Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1958, Az.: VI ZR 231/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 231/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.06.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 111 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 205 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Firma W. Ferdinand K. Söhne GmbH in D., P.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
2. des Geschäftsleiters Eberhard K. in D., P.straße ...,
Prozessgegner
die Landesversicherungsanstalt R. in D., A.straße ..., vertreten durch ihren Generaldirektor, ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Der Forderungsübergang setzt nicht mehr voraus, als daß der Fall eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann, - also weder die vorherige Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsträgers noch auch den Antrag des Versicherten auf Gewährung der Leistungen.
Amtlicher Leitsatz
Bei den nach § 1542 RVO übergegangenen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit Kenntnis des verletzten Versicherten und, wenn er die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis im Zeitpunkt des Forderungsübergangs nicht schon gehabt hat, mit der Kenntnis des Versicherungsträgers.
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung ist von dem Zeitpunkt an gehemmt, in dem der Ersatzberechtigte seine Ansprüche bei dem Verpflichteten anmeldet, wenn dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einläßt, die ein Entgegenkommen erwarten lassen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1957 insoweit auf gehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Landesversicherungsanstalt gewährt dem Reparaturschlosser Wilhelm W. in D. auf dessen Antrag vom 6. August 1952 für die Zeit ab 1. September 1952 Invalidenrente nebst Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung, weil er infolge eines Verkehrsunfalls vom 23. Oktober 1950 und der hierbei erlittenen Verletzungen invalide geworden ist. W. war an diesem Tage bei der Fahrt mit seinem Motorrad über die Duisburger Straße in D. von einem Personenkraftwagen angefahren worden, der aus der Jägerhofstraße herausgekommen war und vor einem auf der Duisburger Straße herannahenden Straßenbahnzug zurücksetzte. Der Personenkraftwagen gehörte der Erstbeklagten und wurde vom Zweitbeklagten gelenkt. Der Zweitbeklagte ist wegen Straßenverkehrsgefährdung und gefährlicher Körperverletzung bestraft worden.
Mit der am 29. Dezember 1955 eingereichten und am 9. Januar 1956 zugestellten Klage hat die Klägerin in Höhe ihrer bisherigen und künftig zu erbringenden Leistungen die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche des W. auf Ersatz seines Verdienstausfalls gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben vorgebracht, Wellers habe mit dem Unfallereignis Kenntnis von dem Schaden und der Person der Haftpflichtigen gehabt; die Verjährungsfristen des § 14 KFG = StVG und des § 852 BGB hätten daher am 23. Oktober 1950 zu laufen begonnen und sich am 23. Oktober 1952 bzw. 23. Oktober 1953 vollendet.
Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Verjährung sei erst mit der Antragstellung des W. am 6. August 1952 in Gang gekommen. Andernfalls wäre sie dadurch unterbrochen worden, daß W. im März 1951 gegen die Beklagten auf die Feststellung geklagt habe, daß sie verpflichtet seien, ihm allen Unfallschaden zu er setzen. Nach § 14 Abs. 2 StVG sei die Verjährung ferner durch Verhandlungen gehemmt worden, die zwischen ihr und der " ...", dem Versicherer der Beklagten, bis zum 24. September 1955 geführt worden seien, nachdem sie ihre Schadensersatzforderungen bei den Beklagten am 17. November 1953 angemeldet habe. Die " ..." habe mit Schreiben vom 15. August 1955 bestätigt, daß sie vereinbarungsgemäß für die Zukunft und zwar bis zum 31. Dezember 1955 die Verjährung als gehemmt betrachte.
Das Landgericht hat die Klageansprüche für verjährt gehalten und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. November 1956 1 O 334/55 VersR 1957, 675).
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin behauptet, W. sei sofort nach dem Unfall mit schweren Schäden an seiner Gesundheit in ein Krankenhaus eingeliefert worden und habe daher unmittelbar nach dem Unfall noch keine Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers gehabt.
Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche nur insoweit als verjährt angesehen, als sie auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützt sind, nicht dagegen, soweit sie in den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) ihre Grundlage finden. Es ist der Ansicht, daß die Verjährung dieser Ansprüche nach § 14 Abs. 2 StVG durch Verhandlungen der Klägerin mit der " ..." in der Zeit vom 17. November 1953 bis 24. September 1955 gehemmt gewesen sei. Es hat die Beklagten demgemäß im Haftungsrahmen des § 12 KFG (StVG) verurteilt, 5.676,70 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Mai 1986 monatlich 96,62 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit dem weitergehenden Verlangen hat es die Klägerin abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten volle Klagabweisung.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schadensersatzanspruch, der dem verletzten W. wegen des Verlustes seiner Erwerbsfähigkeit durch den Unfall auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen und des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) erwachsen ist, nach § 1542 RVO mit seiner Entstehung auf die Klägerin als Trägerin der Invalidenversicherung (jetzt Arbeiterrentenversicherung) im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leistungen übergegangen ist. Wie in feststehender Rechtsprechung anerkannt ist, entsteht der Anspruch zwar zunächst in der Person des Verletzten, geht aber kraft Gesetzes bereits unmittelbar nach der Entstehung derart, daß Entstehung und Übergang sich zeitlich berühren, durch die Person des Verletzten hindurch auf den Träger der Sozialversicherung insoweit über, als dieser dem entschädigungsberechtigten Verletzten Leistungen zu gewähren hat. Obwohl noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet ist und der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Verletzten Leistungen wird erbringen müssen, vollzieht sich der Rechtsübergang in jenem Zeitpunkt doch gewissermaßen bereits dem Grunde nach (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 LM Nr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs). Soweit das Reichsgericht früher der Meinung gewesen ist, daß die Leistungspflicht des Trägers der Sozialversicherung durch Bescheid festgestellt sein müsse oder daß in den Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, zum mindesten der Antrag gestellt sein müsse, hat es hieran schon in den Entscheidungen RGZ 76, 215 bzw. RG JW 1934, 1112 nicht mehr festgehalten. Der Rechtsübergang setzt nicht mehr voraus, als daß der Fall eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann. Auf den Träger der Rentenversicherung geht der Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger dem Grunde nach daher über, sobald der Zustand der Invalidität des Versicherten eingetreten ist (RVA Entscheidung vom 11. August 1933 in AN 1933, 455; Schieckel, Die Ersatzansprüche der Versicherungsträger S. 32, 39; Stiegler, Die Ersatzansprüche auf Grund §§ 903, 904 und 1542 RVO S. 219, 220; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und 1542 RVO S. 38; von Altrock, Der Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs als Kernproblem des § 1542 RVO in DVZ 1953, 269; Brandts/Liebing/Malkewitz/Zumbansen RVO 5. Aufl. § 1542 Anm. 8 [Ergänzungslieferung April 1956]; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1073, 1096; Bach in VersR 1955, 7). In diesem Sinne hat der erkennende Senat die Frage auch bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1958 VI ZR 98/57 (VersR 1958, 533, 534) entschieden. - Nach dem Vorbringen der Parteien hat das Berufungsgericht keinen Zweifel gehabt, daß die Verletzungen, die W. bei dem Unfall erlitten hat, seine. Invalidität unmittelbar herbeigeführt haben.
2.
Schadenersatzansprüche, wie sie hier für W. entstanden und auf die Klägerin im Rahmen ihrer Leistungen übergegangen sind, verjähren nach §§ 852 BGB, 14 Abs. 1 KFG (StVG) in drei bzw. zwei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ersatzberechtigt war hier W.; die Klägerin hat nur ein von ihm durch Rechtsübergang abgeleitetes Recht. Für den Beginn der Verjährung kommt es daher auf die Kenntnis an, die W. gehabt hat; da die Beklagten der Klägerin nach §§ 404, 412 BGB die Einwendungen entgegensetzen können, die zur Zeit des gesetzlichen Forderungsübergangs gegen W. begründet waren, muß es sich die Klägerin von den Beklagten entgegenhalten lassen, wenn W. im Zeitpunkte des Rechtsübergangs die den Verjährungsbeginn in Lauf setzende Kenntnis gehabt hat. Nur wenn W. im Zeitpunkte des Forderungsübergangs die in §§ 852 BGB, 14 Abs. 1 KFG (StVG) vorausgesetzte Kenntnis nicht schon gehabt hat, scheidet er für die Frage der Verjährung aus der Betrachtung aus; in diesem Falle bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin jene Kenntnis erlangt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 a.a.O.; RGZ 151, 345, 346; 152, 115, 117/118).
Im Gegensatz hierzu vertritt K. E. Meyer (VersR 1957, 761, 763) die Auffassung, daß in allen Fällen des § 1542 RVO die Kenntnis des Verletzten für den Beginn der Verjährung der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche unerheblich sei. Er weist darauf hin, daß der Beginn der Verjährung in den Fällen der §§ 852 BGB, 14 StVG anders als im Falle des § 8 RHG nicht lediglich an ein objektives Ereignis - den Unfall -, sondern an subjektive Umstände - die Kenntnis des Ersatzberechtigten, von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen - anknüpft, und hält es im Interesse der Sozialversicherungsträger in diesen Fällen für notwendig, für den Beginn der Verjährung allein auf ihre Kenntnis abzustellen, weil sie ihre Leistungen an den Versicherten erbringen müßten, ohne daß ihnen der Versicherte die Auskunft erteilt zu haben brauche, die nach § 402 BGB der bisherige Gläubiger bei der Forderungsabtretung dem neuen Gläubiger hinsichtlich der abgetretenen Forderungen zu geben verpflichtet sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie setzt sich im Ergebnis darüber hinweg, daß der Schadensersatzanspruch, um dessen Verjährung es geht, zunächst in der Person des Verletzten entstanden und der Träger der Sozialversicherung nur aus abgeleitetem Recht berechtigt ist. Hieran muß festgehalten werden (Wussow a.a.O. TZ 1073). Würde dem Schädiger die Möglichkeit versagt, sich dem Träger der Sozialversicherung gegenüber darauf zu berufen, daß wegen der Kenntnis des Verletzten beim Übergang der Schadensersatzforderung die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, so müßten ihm folgerichtig auch alle anderen Einwendungen abgeschnitten sein, die der Schuldner einer abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderung dem neuen Gläubiger entgegensetzen kann. Es ist aber insbesondere nicht zu bezweifeln und wird auch, soweit ersichtlich, von keiner Seite bestritten, daß der Schädiger dem Verletzten mit Wirkung auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger den Schaden ersetzen oder sich mit ihm vergleichen kann, sofern er nicht, was der Sozialversicherungsträger im Streitfalle beweisen muß, den Rechtsübergang gekannt hat (§§ 407, 412 BGB). Den Belangen der Sozialversicherungsträger ist bereits in hohem Maße dadurch Rechnung getragen, daß der Rechtsübergang in der Form eines Überganges dem Grunde nach auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs vorverlegt ist und daß es die herrschende Auffassung für die Kenntnis des Schuldners vom Rechtsübergang genügen läßt, wenn er nur die tatsächlichen Voraussetzungen kennt, aus denen sich die Sozialversicherungspflicht des Verletzten ergibt. Es wäre nicht gerechtfertigt und widerspräche dem Gedanken des Schuldnerschutzes, der den Verjährungsvorschriften innewohnt, wenn den Interessen der Sozialversicherungsträger auch noch in der Hinsicht der Vorrang gegeben würde, daß es für den Beginn der Verjährung nur auf ihre Kenntnis ankäme. Dem Schuldner kann es um so weniger verwehrt sein, sich dem Träger der Sozialversicherung gegenüber darauf zu berufen, daß die Verjährung durch Kenntnis des Versicherten bei Entstehung der Forderung in Lauf gekommen sei, als der Träger der Sozialversicherung berechtigt ist, von dem Versicherten die zur Geltendmachung des Anspruchs nötige Auskunft zu fordern (§§ 402, 412 BGB), und daß es nicht zum Nachteil des Schuldners ausschlagen darf, wenn der Träger der Sozialversicherung es verabsäumt, die Auskunft zu verlangen, oder der Versicherte es unterläßt, die Auskunft zu erteilen.
Allerdings ist richtig, daß alle von Meyer a.a.O. betonten Schwierigkeiten der Feststellung, ob der Verletzte bei Übergang seines Schadensersatzanspruchs auf den Träger der Sozialversicherung die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt hat, und alle Zweifel, die sich hierbei in Bezug auf die Dauer der "juristischen Sekunde" zwischen Entstehung und Übergang des Anspruchs ergeben können, bis zu deren Ablauf der Verletzte die Kenntnis erlangt haben muß, als gegenstandslos entfielen, wenn allein auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers abzustellen wäre. Das ist aber kein Grund, den Geschädigten auszuschalten. Schwierigkeiten der angedeuteten Art sind ohnehin darum von minderem Gewicht, weil die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis an keine übertriebenen Voraussetzungen geknüpft ist. Die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt; wer sie erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534 und vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 a.a.O.; Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1957 III ZR 213/55 VersR 1957, 429). Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ist ferner bereits dann gegeben, wenn der Verletzte genügend Anhaltspunkte besitzt, um die Person des Ersatzpflichtigen mit Hilfe der jedem jederzeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen feststellen zu können, und er sich die fehlenden Angaben in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe zu verschaffen vermag (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 VI ZR 40/54 LM Nr. 4 zu § 852 BGB = NJW 1955, 706 = VersR 1955, 234 [BGH 09.02.1955 - VI ZR 40/54]).
3.
Das Berufungsgericht hat die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des W. bei Übergang seiner Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht für gegeben gehalten und angenommen, daß die Verjährung erst in Lauf gekommen sei, als Wellers am 6. August 1952 bei der Klägerin den Rentenantrag stellte.
Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Klägerin die von den Beklagten behauptete Kenntnis des W. zugestanden habe. Ein Geständnis ist nicht schon darin zu erblicken, daß sich die Klägerin auf die Behauptung der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren nur dahin geäussert hat, in zahlreichen Fällen trete bei einem Verkehrsunfall Bewußtlosigkeit des Verletzten mit retrograder Amnesie ein, was die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis bei ihm ausschließe.
Das Berufungsgericht leidet aber darunter, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des W. verneint hat, Zweifel erwecken, ob es an die Beurteilung der Frage mit dem Maßstab herangetreten ist, der dem vorstehend dargelegten Sinne der §§ 852 BGB, 14 KFG (StVG) entspricht. Das Berufungsgericht enthält keinerlei tatsächliche Feststellungen darüber, was W. über Schaden und Schädiger gewußt hat, als er von dem Zweitbeklagten mit dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten angefahren worden war. Es spricht sich nicht einmal darüber aus, welche Verletzungen er bei dem Unfall davongetragen hat und ob er in der Lage oder verhindert gewesen ist zu erkennen, was geschehen war. Auch die Parteien haben hierüber nichts Näheres vorgetragen. Die Beklagten haben nicht mehr behauptet, als daß W. mit dem Unfallereignis Kenntnis von dem Schaden und dem Haftpflichtigen gehabt habe (Schriftsatz vom 21. Oktober 1956); die Klägerin hat dazu nicht mehr gesagt, als daß W. sofort nach dem Unfall mit schweren Schäden an seiner Gesundheit in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und von der Person des Schädigers daher nicht sogleich Kenntnis erhalten habe (Schriftsatz vom 13. März 1957). Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der in seinem Urteil nicht weiter begründeten Ansicht gelangt ist, daß die Schadenersatzansprüche des W. auf die Klägerin übergegangen seien, bevor Wellers die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Verletzers hätte haben können, so hat es die Behauptung der Beklagten anscheinend nicht nur für beweisbedürftig und beweislos, sondern sogar für unschlüssig gehalten. Zu einer solchen Auffassung konnte das Berufungsgericht aber nur kommen, wenn es verkannte, daß die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis nicht mehr voraussetzt als oben hervorgehoben worden ist. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht rügt, auf eine Konkretisierung des Sachvortrages der Parteien hinwirken und den Sachverhalt aufklären müssen. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben.
4.
Noch aus einem anderen Grunde, so meint die Revision, könne das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Sie vertritt die Ansicht, die Klageansprüche seien bei Einreichung der Klage am 29. Dezember 1955 selbst dann verjährt gewesen, wenn die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG erst am 6. August 1952 zu laufen begonnen habe. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht nämlich angenommen, daß nach § 14 Abs. 2 StVG durch Verhandlungen der Klägerin mit der " ..." als bevollmächtigtem Versicherer der Beklagten die Verjährung in der Zeit vom 17. November 1953 bis zum 24. September 1955 gehemmt gewesen sei; die Hemmung sei frühestens am 28. Mai 1954 eingetreten.
Daß das Berufungsgericht die Verjährung vom 17. November 1953 an als gehemmt betrachtet hat, läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach § 14 Abs. 2 StVG (früher KFG) ist, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Geigel (Haftpflichtprozeß 9. Aufl. S. 149) meint, beide Parteien müßten gegenseitig ihren Willen zum Versuch eines aussergerichtlichen Vergleichs kundgegeben haben, wenn von Verhandlungen im Sinne dieser Bestimmung solle gesprochen werden können. Sollte dies so zu verstehen sein, daß eine Hemmung des Verjährungsablaufs erst dann eintrete, wenn beide Teile einander ihre Vergleichsbereitschaft ausgedrückt haben, so wäre diese Auffassung jedoch zu eng. Mit Recht hat vielmehr bereits das Reichsgericht in der Entscheidung vom 18. März 1929 (HRR 1929 Nr. 1365 = DAR 1929, 198, 199 = Eger 50, 54) betont, ein Schriftwechsel mit vorbereitenden Erklärungen sei nicht auszuschalten; nach dem Sinne der Vorschrift müsse es genügen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stelle und dieser nicht sofort ablehne, sondern sich auf Erörterungen einlasse (ebenso RG Urteil vom 17. März 1932 JW 1932, 2022= HRR 1932 Nr. 1876 = Eger 55, 73, 74; so auch Böhmer RdK 1955, 67; Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 343; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. StVG § 14 Anm. 4; Wussow a.a.O. TZ 1012). Antwortet der Verpflichtete oder sein Bevollmächtigter auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, daß dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt daher eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist. Daß hier die " ..." auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin an die Beklagten vom 17. November 1953 am 25. November 1953 mit der Bitte geantwortet hat, mit ihrer Verwaltungsstelle in D. zu korrespondieren, daß dann auf das Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 1954 die Generaldirektion der " ..." am 11. Januar und 29. Januar 1954 im Interesse der Geschädigten zwecks Fortsetzung ihrer Verhandlungen mit dem Gegner um weitere Mitteilungen insbesondere über die Höhe und Dauer der von der Klägerin zu gewährenden Rente gebeten und am 28. Mai 1954 mitgeteilt hat, sie werde nach Klärung gewisser Grundlagen auf die Rückgriffsansprüche zurückkommen, konnte das Berufungsgericht schon darum unbedenklich als Ausdruck einer Vergleichsgeneigtheit werten, weil die " ..." bereits zu Vergleichsabschlüssen mit dem verletzten W. für die zurückliegende Zeit gelangt war und nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin Zahlungen an ihn in solcher Höhe geleistet hatte, daß er keine Veranlassung gesehen hatte, seinen Invaliditätsschaden bei der Klägerin früher anzumelden. - Es liegt auch kein Grund für die Annahme vor, daß sich die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 17. November 1953 nicht auf die Gesamtheit der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen bezogen habe.
5.
Unstreitig ist am 15. August 1955 zwischen der Klägerin und der " ..." vereinbart worden, die Verjährung solle für die Zukunft bis zum 31. Dezember 1955 als gehemmt betrachtet werden. Dieser Umstand ist aber für die Beurteilung des Streitfalles ohne Bedeutung. Hat die Verjährung mit dem Unfalltage am 23. Oktober 1950 begonnen, so war sie längst beendet, als jene Vereinbarung getroffen wurde. Ist die Verjährung mit dem 6. August 1952 in Gang gekommen, so war ihr Ablauf durch die Verhandlungen vom 17. November 1953 bis zum 24. September 1955 gehemmt, so daß sie sich noch nicht vollendet hatte, als die Klage eingereicht wurde. Es kann also dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung der vorliegenden Art überhaupt wirksam getroffen werden konnte und nicht etwa nach § 225 BGB nichtig war.
6.
Ob die Erhebung der Klage vom März 1951, mit der W. gegen die Beklagten festzustellen beantragt hatte, daß sie ihm allen Unfallschaden zu ersetzen haben, geeignet gewesen ist, die Verjährung auch der auf die Klägerin übergegangenen Teile seiner Ansprüche zu unterbrechen (vgl. hierzu von Altrock a.a.O.), braucht gleichfalls nicht erörtert zu werden, da W., wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, im Laufe des Rechtsstreits sein Feststellungsbegehren dahin geändert hat, daß die Leistungen, die die Klägerin an ihn bewirkt, in Abzug gebracht wurden. Darin lag eine Klagzurücknahme bezüglich der auf die Klägerin übergegangenen Anspruchsteile. Sie hat nach § 212 BGB zur Folge, daß die etwaige Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt.
7.
Entscheidend bleibt hiernach, ob eine Kenntnis, wie sie nach den obigen Ausführungen für den Beginn der Verjährung erforderlich ist, bei dem verletzten W. bestanden hat, als er seinen Unfall erlitten hatte und der hierdurch begründete Schadensersatzanspruch auf die Klägerin überging.
Das Berufungsgericht wird diese Frage nach weiterer Klärung der Sachlage unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.