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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1955, Az.: VI ZR 118/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1955
Aktenzeichen
VI ZR 118/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln
Landgerichts in Köln - 09.03.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 20 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der H.- und W. Berufsgenossenschaft in E., H.strasse ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob ein Vertrag für einen Vertragspartner Schutzpflichten gegenüber einem Dritten begründet, bei deren Verletzung dem Dritten ein Schadensersatzanspruch auf Grund des § 328 BGB zusteht, kann das Revisionsgericht beim Fehlen einer eigenen Stellungnahme des Tatrichters selbst entscheiden, wenn alle für die Auslegung in Betracht kommenden Umstände offenliegen.

  2. 2.

    Wird bei Beschäftigung von Strafgefangenen in einem industriellen Werk durch unvorsichtiges umgehen eines Gefangenenaufsehers mit der Waffe ein Werksangehöriger getötet, so kann sich aus dem Beschäftigungsvertrag des Werkes mit der Strafanstalt ein eigener, vertraglicher Anspruch der Hinterbliebenen gegen den Staat auf Schadensersatz ergeben.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 9. März 1954 aufgehoben.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 3.952,60 DM und 4 % Zinsen seit dem 17. September 1953 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Lande auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf Grund eines Vertrages der K.werke AG mit dem Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses in S. vom 25./26. März 1942 wurden Strafgefangene in dem Fabrikunternehmen der K.werke in T. beschäftigt. Am 2. September 1942 führte der von der Strafanstalt mit ihrer Überwachung beauftragte Hilfsaufseher B. Werksangestellten auf dem Lohnbüro seine Dienstwaffe, einen holländischen Karabiner, vor. Dabei löste sich durch Unachtsamkeit des B. ein Schuß. Er traf den Angestellten F. tödlich. Die Klägerin, bei der F. in seinem Arbeitsverhältnis versichert war, zahlte seinen Hinterbliebenen Witwen- und Kinderrente; auch erhielten sie von ihr ein Sterbegeld. Auf das Schreiben der Klägerin vom 14. Oktober 1942 an den Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses in S. erkannte der Generalstaatsanwalt in Köln nach strafgerichtlicher Verurteilung des B. mit Schreiben vom 25. März 1943 die gegen die Reichsjustizverwaltung geltend gemachten Regreßansprüche dem Grunde nach an.

2

Im Herbst 1949 erhob das Land Nordrhein-Westfalen gegen B. beim Landgericht in Bonn eine Klage auf Feststellung, daß er verpflichtet sei, dem Lande allen durch die Tötung des F. entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Rechtsstreit, der alle Instanzen durchlief, führte zur Abweisung der Klage (1 O 197/49 LG Bonn = 1 U 64/50 OLG Köln = III ZR 145/50 BGH). Das Land stellte daraufhin die Erstattung von Zahlungen der Klägerin an die Hinterbliebenen des F. ein.

3

Die Klägerin nimmt den Standpunkt ein, das Land sei zu solcher Erstattung auf Grund des Anerkenntnisses des Generalstaatsanwalts vom 25. März 1943 nach wie vor verpflichtet. Sie leitet die Berechtigung, weitere Zahlung von dem beklagten Lande zu fordern, auch daraus ab, daß sie sich die Schadenersatzansprüche, die der Firma Ma.werke GmbH als angeblicher Rechtsnachfolgerin der K.werke AG sowie den Hinterbliebenen des F. nach ihrer Ansicht aus Anlaß des tödlichen Unfalls des F. gegen das beklagte Land zustehen, hat abtreten lassen. Sie hat vorgebracht, die K.werke AG und die Ma.werke GmbH hätten durch die Amtspflichtverletzung des B. darum einen eigenen Schaden erlitten, weil sie als Mitglieder der klagenden Genossenschaft Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten hätten, die Beiträge aber in Form einer Umlage erhoben würden, deren Höhe sich nach den von der Klägerin aufzubringenden Leistungen richte. Auch seien die K.werke den Hinterbliebenen vertraglich für den durch B. angerichteten Schaden ersatzpflichtig.

4

Zur Erstattung der vom 1. Januar 1952 bis 30. Juni 1953 bewirkten Leistungen an die Hinterbliebenen des F. hat die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung von 3.952,60 DM und 4 % Zinsen seit dem 17. September 1953, dem Tage der Klagezustellung, in Anspruch genommen.

5

Das beklagte Land hat demgegenüber die Auffassung vertreten, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1952 in dem Rechtsstreit gegen B. sei klargestellt worden, daß der Klägerin kein Anspruch gegen das Land zugestanden habe. Das Anerkenntnis des Generalstaatsanwalts sei nur deklaratorischer Natur und nicht geeignet gewesen, selbständige Ansprüche zu begründen. Aus dem Vertrage vom 25./26. März 1942 ließen sich Schadensersatzansprüche der K.werke AG nicht ableiten. Daß die K.werke AG oder die Ma.werke GmbH einen eigenen Schaden erlitten hätten, hat das beklagte Land bestritten.

6

Widerklagend hat das Land 6.100 DM als Teil der an die Klägerin ohne Rechtsgrund bewirkten bisherigen Leistungen zurückgefordert.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Antrage der Widerklage erkannt.

8

Gegen das Urteil hat die Klägerin mit Einwilligung des beklagten Landes Sprungrevision eingelegt. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter und erstrebt weiter auch die Abweisung der Widerklage.

9

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß, falls seinerzeit eine Schadensersatzpflicht des Deutschen Reiches begründet worden ist, diese nunmehr nach den Grundsätzen der Funktionsnachfolge das beklagte Land trifft (BGHZ 8, 169). Es hat indessen das Entstehen einer Schadenersatzpflicht verneint. Dabei hat es das Landgericht an einer erschöpfenden Untersuchung fehlen lassen.

11

I.

Es hat ohne Rechtsirrtum eine Schadenshaftung verneint, die sich gegenüber den Hinterbliebenen des F. und kraft des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO folgeweise der Klägerin gegenüber daraus hätte ergeben können, daß B. in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt schuldhaft eine Amtspflicht verletzt hat, die ihm F. gegenüber oblag (§ 839 BGB, Art. 131 WeimVerf). Nach Ansicht des Landgerichts entfällt die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil B. nur Fahrlässigkeit zur Last gefallen ist und die Hinterbliebenen des F.wegen des Schadens, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, auf andere Weise, nämlich durch die Leistungen der Klägerin, Ersatz zu erlangen vermochten. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch Leistungen aus der Sozialversicherung als anderweitiger Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind (RGZ 161, 199 [202]; 167, 207 [208]; 171, 173 [178 ff]), eine Auffassung, die auch vom erkennenden Senat bereits bestätigt worden ist (Urteil vom 6. Februar 1954 VI ZR 142/52, VersR 1954, 191 = ZZP 67, 372) und von der abzugehen kein Anlaß besteht.

12

II.

Das Landgericht hat den Klageanspruch auch nicht auf Grund des Schreibens des Generalstaatsanwalts in Köln vom 25. März 1943 für gerechtfertigt erachtet. Es hat in dem Schreiben nur die bestätigende Anerkennung einer vermeintlich bereits bestehenden Schadensersatzpflicht erblickt, nicht dagegen ein solches Anerkenntnis, durch das eine selbständige neue Verpflichtung begründet worden sei (sogen. konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB).

13

Die Revision tritt dem ohne Erfolg entgegen.

14

Es ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Feststellung und Auslegung, welchen Inhalt die Willenserklärung gehabt hat, die mit dem Schreiben vom 25. März 1943 abgegeben worden ist. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang zugänglich. Wenn die Revision dem Landgericht eine Verkennung des Wesens einer selbständigen Schuldverpflichtung zum Vorwurf macht, so läuft dies allerdings auf die Rüge eines revisiblen Rechtsirrtums über die rechtlichen Möglichkeiten der Auslegung hinaus. Für das Vorliegen eines solchen Irrtums bietet das landgerichtliche Urteil jedoch keinen Anhalt. Nicht darum hat das Landgericht Bedenken getragen, ein selbständiges Schuldanerkenntnis anzunehmen, weil die Regreßansprüche der Klägerin nur dem Grunde nach anerkannt worden sind, sondern weil in dem Schreiben vom 25. März 1943 die strafgerichtliche Verurteilung des Bender ausdrücklich erwähnt, auf den Unfall als Gegenstand der Verurteilung Bezug genommen und damit der Schuldgrund bezeichnet worden ist, auf Grund dessen der Rückgriffsanspruch der Klägerin anerkannt wurde. Wenn die Revision ferner geltend macht, besonders einem Nachgläubiger gegenüber könne die Anerkennung einer Schuld selbständige Bedeutung haben, so hat das Landgericht in der Hervorhebung der anspruchbegründenden Tatsachen einen Umstand gesehen, der hier einer solchen Deutung gerade entgegensteht. Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es sich von zutreffenden Rechtsvorstellungen hat leiten lassen, und es spricht nichts dafür, daß es sich über das Wesen einer selbständigen Schuldverpflichtung in einem Irrtum befunden hätte.

15

Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat die Wirkung, daß alle dem Erklärenden bekannten Einwendungen gegen das Bestehen der anerkannten Schuld für die Zukunft ausgeschlossen werden (RG Warn 1932, 147). Hier hat sich die Anerkennung nach dem Inhalt der Schreiben der Klägerin vom 14. Oktober 1942 und des Generalstaatsanwalts vom 25. März 1943 auf eine Schuld bezogen, als deren Rechtsgrundlage die Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung bezeichnet worden sind. Für eine Haftung des Staates unter diesem Gesichtspunkt hat es aber, wie dargelegt, an den erforderlichen Voraussetzungen gefehlt. Dies geltend zu machen, ist das beklagte Land durch die bestätigende Anerkennung nicht gehindert. Nur Einwendungen gegen eine bestehende Schuld sind durch ein solches Anerkenntnis ausgeschlossen; nicht ist es dem Schuldner verwehrt, sich darauf zu berufen, daß eine Schuld überhaupt nicht entstanden ist, weil es an den rechtlichen Voraussetzungen hierfür gefehlt hat. Zweifel können hieran umsoweniger bestehen, als sogar einem konstitutiven Anerkenntnis gegenüber die Einwendung erhoben werden kann, daß eine Schuld in Wirklichkeit nicht bestanden habe (§ 812 Abs. 2 BGB).

16

III.

Weiter hat das Landgericht untersucht, ob auf Grund des Vertrages vom 25./26. März 1942 Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land begründet und auf die Klägerin übergegangen sind. Es hat in Betracht gezogen, daß im Rahmen des Vertragsverhältnisses B. die Stellung eines Erfüllungsgehilfen gehabt haben könnte, für dessen fehlerhafte Erfüllungshandlung das beklagte Land einzutreten hätte. Der Frage ist es jedoch nicht weiter nachgegangen, da nicht erkennbar sei, daß die K.werke AG bzw. die Ma.werke GmbH einen Schaden erlitten hätten. Die Verpflichtung dieser Unternehmungen zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung beruhe nämlich auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften und sei nicht erst durch den Unfall ausgelöst worden. Es erscheine auch ausgeschlossen, daß ein einzelner Unfall maßgeblichen Einfluß auf die Gestaltung der Beitragshöhe ausübe, müßten doch die Beiträge von allen der Berufsgenossenschaft angeschlossenen Betrieben nach gleichen Sätzen aufgebracht und umfangreiche Rücklagen für unvorhergesehene Verpflichtungen der Berufsgenossenschaft gebildet werden. Dafür, daß die Beiträge der beiden Unternehmungen infolge des Unfalls irgendwie erhöht worden seien, fehle es an jeglicher Darlegung.

17

1.

Diesen Erwägungen hält die Revision entgegen, das Landgericht habe die Bestimmung des § 287 ZPO übersehen. Die Revision kann hiermit nicht gehört werden, da sich auf Verfahrensmängel, - um einen solchen würde es sich bei einer Verletzung des § 287 ZPO handeln, - eine Sprungrevision nicht stützen läßt (§ 566 a Abs. 3 ZPO).

18

2.

Wie der Revision dagegen zuzugeben ist, hat das Landgericht unbeachtet gelassen, daß sich auf Grund des Vertrages eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes noch unter einem anderen Blickpunkt als dem einer Schadloshaltung der K.werke AG bzw. Ma.werke GmbH für eigene Nachteile ergeben kann.

19

Das beklagte Land selbst hat in seinem Vorprozeß gegen Bender die Ansicht vertreten, der Vertrag habe für die Strafanstalt und damit für den Staat die Verpflichtung begründet, dafür einzustehen, daß den K.werken und den bei ihr beschäftigten Personen, für die sie gemäß § 618 BGB eine besondere Fürsorgepflicht zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit gehabt habe, aus der Überwachung der in den K.werken arbeitenden Strafgefangenen durch die mit geladenen Gewehren ausgerüsteten Aufseher kein Schaden aus dem unvorsichtigen Gebrauch der Waffen entstände. Eine Haftung für die Aufseher als Erfüllungsgehilfen habe das beklagte Land auch den Angestellten der K.werke AG selbst gegenüber getroffen; es habe sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter gehandelt. - Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist das beklagte Land allerdings von dieser Auffassung abgerückt. Das Landgericht hätte es jedoch nicht unterlassen dürfen, die Sachlage unter den rechtlichen Gesichtspunkten, die sich hier eröffnen, zu prüfen.

20

a)

Es wäre irrig, wenn das Landgericht gemeint haben sollte, daß ein Anspruch aus Vertrag für die Hinterbliebenen des F. darum nicht habe bestehen können, weil ihnen in den Versorgungsleistungen der Klägerin eine anderweite Ersatzmöglichkeit zu Gebote gestanden habe. Der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgesprochene Grundsatz der ersatzweisen Haftung gilt ausschließlich für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung; und kann nicht auf andere Arten der Haftung des Staates übertragen werden (BGHZ 6, 3 [23/24]).

21

b)

Ein Schadensersatzanspruch entfällt auch nicht etwa darum, weil es angesichts der Leistungen der Klägerin an einem Schaden der Hinterbliebenen des F. fehlte. Der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung kann nicht eingreifen, da die Leistungen der Berufsgenossenschaft nach ihrem Zweck den Schädiger nicht entlasten dürfen (BGHZ 9, 179 [190]).

22

c)

Entgegen der Ansicht, die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten worden ist, kann die Haftung auch nicht nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen sein. Die Strafanstalt in Siegburg nahm in dem Betrieb der Firma K.werke AG keine Stellung ein, die den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprochen hätte. Sie hatte den K.werken nur die Strafgefangenen als Hilfskräfte zur Beschäftigung bereitgestellt. Daß die Gefangenen unter der Bewachung eines Kommandos standen, dem Bender angehörte, machte die Strafanstalt und das Überwachungskommando nicht zu Bevollmächtigten oder Repräsentanten der Betriebsunternehmerin noch auch zu Betriebs- oder Arbeiteraufsehern im Sinne des § 899 RVO. Als Aufseher im Sinne dieser Bestimmung kann nur ein Betriebsangehöriger gelten, dem mit Lenkung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles als organisatorischer Einheit ein Teil der Unternehmeraufgaben übertragen ist (RGZ 167, 385; 170, 159 [161/162]). Zu denken ist hier vor allem an Werkführer und Vorarbeiter (vgl. Ellesser in Sozialversicherung 1951, 241). Aufgaben dieser Art kamen dem von der Strafanstalt in die Betriebsstätten der K.werke entsandten Überwachungskommando nicht zu. Vielmehr wurden, wie der Vertrag vom 25./26. März 1942 erkennen läßt, die Gefangenen in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit den Werkführern der K.werke unterstellt. Diese hatten die Gefangenen anzulernen, ihnen verblieb die Leitung des Arbeitseinsatzes; im Hinblick hierauf sollten sie nach § 3 des Vertrages von der Verwaltung der Strafanstalt zu Hilfsaufsichtskräften bei der Bewachung der Gefangenen verpflichtet werden.

23

d)

Ob Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen auf vertraglicher Grundlage gegenüber dem Staat erwuchsen, gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind, kann allerdings zweifelhaft sein, da diese Bestimmung nur da von spricht, daß auf die Träger der Versicherung im Rahmen der Leistungen die sie den Entschädigungsberechtigten zu gewähren haben, deren Schadenersatzansprüche gegen Dritte übergehen, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz beanspruchen können. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, daß nach dem Sinn der Bestimmung, da sie eine möglichst weitgehende Deckung der Leistungen der Sozialversicherungeträger durch die haftpflichtigen Schädiger bezweckten, auch Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung vom Rechtsübergang ergriffen würden (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 548), so Ansprüche aus der Verletzung eines Beförderungsvertrages, Dienst-, Miet- oder ähnlichen Vertrages (Gunkel in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort Sozialversicherung Rückgriff aus § 1542 RVO Erläuterungen 1 Bl 5), zumindest aber vertragliche Schadensersatzansprüche, bei denen in der Regel daneben gleichzeitig auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung bestehe (Geigel, Haftpflichtrecht, 7. Aufl. S 397). Ob eine solche Ausweitung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zulässig ist (verneinend Lauterbach, Unfallversicherung, 2.Aufl. § 1542 Anm. 3 a; Brandts - Liebing - Malkewitz - Zumbansen: Reichsversicherungsordnung 5. Aufl. § 1542 Anm. 3; zweifelnd auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S 977) und ob auch im vorliegenden Falle ein Rechtsübergang nach § 1542 würde angenommen werden können, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat nämlich von vornherein ihren Willen zu erkennen gegeben, sich wegen ihrer Leistungen an die Hinterbliebenen des F. beim Staat schadlos zu halten. Damit ist deutlich geworden, daß sie den Staat als den eigentlich Entschädigungspflichtigen angesehen hat und daß sie mit den ihr obliegenden Leistungen an die Hinterbliebenen zugleich auch im Interesse des Staates hat handeln und vor allem dessen Schadensersatzpflicht hat erfüllen wollen. Hat kein Rechtsübergang nach § 1542 RVO stattgefunden, so hat die Klägerin daher doch einen Anspruch gegen den Staat auf Erstattung ihrer Leistungen an die Hinterbliebenen aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) erworben, bevor ihr noch die Ansprüche der Hinterbliebenen abgetreten worden sind. Wenn die Hinterbliebenen auf Grund des Vertrages vom 25./26. März 1942 berechtigt waren, vom Staat entsprechend §§ 618 Abs. 3, 844 BGB Ersatz des Schadens zu fordern, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, so entsprach es objektiv dem Interesse des Staates, durch die Leistungen der Klägerin von seiner Schadensersatzpflicht befreit zu werden. Da es sich bei der Verpflichtung des Staates um den Ersatz für die Entziehung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen gegenüber ihrem Ernährer gehandelt hat und der Staat selbst den Hinterbliebenen nichts zahlte, ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsführung der Klägerin dem Willen der staatlichen Organe entsprochen hat (§§ 683 Satz 2, 679 BGB).

24

3.

Danach kommt der Frage entscheidungserhebliche Bedeutung zu, ob die Hinterbliebenen des F. auf Grund des Vertrages vom 25./26. März 1942 das Recht erlangt haben, Schadensersatz vom beklagten Land zu fordern.

25

a)

Wie im Vorprozeß das beklagte Land mit Recht geltend gemacht hat und vom Berufungsgericht mit Billigung des Bundesgerichtshofs damals auch als zutreffend anerkannt worden ist, war Bender Erfüllungsgehilfe der Strafanstalt bei der Abwicklung des Vertrages. Die Strafgefangenen verblieben zwar bei ihrer Beschäftigung im Betriebe der K.werke unter staatlicher Zwangsgewalt. Es fiel in den Rahmen hoheitlicher Staatstätigkeit, daß sie dort bewacht wurden. Auch lag den mit der Bewachung beauftragten bewaffneten Aufsehern gegenüber allen davon Betroffenen eine amtliche Fürsorgepflicht ob, sich in den Schranken der Amtsausübung zu halten und nicht widerrechtlich in den Bereich unbeteiligter Dritter einzugreifen, sie insbesondere nicht an Leib und leben zu schädigen (RGZ 139, 149 [154]). Das hindert aber nicht die Annahme, daß sich aus dem Vertrage über die Stellung der Strafgefangenen zur Arbeit auch die vertragliche Verpflichtung des Staates ergab, bei der Bewachung der Gefangenen in dem fremden Betrieb dafür Sorge zu tragen, daß den dort tätigen freien Werksangehörigen der Schutz, auf den sie nach § 618 BGB Anspruch hatten, gewahrt blieb und ihnen nicht durch unberechtigte Maßnahmen der Gefangenenaufseher Schaden zugefügt wurde. Sogar ohne privatrechtlichen Vertrag können, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RG Recht 1930 Nr. 1984), auf öffentlich-rechtlichem Gebiet schuldrechtliche Verpflichtungen entstehen, die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandeln sind, Verpflichtungen namentlich des Inhalts, daß bei öffentlichen Maßnahmen dem Schütze der davon betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist (so z.B. bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung BGHZ 1, 369 [371]; 3, 162 [173]; 4, 192 [193 f]) oder auch bei einer auf Grund öffentlicher Fürsorge durchgeführten Krankenhausaufnahme und Krankenbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt (BGHZ 1, 383 [385 ff]; 4, 138 [148 ff]; 9, 145 [148]). Erst recht muß dies in einem Falle wie hier gelten, wo durch privatrechtlichen Vertrag die Strafgefangenen den K.werken zur Arbeitsleistung bereitgestellt und Vereinbarungen über ihre Bewachung in deren Betriebsstätten getroffen worden sind. Im Einklang mit der Beurteilung, die der Sachlage im Vorprozeß zuteil geworden ist, muß hiernach davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land für das unvorsichtige Umgehen mit der Waffe, das sich B. als sein Erfüllungsgehilfe bei der Durchführung seiner Überwachungsaufgaben im Werk hat zu Schulden kommen lassen, einzustehen hat. Entgegen der Ansicht, die das beklagte Land im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hat, kann es hierbei nicht darauf ankommen, ob eine solche Haftung ausdrücklich vereinbart worden ist. Sie ergibt sich nach § 278 BGB ohne weiteres aus dem Vertrage. Anders wäre die Sachlage nur dann zu beurteilen, wenn die Haftung vertraglich ausgeschlossen worden wäre. Das ist jedoch nicht geschehen. Nur insoweit ist in § 10 des Vertrages ein Haftungsausschluß vereinbart worden, als es sich um mangelhafte Arbeitsleistung der Gefangenen oder Schäden handelt, die sie an Werkzeugen oder Material anrichten.

26

b)

Es bleibt hiernach zu prüfen, ob auf Grund des Vertrages der K.werke AG mit der Strafanstalt die Hinterbliebenen des F. ein eigenes Recht auf Leistung von Schadensersatz gegenüber dem beklagten Lande erworben haben. Im Vorprozeß des beklagten Landes gegen B. ist dies verneint worden. Das ist aber für den gegenwärtigen Rechtsstreit der Klägerin gegen das beklagte Land nicht maßgebend. Vielmehr muß die Frage hier erneut untersucht werden. Der Vertrag vom 25./26. März 1942 enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Ein Schadensereignis, wie es sich hier verwirklicht hat, ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des beklagten Landes bei Abschluß des Vertrages nicht vorhergesehen und bei der Abfassung des Vertrages daher nicht in Betracht gezogen worden. Es fragt sich, ob eine ergänzende Vertragsauslegung zur Annahme einer eigenen Schadensersatzberechtigung der Hinterbliebenen des F. führen kann.

27

aa)

Bei ergänzender Auslegung eines lückenhaften Vertrages ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Parteien bei redlichem Verhalten den offengebliebenen Punkt geordnet haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten. Das ist hinsichtlich der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen eine Aufgabe, die an sich dem Tatrichter vorbehalten ist. Indessen hat bereits der II. Zivilsenat in dem Urteil vom 24. November 1951 (LM Nr. 2 zu § 133 [A] BGB) ausgesprochen, daß das Revisionsgericht angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils nicht gehindert ist, Vertragsurkunden selbständig und frei auszulegen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß auch im vorliegenden Falle die hier zu entscheidende Frage von ihm selbst beantwortet werden kann, zumal es im Grunde nicht so sehr aus dem Willen der Vertragsparteien als vielmehr aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten abzuleiten ist, ob unter Heranziehung des Rechtsinstituts eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter angenommen werden kann, daß Ansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht wegen ihrer Schutzbedürftigkeit auch solchen Personen zugebilligt werden können, die selbst nicht unmittelbar am Vertrage beteiligt sind (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 1953 S 139 ff). Eine erneute Verhandlung der Sache vor dem Landgericht würde nach der Überzeugung des Senats über den bisher hervorgetretenen Stoff für die Würdigung und Auslegung des Vertrages nichts Neues zutage fördern. In solchen Fällen muß aber das Revisionsgericht selbst entscheiden können, ohne gezwungen zu sein, den in tatsächlicher Hinsicht vollständigen Vortrag der Parteien dem Tatrichter zur rechtlichen Beurteilung zu überlassen.

28

bb)

In Anwendung der dargelegten Beurteilungsgrundsätze ist der Vertrag dahin auszulegen, daß den Werksangehörigen im Falle ihrer Verletzung durch unberechtigte und schuldhafte Maßnahmen der Gefangenenaufseher und den Hinterbliebenen im Falle einer tödlichen Verletzung von Werksangehörigen durch solche Maßnahmen nach § 328 BGB ein eigenes Recht auf Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Staat zusteht. Es ist oben bereits hervorgehoben worden, daß sich aus dem Vertrage für den Staat in Ansehung des den Werksangehörigen nach § 618 BGB gebührenden Schutzes eine Sorgfaltspflicht bei der Bewachung der Strafgefangenen an den Arbeitsstätten im Werk ergab. Es wäre innerlich nicht gerechtfertigt, wenn der Staat bei einer schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht durch seine Erfüllungsgehilfen auf Grund des Vertrages zwar den K.werken, nicht aber den Geschädigten selbst haftete. Ein ausreichender Schutz war den Werksangehörigen und ihren Hinterbliebenen (vgl. § 618 Abs. 3 BGB) nur dann gewährleistet, wenn sie wegen des Schadens, der ihnen aus einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht erwuchs, auf Grund des Vertrages eigene Ansprüche gegen den Staat geltend machen konnten. Möglicherweise konnte ihnen zwar ein Schadensersatzanspruch auf Grund des § 839 BGB zustehen. Dieser Anspruch hat aber seine besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen und kann im Einzelfall schwierig zu verwirklichen sein. Im übrigen würde sein Bestehen rechtsgrundsätzlich vertragliche Schadensersatzansprüche nicht ausschließen können. Daran, daß Werksangehörigen und ihren Hinterbliebenen auf Grund des Vertrages eigene Ansprüche erwuchsen, mußte auch der K.werke AG gelegen sein. Wären nur Ansprüche aus § 839 BGB in Betracht gekommen, so würde in Höhe der Leistungen der Unfallversicherung die Schadenslast bei der Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung und ihren umlagepflichtigen Mitgliedern, darunter der K.werke AG selbst, verblieben sein. Daß dies den Interessen der K.werke AG nicht entsprechen konnte, liegt auf der Hand. Sie konnte auch nicht wünschen, sich in eine Lage versetzt zu sehen, bei der sie, um den Geschädigten den Schadensausgleich durch den Staat zu verschaffen, genötigt gewesen wäre, sich in deren Interesse mit der Geltendmachung eines Drittschadens zu behelligen. Bei Betrachtung der Dinge vom Standpunkt der K.werke AG aus rechtfertigt sich daher die Annahme, daß sie, wenn bei Abschluß des Vertrages die Möglichkeit einer Verletzung von Werksangehörigen durch die Gefangenenaufseher in Betracht gezogen worden wäre, auf eine Gestaltung des Vertrages hingewirkt hätte, die den Geschädigten eine eigene Anspruchsberechtigung gegenüber dem Staat gewährte. Eine solche Regelung wäre auch nach Treu und Glauben mit den Interessen der Gegenseite vereinbar gewesen, ist doch der Generalstaatsanwalt, dem schwerlich unbekannt gewesen sein kann, daß nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nicht verlangt werden konnte, bei Anerkennung des Regreßanspruchs der Klägerin selbst davon ausgegangen, daß der Staat für den Schaden aufzukommen habe, der mit der Tötung des F. dessen Hinterbliebenen entstanden ist. Daß nach § 328 BGB eine eigene Berechtigung der Hinterbliebenen bejaht wird, liegt in der Linie der schon vom Reichsgericht gewiesenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGZ 102, 231; 127, 218; 164, 397).

29

cc)

Mit dieser Beurteilung tritt der Senat nicht in Gegensatz zu den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des III. Zivilsenats im Vorprozeß. Dort hat sich der Bundesgerichtshof an die damals vom Berufungsgericht getroffene Feststellung für gebunden erachtet, daß nach dem Willen der Vertragsparteien nur die K.werke AG und nicht auch die Werksangehörigen und deren Hinterbliebenen selbst die Berechtigung hätten erlangen sollen, einen Anspruch auf Ersatz zugefügter Schäden geltend zu machen. Diese Feststellung ist für den gegenwärtigen Rechtsstreit bedeutungslos. Hier ist der Senat durch keine tatrichterlichen Feststellungen in Bezug auf die Auslegung des Vertrages beschränkt.

30

4.

Die Klageforderung, die der Höhe nach nicht bestritten ist, besteht hiernach zu Recht. Nach §§ 291, 288 BGB ist auch der Zinsanspruch gerechtfertigt.

31

Dagegen ist die Widerklage unbegründet, da die vom beklagten Lande zurückgeforderten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, sondern die Klägerin Anspruch auf sie gehabt hat.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Erbel