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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1959, Az.: VI ZR 109/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1959
Aktenzeichen
VI ZR 109/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 15.04.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 1026 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1960, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1676-1677 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Herrn Dr. Karl Gerhard W. in S.-O.,

2. der Firma M.-Ö.-Import-Gesellschaft Otto W. mit beschränkter Haftung in S.-O., P.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 1)

Prozessgegner

Fräulein Johanna S. in K., F.gasse ...,

Amtlicher Leitsatz

In den Schutz eines Vertrages sind auch dritte Personen einzubeziehen, wenn die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht nach Treu und Glauben und dem Zweck des Vertrages nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten weiteren Personen gegenüber zu beachten ist.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Hußla und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 15. April 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten belieferte die B.er H.werks GmbH, bei der die Klägerin als Packerin beschäftigt war, seit 1936 mit dem von ihr hergestellten Rostschutzmittel C.. Nachdem sie viele Jahre hindurch eine nicht brennbare Sorte C. geliefert hatte, lieferte sie der Hütte im Januar 1946 zum ersten Mal C. der Sorte C 22, das infolge der damaligen Rohstoffknappheit mit Testbenzin als Lösungsmittel hergestellt und deshalb brennbar war. Am 19. Februar 1946 benutzten die Arbeiter des Hüttenwerkes wegen der starken Kälte C. nicht in dem offenen Kontrollraum, sondern in der Löterei, in der offenes Feuer (Lötflamme) brannte. Als C. auf den Erdboden verschüttet wurde, entzündete es sich plötzlich und geriet explosionsartig in Brand. Dabei erlitt die Klägerin erhebliche Brandwunden an den Händen und im Gesicht. Soweit die Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft in H. wegen des Unfalls Leistungen erbracht hat (Heilungskosten, Krankengeld, Unfallrente), ist die Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten rechtskräftig verurteilt, der Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen zu ersetzen. Ferner ist rechtskräftig festgestellt, daß sie der Berufsgenossenschaft auch alle aus dem Unfall noch erwachsenden weiteren Aufwendungen zu erstatten hat, soweit diesen Aufwendungen ein übergangsfähiger Anspruch der jetzigen Klägerin gegenübersteht (Akten 2 O 162/57 des Landgerichts Braunschweig).

2

Mit der jetzigen Klage hat die Klägerin ihren eigenen Schaden und im Laufe des Rechtsstreits auch die auf die Landesversicherungsanstalt B. übergegangenen und übergehenden Ansprüche geltend gemacht. Sie macht den Beklagten zum Vorwurf, daß nicht auf die Feuergefährlichkeit des C.s 22 hingewiesen worden sei. Hierzu habe umso mehr Veranlassung bestanden, als zehn Jahre lang nicht brennbares C. geliefert worden sei. Erst einen Monat nach dem Unfall sei die Rechnung vom 21. März 1956 mit dem Aufdruck versehen gewesen: "Achtung! Die C.sorten Nr. 22 bis 26 enthalten brennbare Flüssigkeiten." Vorher sei niemals auf die Feuergefährlichkeit oder Brennbarkeit des C.s hingewiesen worden, weder in dem Schriftwechsel noch in besonderen Aufklärungsschriften oder auf sonstige Weise. Auch die Behälter seien nicht als feuergefährlich gekennzeichnet worden, obwohl dies nach der Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten hätte geschehen müssen, weil das C. Nr. 22 nach § 2 dieser Verordnung zur Gefahrenklasse A I gehöre.

3

Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung verschiedener im einzelnen aufgeführter Beträge teils an sich, teils an die Landesversicherungsanstalt B. verlangt und ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Ferner hat sie beantragt,

"festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Betriebsunfall vom 19.2.1946 bei der Firma B.er H.werke GmbH erwächst, soweit ihre Ansprüche nicht auf die Nordwestliche Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft übergehen, und zwar mit der Maßgabe, daß wegen ihrer auf die Landesversicherungsanstalt B. übergehenden Ansprüche Zahlung unmittelbar an diese zu leisten ist."

4

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und weiter geltend gemacht: C. Nr. 22 sei nicht feuergefährlich, sondern nur brennbar. Da es der Gefahrenklasse II angehöre, bestehe keine Pflicht zur besonderen Kennzeichnung. Trotzdem sei das im Januar 1946 an die H. werke gelieferte Fass durch ein Etikett mit dem roten Flammenzeichen gekennzeichnet worden. Das sei bei allen Behältern geschehen, die brennbares C. enthalten hätten. Außerdem seien an den Henkeln der Kannen Schildchen mit der Angabe der C.sorte angebracht worden. Diese Bezettelung sei laufend überwacht worden. Der rote Warnzettel auf dem Faß sei vielleicht in dem H.werk übersehen worden. Wenn er infolge schlechten Leimes auf dem Transport verloren gegangen sei, so könnten die Beklagten hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.

5

Nach Ansicht der Beklagten ist der Brand nur darauf zurückzuführen, daß das C. verbotswidrig in offenen Behältern in die Löterei verbracht und daß der Arbeiter Mi. in höchst fahrlässiger Weise ein Stück Papier an der Gasflamme in Brand gesetzt und brennend auf den Boden geworfen habe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Anträge erweitert und auf Grund der Abtretungserklärung der Landesversicherungsanstalt B. vom 4. Dezember 1957 nunmehr auch wegen der zunächst auf die Landesversicherungsanstalt übergegangenen Ansprüche Zahlung an sich begehrt. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und folgendes Urteil erlassen:

"Der Klageanspruch der Klägerin wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch hinsichtlich ihres Feststellungsantrages, und zwar einschließlich der an sich auf die Landesversicherungsanstalt B. übergehenden, der Klägerin abgetretenen Ansprüche, jedoch mit Ausnahme der auf die Nordwestliche Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft übergehenden Ansprüche.

Im übrigen wird der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hate."

7

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Brand, bei dem die Klägerin verletzt wurde, bei Verwendung des C. Nr. 22 entstanden ist, das die Beklagten in Januar 1946 dem H.werk geliefert hatten. Nach seiner Ansicht waren die Beklagten rechtlich verpflichtet, das H.werk darauf aufmerksam zu machen, daß an Stelle des bisher gelieferten nicht brennbaren C.s im Januar 1946 brennbares C. Nr. 22 geliefert wurde. Diese Pflicht hat das Berufungsgericht ersichtlich aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherung hergeleitet, die sich daraus ergab, daß die Beklagten mit der Lieferung des brennbaren Restschutzmittels eine Quelle von Gefahren eröffnet hatten, zu deren Abwehr ein entsprechender Hinweis auf die Abweichung erforderlich war. Nachdem das H.werk fast zehn Jahre lang nicht brennbares C. erhalten hatte, mußten die Beklagten nach der nicht zu beanstandenen Ansicht des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit rechnen, daß die Benutzer des C.s Nr. 22 nicht die Vorsicht walten ließen, die erforderlich war, weil als Lösungsmittel Testbenzin verwendet und das C. daher brennbar war. Unter diesen Umständen, die bei dem H.werk und seinen Arbeitern die Vorstellung habe hervorrufen müssen, ein nicht brennbares Rostschutzmittel zu haben, hätten die Beklagten das H.werk auf die naheliegenden Gefahren hinweisen müssen, damit es die erforderlichen Sicherungemaßnahmen ergreifen konnte. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Beklagten diesen Hinweis unterlassen haben und ist überzeugt davon, daß der Schaden bei entsprechender Warnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Es hat ein Mitverschulden der Klägerin verneint und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten nach §§ 823 ff BGB voll für den Schaden der Klägerin einzustehen haben.

9

II.

Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Klageansprüche nicht verjährt sind.

10

1.

Soweit es sich um die eigenen Ansprüche der Klägerin handelt, zweifelt das auch die Revision nicht an. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor dem Jahre 1947 Kenntnis davon erhalten hat, daß auch die Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten als ersatzpflichtig in Betracht kam, ist die Verjährung der deliktischen Ansprüche vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 852 BGB durch die jetzige Klage von 29. Dezember 1949 unterbrochen worden, die am 31. Dezember 1949 bei Gericht eingegangen und am 18. Januar 1950 zugestellt worden ist.

11

2.

Anders verhält es sich dagegen mit den Ansprüchen, welche die Landesversicherungsanstalt B. an die Klägerin abgetreten hat, wenn diese Ansprüche nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sind. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat die Zustellung der Klage vom 29. Dezember 1949 nicht bewirkt, daß auch die Verjährung dieser Anspruchsteile, die nach § 1542 RVO auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen waren, unterbrochen worden ist, denn die Klägerin hat diese Ansprüche nicht schon in der Klage, sondern erst mit ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 1954 (Bl. 82 d.A.) zum ersten Mal geltend gemacht. Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit nach § 1542 RVO sofort mit seiner Entstehung auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen war, waren der kraft Gesetzes übergangene und der bei der Klägerin verbliebene Anspruchsteil durch die Person der Gläubiger geschieden und deshalb trotz der Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen zu behandeln (vgl. das Urteil des Senats vom 15. Januar 1957 VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Das hat zur Folge, daß die Frage der Verjährung und ihrer Unterbrechung für beide Forderungen selbständig zu prüfen ist. Daß die Klägerin auf Grund der Abtretung später wieder Gläubigerin beider Forderungen geworden ist, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen.

12

Da die Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist (§ 1542 RVO), noch keine Kenntnis davon hatte, daß die Beklagten für den Schaden hafteten, bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Landesversicherungsanstalt die Kenntnis erlangt hat, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzte (RGZ 172, 115 [117] und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VRS 16, 90 = VersR 1959, 34). Wann sie diese Kenntnis erhalten hat, ist bisher nicht geklärt. Es steht auch nicht fest, wann die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente bei der Landesversicherungsanstalt gestellt hat. Daher ist es auch nicht möglich zu prüfen, ob diese Ansprüche, soweit sie deliktischer Natur sind, bereits verjährt waren, als die Klägerin sie mit ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 1954 bei Gericht geltend machte, um hierdurch die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Von einer endgültigen Klärung dieser Frage kann jedoch abgesehen werden, denn bei dem festgestellten Sachverhalt sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus Vertrag herzuleiten und unterliegen daher der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB).

13

Die Pflicht der Beklagten das H.werk auf die Brennbarkeit des C.s Nr. 22 aufmerksam zu machen, ergibt sich auch aus dem Vertrage, der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem H.werk bestanden hat. Daher stellt sich die Frage, ob die Klägerin aus der Verletzung dieser Vertragspflicht ebenfalls Rechte gegen die Beklagten herleiten kann. Diese Frage ist zu bejahen. Es handelt sich hier um einen der Fälle, in denen dritte Personen in den Schutz des Vertrages einzubeziehen sind, weil die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht nach Treu und Glauben und dem Zweck des Vertrages nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten weiteren Personen gegenüber zu beachten ist. Das hat der erkennende Senat schon in ähnlichen Fällen angenommen. Im Urteil vom 21. September 1955 (VI ZR 118/54 - VersR 1955, 740 = LM BGH Nr. 5 zu § 157 D) sind die Betriebsangehörigen eines Unternehmers, der mit einer Strafanstalt einen Vertrag über die Beschäftigung von Gefangenen abgeschlossen hatte, in den Schutz dieses Vertrages einbezogen worden. Nach dem Urteil vom 25. April 1956 (VI ZR 34/55 = NJW 1956, 1193 Nr. 1 = VersR 1956, 419 [BGH 25.04.1956 - VI ZR 34/55]) kann ein Vertrag auf Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine auch Schutzwirkungen zugunsten der Personen haben, die der Eigentümer der Dreschmaschine zu ihrer Bedienung heranzieht. Schließlich hat der Senat in einem Falle, in den ein Bauunternehmer neben dem Hofraum eines Hauses eine Mauer für die zum Hause gehörende Garage zu errichten hatte, angenommen, daß die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht des Bauunternehmers auch gegenüber den Familienangehörigen des Bestellers besteht, die Haus und Hof benutzen (Urteil vom 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 - MDR 1956, 534 Nr. 492 = VersR 1956, 500).

14

Wie Larenz (Schuldrecht I. Band 3. Aufl. S. 156- 160 und NJW 1956, 1193 [BGH 25.04.1956 - VI ZR 34/55]) zutreffend hervorhebt, handelt es sich in diesen und ähnlichen Fällen nicht um einen eigentlichen "Vertrag zugunsten Dritter", denn der Schuldner ist nach dem Vertrage nicht verpflichtet, an den Dritten zu leisten, wie § 328 BGB es voraussetzt (die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Lieferung des von dem H.werk bestellten Rostschutzmittels). Von dem Schuldner wird aber ein Verhalten gefordert, das dem Schutzbedürfnis der Personen Rechnung trägt, die durch eine mangelhafte Leistung oder durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden können. Gewiß ist es nicht der Sinn derartiger Verträge, daß jeder der aus einer Sorgfaltsverletzung des Schuldners Schaden erleidet, einen Ersatzanspruch aus den Vertrage herleiten kann. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wird die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht aber in der Regel gegenüber Personen bestehen, die durch den Gläubiger mit der Leistung des anderen Vertragsteils in Berührung kommen und deren Ergehen den Gläubiger selbst berührt, weil er seinerseits ihnen gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist, wie der Vater gegenüber den Angehörigen der Familie und wie der Unternehmer gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da sie für das Wohl und Wehe dieser Personen mitverantwortlich sind, haben sie ein Interesse daran, daß die ihrem Schutz anvertrauten Personen nicht durch Sorgfaltsverletzungen des Vertragsgegners geschädigt werden. Diese Erweiterung der Verantwortlichkeit des Vertragsschuldners ist ihm gegenüber gerechtfertigt, weil er zu erkennen vermag, daß sein Vertragsgegner auf die Sicherheit dieser Personen ebenso vertraut wie auf seine eigene, und weil es sich um einen begrenzten, übersehbaren Personenkreis handelt, dem dieser Schutz des Vertrages zugute kommt (so zutreffend Larenz a.a.O.). Das liegt in der Linie der Rechtsprechung des Senats, wie vor allem das Urteil vom 25. April 1956 (a.a.O.) zeigt. Schon dort ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Vorteil unmittelbarer Ansprüche aus dem Vertrage grundsätzlich den Personen zukomme, an deren Schutz der eine Vertragsteil ein für den Vertragsgegner erkennbares objektiv begründetes Interesse habe.

15

In dem jetzt zu entscheidenden Falle gehört auch die Klägerin zu dem Personenkreis, der durch den Vertrag auf Lieferung des Restschutzmittels geschützt wird. Die H.werke hatten ihr gegenüber wie gegenüber allen ihren Arbeitnehmern Schutz- und Fürsorgepflichten nach § 618 BGB. Als Packerin kam sie im Betriebe der H.werke in den Bereich der Gefahren, die durch die Verwendung des brennbaren Restschutzmittels heraufbeschworen wurden. Daher ist es gerechtfertigt, auch sie in dem Sinne in den Schutzbereich der Vertragshaftung einzubeziehen, daß ihr ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Vertragshaftung dann zusteht, wenn sie durch ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten Schaden erleidet.

16

Gernhuber ("Drittwirkungen im Schuldverhältnis kraft Leistungsnähe" in Festschrift für Arthur Nikisch S. 249 ff) will den Schutz des Dritten nicht auf das Vertragsrecht beschränken, sondern auf sämtliche Schuldverhältnisse ausdehnen und meint, eine beschränkte Teilnahme an fremden Schuldverhältnissen müsse u.a. dort stattfinden, wo die mit einer Leistung verbundenen Gefahren nach der Anlage des Schuldverhältnisses einen Dritten mindestens ebenso stark wie den Gläubiger treffen. Das trifft auch auf die Klägerin zu, denn sie war, wie schon dargelegt wurde, ebenso wie die Inhaber des H.werkes den Gefahren ausgesetzt, die sich aus dem Umgang mit dem brennbaren Rostschutzmittel ergaben. Ihr würden daher nach der Ansicht Gernhubers aus der Sorgfaltsverletzung der Beklagten (Schuldner) nicht weniger Rechte als dem H.werk (Gläubiger des Schuldverhältnisses) selbst zustehen. Ob Gernhuber darin zu folgen ist, daß aus jedem Schuldverhältnis außer dem Gläubiger und Schuldner ein weiterer Personenkreis mit einer gläubigergleichen Stellung beschränkten Umfangs teilnimmt, kann dahingestellt bleiben, denn in dem jetzt zu entscheidenden Falle kann die Klägerin eigene Schadensersatzansprüche jedenfalls aus dem Vertrage herleiten, der zwischen dem H.werk und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen worden ist.

17

Da für diese vertraglichen Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, ergibt sich schon hieraus, daß die Einrede der Verjährung nicht begründet ist.

18

III.

In der Sache selbst hält das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.

19

1.

Die Revision macht in erster Linie geltend, die Klägerin müsse sich mit den Leistungen der öffentlichen Versicherungsträger begnügen und könne von den Beklagten schon aus folgenden Gründen keinen Schadensersatz verlangen: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Arbeiter des H.werkes sich verbotswidrig in der Löterei aufgehalten, daß sie das C. in ungeeigneten flachen Schalen hin- und hergetragen und dabei C. auf den Boden geschüttet hätten und daß der Arbeiter Mi. sich entgegen dem Rauchverbot eine Zigarre angezündet und die brennende Lunte in die auf dem Boden befindliche Lache geworfen habe. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 - BAG 5, 1 - habe die Klägerin keinen Ersatzanspruch gegen ihren Arbeitskameraden Mi.. Das habe zur Folge, daß sie sich das Verhalten Mi. anrechnen lassen müsse, weil der Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen Mi. nicht realisiert werden könne, wenn man der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folge.

20

Diese Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall der Klägerin durch ein Verschulden des Mi. verursacht worden ist, das im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist, würde dies nur zur Folge haben, daß die Klägerin gegen ihren Arbeitskameraden Mi. keine Schadenersatzansprüche geltend machen könnte (BAG 5, 1; BGHZ 27, 62). Hierdurch würden ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagten aber nicht berührt. Ob daraus, daß Mi. von der Haftung gegenüber der Klägerin befreit ist, folgt, daß die Beklagten von Mi. keinen Schadensausgleich nach § 426 BGB beanspruchen können, kann auf sich beruhen, denn das allein würde nicht zu der Annahme berechtigen, daß die Klägerin sich den Beklagten gegenüber das Verhalten Mi.s anrechnen lassen müsste. Haben die Beklagten durch schuldhaftes Verhalten die Entstehung des Unfalls mitverursacht, so müssen sie hierfür einstehen. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, der Klägerin außer dem Opfer, das sie mit dem Verlust der Ansprüche gegen Mi. im Interesse der Betriebsverbundenheit zu erbringen hat, auch noch Rechte gegen Personen abzusprechen, die wie die Beklagten außerhalb des Betriebes der H.werke stehen.

21

2.

Aus den gleichen Erwägungen kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das H.werk, auch wenn ihm ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist, nach § 898 RVO von einer Haftung gegenüber der Klägerin freigestellt ist. Diese Haftungsfreistellung berührt nur das Verhältnis der Klägerin zu den H.werken, läßt aber ihre Ansprüche gegen die Beklagten unberührt.

22

3.

Soweit die Revision Zweifel daran äußert, daß das von den Beklagten gelieferte C. den Unfall hervorgerufen hat, greift sie die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Damit kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht oder von einem sonstigen Rechtsfehler beeinträchtigt ist.

23

Zu Unrecht geht die Revision von der Annahme aus, das Berufungsgericht habe seine Feststellung auch auf das Untersuchungsergebnis der Sachverständigen gestützt. Hiervon ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit keinem Wort die Rede. Das Berufungsgericht hält vielmehr, wie seine Ausführungen zeigen, allein auf Grund der Aussagen des Einkaufsleiters Sch. und des Dr. F. sowie auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten Dr. W. für bewiesen, daß das in Brand geratene C. von den Beklagten geliefert worden ist. Seine Erwägungen hierzu gehören dem tatsächlichen Gebiet an und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

24

4.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht zur Frage, ob die Beklagten das H.werk auf die Brennbarkeit des im Januar 1946 gelieferten C.s Nr. 22 aufmerksam gemacht haben, die Beweislast verkannt habe. Auf die Frage der Beweislast kommt es nur an, wenn der Tatrichter keine bestimmte Feststellungen hat treffen können. Hier hat das Berufungsgericht, wie die Gründe seines Urteils zeigen, die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagten das H.werk weder schriftlich noch mündlich auf die Brennbarkeit des C.s Nr. 22 hingewiesen haben. Dann bleibt aber insoweit für die Anwendung der Beweislast regeln kein Raum.

25

Unstreitig enthält weder die Rechnung noch das Bestätigungsschreiben über die Lieferung vom Januar 1946 einen solchen Hinweis. Erst die Rechnung vom 21. März 1946 über eine spätere Lieferung enthält, wie das Berufungsgericht feststellt, erstmals den Aufdruck: "Achtung! Die C.-Sorten Nr. 22-26 enthalten brennbare Flüssigkeiten". Daß sie schon vorher in einem anderen Schreiben an die H.werke diese Warnung ausgesprochen haben, haben die Beklagten selbst nicht vorgetragen. Auch für eine mündliche Warnung ist nichts dargetan. Vor allem können die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf die Aussage berufen, die der Beklagte Dr. W. in dem Rechtsstreit 8 O 50/50 des Landgerichts Wuppertal gemacht hat. Hier hat er erklärt: "Für die Januarlieferung liege keine schriftliche Bestellung vor. Es sei meistens telefonisch bestellt worden. Er meine sich zu entsinnen, daß auch die Januarlieferung von dem Einkäufer Sch. der H.werke telefonisch bestellt worden sei und daß er ihm gesagt habe, das bisherige Mittel sei im Moment nicht greifbar, sofort greifbar sei die Sorte Nr. 333. Ob er dabei zum Ausdruck gebracht habe, daß diese Sorte - von ihr ist C. Nr. 22 eine Untergruppe - mit Testbenzin zusammengesetzt sei, könne er nicht mehr sagen". Daß Dr. W. den Einkäufer der H.werke nicht auf diese Weise auf die Brennbarkeit des C.s Nr. 22 hingewiesen hat, entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Einkäufers Sch. und dem Bestätigungsschreiben vom 30. Januar 1946, in dem die Beklagten ausdrücklich eine telegraphische Bestellung bestätigt haben. Wenn es hiernach den Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, daß die Lieferung im Januar 1946 entgegen ihrem eigenen Bestätigungsschreiben nicht per Telegramm, sondern telephonisch bestellt worden ist, so unterliegt dies entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken.

26

5.

Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß das Faß, in dem das C. geliefert wurde, mit einem auf die Brennbarkeit oder Feuergefährlichkeit hinweisenden Schild versehen war. Dabei geht es ersichtlich davon aus, daß es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, den Beweis für diese ihre Behauptung zu erbringen. Ob ihm hierin zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, die Anbringung eines solchen Schildes habe hier nicht genügt, die Beklagten hätten vielmehr darüber hinaus im Schriftwechsel oder auf der Rechnung auf die Abweichung von den bisherigen Lieferungen und auf die Brennbarkeit des C.s Nr. 22 hinweisen müssen. Diese Forderung bedeutet entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls für die damals bestehenden Verhältnisse keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen. Wie das Berufungsgericht feststellt, fielen gerade anfangs 1946 bei den damaligen Materialverhältnissen - schlechter Leim und ungenügende Befestigungsmittel - derartige Zettel häufig ab. Der Lagermeister Sa., auf den das Berufungsgericht sich stützt, hat das bestätigt und erklärt: "Die roten Zettel mit dem Wort "Feuergefährlich" seien aus schlechtem Kriegsmaterial hergestellt und auch die Klebemasse minderwertig gewesen. Es sei vorgekommen, daß die Zettel wieder von den Gefässen abfielen. Wiederholt seien nach dem Abtransport von Kannen derartige Zettel im Versandraum verblieben". Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Anbringung eines Hinweiszettels auf dem Lieferfaß nach der langjährigen Lieferung nicht brennbaren C.s nicht ausreichte, um sicherzustellen, daß die H.werke Sicherungsmaßnahmen veranlaßten, die bei der Verwendung des jetzt gelieferten brennbaren Rostschutzmittels erforderlich waren. Hierauf hätte vielmehr nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts im Bestätigungsschreiben hingewiesen werden müssen.

27

6.

Ob die für das H.werk verantwortlichen Personen oder die Arbeiter des H.werkes einschließlich Mi. ein Verschulden an dem Unfall der Klägerin trifft, kann auf sich beruhen, denn ein etwaiges Verschulden dieser Personen kann weder zu einer Verneinung noch zu einer Minderung der Ansprüche der Klägerin führen. Daß ein solches Verschulden den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Unfall der Klägerin nicht ausschließen würde, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt.

28

7.

Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, welche die Revision dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Seine Erwägungen, aus denen es ein solches Mitverschulden nicht für nachgewiesen hält, liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

29

Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte die Klägerin keine Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Ob sie ihre Arbeit als Packerin in der Löterei verrichten durfte oder ob ihr das untersagt war, kann dahingestellt bleiben, denn ein Mitverschulden an ihrem Unfall könnte nur in Betracht kommen, wenn ihr die Brennbarkeit des C.s bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen. Das aber ist nicht festgestellt.

30

IV.

Bedenken bestehen nur gegen die Fassung, die das Berufungsgericht seinem Urteilsspruch gegeben hat. Es hat hier nicht nur die auf Leistung gerichteten Ansprüche der Klägerin, sondern auch den Feststellungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO konnte aber nur für die Zahlungsansprüche erlassen werden. Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, war dagegen für den Erlaß eines Grundurteils kein Raum, weil dieser Anspruch nicht nach Grund und Betrag streitig ist, wie § 304 ZPO es voraussetzt (vgl. Bode DRiZ 1956, 57). Da der Feststellungsanspruch zur Endentscheidung reif ist, war über ihn nach § 301 ZPO durch Endurteil (Teilurteil) zu entscheiden. Das hat aber ersichtlich auch das Berufungsgericht gewollt, denn den Entscheidungsgründen seines Urteils ist zu entnehmen, daß es dem Feststellungsantrage der Klägerin stattgeben wollte. Da dies deutlich erkennbar ist und es sich daher nur um ein Versehen bei der Formulierung des Urteilsspruchs handelt, hat der Senat sich darauf beschränkt, den Sinn dieses Spruchs hier klarzustellen.

31

V.

Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Hußla Heinrich Meyer