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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: VI ZR 317/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1957
Aktenzeichen
VI ZR 317/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 11.10.1955

Prozessführer

der T.-B., Gesetzliche Unfallversicherung, M., R.str. ..., vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, Dipl. Ing. August G.,

Prozessgegner

die Deutsche Bundesbahn, Eisenbahndirektion H., H., M.str. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Als am 10. November 1929 in Altona Hauptbahnhof eine Lokomotive in eine Arbeitergruppe hineingefahren war und dabei auch den Arbeiter Rudolf K. tödlich verletzt hatte, teilte die Reichsbahndirektion Altona unter dem 15. November 1929 der damals in B. domizilierten Klägerin als der für die Zahlung der Hinterbliebenenrenten zuständigen Berufsgenossenschaft mit, daß die Reichsbahn ihre Ersatzpflicht nach Maßgabe des § 1 RHaftpflichtG anerkannt habe; sie bat zugleich um beschleunigte Festsetzung der Renten und unverzügliche Übersendung einer Abschrift der Rentenbescheide, damit sie die Unterschiedsbeträge errechnen könne. Mit Schreiben vom 25. Februar 1931 gab die Klägerin der Reichsbahn mit der Bitte um Überweisung ihre bisherigen Aufwendungen zugunsten der Hinterbliebenen des Arbeiters K. bekannt; Abschließend bemerkt sie, daß sie ihre weiteren Aufwendungen künftig nach Ablauf eines Kalenderjahrs in Rechnung stellen werde. Demgemäß ist in der Folge verfahren worden. Die von der Klägerin an die Hinterbliebenen laufend gezahlten und der Reichsbahn jeweils zum Jahresschluß in Rechnung gestellten Rentenbeträge wurden von dieser alsbald anstandslos überwiesen, letzmalig am 10. Januar 1945.

2

Seit 1945 unterließ die nach Kriegsende unter Treuhandverwaltung gestellte Klägerin zunächst die Einforderung der verauslagten Beträge. Erst am 6. Juni 1952 verlangte die Treuhandverwaltung von der Beklagten die Erstattung des umgestellten Betrages von 36,80 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1945. Die Beklagte lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 18. Juni 1952 ab, indem sie sich auf § 14 Nr. 3 UmstG sowie auf Verjährung berief. Am 30. Juli 1952 gab die Klägerin selbst der Beklagten die von ihr an die Hinterbliebenen des Arbeiters K. in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. August 1952 gezahlten, teils umgestellten Beträge mit insgesamt 2.809,30 DM zur Erstattung auf. Dabei nahm die Klägerin auf das Schreiben der Treuhandverwaltung vom 6. Juni 1952 Bezug und bemerkte, daß eine frühere Meldung der Ersatzansprüche nicht möglich gewesen sei, weil, erst jetzt die Übersendung der Unterlagen von der Treuhandverwaltung der stillgelegten Sozialversicherungsträger aus Berlin erfolgt sei. Die Beklagte lehnte die Erstattung auch in der Folgezeit, insbesondere mit Schreiben vom 13. August 1952 ab, indem sie sich auf Verjährung berief.

3

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihre Erstattungsansprüche nicht verjährt seien, und hat am 9. Dezember 1953 Klage auf Zahlung von inzwischen 3.769,56 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten eingereicht. Das Landgericht wies die Klage ab und die Berufung der Klägerin blieb erfolglos, weil die geltendgemachten Ansprüche verjährt seien. Mit der Revision, deren Zurückweisung von der Beklagten beantragt wird, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

4

1.

Die Revision erblickt eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) darin, daß nicht nach der laufenden Zahlung der die Sozialrente übersteigenden Schadensdifferenz an die Witwe K. durch die Beklagte gefragt worden sei. Auf eine solche Frage wäre, wie sie vorträgt, behauptet worden und unstreitig geblieben, daß die Beklagte den nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Teil der Schadensersatzansprüche der Witwe K. laufend durch monatliche Zahlung von 25,- DM erfüllt habe und erfülle. Die Revision vertritt nämlich die Ansicht, daß damit auch die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche durch Anerkennung unterbrochen worden sei (§ 208 BGB).

5

Diese Auffassung ist indessen rechtsirrig. Jedes Schuldverhältnis ist seinem Wesen nach eine Beziehung von Person zu Person. Soweit daher ein Anspruch zufolge Abtretung oder Übertragung kraft Gesetzes teilweise auf einen neuen Gläubiger übergeht, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Satz 2 BGB) mit der Wirkung, daß nunmehr zufolge und entsprechend der Mehrheit der Gläubiger auch eine Mehrzahl von schuldrechtlichen Verpflichtungen besteht, deren weitere Abwicklung selbständig und daher möglicherweise unterschiedlich verläuft (RGZ 149, 98). Da der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach Maßgabe des § 1542 RVO sofort mit ihrer Entstehung erfolgt (RGZ 124, 113; 156, 351), stehen sich der kraft Gesetzes übertragene und der etwa beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur von Anfang an als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, gegenüber.

6

Demgemäß ist es in der Rechtssprechung anerkannt, daß durch eine vom Geschädigten erhobene Klage die Verjährung des gemäß § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangenen Teils der Ansprüche nicht unterbrochen wird (RGZ 85, 429). Dasselbe wie für den Unterbrechungsgrund gerichtlicher Geltendmachung muß für den anderen der Anerkennung seitens des Verpflichteten gelten. Dementsprechend knüpft § 208 BGB die Unterbrechungswirkung denn auch an die Voraussetzung, daß die Anerkennung des Verpflichteten "dem Berechtigten gegenüber" erfolgt. Berechtigte Gläubigerin der gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ersatzansprüche aber war allein die Klägerin (RGZ 52, 184). Da die etwa von der Beklagten an die Witwe K. geleisteten Zahlungen keine der Klägerin gegenüber vorgenommene Rechtshandlung darstellen, sind sie somit für die Verjährung der nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche bedeutungslos.

7

Der gerügte Verfarensfehler ist daher dem Tatrichter schon aus diesem Grunde nicht unterlaufen.

8

2.

Die Revision sucht darzulegen, daß die Beklagte der Klägerin nicht nur kraft Gesetzes, sondern - mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist - auch aus zusätzlich übernommener vertraglicher Verbindlichkeit verpflichtet sei. Sie entnimmt der "gesamten tatsächlichen Handhabung der Angelegenheit auf Seiten der Beklagten", insbesondere ihrem (im Tatbestand wiedergegebenen) Schreiben vom 15. November 1929 sowie ihrer Mitteilung vom 10. April 1931, daß sie ihre Hauptkasse angewiesen habe, der Klägerin 6.090,09 RM zu überweisen, ein konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB), jedenfalls aber einen, eine besondere schuldrechtliche Verbindlichkeit erzeugenden Feststellungs- und Bestätigungsvertrag, sowie einen Vergleich (§ 779 BGB) und einen Abrechnungsvertrag (§ 782 BGB) wegen der Übung, nur einmal jährlich abzurechnen, die eine teilweise Stundung und damit ein Nachgeben der Klägerin darstelle.

9

Das angefochtene Urteil würdigt den festgestellten Sachverhalt dahin, daß den Mitteilungen und dem sonstigen Verhalten der Beklagten lediglich die deklaratorische Anerkennung ihrer gesetzlichen Schadenersatzpflicht und deren anstandslose, den Wünschen der Klägerin entsprechende Erfüllung, nicht aber eine Erklärung des Willens zu entnehmen sei, zusätzlich ein vertragliches Schuldverhältnis zu begründen. Diese aus Wortlaut und Sinn, Beweggrund und Zweck insbesondere des Schreibens vom 15. November 1929 geschöpfte Auslegung läßt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Würdigung entgegen der Auffassung der Revision nicht nur unter dem Gesichtswinkel eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 781 BGB vorgenommen, sondern auch die rechtliche Möglichkeit eines anderen, eine zusätzliche Verpflichtung begründenden Vertragsverhältnisses erwogen und berücksichtigt. Daß das Berufungsgericht das Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Vergleich (§ 779 BGB) gewertet hat, stellt keinen Rechtsmangel dar, weil über die Schadenersatzansprüche der Beklagten und ihre Erfüllung weder Streit noch Ungewißheit bestand, so daß der Abschluß eines Vergleichs nicht in Betracht kam. Im übrigen bedeutete die von der Klägerin selbst vorgeschlagene, nach Auffassung des Tatrichters in erster Linie ihrer eigenen Geschäftserleichterung dienende jährliche Zahlungsabwicklung weder ein Nachgeben der Klägerin, noch konnte sie - worauf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist -, selbst wenn sie einen Abrechnungsvertrag begründete, die rechtliche Natur des so zu erfüllenden und erfüllten Anspruchs berühren.

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3.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß selbst bei günstigster Beurteilung etwaige Hemmungswirkungen auf der Grundlage des Gesetzes über den Ablauf der durch Krieg- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl 821) mit dem Ergänzungsgesetz vom 30. März 1951 (BGBl I 213) spätestens am 1. Juli 1953 beendet gewesen seien, und daß die Klägerin sich gegenüber der Verjährungseinrede weder auf unzulässige Rechtsausübung, noch auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen könne, sind ebenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin durch Rechtsirrtum beeinflußt. Insofern werden von der Revision auch keine Angriffe ausgeführt.

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Mit Recht erachtet das Berufungsgericht es hiernach nicht für unbillig, daß die Klägerin die Folgen der verspäteten Klageerhebung tragen muß.

12

Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Martin Hanebeck