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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1959, Az.: VI ZR 112/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1959
Aktenzeichen
VI ZR 112/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.03.1959
Landgerichts in Köln - 20.03.1958

Fundstelle

  • MDR 1960, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Elektrogroßhändlers Hermann K. in K., U.,

2. des Kraftfahrers Josef F. in K.-L., K.straße ...,

Prozessgegner

den Konzertsänger Dr. Basil S. in K., K.,

Amtlicher Leitsatz

Unvollständige Sachdarstellung im Armenrechtsgesuch hindert die Annahme verjährungshemmender höherer Gewalt, wenn der Gesuchsteller erkennen konnte, daß es für eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Ansprüche auf die unerwähnt gelassenen Umstände ankommen konnte.

Gestattet der Verkäufer, daß bei der Auslieferung des Kaufgegenstandes der Käufer und ein miterschienener Begleiter des Käufers in dem Fahrzeug des Verkäufers mitfahren, so gilt eine rechtsgeschäftliche Beförderungspflicht, die der Verkäufer hiermit dem Käufer gegenüber übernimmt, nicht auch zugunsten des Begleiters, wenn dessen Mitfahrt mit dem Kaufgeschäft in keinem sachlichen Zusammenhang steht.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Karl Emil Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. März 1959 teilweise aufgehoben.

Der ursprüngliche Klageanspruch auf Zahlung von 200 DM ist gegenüber dem Zweitbeklagten dem Grunde nach zu zwei Fünfteln der geltendgemachten Schadensersatzansprüche gerechtfertigt.

Mit seinen übrigen Ansprüchen wird der Kläger unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 20. März 1958 abgewiesen.

Die Revision des Zweitbeklagten wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt; doch hat ihm der Zweitbeklagte zu diesen Kosten einen Beitrag von 72 DM zu leisten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein in K. wohnhafter gebürtiger Rumäne, Doktor der Rechte und Konzertsänger, begleitete am 29. Januar 1955 seinen Landsmann D., einen Elektromeister, der sich in seinem K. Installationsgeschäft von dem Kläger in Rechtsangelegenheiten verschiedentlich beraten ließ, zur Elektrogroßhandlung des Erstbeklagten, wo D. Material für seine Arbeitsstellen in Neubauten einkaufte. Das Material wurde in einen VW-Kombi-Wagen des Erstbeklagten verladen, um sogleich kostenfrei angeliefert zu werden. Fahrer des Wagens war der im Dienste des Erstbeklagten stehende Zweitbeklagte. D. und der Kläger nahmen an der Fahrt teil, der Kläger auf der rückwärtigen Sitzbank. Man fuhr zunächst zu einer Baustelle an der Christophstraße, wo ein Teil des Materials ausgeladen wurde und ein bei D. beschäftigter Monteur B. zustieg, und dann weiter in Richtung Köln-Ehrenfeld, wo D. das restliche Material an einer anderen Baustelle benötigte. Als sich der Wagen in der Zeit zwischen 12 Uhr und 12.30 Uhr in einer Fahrzeugkette auf der Christophstraße der Kreuzung mit dem Kaiser-Wilhelm-Ring näherte, hielt ein vor ihm fahrender Personenkraftwagen plötzlich an; der Zweitbeklagte bremste stark ab und brachte sein Fahrzeug etwa 10 cm hinter dem Personenkraftwagen zum Stehen; bei dem Abbremsen stürzte der Kläger vornüber vom Sitz und schlug mit dem Kopf auf ein an der Rückseite der Vordersitze befestigtes Eisengestänge auf. Dabei erlitt er eine Mundverletzung mit Beschädigung mehrerer Zähne.

2

Der Kläger, dem sich nach seinem Vorbringen infolge des Unfalls eine aussichtsreiche Konzerttätigkeit verschlossen hat, hält die Beklagten aus unerlaubter Handlung, den Erstbeklagten auch aus vertraglicher Haftung zum Ersatz seines Schadens für verpflichtet. Er ist der Ansicht, im Zusammenhang mit dem Verkauf des Materials habe es der Erstbeklagte übernommen, D. und ihn bei dem Transport des Materials zu den Baustellen mitzubefördern. Der Zweitbeklagte habe den Unfall verschuldet. Hierzu hat der Kläger in erster Instanz vorgetragen, der Zweitbeklagte habe zu scharf bremsen müssen, weil er beim Überqueren der von Werth-Straße in die Gegend gestarrt und infolgedessen zu spät bemerkt habe, wie auf das Zeichen des Verkehrspolizisten am Kaiser-Wilhelm-Ring der vor ihm fahrende Personenkraftwagen habe halten müssen. Im Berufungsverfahren hat er dem Zweitbeklagten auch zum Vorwurf gemacht, er habe sich die Durchfahrt über die Kreuzung mit dem Kaiser-Wilhelm-Ring noch dadurch zu erzwingen versucht, daß er seine Fahrgeschwindigkeit erhöht habe, um noch über die Kreuzung zu kommen, bevor eine vor seinem Vordermann entstandene Lücke in der Fahrzeugkette den Verkehrspolizisten veranlaßte, die Fahrtrichtung für den kreuzenden Verkehr auf dem Ring freizugeben; offenbar habe er nicht damit gerechnet, daß sich sein Vordermann nicht in gleicher Weise verhalten werde, und sei auf dessen Anhalten zu einer Gewaltbremsung genötigt gewesen. Weiter hat der Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht, die hintere Sitzbank des Kombi-Wagens sei nur behelfsmäßiger Natur gewesen und habe bei dem Fehlen von Haltevorrichtungen und bei dem Abstand von 1,50 m von der Hinterkante der vorderen Sitzbank keine Möglichkeit zum Festhalten geboten. Der Zweitbeklagte habe bei der mangelnden Einrichtung des Wagens nur so fahren dürfen, daß Insassen nicht gefährdet wurden.

3

Der Erstbeklagte hat entgegnet, der Kläger sei aus reiner Gefälligkeit und ohne vertragliche Verpflichtung hierzu in dem Lieferwagen mitgenommen worden. Abredegemäß habe die Fahrt auch nur zur Baustelle in der Christophstraße führen sollen, für die allein das eingekaufte Material bestimmt gewesen sei; zu der Weiterfahrt habe sich der Zweitbeklagte aus eigener Entschließung gefälligkeitshalber bereit gefunden, obwohl er, der Erstbeklagte, an Samstagen - der 29. Januar 1955 war ein Samstag - keine Fahrten in Vororte ausführen lasse. Die Beklagten haben ein Verschulden des Zweitbeklagten an dem Unfall bestritten. Sie haben behauptet, der Vordermann sei nach einem vorübergehenden Halt forsch angefahren. Um keine Lücke in der Fahrzeugkette entstehen zu lassen, sei darauf auch der Zweitbeklagte schnell angefahren, habe aber schon nicht mehr den zweiten Gang einschalten können, bevor er wegen des plötzlichen Haltens des Vordermannes habe bremsen müssen. Bei der hinteren Sitzbank habe es sich nicht um eine behelfsmäßige Einrichtung, sondern um eine normale Bank gehandelt, die sich in jedem VW-Kombi befinde. Die mittlere Sitzbank sei herausgenommen gewesen, damit Material habe befördert werden können. Trotzdem habe man sich auf der hinteren Sitzbank einen Halt verschaffen können. Der Kläger habe im Augenblick des Unfalls aber nicht richtig auf seinem Platz gesessen, sondern sich nach vorn gebeugt. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei auf eigenes Risiko mitgefahren.

4

Der Erstbeklagte hat für den Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis nach §831 BGB angetreten.

5

Das Landgericht hat den Kläger, der im ersten Rechtszug einen Teilbetrag des Schadens in Höhe von 200 DM geltend gemacht hat, mit seiner Klage abgewiesen und auf die von den Beklagten erhobene Widerklage festgestellt, daß ihm Ansprüche gegen sie nicht zustehen.

6

Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren erweitert und von den Beklagten als Gesamtschuldnern 4.927 DM zum Ersatz bisherigen Schadens gefordert, ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld von mindestens 1.000 DM verlangt und festzustellen beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm allen weitergehenden Unfallschaden zu ersetzen.

7

Die Beklagten haben mit Zustimmung des Gegners ihre Widerklage für erledigt erklärt. Gegenüber den erweiterten Ansprüchen haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.

8

Das Oberlandesgericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach zu zwei Fünfteln für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren mit gleicher Beschränkung entsprochen, jedoch ausgesprochen, daß der Erstbeklagte nicht verpflichtet ist, Schmerzensgeld zu leisten.

9

Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

1.

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Zweitbeklagte schuldhaft in die Notwendigkeit versetzt hat, beim Anhalten des vor ihm befindlichen Personenkraftwagens scharf zu bremsen, und daß hierdurch der Unfall des Klägers verursacht wurde. Allerdings hat es nicht als erwiesen ansehen können, daß er vorher in die Gegend gestarrt und dem Verkehr nicht die nötige Beachtung geschenkt hat, auch nicht, daß er versucht hat, noch vor erneuter Sperrung durch den Verkehrsposten sich die Durchfahrt auf der Kreuzung der Christophstraße mit dem Kaiser-Wilhelm-Ring durch erhöhte Fahrgeschwindigkeit zu erzwingen. Dem Zweitbeklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht widerlegt, daß er, wie er es im Strafverfahren 35 Cs 311/55 des Amtsgerichts Köln geschildert hat, in dem er von der Anklage fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen worden ist, in der Kette der Kraftfahrzeuge dem vor ihm befindlichen Personenkraftwagen mit gleicher Geschwindigkeit gefolgt ist und daß er hat bremsen müssen, weil auch dieser plötzlich scharf abbremste. Verkehrsvorschriften hat er, wie das Berufungsgericht anerkannt hat, nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat aber ein für den Unfall des Klägers ursächlich gewordenes Verschulden des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er einen kürzeren Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat, als es mit Rücksicht auf den im Wagen sitzenden Kläger notwendig gewesen wäre. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund von Augenscheinseinnahme und Fahr- und Bremsproben bei einem dem Unfallwagen gleichartigen VW-Kombi-Wagen getroffen hat, hatte der Kläger auf der rückwärtigen Sitzbank keinerlei Möglichkeiten, sich im Falle eines scharfen Bremsens irgendwie festzuhalten. Da die mittlere Sitzbank herausgenommen war und der Abstand zwischen seinem Platz und der Rückseite der vorderen Sitzbank rund 1,50 m betrug, konnte er sich auch nicht an einem vor ihm befindlichen Sitz festhalten. Bei den Versuchen, die das Berufungsgericht veranstaltet hat, konnte sich der Vorsitzende, der den Sitzplatz des Klägers eingenommen hatte, trotz Einstellung auf die befürchtete Gefahr bei einem unvermuteten plötzlichen Bremsen nicht auf seinem Sitz halten; er stürzte nach vorn und fing sich, wie seinerzeit der neben dem Kläger sitzende Zeuge B., mit den Händen an dem Eisengestänge auf, gegen das der Kläger mit dem Kopf aufgeschlagen ist. Daß der Kläger, so hat das Berufungsgericht erwogen, auf dem rückwärtigen Sitz nur ungenügend gesichert war, hätte der Zweitbeklagte, der den Wagen vor dem Unfall schon einige Zeit gefahren habe, wissen müssen; er hätte nur so fahren dürfen, daß er sein Fahrzeug in jedem Fall ohne Gefahr für seine Fahrgäste zum Stehen bringen konnte. Wenn auch im Großstadtverkehr besonders zu Zeiten der Verkehrsspitzen an sich in kurzem Abstand gefahren werden müsse, damit nicht der Verkehr bei der Masse der Fahrzeuge zum Erliegen komme, sei der Zweitbeklagte bei der ungenügenden Sicherung des Klägers auf der hinteren Sitzbank doch verpflichtet gewesen, einen solchen Abstand von seinem Vordermann einzuhalten, daß er, wenn dieser plötzlich anhielt, nicht so scharf zu bremsen brauchte, wie es hier geschehen ist. Auch darum fällt dem Zweitbeklagten nach Meinung des Berufungsgerichts ein Verschulden zur Last, weil er den Kläger bei Antritt der Fahrt nicht darauf hingewiesen hat, daß bei Notwendigkeit scharfen Bremsens die auf der hinteren Sitzbank mitfahrenden Personen gefährdet werden konnten. Ein solcher Hinweis wäre geeignet gewesen, den Kläger in der Weise zu warnen, daß er sich auf eine mögliche besondere Gefahr von vornherein nachhaltig einstellte, was voraussichtlich dazu geführt hätte, daß er nicht mit dem Munde auf die Rückstange der vorderen Sitzreihe aufgeschlagen wäre. Das Berufungsgericht hat hiernach die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten nach §823 BGB für begründet gehalten.

12

2.

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß, wie die Revision zu bedenken gibt, auf einer großstädtischen Hauptverkehrsader im dichten Samstagmittag-Verkehr der Abstand der in einer Kette aufeinander folgenden Kraftfahrzeuge des notwendigen Verkehrsabflusses wegen verhältnismäßig gering gehalten werden muß. Das bedeutet aber nicht, daß sich eine Fahrweise rechtfertigte, die Fahrzeuginsassen gefährden konnte. Allerdings ist es im großstädtischen Verkehr unausbleiblich, daß es namentlich vor Straßenkreuzungen mit wechselnder Freigabe der Fahrtrichtung zu Unterbrechungen des Verkehrsflusses kommt, die ein plötzliches Anhalten und schnelles Anfahren erfordern. Darauf muß jeder gefaßt sein, der als Fahrgast am Verkehr teilnimmt. Er muß sich daher auch auf ein möglicherweise scharfes Bremsen einrichten. Hier hat es aber für den Benutzer der hinteren Sitzbank des Kombi-Wagens an jeder Haltemöglichkeit gefehlt. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Zweitbeklagte dem durch eine vorsichtigere Fahrweise hätte Rechnung tragen müssen. Daß er sich mit den Verkehrsvorschriften in Widerspruch gesetzt hätte, wenn er einen etwas weiteren Abstand von dem vorausfahrenden Wagen eingehalten hätte, kommt bei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht.

13

Rechtsbedenkenfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagte als der ständige Fahrer des Wagens, dessen Eigenheiten ihm bekannt waren oder doch bekannt sein mußten, den Kläger bei Antritt der Fahrt auf die mangelnde Sicherung seines Sitzplatzes hätte aufmerksam machen müssen und daß er auch mit dem Unterlassen eines derartigen Hinweises die von ihm zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen hat. Ein solcher Hinweis erübrigte sich nicht darum, weil das Fehlen einer Haltevorrichtung ohne weiteres erkennbar war und auch dem Kläger bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt nicht verborgen bleiben konnte. Denn der Zweitbeklagte konnte nicht gewiß sein, daß sich der Kläger die Gefährdung, der er möglicherweise auf dem Platz ausgesetzt war, zum Bewußtsein brachte. Das gilt auch für den Fall, daß der Kläger, wie die Beklagten behauptet haben, schon früher mit dem Wagen gefahren sein sollte. Auf den Beweis, den sie hierfür angetreten hatten, kam es daher nicht an, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugin mit der vom Berufungsgericht gegebenen und von der Revision beanstandeten Begründung abgelehnt werden konnte. Daß sich der Kläger bei entsprechender Warnung des Zweitbeklagten trotz der Fahrweise des Zweitbeklagten vor dem Schaden bewahrt haben würde, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen.

14

3.

Die Revision meint, die Schadenshaftung des Zweitbeklagten sei ausgeschlossen, weil der Kläger durch das Zusteigen in den Kombi-Wagen mit dem erkennbaren Fehlen einer Sicherung auf der hinteren Sitzbank auf Ansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit verzichtet und auf eigene Gefahr gehandelt habe. Die Annahme eines Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr setzt jedoch voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den für den Unfall ursächlich gewordenen Umstand bewußt gewesen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 - VI ZR 214/54 - VersR 1956, 48 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Daß der Kläger das Bewußtsein gehabt hätte, wegen Fehlens einer Haltevorrichtung auf der hinteren Sitzbank gefährdet zu sein, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Beklagten auch nicht behauptet worden. Wohl hätte der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können, daß er dort gefährdet sei, und er hätte daher von der Teilnahme an der Fahrt absehen sollen, jedenfalls aber sich auf ein plötzliches Bremsen einrichten müssen und nicht, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, sich während der Fahrt schräg vorgeneigt mit dem neben dem Zweitbeklagten sitzenden Dragomir unterhalten dürfen. Das genügt aber nicht, einen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr zu rechtfertigen, sondern kann nur zur Minderung der Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens (§254 BGB) führen. Dem hat das Berufungsgericht irrtumsfrei Rechnung getragen.

15

4.

Die Schadenshaftung des Zweitbeklagten entfällt auch nicht darum, weil der Kläger, wie die Revision geltend macht, aus Gefälligkeit und unentgeltlich mitgenommen worden ist. Der Gefälligkeitscharakter einer unentgeltlichen Mitnahme kann allein die Annahme einer Freistellung von der Haftung nicht rechtfertigen. Es müßten weitere Anhaltspunkte hinzukommen, damit das Verhalten der Beteiligten in diesem Sinne gedeutet werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1958 VI ZR 58/57 - VersR 1958, 309 = VRS 14, 406 und die dort weiter angeführten Entscheidungen). Hier war nun zwar der Sitzplatz, auf dem der Kläger auf der Fahrt teilnahm, mangels einer Haltevorrichtung nicht genügend gesichert. Auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht würde hieraus aber nur dann geschlossen werden können, wenn sich der Kläger dieses Umstandes bei Antritt der Fahrt bewußt gewesen wäre. Daran hat es gefehlt.

16

Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten nach §823 BGB bejaht.

17

Die Schadensverteilung, die das Berufungsgericht in Anbetracht des mitwirkenden Verschuldens des Klägers mit dem Ergebnis vorgenommen hat, daß die Haftung des Zweitbeklagten sich auf 2/5 der Schäden beschränkt, wird von der Revision nicht angegriffen.

18

5.

Die vom Zweitbeklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten. Es ist der Ansicht, die Dreijahresfrist des §852 BGB sei noch nicht verstrichen gewesen, als der Kläger auf Grund seines Unfalls vom 29. Januar 1955 mit der am 10. Oktober 1958 zugestellten Berufungsbegründungsschrift die erweiterten Schadensersatzansprüche geltend machte, weil der Ablauf der Frist nach §203 BGB gehemmt gewesen sei. Da dem Kläger das Armenrecht, das er bereits im September 1955 für eine Zahlungs- und Feststellungsklage nachgesucht habe, vom Landgericht und im Beschwerdewege auch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 1956 versagt worden sei (7 O 256/55 LG Köln = 4 W 76/56 OLG Köln), sei er in den letzten sechs Monaten vor dem Ablauf der Verjährungsfrist durch seine Armut an der Rechtsverfolgung verhindert gewesen; die Hemmung habe bis zur Gewährung des Armenrechts durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 24. Oktober 1958 angedauert, so daß die Verjährung nicht vor dem 24. April 1959 habe eintreten können.

19

Gegen diese Auffassung werden von der Revision Bedenken erhoben, denen die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.

20

Ist der Anspruchsberechtigte durch Armut verhindert, die Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen, so kann hierin ein Fall höherer Gewalt, der die Verjährung nach §203 Abs. 2 BGB zu hemmen geeignet ist, nur dann gesehen werden, wenn er alles in seinen Kräften liegende getan hat, um dieses Hindernis durch Erwirkung des Armenrechts zu beseitigen. Er muß alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zur Erlangung des Armenrechts erschöpft haben (BGHZ 17, 199, 201 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54] mit weiteren Nachweisen). Hier hat nun der Kläger zwar unter Schilderung des Unfallhergangs beizeiten um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Obwohl aber bereits damals zur Erörterung kam, daß sich im dichten Straßenverkehr erfahrungsgemäß ein plötzliches und scharfes Bremsen auch bei sorgfältiger Fahrweise nicht immer vermeiden läßt, hat der Kläger nichts darüber vorgetragen, daß er an seinem Sitzplatz auf der hinteren Sitzbank bei dem Fehlen jeder Haltevorrichtung nach der Beseitigung der mittleren Sitzbank im Falle scharfen Bremsens besonders gefährdet war und daß der Zweitbeklagte dies bei seiner Fahrweise hätte berücksichtigen müssen. Selbst als das Landgericht in dem das Armenrecht versagenden Beschluß zum Ausdruck brachte, daß der Kläger mit der Möglichkeit plötzlichen und scharfen Bremsens habe rechnen und sich entsprechend auf seinem Sitz habe einrichten müssen, hat er in seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß nichts von jenen Umständen gesagt. Erst als er mit der Berufungsbegründung im gegenwärtigen Rechtsstreit die erweiterten Ansprüche geltend machte, hat er sie dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Gerade sie aber waren von entscheidender Bedeutung. Warum er sie nicht schon in dem früheren Armenrechtsverfahren vorgetragen hat, wie ihm die Beklagten im Berufungsverfahren bereits mit Schriftsatz vom 20. Januar 1959 vorgehalten haben, hat der Kläger nicht erklärt. Das frühere Übergehen dieser Dinge würde dem Kläger unschädlich sein, wenn er sie auch bei Anwendung der äußersten, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht hätte mitzuteilen brauchen. Von dem Kläger, einem Doktor der Rechte, konnte aber erwartet werden, daß er sich schon damals, zum mindesten nach dem erwähten Hinweis in dem landgerichtlichen Beschluß, vor Augen führte, daß es für eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Ansprüche darauf ankommen konnte, jene besonderen Umstände herauszustellen, die den Zweitbeklagten wegen der mangelhaft gesicherten Lage des Klägers zu vorsichtigerer Fahrweise hätten veranlassen müssen. Er hätte sie daher jedenfalls in seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vorbringen müssen.

21

Das Berufungsgericht meint, dies sei unnötig gewesen, weil die Gerichte in dem damaligen Armenrechtsverfahren ohnehin zu dem Schluß hätten kommen müssen, daß der Zweitbeklagte den Unfall des Klägers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schuldhaft mitverursacht habe. Die Bewilligung des Armenrechts setzt indessen voraus, daß die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und es läßt sich nicht sagen, daß bei dem Sachverhalt, wie er den Gerichten in dem damaligen Armenrechtsverfahren unterbreitet worden ist, dem Kläger das Armenrecht zu Unrecht versagt worden sei. Abgesehen davon würde mit der Annahme, daß die damaligen Entscheidungen unrichtig gewesen seien, aber auch nicht ausgeräumt, daß es der Kläger an dem nach §203 Abs. 2 BGB vorauszusetzenden Maß von Sorgfalt hat fehlen lassen und daß dies für die Ablehnung seines Armenrechtsgesuchs ursächlich geworden ist; zu der Ablehnung wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger das Fehlen einer Haltemöglichkeit auf der hinteren Sitzbank des Wagens nicht unerwähnt gelassen, sondern den Sachverhalt vollständig vorgetragen hätte. So richtig die Erwägung des Berufungsgerichts ist, daß die Frage der Mitschuld des Klägers ohne hinreichende Kenntnis von der Beschaffenheit des Unfallfahrzeuges nicht zutreffend beurteilt werden konnte, gilt das gleiche aber doch vor allem auch für die Beurteilung der Frage, ob den Zweitbeklagten ein Verschulden trifft. Das Berufungsgericht durfte es daher nicht als für die Verjährung unerheblich behandeln, daß der Kläger in dem früheren Verfahren über diesen Sachbereich nichts vorgetragen hat.

22

Es kann hiernach nicht anerkannt werden, daß die Verjährung der mit der Berufungsbegründung erhobenen erweiterten Ansprüche gehemmt gewesen sei. Als die Berufungsbegründung am 9. Oktober 1958 bei Gericht eingereicht und tags darauf zugestellt wurde, war die Verjährungsfrist bereits verstrichen, mag sie bereits am Unfalltage oder erst am 10. Februar 1955, wie das Berufungsgericht meint, zu laufen begonnen haben.

23

Daß sich der Kläger im landgerichtlichen Verfahren gegen die von den Beklagten erhobene verneinende Feststellungswiderklage verteidigte, konnte die Verjährung nicht unterbrechen. Diese Wirkung ist außer dem Anerkenntnis des Anspruchsgegners (§208 BGB) grundsätzlich nur der förmlichen Erhebung der Klage (§209 Abs. 1 BGB) sowie den ihr in §209 Abs. 2 BGB gleichgestellten festumrissenen Tatbeständen positiver Betätigung eigenen Rechts beigelegt (RGZ 60, 387, 391; 71, 68, 73; 75, 302, 305; 90, 290, 292; 153, 375, 380 f).

24

6.

Der Kläger hat mit der Klage Zahlung von 200 DM als Teil seines in Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld bestehenden Schadens verlangt, ohne daß er den Betrag, wie es notwendig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM Nr. 7 zu §253 ZPO = MDR 1953, 164; Urteile des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - LM Nr. 11 zu §253 ZPO = VersR 1955, 403; vom 23. März 1956 VI ZR 323/54 - VersR 1956, 408 und wiederholt), auf die einzelnen rechtlich selbständigen Ansprüche aufgeteilt hat. Der Mangel des Verfahrens ist dadurch geheilt worden, daß der Kläger im Berufungsverfahren sein Zahlungsverlangen auf die Summe der einzelnen Ansprüche ausgedehnt hat. Das ist freilich erst geschehen, nachdem die Verjährungsfrist, wie dargelegt, abgelaufen war. Doch hat die prozessuale Fehlerhaftigkeit der Klage die Unterbrechung der Verjährung für das ursprüngliche Klagebegehren nicht gehindert. Da dieses dahin aufzufassen ist, daß jeder der Einzelansprüche bis zum Betrage der Klageforderung in den Rechtsstreit eingeführt werden sollte, war jeder auch bis zu diesem Betrage (bedingt) rechtshängig geworden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - VersR 1959, 835, 837). Eine Entscheidung kann über das ursprüngliche Zahlungsbegehren, das wegen der Verjährung der später erhobenen weitergehenden Ansprüche allein übrig bleibt, allerdings nur ergehen, nachdem in diesem Rahmen die zur Klarstellung der Urteilswirkung notwendige Aufgliederung stattgefunden hat. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung erklärt, daß der Anspruch auf Zahlung von 200 DM in erster Linie Verdienstausfall, soweit dieser Anspruch nicht in voller Höhe erreicht wird, die Heilbehandlungskosten und alsdann evtl. das Schmerzensgeld betreffen soll. Damit ist den verfahrensrechtlichen Erfordernissen genügt (BGHZ 11, 192, 195) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52].

25

Im Verhältnis des Klägers zum Zweitbeklagten kann nach allem die Entscheidung des Berufungsgerichts nur insoweit aufrecht erhalten bleiben, als sie sich auf die nunmehr klargestellte ursprüngliche Klageforderung von 200 DM bezieht; nur sie ist zu 2/5 der geltendgemachten Schäden dem Grunde nach gerechtfertigt. Im übrigen muß der Kläger aber mit seinen Ansprüchen gegen den Zweitbeklagten abgewiesen werden.

26

II.

1.

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten aus §831 BGB verneint; es hat den Entlastungsbeweis nach §831 Abs. 1 Satz 2 BGB als geführt angesehen.

27

Dagegen ist es zu der Auffassung gelangt, daß der Erstbeklagte auf Grund eines Beförderungsvertrages, der zwischen ihm und D. mit Wirkung auch zugunsten des Klägers (§328 BGB) zustande gekommen sei, dem Kläger für den Schaden hafte, den ihm der Zweitbeklagte als sein Erfüllungsgehilfe (§278 BGB) in schuldhafter Vertragsverletzung zugefügt habe. Unter diesem Gesichtspunkt hat es dem Kläger daher die durch sein Mitverschulden geminderte, von der Verjährungseinrede nicht betroffene Berechtigung zuerkannt, 2/5 seiner Schäden vom Erstbeklagten ersetzt zu verlangen.

28

Bei der Annahme, daß ein Beförderungsvertrag zustande gekommen sei, hat sich das Berufungsgericht von der Erwägung leiten lassen, daß die im Zusammenhang mit dem Materialverkauf dem Käufer D. und dem Kläger gestattete Teilnahme an der vereinbarten Anlieferung des Materials frei Baustelle nicht bloß eine freundschaftliche Geste und ein rein gesellschaftliches Entgegenkommen gewesen sei, sondern ihren Grund in den geschäftlichen Beziehungen zwischen Dragomir und dem Erstbeklagten gehabt habe. Komme einem Gefälligkeitserweis rechtsgeschäftlicher Charakter auch nur dann zu, wenn der Leistende den Willen einer rechtlichen Bindung habe und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegennehme, so sei hier unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte doch auf den Willen zu rechtlicher Bindung zu schließen; für einen objektiven Betrachter habe die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wareneinkauf erfolgte Personenbeförderung ebenso der Rechtsordnung unterstanden wie der Wareneinkauf selbst. In die vertragliche Bindung zwischen Dragomir und dem Erstbeklagten sei der Kläger als berechtigter Teil einbezogen worden. Als Begleiter des D. habe auch er ein Recht auf Beförderung erworben, gleichviel aus welchem Grunde D. ihn zum Erstbeklagten mitgenommen und seine Beteiligung an der Fahrt gewünscht habe. Ob es der Erstbeklagte selbst oder seine Tochter gewesen sei, die D. und dem Kläger die Mitfahrt gestattet habe, sei gleich, da die Tochter, die im Geschäft ihres Vaters mittätig sei und ihn bei Abwesenheit und sonst vorkommenden Fällen vertrete, berechtigt gewesen sei, im Rahmen der Tagesgeschäfte verpflichtende Verträge im Namen ihres Vaters abzuschließen; dazu habe es nach den ganzen Umständen auch gehört, in Verbindung mit einem Warenverkauf Kunden die Beteiligung an Fahrten zur Auslieferung der Waren zu gestatten. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob Dragomir Material nur für die Baustelle Christophstraße eingekauft und nur um Beförderung dorthin gebeten oder ob er von Anfang an gewünscht habe, die Fahrt bis nach Köln-Ehrenfeld auszudehnen. Sollte die Fahrt nicht von vornherein bis Ehrenfeld vorgesehen gewesen sein, so habe der Beförderungsvertrag doch dadurch diesen Inhalt gewonnen, daß der Zweitbeklagte sich D. gegenüber bereit erklärt habe, das an der Christophstraße noch nicht ausgeladene Material zusammen mit Dragomir und seinen nunmehr zwei Begleitern nach Köln-Ehrenfeld zu bringen. Habe der Zweitbeklagte den Erstbeklagten beim Abschluß neuer Verträge auch nicht vertreten können, so sei er nach den ganzen Umständen des Vorgangs doch befugt gewesen, einen Kunden seines Arbeitgebers anstatt zu einer ursprünglich vorgesehenen Baustelle zu einer anderen Baustelle im Bereich der Stadt Köln zu fahren.

29

Diese Würdigung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Es braucht hier nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß zwischen Dragomir und dem Erstbeklagten überhaupt ein Beförderungsvertrag zustande gekommen sei, und mit denen sie weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe zumindest nicht annehmen dürfen, daß der Beförderungsvertrag auch noch die Weiterfahrt von der Christophstraße nach Köln-Ehrenfeld umfaßt habe. Auch wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß mit der Gestattung der Mitfahrt eine vertragliche Verpflichtung des Erstbeklagten begründet worden sei, Dragomir mit dem eingekauften Material an das von ihm bestimmte Ziel zu befördern, ist doch die Annahme nicht haltbar, daß auch der Kläger nach §328 BGB ein auf vertraglicher Grundlage erwachsenes Recht auf Beförderung erlangt habe.

30

Es handelt sich hier nicht um die im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbare Frage, wie eine Willenserklärung oder Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts auszulegen ist; vielmehr geht es um die unter allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, ob die Gestattung der Mitfahrt den Rang einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung such insoweit hat, als der Kläger sollte mitfahren dürfen, und die Rechtsfigur eines berechtigenden Vertrages zugunsten eines Dritten herangezogen werden kann, um die Annahme zu begründen, daß der Erstbeklagte auch dem Kläger gegenüber eine vertragliche Beförderungspflicht auf sich genommen hat. Das ist zu verneinen.

31

Ob bei Erweis einer Gefälligkeit das Vorhandensein eines Willens zu rechtsgeschäftlicher Bindung angenommen werden kann, beurteilt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, danach, wie sich einem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (BGHZ 21, 102, 107) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Erstbeklagte oder seine mit Vertretungsmacht ausgestattete Tochter die Mitfahrt gestattet hat, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß der Wille zu rechtsgeschäftlicher Bindung bejaht worden ist, soweit D. die Mitfahrt erlaubt wurde. Da seine Teilnahme an der Fahrt in engstem Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Materialeinkauf und der vereinbarten Anlieferung des Materials zu seiner Baustelle stand, lag sie unverkennbar in beiderseitigem geschäftlichem Interesse. Anders ist es aber mit der Mitfahrt des Klägers. Er hatte mit dem Einkauf des Materials nichts zu tun. Beriet er D. auch verschiedentlich in seinen rechtlichen Angelegenheiten, so hat er doch selbst nicht behauptet, auch bei dem Einkauf des Materials D. rechtlichen Rat gewährt zu haben oder als sein Mitarbeiter irgendwie in Erscheinung getreten zu sein. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, daß er die Materialablieferung an der Baustelle habe mitüberwachen sollen, so hat er doch nicht behauptet, daß die Absicht, eine solche Hilfstätigkeit auszuüben, zum Ausdruck gelangt sei, als das Material eingekauft und verladen und die Mitfahrt gestattet wurde. Er hat auch nicht etwa vorgebracht, daß er nach der Ankunft an der Baustelle Christophstraße tatsächlich beim Ausladen von Material in irgendeiner Weise behilflich gewesen sei. Für einen objektiven Betrachter war er hiernach nur ein unbeteiligter Dritter, dessen Mitfahrt in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem zwischen D. und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Geschäft stand. Unter diesen Umständen ist aber für die Annahme, daß der Erstbeklagte durch Gestattung der Mitfahrt eine rechtliche Bindung auch zugunsten des Klägers auf sich genommen und sich auch zu seiner Beförderung rechtsgeschäftlich verpflichtet habe, kein Raum. Denn ob durch eine vertragliche Vereinbarung, wie sie hier zwischen D. und dem Erstbeklagten über die Mitfahrt zustande gekommen sein mag, auch ein außerhalb des Vertrages stehender Dritter berechtigt wird, hängt beim Fehlen besonderer vertraglicher Bestimmung vornehmlich von dem Vertragszweck ab (§328 Abs. 2 BGB). Die Mitfahrt des Klägers stand aber außerhalb der Zwecke, die Dragomir und der Erstbeklagte mit dem hier abgeschlossenen Geschäft verfolgten. Wenn D. daran gelegen war, daß ihn der Kläger begleitete, so berührte das weder seine eigenen Interessen an dem vorliegenden Geschäft noch die des Erstbeklagten und schon gar nicht solche des Klägers selbst. Für einen objektiven Betrachter bot sich kein Anhalt dafür, daß für den Erstbeklagten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte Anlaß bestanden hätte, D. und seiner Beziehung zum Kläger zuliebe eine rechtsgeschäftliche Pflicht zur Beförderung des Klägers auf sich zu nehmen oder ihn in der Weise in den Schutz des Vertrages einzubeziehen, wie es das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1959 VI ZR 109/58 (NJW 1959, 1676 = MDR 1959, 747) im Auge hat.

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Für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Erstbeklagten auf vertraglicher Grundlage fehlt es hiernach an den notwendigen Voraussetzungen. Ansprüche gegen ihn sind nicht begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§91, 92 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß