unfall die vertraglich übernommene unverletzte Beförderung von Hans Al. nach W. unmöglich geworden sei, der Beklagten zufalle, die Schuldlosigkeit des Ah. an der Entstehung des Unfalls zu beweisen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht nur für nicht geführt, sondern ein Verschulden als positiv nachgewiesen erachtet.
1.
Nach seinen Feststellungen liegt die Unfallstelle etwa 25 m südlich des Kilometersteines 49,8. Die Straße verläuft hier völlig gerade. Von dem Kilometerstein 49,6 an, bei dem der Scheitelpunkt einer schwachen Anhöhe liegt, ist sie - in der Fahrtrichtung des Volkswagens nach Süden gesehen - auf mehrere hundert Meter zu überblicken. Sie hat eine Fahrbahnbreite von etwa 6,30 m und ist an der Unfallstelle selbst etwa 6 m breit. Auf ihrer rechten Seite - von der Fahrtrichtung des Volkswagens gesehen - geht sie in einen etwas tiefer liegenden Fußweg über, der vom Fahrbahnrand bis zu der rechts der Straße befindlichen Baumreihe eine Breite von etwa 1,60 bis 1,80 m hat. Dahinter fällt das Gelände allmählich zu einem Graben ab. Der der Unfallstelle zunächst stehende Baum ist etwas nach der Fahrbahn zu geneigt. Von dem nördlichen Nachbarbaum hat er einen Abstand von 19,60 m. Zwischen ihnen, etwas nördlich der Mitte, befindet sich ein ganz niedriger Baumstumpf, der kaum aus dem ebenfalls nur niedrigen Graswuchs hervorragt. Sonstige wesentliche Hindernisse sind hier nicht vorhanden.
Ah. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den entgegenkommenden Lastzug des K. auf eine Entfernung von etwa 300 m bemerkt. Der Lastzug fuhr zu dieser Zeit etwa auf der Mitte der Straße. Bei weiterer Annäherung der Fahrzeuge geriet er aber allmählich immer mehr auf die für ihn linke Fahrbahnseite. Darüber kam es zu einer kurzen Unterhaltung zwischen Ahrens und dem neben ihm sitzenden Al., in der sie ihrer Entrüstung Ausdruck gaben. Die Fahrzeuge waren, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, zu dieser Zeit noch mindestens etwa 100 m voneinander entfernt. Ah. setzte die Fahrgeschwindigkeit seines Wagens auf etwa 30 km/st herab and gab, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, schließlich auch Hupensignale ab. Erst als K. auf ganz kurze Entfernung herangekommen war - er hat sie bei seiner Zeugenvernehmung, nach Meinung des Berufungsgerichts wohl zutreffend, auf 20 bis 25 m geschätzt - bemerkte er den Volkswagen, und erkannte er, daß er auf die für ihn links Fahrbahnseite geraten war. Er hat dann zunächst den Entschluß gefaßt, nach rechts auszuweichen, hat diese Absieht aber nicht ausgeführt, da er im gleichen Augenblick erkannte, daß sich der Volkswagen nach derselben Straßenseite wandte; er hat vielmehr dann nur scharf gebremst und den Lastkraftwagen noch etwas nach links gesogen. Ob Ah. absichtlich nach links hat ausweichen wollen oder ob es sich bei dem Abweichen seines Wagens von der bisherigen Fahrlinie um eine Folge scharfen Bremsens auf der glatten Straße gehandelt hat. Hat sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht feststellen lassen. Jedenfalls hat Ahrens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst etwa zu dem gleichen Zeitpunkt, in welchem K. die gefährliche Lage erkannte und bremste, auch seinerseits scharf gebremst. Beide Fahrzeuge sind dann auf der für den Volkswagen rechten Fahrbahnseite in der Weise zusammengestoßen, daß der Lastkraftwagen mit der rechten Seite seiner Stoßstange den Volkswagen vorn, hauptsächlich etwas rechts von der Mitte, erfaßt und zurückgestoßen hat. Bei dem Zusammenstoß wurde der Volkswagen mit den Zapfen an seiner Stoßstange so heruntergedrückt, daß auf der Fahrbahn Kratzspuren entstanden, die vom rechten Fahrbahnrand etwa 0,80 m und 1,90 m entfernt waren.
Das Berufungsgericht ist bei Betrachtung dieses Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn Ah. unter Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit auf 10 bis 15 km/st auf den rechts befindlichen. Fußweg möglichst nahe an die Baumreihe herangefahren wäre; bei der Rekonstruktion der Unfallsituation an Ort und Stelle habe sich ergeben, daß der Zwischenraum zwischen dem Lastkraftwagen und dem nächsten Baum mindestens 2 m betragen haben müsse; da der Volkswagen nur 1,55 m breit sei, hätte die vorhandene Lücke selbst bei Berücksichtigung des notwendigen Sicherungsabstandes sowie der geringen Neigung des Baumes zur Fahrbahnkante zum Hindurchfahren noch genügt. Darüber hinaus hätte aber auch die Möglichkeit bestanden, daß Ah. im Augenblick der höchsten Gefahr bei ganz langsamer Fahrt noch weiter nach rechts in den 19,60 m breiten Zwischenraum zwischen den Bäumen fuhr und dort anhielt; der in der Lücke stehende Baumstumpf wäre bei seiner niedrigen Höhe den Insassen des Volkswagens bei ganz langsamer Fahrt nicht gefährlich geworden. Das Berufungsgericht, hält es für schuldhaft, daß Ahrens diese Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen hat. Bei dem durch bloße Kursabweichung nicht zu erklärenden, von Ah. und Al. mit Entrüstung wahrgenommenen anhaltenden Abweichen des Lastzuges nach der für ihn linken Straßenseite habe Ah. mit der naheliegenden und hier tatsächlich zutreffenden Möglichkeit rechnen müssen, daß der Fahrer des Lastkraftwagens, wie es gerade bei Lastkraftwagenführern keine Seltenheit sei, infolge Übermüdung plötzlich eingeschlafen oder wenigstens stark unaufmerksam geworden sei; erst recht würde dies gelten, wenn Ah. sogar gehupt habe, da er dann ja habe erkennen, müssen, daß der Lastkraftwagenführer auf sein Hupen nicht reagierte. Wenn auch nicht zu verlangen gewesen sei, daß Ah. schon bei noch verhältnismäßig großem Abstand der Fahrzeuge in den Raum zwischen die Bäume flüchtete, so habe er doch auf jeden Fall Veranlassung gehabt, rechtzeitig Überlegungen hinsichtlich des Verhaltens des entgegenkommenden Kraftfahrers anzustellen und sich darauf einzurichten, den drohenden Zusammenstoß abzuwenden. Nach den gegebenen Verhältnissen sei dies durchaus möglich gewesen.
2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer, wenn er auch nicht jedes nur mögliche, außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegende verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen braucht, sich auf solche Unbedachtsamkeiten, mit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat, gefaßt machen und Maßnahmen treffen muß, um einen drohenden Unfall abzuwenden (BGH VRS 4, 229, 230). Auch die Revision geht hiervon nicht ab. Sie hält aber die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht hieraus für den vorliegenden Fall gezogen hat, nicht für gerechtfertigt. Die angefochtene Entscheidung hält ihren Angriffen jedoch stand.
a)
Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, der Raum zwischen dem Lastzug und der rechten Baumreihe sei zu eng und gefährlich gewesen, als daß Ah. ein Hindurchschlüpfen habe zugemutet werden können per Abstand zwischen Lastkraftwagen und Baum hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens 2 m betragen. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend und kann nicht dadurch erschüttert werden, daß die Beklagte nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht auf ihren Antrag nachträglich berichtigten Urteilstatbestandes vorgetragen hat, bei der Rekonstruktion der Unfallsituation sei es nicht gelungen, die Fahrzeuge so einzuweisen, wie nach Darstellung der Zeugen die Wagen aufeinandergeprallt sein sollten; der Lastkraftwagen müsse - in seiner Fahrtrichtung gesehen - weiter nach links versetzt werden. Da das Berufungsgericht die Fahrzeuge entsprechend den Angaben der Zeugen Ah. und K. über den Standort der Unfallfahrzeuge im Augenblick ihres Zusammenpralls hat aufstellen lassen, beruht die Aufstellung und damit auch die Feststellung der Weite des Zwischenraums zwischen Lastkraftwagen und Baum auf der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung der Aussagen dieser Zeugen durch das Berufungsgericht. Wenn die Revision geltend macht, die Lücke habe sich bei der Fahrweise des K. ständig verengt, so ist das vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen worden; es hat in Betracht gezogen, daß K. im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß noch stärker nach links gefahren ist, als er es bei seiner anhaltenden Kursabweichung nach links ohnehin schon tat, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zwischenraum, als Ah. sich zu weiteren Maßnahmen entschließen mußte, noch mindestens 2 m betragen haben muß. Wenn es das Berufungsgericht bei dieser Sachlage für möglich gehalten und es nicht als eine unzumutbare Anforderung angesehen hat, daß Ah. mit seinem Wagen nach rechts in diesen Zwischenraum auswich, so läßt sich das nicht beanstanden, - dies um so weniger, als K. - sein Fahrzeug bei der Wahrnehmung des Volkswagens nur darum nicht nach rechts, sondern noch weiter nach links gelenkt hat, weil der Volkswagen infolge der Steuerung durch Ah. oder infolge scharfen Bremsens aus der Fahrlinie nach links abwich, Umstände, die nicht eingetreten wären, wenn Ah. bei rechtzeitiger Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit auf den Fußweg vor den Bäumen nach rechts ausgewichen wäre.
Wenn der Fußweg auch etwas tiefer lag als die Fahrbahn, so ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch befahrbar gewesen. Die Revision entfernt sich von dem festgestellten, Sachverhalt, wenn sie dies damit in Zweifel zieht, daß dort Sträucher, Baumstümpfe, Löcher u. dgl. gewesen seien. Ein ganz niedriger Baumstumpf hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in der Lücke der Baumreihe befunden; daß auf dem vor der Baumreihe befindlichen Fußweg irgendwelche Hindernisse gewesen seien, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen hat für Ah. auch kein Anlaß bestanden, der Möglichkeit zu mißtrauen, auf den Fußweg fahren zu können.
b)
Die Revision vermißt nähere Feststellungen darüber, in welchem Augenblick Ah., nachdem er zunächst noch keinen Verdacht habe zu hegen brauchen, die drohende Gefahr habe erkennen müssen, wo sich die Fahrzeuge zu dieser Zeit befunden haben und ob nach dem Verhältnis von Weg und Zeit unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten in den verschiedenen Zeitpunkten für ihn überhaupt noch die Möglichkeit bestanden habe, den Unfall zu vermeiden. Die Revision ist der Meinung, daß es sich hier um Vergänge handle, die nur technisch-rechnerisch erfaßbar seien und die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Ungeklärt sei insbesondere, ob es Ah., als der Lastkraftwagenführer auf sein Hupen nicht reagierte, noch möglich gewesen sei, unter Verringerung der Geschwindigkeit seines Wagens nach rechts zwischen die Bäume zu flüchten.
Es braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Bedenken durchgreifen, soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit in Betracht gezogen, hat, daß Ah. im Augenblick der höchsten Gefahr, ganz langsam fahrend, nach rechts in den Zwischenraum zwischen den Bäumen fuhr und dort anhielt. In erster Linie hat es ein Ausweichen auf den Fußweg entlang der befestigten Fahrbahn für geboten gehalten. Für diese Maßnahme, die, wie vorstehend ausgeführt, vom Berufungsgericht mit Recht für geeignet und ausreichend erachtet worden ist, den Unfall zu verhüten, können die Bedenken der Revision nicht als begründet anerkannt werden.
Das Berufungsgericht hat dem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen, daß Ah. und Al. ihre Entrüstung über die Fahrweise des Lastkraftfahrers geäußert haben, als die Fahrzeuge noch mindestens 100 m voneinander entfernt waren. Von diesem Zeitpunkt an und nicht erst seit der erkannten Nichtbeachtung des unterstellten Hupzeichens hat das Berufungsgericht ersichtlich Ah. für verpflichtet gehalten, sich auf die drohende Gefahr einzustellen und Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalls zu ergreifen. Tatsächlich hat er sich auch veranlaßt gesehen, seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 50 km/st herabzusetzen. Das Berufungsgericht hat dies nicht für ausreichend erachtet; es ist der Auffassung, Ah. habe, um angesichts der drohenden Gefahr den an ihn zu stellenden Anforderungen Genüge zu leisten, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf 10 bis 15 km/st weiter vermindern und ganz nach rechts auf den Fußweg ausweichen müssen. Rechtliche Bedenken lassen sich hiergegen nicht erheben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Lastzug, als er noch etwa 300 m entfernt war, auf der Straßenmitte befunden; da der Motorwagen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wie es in der Bezugnahme auf das von ihr beigebrachte Gutachten des Sachverständigen All. liegt, eine Breite von 2,30 m gehabt hat, war er also mit seiner linken Seite über die Mittellinie der Fahrbahn bereits etwa am 1,15 m hinausgekommen, so daß bei der Breite der ganzen Fahrbahn von ungefähr 6,30 m noch ein Raum von ungefähr 2 m bis zum Fahrbahnrand verblieb. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Lastkraftwagen mit seiner linken Seite von der Baumreihe hat 2 m entfernt; er hatte sich also auf die Entfernung von 300 m am die Breite des neben der Fahrbahn einhergehenden Faßweges von 1,60 bis 1,80 m weiter seitlich versetzt. Da es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am ein anhaltendes allmähliches Abweichen gehandelt hat, kann auch bei Berücksichtigung der Geschwindigkeitsverminderung des Volkswagens auf 30 km/st bei der Annäherung der Fahrzeuge auf 100 m and des scharfen Bremsens beider Fahrzeuge innerhalb der letzten 20-25 m davon ausgegangen werden, daß die seitliche Abweichung etwa zur Hälfte eingetreten war, als die Fahrzeuge noch gut 100 m voneinander entfernt waren. Danach hatte sich der Lastzug zu dieser Zeit mit seiner linken Seite aber bereits soweit von der Mittellinie der Straße entfernt, daß bis zum Rande der Fahrbahn nur noch ein Raum von etwa 1,10-1,20 m geblieben war. Für den Volkswagen des Ah. war daher schon bei dieser Sachlage ein Vorbeikommen neben dem Lastzug unter Verbleiben auf der Fahrbahn selbst nicht mehr möglich. Die Gefahrenlage war hiernach bereits von solcher. Art, daß es keineswegs als eine Überspannung der an Ah. zu stellenden Anforderungen angesehen werden kann, wenn das Berufungsgericht ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf 10-15 km/st zu vermindern und auf den Fußweg auszuweichen. Es entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, wenn die Revision meint, Ah. habe auch zu dieser Zeit noch keinen Verdacht zu hegen und keine Gegenmaßnahmen zu ergreifen brauchen, weil es ein alltäglicher Vorgang im Straßenverkehr sei, daß Fahrzeuge zum Überholen oder Aasweichen die linke Straßenseite benutzten, um vor der Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig die rechte Fahrbahn wieder aufzusuchen. Das Berufungsgericht hat verneint, daß es sich bei dem anhaltenden Abweichen des Lastzuges von der Mitte der Straße um eine Kursabweichung gehandelt habe, wie sie bei Lastzügen häufig zu beobachten sei. Erst recht ist es damit ausgeschlossen, daß der Lastzugführer auf die linke Straßenseite hinübergefahren sei, um ein anderes Fahrzeug zu überholen oder gar - verkehrswidrig! - einem begegnenden Fahrzeug links auszuweichen. Die Fahrweise des Lastzugführers ist Ah. und Hans Al. so auffällig und absonderlich erschienen, daß der letztere nach der im Berufungsurteil wiedergegebenen Zeugenaussage des ersteren erklärt hat, der Fahrer sie wohl verrückt geworden. Danach begegnete es aber auch keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, Ah. habe mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müssen, daß der Lastzugführer infolge Übermüdung plötzlich eingeschlafen oder wenigstens stark unaufmerksam geworden sei. Ist es auch ungewöhnlich, daß ein Lastkraftwagenfahrer während der Fahrt am Steuer einschläft, so bedeutet es doch nicht, wie die Revision meint, einen Verstoß gegen Erfahrungssätze, wenn das Berufungsgericht die ungewöhnliche Fahrweise des Lastzugführers als ein alarmierendes Zeichen für eine durch Übermüdung hervorgerufene starke Unaufmerksamkeit angesehen hat, mit der auch Ah. habe rechnen und die ihn zu vorsorglichen Maßnahmen gegen den drohenden Zusammenstoß habe veranlassen müssen. Daß es Ah. innerhalb der Entfernung von mindestens 100 m vom Lastzug nicht mehr möglich gewesen wäre, seine Geschwindigkeit vor der Begegnung der Fahrzeuge auf 10 bis 15 km/st zu ermäßigen und nach rechts auf den Fußweg auszuweichen, kann nicht anerkannt werden. Nach dem von der Beklagten selbst beigebrachten Gutachten des Sachverständigen All. hätte der Volkswagen bis zum Stillstand des Fahrzeugs bei seiner Anfangsgeschwindigkeit von 50 km/st keinen wesentlich längeren Bremsweg erfordert als 30 m. Da auch der Lastzug nach den Berechnungen des Sachverständigen All. mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist, hätte Ah. also zweifellos die Geschwindigkeitsermäßigung und Ausweichbewegung vollziehen können, bevor der Lastzug herangekommen war. Es läßt hiernach keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß Ah. durch schuldhaftes Verhalten den Unfall mit verursacht hat.
Nach alledem ist die Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers
Dr. Karl E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode